Mehrwertsteuernummer beantragen

2. September 2010 – 07:47 by Walter Regli

Wer mehrwertsteuerpflichtig ist, wurde bereits besprochen (vgl. Blog-Beitrag).
Falls ein Unternehmen mehrwertsteuerpflichtig ist, muss eine Mehrwertsteuernummer beantragt werden. Diese kann bei der  Eidgenössischen Steuerverwaltung (ESTV) beantragt werden.  Die Kontaktaufnahme kann schriftlich per Post oder per Email erfolgen.

Eidgenössische Steuerverwaltung
Hauptabteilung Mehrwertsteuer
Schwarztorstrasse 50
3003 Bern

Email: mwst.webteam@estv.admin.ch

Haben Sie Fragen zur Mehrwertsteuer? STARTUPS.CH berät Sie gerne in steuerrechtlichen Fragen.
Ihre eigene Firma gründen Sie am besten über STARTUPS.CH. Informieren Sie sich auf STARTUPS-TV, wer u.a. bereits erfolgreich eine Firma über STARTUPS.CH gegründet hat und erfahren Sie hilfreiche Tipps und Tricks rund um den Einstieg in die Selbständigkeit.
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STARTUPS.CH AWARD: E-Voting

1. September 2010 – 09:30 by STARTUPS.CH

Das E-Voting für den STARUPS.CH AWARD dauert noch bis am 8. September 2010. Bestimmen Sie Ihren persönlichen Favoriten anhand der Kurzfilmbeiträge auf unserer Hompepage.  Klicken Sie hier, um zu den Videobeiträgen der Finalisten und dem Voting zu gelangen.

Die Preisverleihung des STARTUPS.CH AWARD für die Deutschschweiz findet am 10. September an der STARTUPS.CH CONVENTION in Winterthur statt. Die Gewinner aus der Westschweiz und dem Tessin werden am 17. September in Lausanne bzw. am 23. September in Lugano ausgezeichnet.

Über den STARUPS.CH AWARD wurde auch kürzlich auf Radio Energy berichtet. Das Interview dazu finden Sie hier.

Auch Radio Top berichtete über den STARTUPS.CH AWARD. Weitere Informationen finden Sie hier.

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Ihre Firmengründung oder Umwandlung einer Einzelfirma führen Sie am besten über STARTUPS.CH aus! Bei STARTUPS.CH werden Sie vor und nach Ihrer Firmengründung professionell beraten. Sie können sich hier für ein Beratungsgespräch anmelden oder kostenlos Unterlagen anfordern.

Unter STARTUPS.TV finden Sie verschiedene Filmbeiträge von Firmengründern und Jungunternehmern mit wertvollen Tipps und Tricks zur Selbständigkeit.


Vertretung von Zweigniederlassungen ausländischer Firmen

30. August 2010 – 07:45 by Walter Regli

Eine Rechtseinheit im Ausland (z.B. eine GmbH) ist grundsätzlich befugt, eine Zweigniederlassung in der Schweiz zu errichten. Es stellt sich die Frage, wie diese Zweigniederlassung in der Schweiz vertreten werden muss.

Gemäss Art. 935 Abs. 2 OR muss für solche Zweigniederlassungen ein Bevollmächtigter mit Wohnsitz in der Schweiz und mit dem Recht der geschäftlichen Vertretung bestellt werden.  Der Bevollmächtigte muss ebenfalls im Handelsregister eingetragen werden. Die zur Vertretung der Zweigniederlassung berechtigte Person muss (nach herrschender Lehre und Praxis) zumindest mit einer Einzelprokura nach Art. 458 ff. OR zeichnen. Nur eine Handlungsvollmacht nach Art. 462 OR genügt nicht. Die zur Vertretung befugte Person muss alle Arten von Rechtshandlungen vornehmen können, die der Betrieb der Zweigniederlassung mit sich bringen kann. Darunter fallen somit auch aussergewöhnliche Rechtshandlungen.

Vgl. zur Prokura & Handlungsvollmacht Blog-Beitrag.

