28. August 2010 – 07:39 by Walter Regli
Häufig glauben Jungunternehmer, dass das einbezahlte Stamm- bzw. Aktienkapital auch nach der Gründung gesperrt ist. Dies ist nicht der Fall. Das Stammkapital der GmbH (mind. CHF 20′000.–) sowie das Aktienkapital der AG (mind. CHF 50′000.– einbezahlt) müssen bei der Gründung auf ein Sperrkonto bei einer Schweizer Bank einbezahlt werden. Das Geld ist solange gesperrt, bis die Gesellschaft im Handelsregister eingetragen wird. Um das Geld sodann vom Sperrkonto wieder abheben zu können, muss der Bank eine Kopie des Handelsregisterauszugs vorgelegt werden.
Das Stamm- bzw. Aktienkapital kann danach aber nicht auf ein Privatkonto übertragen werden. Es muss von Gesetzes wegen eine Einzahlung auf ein Geschäftskonto erfolgen, da die GmbH/AG selbst Eigentümerin des Geldes ist und nicht etwa die Inhaberin der Gesellschaft.
Nach erfolgtem Handelsregistereintrag kann die Bank, bei welcher sich das Sperrkonto befindet, zusammen mit der Kopie des Handelsregisterauszugs angewiesen werden, das Vermögen auf ein beliebiges Geschäftskonto zu überweisen.
Danach kann das Vermögen grundsätzlich frei verwendet werden. Dabei ist allerdings zu beachten:
- Das Vermögen muss im Interesse der Gesellschaft verwendet werden. Unzulässig wären etwa von der GmbH/AG gewährte zinslose Darlehen, die dem Unternehmen nichts nützen.
-Sowohl die GmbH wie auch die AG unterliegen der kaufmännischen Buchführung. Jegliche Verwendung des Kapitals muss ordnungsgemäss verbucht werden.
- Allgemein böswilliges Verhalten ist unzulässig. Im Konkursfall riskiert der Inhaber einer GmbH/AG, dass die auf das Gesellschaftsvermögen beschränkte Haftung aufgehoben wird, wodurch auch auf das private Vermögen der Unternehmerin selber gegriffen werden kann.
Fazit: Das Stamm- bzw. Aktienkapital dient neben dem Gläubigerschutz gerade dazu, das wirtschaftliche Fortkommen der GmbH/AG zu intensivieren, indem das Kapital für Gesellschaftszwecke (Produktionsanlagen, Fahrzeuge, Mobiliar etc.) ausgegeben werden kann. Folglich ist es eine Fehlvorstellung, zu glauben, das auf das Sperrkonto einbezahlte Kapital sei nicht mehr verwendbar.
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