Firma gründen – GmbH, AG, Kollektivgesellschaft – Wie ertselle ich eine Bilanz?

11. März 2010 – 17:16 by Walter Regli

Die Bilanz stellt das Vermögen (Aktiven) den Schulden (Passiven) eines Unternehmens gegenüber. Sie ist bei Geschäftseröffnung und auf das Ende eines jeden Geschäftsjahres zu erstellen. In der Bilanz wiederspiegelt sich die Vermögenslage des Unternehmens zu einem bestimmten Zeitpunkt.

Auf der Aktivseite befindet sich das Umlauf- und Anlagevermögen. Zum Umlaufvermögen gehören u.a. der Kassabestand, das Bank- und Postcheckkontoguthaben sowie die Debitoren (offene Kundenrechnungen). Das Anlagevermögen  besteht insbesondere aus den Werten von Mobilien (z.B. Maschinen, Werkzeuge, Mobiliar, Fahrzeuge) und Immobilien.

Gegenüber der Aktivseite werden die Passiven dargestellt. Diese setzen sich aus dem Fremd- und dem Eigenkapital zusammen. Die Passivseite gibt Auskunft, wie hoch die Schulden (Fremdkapital) und das (Eigen-)Kapital der Firma sind.

Eine minimale Gliederung ist für die Aktiengesellschaft zwingend vorgeschrieben (Art. 663a OR).

Beispiel einer Bilanz:

Musterbilanz

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Neugründungen im Februar 2010 im Vergleich zum Vormonat und zum Vorjahr

10. März 2010 – 11:42 by Walter Regli

Im Februar 2010 wurden schweizweit 15.8 % mehr Firmen im Handelsregister eingetragen als im Vormonat.  Fleissiger gegründet wurde insbesondere im Kanton Genf (+49 %), im Tessin (+ 59 %) sowie in Zürich (+ 29 %). Abgenommen haben die Handelsregistereintragungen im Kanton Thurgau (- 34 %). Ansonsten gab es keine erhebliche Abnahmen im Vergleich zum Januar 2010.

Im Vergleich zum Februar 2009 wurden im Februar dieses Jahres 168 Handelsregistereinträge mehr verzeichnet. Das ist ein Anstieg von 5 %. Insgesamt wurden diesen Februar 3184 Firmen im Handelsregister eingetragen.

Quelle: swissdata.net

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Firma gründen – Einzelfirma, GmbH, AG, Kollektivgesellschaft – Umfang der Buchführungspflicht

8. März 2010 – 17:02 by Walter Regli

Wer buchführungspflichtig ist, wurde bereits besprochen (vgl. Blog-Beitrag). Es stellt sich die Frage, über was alles Buch geführt werden muss.  Zunächst muss der Buchführungspflichtige die laufenden Geschäftsvorfälle erfassen. Zusätzlich besteht die Pflicht zur Erstellung von:

1. Bilanz

2. Erfolgsrechnung (Betriebsrechnung)

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Neugründungen im Januar 2010 im Vergleich zum Vorjahr

5. März 2010 – 14:56 by Walter Regli

Im Januar 2010 haben sich 2′750 Firmengründer im Handelsregister eintragen lassen. Das sind 3.81% Eintragungen mehr als im Januar 2009. Deutlich zugelegt haben die Firmengründungen Anfangs Jahr im Vergleich zum Vorjahr in den Kantonen Aargau (+33%), Basel-Stadt (+23.56%), Jura (+37%), Nidwalden (+35%), Schaffhausen (+133%) und Thurgau (+66%).

Hingegen wurde in den Kantonen Obwalden und Appenzell Ausserrhoden im Januar 2010 kein einziger Handelsregistereintrag verzeichnet. Im Januar 2009 kamen die beiden Kleinkantone zusammen noch auf 31 Handelsregistereintragungen.  Rückläufig waren die Firmengründungen v.a. auch im Tessin (-22%).

Quelle: swissdata.net

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Firma gründen – Einzelfirma – Was ist eine Einzelfirma?

