Verbreitung der Rechtsformen 2000-2009 in der Schweiz

27. Januar 2012 – 07:28 by Walter Regli

Den stärksten Anstieg verzeichnet die GmbH, was auf die Revision des GmbH-Rechts zurückzuführen ist. Bei kleineren und mittleren Unternehmen ist diese Rechtsform mittlerweile sehr beliebt. Klicken Sie auf die Grafik, um diese in vollständiger Grösse anzuzeigen.

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StartUp Weekend in Zürich

26. Januar 2012 – 16:08 by STARTUPS.CH

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Verbreitung der Rechtsformen in der Schweiz

24. Januar 2012 – 07:49 by Walter Regli
  • Einzelfirmen: 157’319
  • Kollektivgesellschaften: 13’119
  • GmbH: 124’826
  • Aktiengesellschaften: 189’515

Quelle: BFS (Stand: 31.12.2010)

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Offenposten-Buchhaltung

20. Januar 2012 – 07:03 by Walter Regli

Kleinere Unternehmen bedienen sich im Kreditverkehr mit ihren Kunden und Lieferanten häufig dem System der Offenposten-Buchhaltung, d.h. es werden für diese Geschäftspartner keine persönlichen Debitoren- oder Kreditoren-Einzelkonten geführt.

Sowohl für den Kunden als auch den Lieferanten werden anstelle von Debitoren- und Kreditoren-Einzelkonten je zwei Ordner geführt:

1. Ordner für offene Rechnungen

Im ersten Ordner werden alle unbezahlten Kunden- und Lieferantenrechnungen abgelegt. Ein- und Ausgangsfakturen werden nur im Ordner abgelegt, d.h. nicht verbucht. Gutschriften für Rücksendungen, Rabatte und Skonti werden auf den Rechnungen in Abzug gebracht. Bei Zahlung des Kunden oder Lieferanten wird die entsprechende Rechnung aus dem Ordner genommen, als bezahlt gekennzeichnet und in den Ordner für bezahlte Rechnungen abgelegt (vgl. unten 2.). Das Debitoren- und das Kreditorenkonto sind dabei ruhende Konten, d.h. es wird bis zum Jahresabschluss nichts über diese Konten verbucht. Im Rahmen der Inventur am Jahresende werden die offenen Rechnungen addiert, woraus die Bestände Debitoren und Kreditoren für die Schlussbilanz resultieren. Bestandesänderungen bei den offenen Rechnungen im Vergleich zum Jahresanfang müssen folgendermassen verbucht werden:

-Bestandeszunahme: Debitoren/Warenertrag bzw. Warenaufwand/Kreditoren
-Bestandesabnahme: Warenertrag/Debitoren bzw. Kreditoren/Warenaufwand

2. Ordner für bezahlte Rechnungen

Die bezahlten Rechnungen werden in diesem Ordner abgelegt. Der Verkauf oder Einkauf wird bei der Zahlung wie ein Bargeschäft verbucht:

-Wareneinkauf: Warenaufwand/Liquide Mittel
-Warenverkauf: Liquide Mittel/Warenertrag

Anmerkung: Normalerweise wird das System der Offenposten-Buchhaltung von Kleinunternehmen gewählt, die den Wareneinkauf als Warenaufwand verbuchen. Der Warenvorrat wird dabei als ruhendes Konto geführt (vgl. Blog-Eintrag). Die Ausführungen in diesem Blog-Eintrag gehen von der Annahme aus, dass die Wareneinkäufe als Warenaufwand verbucht werden.

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Verbuchung der Wareneinkäufe als Warenaufwand

16. Januar 2012 – 07:58 by Walter Regli

Diese Methode der Verbuchung der Wareneinkäufe zeichnet sich dadurch aus, dass die Einkäufe gesamthaft als Warenaufwand verbucht werden. Dies ist buchhalterisch nur dann korrekt, wenn angenommen werden kann, dass die Artikel in der gleichen Geschäftsperiode wieder verkauft werden. Der Lagerbestand ist aus der Buchhaltung nicht ersichtlich, da das Konto Warenvorrat nicht benützt wird.