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Keine Zunahme der Konkurse im Vergleich zum letzten Juli

29. August 2010 – 07:50 by Walter Regli

In der Schweiz hat die Zahl der Firmenkonkurse im Juli im Vorjahresvergleich erstmals seit 2008 nicht weiter zugenommen.  Mit 548 Konkursen blieb die Zahl leicht unter dem Vorjahresmonat mit 551 Frimenpleiten. Insgesamt wurden in den ersten sieben Monaten dieses Jahres in der Schweiz 3685 Konkurse publiziert.  Dies ist eine Zunahme von 21 % im Vergleich mit der Vorjahresperiode. Ein beachtlicher Teil der Konkurse ist aber nicht auf die Krise zurückzuführen,  sondern auf neue Gesetzesartikel zur Liquidation stillgelegter Firmen.

Quelle: Swissdata


GmbH/AG: Einlage abheben

28. August 2010 – 07:39 by Walter Regli

Häufig glauben Jungunternehmer, dass das einbezahlte Stamm- bzw. Aktienkapital auch nach der Gründung gesperrt ist. Dies ist nicht der Fall. Das Stammkapital der GmbH (mind. CHF 20′000.–) sowie das Aktienkapital der AG (mind. CHF 50′000.– einbezahlt) müssen bei der Gründung auf ein Sperrkonto bei einer Schweizer Bank einbezahlt werden. Das Geld ist solange gesperrt, bis die Gesellschaft im Handelsregister eingetragen wird. Um das Geld sodann vom Sperrkonto wieder abheben zu können, muss der Bank eine Kopie des Handelsregisterauszugs vorgelegt werden.

Das Stamm- bzw. Aktienkapital kann danach aber nicht auf ein Privatkonto übertragen werden. Es muss von Gesetzes wegen eine Einzahlung auf ein Geschäftskonto erfolgen, da die GmbH/AG selbst Eigentümerin des Geldes ist und nicht etwa die Inhaberin der Gesellschaft.
Nach erfolgtem Handelsregistereintrag kann die Bank, bei welcher sich das Sperrkonto befindet, zusammen mit der Kopie des Handelsregisterauszugs angewiesen werden, das Vermögen auf ein beliebiges Geschäftskonto zu überweisen.

Danach kann das Vermögen grundsätzlich frei verwendet werden. Dabei ist allerdings zu beachten:

- Das Vermögen muss im Interesse der Gesellschaft verwendet werden. Unzulässig wären etwa von der GmbH/AG gewährte zinslose Darlehen, die dem Unternehmen nichts nützen.

-Sowohl die GmbH wie auch die AG unterliegen der kaufmännischen Buchführung. Jegliche Verwendung des Kapitals muss ordnungsgemäss verbucht werden.

- Allgemein böswilliges Verhalten ist unzulässig. Im Konkursfall riskiert der Inhaber einer GmbH/AG, dass die auf das Gesellschaftsvermögen beschränkte Haftung aufgehoben wird, wodurch auch auf das private Vermögen der Unternehmerin selber gegriffen werden kann.

Fazit: Das Stamm- bzw. Aktienkapital dient neben dem Gläubigerschutz gerade dazu, das wirtschaftliche Fortkommen der GmbH/AG zu intensivieren, indem das Kapital für Gesellschaftszwecke (Produktionsanlagen, Fahrzeuge, Mobiliar etc.) ausgegeben werden kann. Folglich ist es eine Fehlvorstellung, zu glauben, das auf das Sperrkonto einbezahlte Kapital sei nicht mehr verwendbar.

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E-Voting zum AWARD startet in wenigen Tagen

27. August 2010 – 10:16 by Walter Regli

Zwischen dem 30. August und dem 8. September 2010 können auf STARTUPS.CH die Video-Beiträge zu den Finalprojekten angeschaut werden.  Stimmen Sie für Ihren Favoriten!logo_STARTUPS_award_final

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PHP- / Web-Entwickler/in gesucht

25. August 2010 – 16:55 by STARTUPS.CH

Die STARUPS.CH AG sucht eine/n PHP- / Web-Entwickler/in (80-100 %) für die Entwicklung einer
einzigartigen Online-Applikation für Juristen (Notare, Anwälte und Treuhänder).