2. März 2010 – 11:15 by Walter Regli

Die Einzelfirma ist ein kaufmännisches Unternehmen. Der Inhaber der Einzelfirma ist der “Chef”. Nur er entscheidet. Eigene Ideen lassen sich so am besten verwirklichen, da keine anderen Unternehmer über ein Mitspracherecht verfügen. Gleichzeitig trägt aber auch der Inhaber die alleinige Verantwortung.  Ein Mindestkapital ist von Gesetzes wegen nicht vorgesehen.  Der Gewinn kommt alleine dem Inhaber der Einzelfirma zu. Es verwundert nicht, dass junge Firmengründer häufig die Rechtsform der Einzelfirma wählen. Sie bietet einen leichten Start im Hinblick darauf, dass nur wenige gesetzliche Vorschriften eingehalten werden müssen. Dem Inhaber kommt grösstmögliche Freiheit zu, da alle Entscheidungen von ihm gefällt werden können.

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Firma gründen – Einzelfirma, GmbH, AG, Kollektivgesellschaft – Wie erstelle ich eine Risikoanalyse?

27. Februar 2010 – 10:34 by Walter Regli

Wenn Sie Ihre unternehmerischen Pläne mittels Business-Plan zusammentragen, sollten Sie bezüglich Ihrer Risiken im Bild sein. Am besten nehmen Sie dafür eine Risikoanalyse vor. Häufig stossen Sie dabei auf Gefahren, an welche Sie ohne Risikoanalyse gar nicht gedacht hätten. Sodann lässt sich auch abschätzen, welche Risiken Sie selber tragen können und welche eines Versicherungsschutzes bedürfen.

Die Risiken können in drei Schritten analysiert werden:

1. Bringen Sie alle möglichen Risiken zu Papier. Schreiben Sie alles auf, was Ihnen einfällt, auch unwahrscheinliche Ereignisse. Fragen Sie sich insbesondere, welche Risiken aus dem Betrieb entstehen können und welchen Risiken Ihre Mitarbeiter ausgesetzt sind. Auch äussere Einflüsse wie Feuer- und andere Elementarereignisse sind miteinzubeziehen.

2. Versuchen Sie, die Risiken nach Häufigkeit und Ausmass der möglichen Schäden zu bewerten. Halten Sie fest, welche Schäden die Existenz des Betriebs gefährden können.

3.Prüfen Sie die Resultate zusammmenn mit einem Versicherungsberater. Dieser soll sicherstellen, dass keine Risiken vergessen und die Risiken realistisch eingeschätzt wurden.

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Firma gründen – Einzelfirma, GmbH, AG, Kollektivgesellschaft – Buchführungspflicht

24. Februar 2010 – 10:39 by Walter Regli

Buchführungspflichtig sind alle Firmen, die sich ins Handelsregister eintragen lassen müssen (Art. 957 OR). Entscheidend ist nur die Eintragungspflicht, nicht aber die Eintragung selbst. Unterlässt jemand pflichtwidrig die Eintragung im Handelsregister,  muss trotzdem Buch geführt werden.  Lässt sich eine Firma freiwillig ins Handelsregister eintragen, untersteht sie nicht der Buchführungspflicht.  Zum Handelsregistereintrag und somit auch zur Buchführung sind Sie verpflichtet, wenn Sie ein kaufmännisches Unternehmen führen. Dies bedeutet, dass Sie das Unternehmen zu Erwerbszwecken führen. Die Einzelfirma ist erst ab einem Bruttoumsatz von CHF 100′000.– zum Handelsregistereintrag und damit zur Buchführung verpflichtet.

Kurz: Kollektivgesellschaft, GmbH und AG sind grundsätzlich buchführungspflichtig. Sind Sie eine Einzelfirma, haben Sie ab einem Jahresumsatz von CHF 100′000.– Buch zu führen. Es ist aber ratsam auch bei tieferem Jahresumsatz der Buchführung nach zu gehen und somit die finanzielle Situation im Auge zu behalten.

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Firma gründen – Einzelfirma, GmbH, AG, Kollektivgesellschaft – Muss ich für mein Unternehmen eine Betriebshaftpflichtversicherung abschliessen?