Die Verkäufe werden nicht einzeln verbucht sondern sie werden z.B. am Ende eines Arbeitstages gesamthaft anhand des Kassastreifens erfasst. Über das Konto Warenaufwand muss nichts mehr verbuch werden, weil dies ja schon beim Einkauf geschah. Der Buchungssatz lautet:

  • Liquide Mittel/Warenertrag (Verkaufswert gesamthaft)

Im Rahmen der Inventur am Jahresende muss der Warenvorrat ermittelt werden. Differenzen müssen durch folgende Buchungen korrigiert werden:

  • Warenvorrat/Warenaufwand (Vorratszunahme)
  • Warenaufwand/Warenvorrat (Vorratsabnahme)

Wie bereits im früheren Blog-Eintrag erwähnt, liegt der Vorteil dieser Methode darin, dass die Anzahl Buchungen und damit der Arbeitsaufwand tiefer ausfallen.

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Verbuchung der Wareneinkäufe als Warenvorratszunahme

12. Januar 2012 – 07:44 by Walter Regli

Bei dieser Methode zur Führung der Warenkonten werden die Einkäufe einzeln, d.h. jeder Artikel separat, als Zunahme des Kontos Warenvorrat verbucht.

Wird ein eingekaufter Artikel verkauft, führt dies zu zwei Buchungssätzen:

  • Liquide Mittel/Warenertrag (Verkaufspreis)
  • Warenaufwand/Warenvorrat (Einstandspreis)

Am Ende des Jahres sind keine zusätzlichen Buchungen mehr nötig. Die Inventurdifferenzen wurden, sofern korrekt verbucht wurde,  während des Geschäftsjahres laufend erfasst und das Konto Warenvorrat zeigt nun den aktuellen Wertbestand per Ende Jahr.

Die Vorteile dieser Methode liegen auf der Hand:

  • Das Konto Warenvorrat zeigt stets den aktuellen Warenbestand.
  • Bessere Analysen bezüglich der Umsätze und Margen sind möglich.

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Methoden zur Führung der Warenkonten

9. Januar 2012 – 07:16 by Walter Regli

Die Wareneinkäufe eines Unternehmens können auf zwei verschiedene Arten verbucht werden:

  1. Verbuchung der Wareneinkäufe als Warenvorratszunahme (vgl. folgende Blog-Einträge)
  2. Verbuchung der Wareneinkäufe als Warenaufwand (vgl. folgende Blog-Einträge)

Methode 1 ist buchhalterisch die korrekte Variante und wird dank den heute zunehmenden Geschäftsabläufen über EDV-Systeme von immer mehr Jungunternehmer/Innen angewandt. Der Nachteil an der Verbuchung der Wareneinkäufe als Warenvorratszunahme ist allerdings, dass die Zahl der Buchungen viel höher ausfällt als bei Methode 2. Aus diesem Grund wählen viele kleinere Unternehmen  ohne Buchhaltungs-Software die Methode 2, um den Arbeitsaufwand zu reduzieren.

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Englischer Zusatz “Ltd” beim Firmennamen

6. Januar 2012 – 07:42 by STARTUPS.CH

Um eine GmbH oder AG im Handelsregister eintragen zu lassen, muss zwingend ein Zusatz angebracht werden, welcher auf die Rechtsform hindeutet, also z.B. “Immo33 GmbH” oder “Immo33 AG”.

Fraglich ist, ob auch der Zusatz “Ltd”, der im angelsächsischen Rechtskreis für gewisse Körperschaften gebräuchlich ist, im Firmennamen aufgeführt werden darf.

Das Problem liegt darin, dass die Angabe eines Zusatzes einer Rechtsform in englischer Sprache den Anschein erweckt, es handle sich um eine Rechtsform ausländischen Rechts, was aber gerade nicht zutrifft. Deshalb darf der Zusatz “Ltd” oder andere englischsprachige Zusätze wie z.B. “LLC” oder “inc” nur verwendet werden, wenn zusätzlich auch noch die Rechtsform in deutscher Sprache angegeben wird.

Beispiel: Immo33 Ltd (Immo33 AG)

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Muss eine Firma in der Aufbauphase MWST bezahlen? Wird die MWST rückwirkend in Rechnung gestellt?

3. Januar 2012 – 07:46 by Walter Regli

Unklar ist für viele Jungunternehmer/Innen, ob sie oder ihr Unternehmen bereits in der Aufbauphase mehrwertsteuerpflichtig sind.  Erzielt ein Unternehmen einen jährlichen Umsatz von CHF 100’000 oder mehr, ist die Mehrwertsteuer geschuldet. Bei tieferen Umsätzen kann man sich freiwillig der Mehrwertsteuer unterstellen, was insbesondere wegen dem Vorsteuerabzug unter Umständen lohnenswert ist.