Stellenbeschrieb:
http://bit.ly/9KMTfi

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Neugründungen im Juli 2010 im Vergleich zum Vormonat und zum Vorjahr

25. August 2010 – 11:25 by Walter Regli

Im Juli 2010 wurde eine Firma mehr gegründet als im Vormonat. Insgesamt haben sich im Juli dieses Jahres 3479 Firmen im Handelsregister eintragen lassen. Im Juli 2009 waren es 3331 Handelsregistereinträge.

Fleissiger gegründet als im Vormonat wurde in den Kantonen Freiburg (+ 36 %), Neuenburg (+ 19 %) und Zug (+ 22 %).
Ein Grossteil der Firmen wurde in den Kantonen Aargau (205), Bern (321), Genf (271), St. Gallen (203), Waadt (298), Zug (255) und Zürich (584) gegründet.

Quelle: swissdata.net

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GmbH: Herabsetzung des Stammkapitals

24. August 2010 – 07:28 by Walter Regli

Die GmbH verfügt grundsätzlich wie die AG über ein festes Stammkapital. Dieses ist in die Stammanteile der Gesellschafter zerlegt, wobei der Nennwert eines Stammanteils mindestens CHF 100.– betragen muss.  Dem Stammkapital kommen verschiedene Funktionen zu. Zum einen schützt es die Gläubiger, zum anderen dient es der Gesellschaft als Vermögensschutz. Auch dient es als Referenzgrösse für die Mitgliedschaft.
Folglich sind die Interessen der Gläubiger wie auch der Gesellschafter selbst bei einer Kapitalherabsetzung tangiert. Eine Kapitalherabsetzung unter CHF 20′000.– ist auf keinen Fall möglich. Beträgt das Stammkapital mehr als CHF 20′000.– ist eine Kapitalherabsetzung möglich, wenn:

- Die Gesellschafter diesem Beschluss mit qualifiziertem Mehr zustimmen (vgl. Art. 808b Abs. 1 Ziff. 5 OR)

- Im Falle einer Unterbilanz müssen die Gesellschafter eine allfällige Nachschusspflicht geleistet haben (Art. 782 Abs. 3 OR). Eine statutarische Nachschusspflicht darf nur herabgesetzt werden, wenn das Stammkapital und die gesetzlichen Reserven voll gedeckt sind (Art. 795c Abs. 1 OR).

- Ein zugelassener Revisionsexperte in einem Prüfungsbericht bestätigt, dass die Forderungen der Gläubiger trotz der Herabsetzung voll gedeckt sind. Dieser muss an der Gesellschafterversammlung anwesend sein.

-Veröffentlichung im SHAB (dreimal)

- Aufforderung an Gläubiger, Forderungen geltend zu machen

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MWST Vorsteuerabzug

21. August 2010 – 07:35 by Walter Regli

Häufig klagen Selbständigerwerbende über die Mehrwertsteuer nicht etwa weil diese sie stark belastet, sondern vielmehr wegen dem administrativen Aufwand. Insbesondere fällt es vielen Jungunternehmern schwer, zu verstehen, wie der Vorsteuerabzug genau funktioniert. Dabei bereitet die Vorsteuer, wenn man sie einmal verstanden hat, keine grossen Schwierigkeiten. Der Einfachheit halber wird der Vorsteueraabzug hier an einem Beispiel erläutert:

Beat verkauft Sportartikel in seinem Geschäft. Er bezieht von seinem Lieferanten Sportartikel für CHF 538.– inklusive MWST. Die Sportartikel verkauft er als Detailhändler weiter an seine Kunden für CHF 1614.– inklusive MWST. Diese beiden Preise setzen sich folgendermassen zusammen:

- CHF 538: CHF 500 (Material) + 38 (MWST 7.6%) [Kauf]
- CHF 1614: CHF 1500 (Material) + 114 (MWST 7.6%) [Verkauf]