21. Februar 2010 – 08:56 by Walter Regli

Der Abschluss einer Betriebshaftpflichtversicherung ist nicht obligatorisch, aber empfehlenswert.  Sie verfolgt den gleichen Zweck wie eine private Haftpflichtversicherung: Gedeckt  werden Schäden, die der Betriebsinhaber bzw. seine Stellvertreter oder Angestellten Dritten zufügen. Davon erfasst sind normalerweise Personen- und Sachschäden. Nicht versicherbar sind Schäden, die aus Nichterfüllung oder nicht richtiger Erfüllung der Verträge des Unternehmens resultieren (sog. Unternehmerrisiko).  Die Haftplichtrisiken variieren natürlich stark  nach der Tätigkeit des Unternehmens. Unter Umständen sind Schadensfälle denkbar, welche die Existenz Ihres Unternehmens gefährden können. Daher sollten Sie eine präzise Risikoanalyse (vgl. Blog-Beitrag) durchführen. Bei der Gründung Ihrer Firma über STARTUPS.CH können Sie Versicherungen bei unserem Partner AXA-Winterthur abschliessen und damit Gründungskosten sparen.

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Wie merke ich wenn mein Geschäftspartner in Konkurs fällt? Was soll ich tun wenn ein Geschäftspartner Konkurs anmeldet?

18. Februar 2010 – 09:28 by Walter Regli

Wenn über eine GmbH oder AG oder Konkurs eröffnet wird, so wird im Handelsregister der Firmenname mit einem sogenannten Liquidationszusatz ergänzt. Dieser lautete vor allem früher und in gewissen Regionen  “in Konkurs” oder “in Konkursliquidation”. Heute wird in der Regel nur noch  der Zusatz “in Liquidation” nach dem Firmennamen eingetragen. Es kann in diesen Fällen aber auch sein, dass der oder die Inhaber der AG oder GmbH diese freiwillig aufgeben und liquidieren (aber auch dann lohnt es sich der Sache nachzugehen). Nachfolgend ein Beispiel für einen solchen Handelsregisterauszug:

Konkurs

Bei im Handelsregister eingetragenen Einzelfirmen ist ein möglicher Konkurs erst auf den zweiten Blick erkennbar. Die Konkurseröffnnung ergibt sich nicht aus dem Firmennamen, sondern aus den im Handelsregister eingetragenen Bemerkungen. Nachfolgend ein Beispiel:

Konkurs Einzelug

Falls Sie, was wir natürlich nicht hoffen, eine Gesellschaft welche Ihnen noch Geld schuldet mit einem entsprechenden Eintrag im Handelsregister auffinden kontaktieren Sie am besten direkt das für die entsprechende Gesellschaft zuständige Betreibungs- resp. Konkursamt im entsprechenden Kanton resp. in der Gemeinde. Dieses erteilt Ihnen Auskünfte, ob und wie Sie Ihre offenen Forderungen noch einreichen können um zu Ihrem Geld zu kommen. Die Adresse finden Sie über ch.ch indem Sie den entsprechenden Kanton wählen.

Handelsregisterauszüge können Sie online unter www.zefix.ch abrufen. Es lohnt sich wie gezeigt ab und zu die wichtigsten Geschäftspartner zu überprüfen. Einfacher ist es bei einem Anbieter von Handelsregisterdaten wie z.B. moneyhouse.ch oder easymonitoring.ch ein Überwachungsabonnement abzuschliessen, welches Sie automatisch über neue Handelsregistereintragungen bei Ihren Geschäftspartnern informiert. Dies ist aber teilweise kostenpflichtig!

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Besteuerung als Holding in der Schweiz (Holdinggesellschaft/Schweizer Holding)

15. Februar 2010 – 08:32 by Walter Regli

Die Holding im Sinne des Steuerrechts ist eine Kapitalgesellschaft (AG oder GmbH) oder Genossenschaft, welche hauptsächlich Beteiligungen an anderen Unternehmen hält und selber keine Geschäftstätigkeit ausübt. Die Detailregelung ist den Kantonen überlassen, die Bedingungen für eine steuerliche Qualifikation als Holding sind jedoch überall in etwa folgende:

- Die Tätigkeit als Holding (dauerndes Verwalten von Beteiligungen) ist im Zweck der Gesellschaft verankert (Statuten, Handelsregistereintrag).

- Der Holdingzweck wird auch tatsächlich verfolgt, d.h. die Gesellschaft hält wirklich massgebliche Beteiligungen an anderen Kapitalgesellschaften (Aktien oder GmbH-Stammanteile) oder Genossenschaften (Genossenschaftsanteile). Beteiligungen an Personengesellschaften gelten nicht als Beteiligungen in diesem Sinn. Bei Streubesitz (diverse kleine Anteile an verschiedenen Geselschaften) und/oder wenn die Beteiligungen nur kurz gehalten und dann wider verkauft werden sind die Bedingungen ebenfalls nicht erfüllt.