In der Aufbauphase ist bezüglich des Umsatzes eine Prognose notwendig. Man muss also abschätzen, ob die Umsatzschwelle von CHF 100’000 erreicht wird. Bestehen dazu keine Anhaltspunkte, so erfolgt eine nächste Abschätzung nach 3 Monaten seit Aufnahme der selbständigen Erwerbstätigkeit. Der Umsatz, der in diesen 3 Monaten erzielt wurde, wird auf 12 Monate hochgerechnet. Resultiert ein Wert über CHF 100’000, so hat der Steuerpflichtige die Wahl, ob er von diesem Stichtag oder rückwirkend, d.h. seit Aufnahme der selbständigen Erwerbstätigkeit bzw. Gründung einer GmbH oder AG, sich der Mehrwertsteuer unterstellt (MWSTG 14 III i.V.m. MWSTV 11 II und III).

Haben Sie Fragen zur Mehrwertsteuer? STARTUPS.CH berät Sie gerne in steuerrechtlichen Fragen.
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Ausführen verschiedener Tätigkeiten als Einzelfirma und Verwendung verschiedener Firmennamen

28. Dezember 2011 – 07:34 by Walter Regli

Verschiedentlich wurden wir angefragt, ob es möglich sei, mit einer Einzelfirma mehrere verschiedene Tätigkeiten anzubieten und/oder diese mit mehreren verschiedenen Firmennamen auszuführen.

Zunächst ist klarzustellen, dass die Einzelfirma nicht eine eigenständige (juristische) Person wie die GmbH oder AG ist. Ihr kommt keine eigene Rechtspersönlichkeit zu, d.h. die Einzelfirma ist sozusagen der Unternehmer selber. Aus diesem Grund ist die Haftung bei der Einzelfirma auch nicht beschränkt.

Das Anbieten verschiedener Produkte und Dienstleistungen innerhalb einer Einzelfirma ist kein Problem, solange dies vom Firmenzweck, welcher im Handelsregister vermerkt ist, gedeckt wird. Auch besteht die Möglichkeit, mehrere Einzelfirmen im Handelsregister eintragen zu lassen, allerdings ist fraglich, ob dies Sinn macht, weil jedes Mal die ganzen Gründungskosten für eine Einzelfirma wieder anfallen, d.h. auch für die Beglaubigung der Unterschrift.

Anbieten verschiedener Produkte/Dienstleistungen innerhalb einer Einzelfirma
Dies ist kein Problem, sofern dies wie vorne erwähnt vom Firmenzweck gedeckt ist.

Verwendung verschiedener Firmennamen innerhalb einer Einzelfirma
Dies ist unzulässig und verstösst gegen die Grundsätze der Firmenbildung (OR 944 ff.). Möglich ist hingegen für die verschiedenen Produkte/Dienstleistungen ein unterschiedliches Logo oder eine andere Marke zu verwenden. Der Firmenname muss aber immer derselbe sein. In diesem muss der Familienname zwingend enthalten sein.

Anbieten von verschiedenen Produkten/Dienstleistungen mittels mehrerer Einzelfirmen
Dies ist möglich, aber wie im dritten Abschnitt erwähnt nicht unbedingt lohnenswert, da für jede weitere Einzelfirma wieder die gesamten Gründungskosten anfallen. Die Firmennamen dürfen nicht diesselben sein, sondern müssen sich voneinander unterscheiden. Der Familienname des Inhabers muss dabei stets im Firmennamen enthalten sein. Beispiel: “Meier Bäckerei” und “Meier Textilien”

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News und Events rund um Start-Ups und Jungunternehmer/Innen auf startupticker.ch

23. Dezember 2011 – 07:17 by STARTUPS.CH

Auf startupticker.ch erfahren Jungunternehmer/Innen viel Wissenswertes rund um Start-Ups und das Unternehmertum. Der Newsletter lässt sich als RSS-Feed abonnieren und berichtet zum Teil mehrmals täglich über interessante Neuigkeiten im Bereich Jungunternehmertum. Auch über anstehende Start-Up-Events berichtet die Webpage ausführlich. Vorbeischauen lohnt sich!

startupticker.ch ist Co-Partner von STARTUPS.CH

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Wie ermittelt man den Bruttogewinn bzw. den Rein- oder Nettogewinn?

20. Dezember 2011 – 07:52 by Walter Regli

Stellt man den Warenertrag dem Warenaufwand gegenüber, ergibt sich der Bruttogewinn. Mit dem Bruttogewinn wird der Gemeinaufwand gedeckt. Ebenso stellt der Bruttogewinn eine wichtige Referenz im Zusammenhang mit der Beurteilung der Preis- und Kostenpolitik eines Unternehmens dar.