Grundsätzlich belastet die MWST den Umsatz von Beat nicht, da die MWST eine Verbrauchssteuer ist und auf den Endkonsumenten überwälzt wird (vgl. Blog-Beitrag). Dazu muss Beat aber den Vorsteurabzug geltend machen. Dies funktioniert so:

1. Beat kauft die Ware von seinem Lieferanten und bezahlt dafür CHF 38 MWST.

2. Beat verkauft die Ware. Im Kaufpreis sind CHF 114 MWST enthalten.

3. Beat müsste eigentlich CHF 114 an die ESTV (Eidgenössische Steuerverwaltung) zahlen.

4. Weil Beat bereits CHF 38 MWST für die selbe Ware bezahlen musste, kann er diesen Betrag als Vorsteuer in Abzug bringen.

5. Resultat: Beat muss CHF 76 an die ESTV zahlen (CHF 114 minus CHF 38 = CHF 76).

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MWST-Pflicht: Formvorschriften für Quittungen

17. August 2010 – 07:03 by Walter Regli

Für eine ordnungsgemässe Mehrwertsteuerabrechnung sind Rechungen und Quittungen erforderlich, welche gewisse Formvorschriften erfüllen müssen. Denn aufgrund der Quittungen werden normalerweise die Steuerbeträge festgelegt. Die Belege sind aber auch für den Unternehmer persönlich sehr wichtig, denn er braucht diese, um den Vorsteuerabzug geltend zu machen.
Die Belege (Rechnungen/Quittungen) müssen folgende Angaben enthalten:

1. Name, Geschäftsadresse und MWST-Nummer (des Leistungserbringers)

2. Name und Geschäftsadresse des Empfängers (bei Kassenzetteln bis CHF 400.– nicht obligatorisch)

3. Datum/Zeitraum der Lieferung oder Dienstleistung

4. Gegenstand der Lieferung/Dienstleistung

5. Preis

6. MWST-Betrag (klar deklariert oder im Preis inklusive)

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MWST-Pflicht: Was für Pflichten bestehen konkret?

14. August 2010 – 07:14 by Walter Regli

Wer mehrwertsteuerpflichtig ist, wurde bereits erläutert (vgl. Blog-Beitrag).
Es stellt sich nun die Frage, welche Pflichten einen mehrwertsteuerpflichtigen Unternehmer genau treffen.

Die Geschäftsbücher müssen ordnungsgemäss geführt werden. Die Eidgenössische Steuerverwaltung (ESTV) muss mittels den Geschäftsbüchern des Steuerpflichtigen jederzeit die Angaben zur Steuerberechnung und Vorsteuer detailliert überprüfen und ermitteln können.
Für die im Handelsregister eingetragenen Firmen bedeutet dies keine zusätzliche Vorkehrungen, da sie der kaufmännischen Buchführung unterstehen, d.h. bereits verpflichtet sind, u.a. eine Bilanz und eine Erfolgsrechnung zu führen.
Die Firmen, welche nicht im Handelsregister eingetragen sind, müssen sich an die Aufzeichnungspflicht halten. Diese umfasst die Dokumentation aller Aktiven und Passiven, Einnahmen und Ausgaben sowie auch Privateinlagen und -entnahmen. Die Mehrwertsteuer setzt also keine kaufmännische Buchführung voraus, d.h. die einfache Buchführung genügt, sofern zusätzliche Konten für die geschuldete Steuer und die Vorsteuer geschafft werden.
Wichtig: Es müssen alle Geschäftsvorgänge lückenlos erfasst und die Belege vorschriftsgemäss aufbewahrt werden.

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STARTUPS.CH AWARD 2010 – Finalisten stehen fest!

11. August 2010 – 17:04 by Michele Blasucci

Die Teilnahme am STARTUPS.CH AWARD 2010 war überwältigend: es wurden mehr als 100 Bewerbungen aus der ganzen Schweiz in vier verschiedenen Sprachen eingereicht. Die Jury, welche für die Vorselektion zuständig war, stand vor der Qual der Wahl! Vom bodenständigen Projekt bis zum ETH-Spinn-off war alles vorhanden. Dies erschwerte die Vorselektion enorm. Bei der Auswahl der Finalisten wurde nicht nur der Innovationsgrad eines Projekts beurteilt; vielmehr wurde das Projekt als Ganzes bewertet. Das Team, der eingereichte Finanzplan, die Umsetzbarkeit des Vorhabens und die Dauer, bis das Projekt dann wirklich umgesetzt werden kann, waren schon in der Vorselektion und werden auch im Final von grösster Bedeutung sein.