- Langfristig bestehen 2/3 der Aktiven der Bilanz aus Beteiligungen. Alternativ können auch regelmässig 2/3 der Erträge aus den Beteiligungen stammen.

- Es wird keine Geschäftstätigkeit in der Schweiz ausgeübt sondern höchstens Nebentätigkeiten von untergeordneter Bedeutung. Zulässig sind somit u.a. Vermögensverwaltung (z.B. Anlage der flüssigen Mittel), Konzernleitungsfunktionen (z.B. zentrale Rechts- und Steuerabteilung oder Vergabe von Darlehen an Tochtergesellschaften) und Geschäftstätigkeiten im Ausland. Unzulässig sind gewerbliche oder industrielle Tätigkeiten (z.B. Betreiben einer Fabrik).

Eine Holding bezahlt auf kantonaler Ebene keine Gewinnsteuern und reduzierte Kapitalsteuern. Auf Bundesebene ist die Gewinnsteuer normal zu entrichten (8.5%), diese wird jedoch durch den Mechanismus des sogenannten Beteiligungsabzuges  reduziert. Faktisch bleiben in einer Holding die Erträge aus Beteiligungen in der Regel steuerfrei. Der Grund dafür liegt darin, dass die Tochtergesellschaften ihren Gewinn ja bereits versteuern. Würden die ausgeschütteten Dividenden in der Holding erneut besteuert, käme es zu einer doppelten Belastung der gleichen Gewinne, was volkswirtschaftlich schlecht ist und darum vermieden werden soll.

Wie bereits erwähnt ist die beschriebene Holding keine Rechtsform sondern ein steuerlicher Status. Der Holdingstatus kann sowohl von Aktiengesellschaften, Gesellschaften mit beschränkter Haftung (GmbH) als auch Genossenschaften und teilweise sogar von Stiftungen beantragt werden. Der Antrag erfolgt in der Regel auf der jählichen Steuererklärung der Gesellschaft. Zur Absicherung in komplexen Fälen kann von den Steuerbehörden auch eine verbindliche Auskunft eingeholt werden (sogenanntes Ruling).

Klassische Holdingdomizile in der Deutschschweiz sind die Kantone Zug und Schwyz. Eine Holding ist aber grundsätzlich in jedem Kanton möglich.

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Firmengründung – Selbständigkeit – Firma gründen in Lausanne (Kanton Waadt/Vaud) – GmbH, AG (Aktiengesellschaft), Einzelfirma und Kollektivgesellschaft, Umwandlung Einzelfirma in GmbH oder AG

14. Februar 2010 – 18:50 by STARTUPS.CH

Auch in der  Region Lausanne (Kanton Waadt/Vaud) können persönliche Beratungsgespräche für den Schritt in die Selbständigkeit bzw. Firmengründung bei STARTUPS.CH in Anspruch genommen werden. In diesen Gesprächen wird insbesondere auf folgende Punkte eingegangen:

- Wahl der richtigen Rechtsform
- Details zur Firmengründung
- Steuerliche Konsequenzen der Selbständigkeit
- Bezug Pensionskasse
- Buchhaltung und Treuhandwesen
- AHV und Versicherungen
- Mehrwertsteuer (Pflicht und Abrechnungsarten).

Sie können sich hier für ein Beratungsgespräch im Region Lausanne anmelden oder kostenlos Unterlagen anfordern.

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Hier können Sie übrigens interessante Filmbeiträge zum Thema erfolgreiche Firmengründung schauen: STARTUPS-TV.


Gründung mit Sacheinlage / Was sind die häufigsten Sacheinlagen bei einer Firmengründung mit Sacheinlage?