Der Gemeinaufwand ist der Aufwand, welcher ohne unmittelbaren Zusammenhang mit einem konkreten Warengeschäft gemeinsam für alle Waren entsteht, wie z.B. Personalaufwand, Verwaltungsaufwand, Energieaufwand, Abschreibungen oder raumaufwand.

Bei einer zweistufigen Erfolgsrechung stellt der Bruttogewinn ein Zwischenresultat dar:

Warenertrag 1000 – Warenaufwand 200 = Bruttogewinn 800

- Personalaufwnad 300
-Verwaltungsaufwand 50
- Energieaufwand 20
- Abschreibungsaufwand 10
- Übriger Aufwand 40

= Rein- oder Nettogewinn 380

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Auflösung (Liquidation) der AG

16. Dezember 2011 – 07:22 by Walter Regli

Im Gegensatz zu den Personengesellschaften besteht die Aktiengesellschaft (AG) unabhängig von ihren Mitgliedern, d.h. bei einem Mitgliederwechsel wird sie nicht aufgelöst. Trotzdem gibt es gewisse (zwingende oder willkürliche) Auflösungsgründe, wie z.B. Konkurseröffnung oder Mehrheitsbeschluss der GV.

Liegt ein Auflösungsgrund gemäss OR 736 vor, bedeutet dies noch nicht, dass die AG nicht mehr besteht. Vielmehr tritt die Gesellschaft in das Liquidationsstadium ein. Erst wenn die Liquidation abgeschlossen ist, wird die Gesellschaft gelöscht (vgl. OR 738).

Als Auflösungsgründe gelten:

  • statutarische Befristung der Gesellschaft
  • qualifizierter GV-Beschluss
  • Konkurseröffnung
  • Urteil des Richters aufgrund Aktionärsklage
  • andere gesetzliche Regelungen

Im Liquidationsstadium besteht die AG fort. Ihr Zweck beschränkt sich aber auf die Abwicklung der Liquidation und beim Firmennamen muss der Zusatz “in Liquidation” angebracht werden.

Grundsätzlich ist der Verwaltungsrat für die Liquidation verantwortlich. Es kann aber sein, dass diese Kompetenz besonderen Liquidatoren zukommt. Dies ist der Fall bei:

  • statutarischer Grundlage
  • GV-Beschluss
  • gerichtliche Anordnung

Die Abwicklung der Liquidation umfasst das Verwerten von Aktiven und die Einziehung ausstehender Forderungen, Erfüllung von Verpflichtungen der Gesellschaft, Prozessführung, Abschluss von Vergleichen und Schiedsverträgen sowie das Eingehen von weiteren Geschäften.

Das Liquidationsverfahren setzt sich aus fünf Abschnitten zusammen:

  1. Wird die Gesellschaft nicht durch richterliches Urteil oder Konkurs aufgelöst, muss der Verwaltungsrat den Aflösungsgrund beim Handelsregisteramt anmelden.
  2. Bestandesaufnahme (Eröffnungsbilanz und Schuldenruf): Bei Feststellung einer Überschuldung muss der Richter benachrichtigt werden (Or 742 f.) Desweiteren muss eine GV stattfinden, die über das Ergebnis des Schuldenrufs Kenntnis nimmt und das weitere Vorgehen bestimmt.
  3. Verwertung und Schuldentilgung: Die AG wird entweder als Ganzes oder durch Einzelverwertung verkauft. Durch den Erlös werden die Schulden der Gläubiger geilgt.
  4. Das Liquidationsergebnis wird an die Aktionöre sowie an die Inhaber von Partizipationsscheinen verteilt. Die Schlussbilanz muss von der Revisionsstelle geprüft und von der GV genehmigt werden.
  5. Löschung der AG im Handelsregister

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Haftung der Gründer einer GmbH oder AG – Gründungshaftung

12. Dezember 2011 – 07:32 by Walter Regli

Bei der Gründungshaftung nach OR 753  handelt es sich um eine Haftung gegenüber der Gesellschaft, Aktionären und Gesellschaftsgläubigern.