8. Februar 2010 – 11:31 by Walter Regli

Folgende Aktiven sind nach unserer Erfahrung häufig Teil einer Sacheinlagegründung:

  • Grundeigentum (Grundstücke, Liegenschaften, Eigentumswohnungen, etc.)
  • Mobiliar (Bürotische, Stühle, Schreibwaren, etc.)
  • EDV (Computer, Bildschirme, etc.)
  • Fahrzeuge (Autos, Lieferwagen, Lastwagen, etc.)
  • Lager mit Waren oder Material (z.B. Rohwaren, Ersatzteile, etc.)
  • Werkzeuge (z.B. Schraubschlüssel, Zangen, etc. aber auch Elektrowerkzeuge wie Bohrhammer, Schleifmaschinen, etc. oder Messgeräte)
  • Softwarelizenzen


Grundsätzlich kann alles eingebracht werden, was einen Verkehrswert hat. Eine Sache muss auf dem freien Markt auch wieder verkauft, also zu Geld gemacht werden können (Verwertbarkeit). Die neue Gesellschaft muss die Sachen in ihrer Bilanz aktivieren können. Die eingelegten Sachen müssen also einen effektiven wirtschaftlichen Nutzen für die Gesellschaft bringen. Genauso wichtig ist, dass die neue Gesellschaft die Sache tatsächlich erhält und frei darüber verfügen kann. So wäre es z.B. unzulässig einen Gegenstand einzubringen der bereits gepfändet wurde. Die Gesellschaft kann über diesen nämlich nicht frei verfügen (z.B. ihn verkaufen), da jemand anders als Pfandretsgläubiger ein besseres Recht darauf hat.

Zur Sacheinlage allgemein verweisen wir gerne auf unsere Kategorie Sacheinlage & Sachübernahme.

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Kapitalerhöhung bei einer Schweizer AG (Aktienkapitalerhöhung)

5. Februar 2010 – 05:45 by Walter Regli

Wie der Begriff bereits sagt, geht es um die nachträgliche Erhöhung des Aktienkapitals einer AG. Eine gewisse Zeit nach der Gründung benötigt die AG zum Beispiel zusätzliche Mittel für eine Expansion oder um gemachte Verluste auszugleichen. Dies kann grundsätzlich auf zwei Arten geschehen:

1. Die ordentliche Kapitalerhöhung: Die Generalversammlung (GV) der AG beschliesst, das Aktienkapital zu erhöhen. Der Verwaltungsrat hat drei Monate Zeit, diesen Beschluss umzusetzen. Diese Variante ist sehr strikt und lässt dem Verwaltungsrat sowohl in zeitlicher als auch in finanzieller Hinsicht wenig Spielraum. Es wird genau definiert, bis wann spätestens das Kapital um wieviel (maximal) erhöht werden soll.

2. Die genehmigte Kapitalerhöhung: Die GV beschliesst eine Statutenänderung in der sie den Verwaltungsrat ermächtigt, das Aktienkapital innerhalb von zwei Jahren bis zu einem Maximalbetrag zu erhöhen. Diese Variante lässt dem Verwaltungsrat viel Spielraum. Er kann selbst entscheiden, wann innerhalb der zwei Jahre er das Kapital um wieviel erhöhen soll.

Bei beiden Varianten hat grundsätzlich jeder bisherige Aktionär das Recht, auch von den neu ausgegebenen Aktien im Umfang seiner bisherigen Beteiligung zu zeichnen (d.h. wer 10% einer AG hält hat das Recht 10% der neuen Aktien zu zeichnen damit er auch nach der Kapitalerhöhung noch 10% an der AG hält). Aus wichtigen Gründen kann die GV dieses Recht (das sogenannte Bezugsrecht) ausschliessen um die neuen Aktien an Personen auszugeben, welche bisher nicht Aktionäre sind oder um nur gewissen Aktionären zusätzliche Aktien auszugeben (z.B. bei Fusionen oder bei der Ausgabe von Aktien an Mitarbeiter d.h. Mitarbeiterbeteiligungsprogrammen) . Dafür wird die Zustimmung von Zweidrittel der an der GV vertretenen Stimmen und mindestens 50.1% der vertretenen  Nennwerte (d.h. des Aktienkapitals) benötigt. Es dürfen keine Aktionäre ungerechtfertigt (also ohne sachlichen Grund) benachteilligt oder auch begünstigt werden. Ebenso muss im Beschluss der GV klar festgehalten werden, was mit den Bezugsrechten welche den bisherigen Aktionären vorenthalten werden, geschieht (z.B. werden diese eben an Mitarbeiter der AG ausgegeben).