“Gründer, Mitglieder des Verwaltungsrates und alle Personen, die bei der Gründung mitwirken, werden sowohl der Gesellschaft als den einzelnen
Aktionären und Gesellschaftsgläubigern für den Schaden verantwortlich, wenn sie

  1. absichtlich oder fahrlässig Sacheinlagen, Sachübernahmen oder die Gewährung besonderer Vorteile zugunsten von Aktionären oder anderen Personen in den Statuten, einem Gründungsbericht oder einem Kapitalerhöhungsbericht unrichtig oder irreführend angeben, verschweigen oder verschleiern, oder bei der Genehmigung einer solchen Massnahme in anderer Weise dem Gesetz zuwiderhandeln;
  2. absichtlich oder fahrlässig die Eintragung der Gesellschaft in das Handelsregister aufgrund einer Bescheinigung oder Urkunde veranlassen, die unrichtige Angaben enthält;
  3. wissentlich dazu beitragen, dass Zeichnungen zahlungsunfähiger Personen angenommen werden” (OR 753).

Neben diesen Pflichtverletzungen muss ein Schaden vorliegen, der die adäquat kausale Folge des widerrechtlichen Verhaltens darstellt.

Verantwortlich sind alle Personen, die bei der Gründung oder Kapitalerhöhung mitwirken. Die Mitwirkung muss “schöpferisch” sein. Nicht als schöpferisch gilt die Einschaltung in die technischen oder administrativen Abläufe (vgl. Urteil des Bundesgerichts 4C.347/1992 vom 17.05.1993, Erw. 2a). Zum Kreis der Verantwortlichen können etwa  Berater, Anwälte, Notare und – bei Publikumsgesellschaften – auch Banken gehören. Massgebend ist ihr schuldhafter Beitrag zur Schadensverursachung. Fahrlässiges Handeln genügt.

Zur Klage befugt sind die Gesellschaft selbst, die einzelnen Aktionäre sowie die Gesellschaftsgläubiger. Insbesondere ist eine Klage der indirekt geschädigten Mitgründer gegen einzelne fehlbare Gründer denkbar.

Die Grundidee der Gründungshaftung liegt darin, dass die Informationsempfänger bei richtiger Information anders entschieden hätten und dadurch kein Schaden entstanden wäre. In der Praxis handelt es sich bei den die Haftung auslösenden Gründungsfehler v.a. um die Überbewertung von Sacheinlagen.

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Societas Europaea

9. Dezember 2011 – 07:42 by Walter Regli

Die Schaffung einer Europäischen Gesellschaftsform (Societas Europaea) von supranationalem Charakter war lange Zeit nur ein europäisches Projekt.  Nachdem bereits mehrere Vorentwürfe dazu ergangen waren, konnte man sich schliesslich auf der Konferenz von Nizza im Jahr 2000 einigen, wobei zu bemerken ist, dass Unstimmigkeiten durch relative Einbettung der Gesellschaftsform in das jeweilige nationale Recht des Sitzstaates gelöst wurden (vgl. Verordnung (EG) Nr. 2157/2001 des Rates vom 8. Oktober 2001 über das Statut der Europäischen Gesellschaft (SE)).

Die Societas Europaea (SE) ist in erster Linie eine Rechtsform für Unternehmen, die in mehreren Mitgliedstaaten der EU tätig sein wollen oder dies bereits sind. Anlass zu Diskussionen gab insbesondere die Frage der Mitbestimmung. Dazu wurde eine Richtlinie erlassen, welche die Beteiligung der Arbeitnehmer/Innen bei Entscheidfragen der SE regelt (vgl. Richtlinie 2001/86/EG des Rates vom 8. Oktober 2001 zur Ergänzung des Statuts der Europäischen Gesellschaft hinsichtlich der Beteiligung der Arbeitnehmer).

Zur Gründung einer SE sind folgende Punkte zu beachten:

  • Mindestkapital: € 120’000
  • Sitz der Gesellschaft muss sich in einem EU-Mitgliedstaat befinden (Achtung: Schweiz ≠ EU-Mitglied).
  • Im Firmennamen muss die Abkürzung “SE” enthalten sein.
  • SE muss ins Handelsregister desjenigen Landes eingetragen werden, wo sich ihr Hauptsitz befindet.
  • Mind. 2 Gesellschaften müssen vorhanden sein, die dem Recht verschiedener EU-Mitgliedstaaten unterstehen. Die Gründung erfolgt daher entweder durch Verschmelzung bestehender Gesellschaften, Errichtung einer Holding- oder Tochtergesellschaft durch mehrere Gesellschaften oder Umwandlung nationaler AG.

Obwohl man am Anfang dieser neuen Gesellschaftsform skeptisch gegenüberstand, ist ihr wohl ein grosser und zunehmender Erfolg beschieden. Leider ist die Gründung einer SE in der Schweiz mangels EU-Beitritt nicht möglich.

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