Das Aktienkapital einer AG kann wie bei der Gründung durch Bargeld (Barkapitalerhöhung) oder durch Sacheinlage oder Sachübernahme (qualifizierte Kapitalerhöhung) erhöht werden. Das Vorgehen ist mit dem bei einer entsprechenden Gründung (Bargründung oder qualifizierte Gründung) vergleichbar. Hat die AG ausreichende frei verwendbare Reserven können neue Aktien auch aus diesen geschaffen werden (sogenannte Ausgabe von Gratisaktien, da der Empfänger der Aktien nichts bezahlt oder in die Gesellschaft einlegen muss sondern die zusätzlichen Aktien von der AG finanziert werden. Für den Empfänger sind die neuen Aktien also gratis). Eine solche Augabe von Gratisaktien muss allerdings bis spätestens 6 Monate nach dem letzten Jahresabschluss geschehen. Nur so kann sicher gestellt werden, dass das benötigte freie Kapital in den Reserven der AG auch wirklich vorhanden ist. Ist der Jahresabschluss bereits mehr als 6 Monate her, ist ein Zwischenabschluss zu erstellen um so das vorhandene Kapital überprüfen zu können.

In jedem Fall hat der Verwaltungsrat einen sogenannten Kapitalerhöhungsbericht zu erstellen, welcher nach Abschluss der Kapitalerhöhung beim Handelsregister eingereicht werden muss. Insbesondere bei einer qualifizierten Kapitalerhöhung (z.B. bei Sacheinlagen) muss zusätzlich ein Revisor den Kapitalerhöhungsbericht auch noch prüfen und einen entpsrechenden Vermerk auf dem Kapitalerhöhungsbericht anbringen. Der Handelsregisteranmeldung müssen verschiedene weitere Dokumente beigelegt werden, vergleichbar mit der Anmeldung bei der Gründung  (insb. Stampa-Erklärung und öffentliche Urkunde über die alle relevanten Beschlüsse von Generalversammlung und Verwaltungsrat).

Neben der ordentlichen und der genehmigten existiert auch noch die bedingte Kapitalerhöhung. Diese kommt für kleinere und mittlere Unternehmen oft nicht in Frage und wird darum hier nicht weiter erläutert.

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Gründung mit Sachen: Werden Sacheinlagen publiziert bzw. kann man die eingebrachten Sacheinlagen öffentlich einsehen?

2. Februar 2010 – 11:35 by Walter Regli

Wir haben bereits über die Gründung mit Sacheinlagen berichtet.  Die Seriösität von Sacheinlagegründungen ist ebenfalls oft ein Thema (vgl. Blogbeitrag).

Nun zur Frage: Ja, sämtliche eingebrachten Sacheinlagen werden unter der Rubrik „qualifizierte Tatbestände“ im Handelsregister publiziert und erscheinen somit auf dem HR-Auszug genauso wie im Schweizerischen Handelsamtsblatt. Deshalb ist für jedermann ersichtlich, dass die Firma mit Sacheinlagen gegründet wurde und welche Gegenstände zu welchem Wert eingebracht wurden. Nachfolgend sehen Sie ein Beispiel für einen solchen Eintrag: Eine AG welche komplett mit Sacheinlagen gegründet wurde.

Präsentation1

Der Grund für die Publikation liegt darin, dass sich die Kunden, Lieferanten etc. ein Bild machen können, wie die AG bei der Gründung finanziert wurde. So soll es allen am Wirtschaftsverkehr beteiligten Personen möglich sein, sich zumindest ein ungefähres Bild über ihre Geschäftspartner zu machen. Die Publikation im Handelsregister ist darum unvermeidbar wenn mit Sacheinlagen gegründet wird

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Die Genossenschaft – Ein rechtlicher Überblick

30. Januar 2010 – 11:52 by Walter Regli

Die Genossenschaft ist eine Gesellschaft, deren Mitgliederanzahl offen ist und die die Förderung oder Sicherung bestimmter wirtschaftlicher Interessen ihrer Mitglieder zum Zweck hat. Eine Genossenschaft hat also nicht wie die AG zum primären Ziel für ihre Anteilsinhaber Geld abzuwerfen, sondern soll direkt Bedürfnisse der Mitglieder befriedigen (z.B. eine Dienstleistung erbringen oder ein Produkt günstiger liefern). Dies ergibt sich auch daraus, dass Mitglieder einer Genossenschaft primär die genossenschaftlichen Einrichtungen mitbenützen dürfen, der jährliche Ertrag aber grundsätzlich nicht verteilt sondern reinvestiert wird. Einige Beispiele für Genossenschaften, welche auch den Zweck (Leistungen zu Gunsten der Mitglieder) deutlich machen:

  • Eine Genossenschaft, welche einen Wohnblock besitzt, in welchem die Genossenschafter vergünstigt wohnen können.
  • Eine Genossenschaft, welche eine Alp betreibt, auf welche die Genossenschafter ihr Vieh weiden lassen dürften, dafür müssen die Genossenschafter die Alp pflegen.
  • Eine Genossenschaft, welche den gemeinsamen Einkauf für ein Produkt erledigt um den Mitgliedern günstigere Einkaufspreise zu ermöglichen.
  • Eine Genossenschaft, welche einen Wald besitzt und deren Genossenschafter in diesem Wald jagen dürften, dafür aber jährlich mithelfen müssen, den Wald zu säubern.
  • Eine Genossenschaft, die eine Autoflotte unterhält und sie ihren Mitgliedern zu günstigen Konditionen zur Miete überlässt, so wie das Beispiel die Mobility Genossenschaft tut
  • Weitere bekannte Beispiele für Genossenschaften sind die Migros, die Mobiliar Versicherung und die Raiffeisen Bank.


In einer Genossenschaft können natürliche (wei Sie und ich) und juristische Personen (z.B. AG, GmbH) Mitglied werden. Eine Genossenschaft kann zum Erreichen ihres Zweckes ein kaufmännisches Unternehmen, also ein Geschäft,  führen. Die Genossenschaft ist im Gegensatz zur AG personenbezogen. Dies zeigt sich z.B. darin, dass jedes Mitglied unabhängig von dessen Kapitalanteil eine Stimme erhält (Kopfstimmprinzip). Der Anteil am Genossenschaftskapital spielt grundsätzlich keine Rolle.

Gründung: Bei der Gründung muss die Genossenschaft mindestens sieben Mitglieder aufweisen. Diese müssen an einer Gründungsversammlung die Statuten genehmigen. Die Statuten können je nach Zweck der Genossenschaft sehr individuell angepasst werden (insb. zusätzliche Rechte und/oder Pflichten für die Gesellschafter). Bei einer Sacheinlagegründung gelten die selben Bestimmungen wie bei der AG und der GmbH (vgl. Blogbeitrag).

Kapital und Neumitglieder: Es ist kein bestimmtes Grundkapital notwendig. Die Aufnahme neuer Mitglieder darf nicht übermässig erschwert werden und das Genossenschaftskapital darf nicht zum Voraus fixiert werden. Diese Vorschrift  erlaubt es ständig neue Mitglieder aufzunehmen und so das Kapital zu erhöhen (das sogenannte Prinzip der offenen Tür). Es muss also insbesondere nicht wie z.B. bei der AG ein kompliziertes Kapitalerhöhungsverfahren durchgeführt werden. Zum Beitritt reicht es in der Regel, einen schriftlichen Antrag an den Vorstand zu stellen. Die Mitglieder müssen nicht zwingend Kapital einlegen. Es ist denkbar eine Genossenschaft sogar ganz ohne eine Geldleistungspflicht zu gründen, dafür müssen die Mitglieder dann je nach Statuten z.B. ihr Wissen oder ihre Arbeitskraft zur Verfügung stellen.

Haftung: Für die Schulden der Genossenschaft haftet nur das Genossenschaftsvermögen. Jedoch kann in den Statuten eine persönliche Nachschusspflicht der einzelnen Genossenschafter vorgesehen werden.

Handelsregister: Eine Genossenschaft entsteht erst mit Eintragung in das Handelsregister.

Firmenname: Der Firmenname ist grundsätzlich wie bei der AG und der GmbH frei wählbar (vgl. unseren Blogbeitrag).

Buchführung: Da eine Genossenschaft in das Handelsregister eingetragen wird, ist sie gemäss den Regeln von Art. 957-964 OR buchführungspflichtig. Es muss also eine doppelte Buchhaltung mit Bilanz, Inventar und Erfolgsrechnung geführt werden.

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