Gerne geben wir die Projekte bekannt, die es in den Final geschafft haben:

  • Abionic
  • Aeon Scientific
  • Betonindesign
  • Creafeatures
  • Egid
  • ESM 24/365
  • Essenza d’Arte
  • Little Black Dress
  • Marmota
  • Rotavis
  • Subb

Am 27. August findet die Präsentation vor der Fachjury statt sowie der Dreh für den jeweiligen Film, der für das E-Voting benutzt wird. Das E-Voting startet am 30. August und endet am 8. September 2010. Machen Sie mit und bestimmen Sie Ihren persönlichen Gewinner ab dem 30. August!

Wir wünschen allen Teilnehmern, die es nicht in den Final geschafft haben, weiterhin viel Glück und vor allem Durchhaltewille!

Den Finalisten wünschen wir jetzt schon alles Gute für die Präsentation und das E-Voting!

Am 10. September werden die Gewinner an der STARTUPS.CH CONVENTION 2010 in Winterthur bekannt gegeben!


Mehrwertsteuerpflicht

11. August 2010 – 07:38 by Walter Regli

Die Mehrwertsteuer ist eine allgemeine Verbrauchssteuer und belastet den Konsum aller Gegenstände und Dienstleistungen. Sie wird in allen Phasen  der Produktion und der Verteilung sowie bei der Einfuhr erhoben (sog. Allphasensteuer). Grundsätzlich ist jeder Unternehmer, der an  der Herstellung und Verteilung von Produkten mitwirkt oder Dienstleistungen erbringt, verpflichtet, Mehrwertsteuer für das vereinnahmte Entgelt zu entrichten. Der steuerpflichtige Unternehmer kann aber die vom Zulieferer (Waren oder Dienstleistungen) auf ihn überwälzte Steuerbeträge als Vorsteuer in Abzug bringen. Endgültiger Steuerträger ist somit der Endverbraucher.

In der Schweiz sind grundsätzlich alle Unternehmen unabhängig von ihrer Rechtsform mehrwertsteuerpflichtig. Beträgt der Umsatz aus steuerbaren Leistungen im Inland innerhalb eines Jahres weniger als CHF 100′000.– , muss keine Mehrwertsteuernummer beantragt werden.  Allerdings kann dann auch kein Vorsteuerabzug geltend gemacht werden.

Bei nicht gewinnstrebigen Sport- und Kulturvereinen sowie gemeinnützigen Institutionen beträgt die Umsatzgrenze CHF 150′000.–, welche die Mehrwertsteuerpflicht auslöst.

Normalerweise beträgt der Mehrwertsteuersatz 7.6%. Für bestimmte Leistungen zur Befriedigung der Grundbedürfnisse (z.B. Nahrungsmittel, Pflanzen, Medikamente, Druckerzeugnisse) besteht ein reduzierter Satz von 2.4%. Ein Sondersatz besteht für Beherbergungsleistungen (Unterkunft inkl. Frühstück): 3.6%.

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BVG: Pflicht bei Selbständigerwerbstätigen?

8. August 2010 – 07:15 by Walter Regli

Die berufliche Vorsorge (2. Säule) ist für Selbständigerwerbende nicht obligatorisch. Der freiwillige Anschluss an eine Pensionskasse ist jedoch möglich:

  • Sofern Mitarbeiter beschäftigt werden, besteht die Möglichkeit der Pensionskasse der Angestellten beizutreten, wenn das Reglement dies vorsieht.
  • Falls die Branche oder ein Branchenverband über eine eigene Pensionskasse verfügt, kann man sich dieser anschliessen.
  • Bei einem Anschluss an die Stiftung Auffangeinrichtung BVG.  Vom Versicherungsschutz sind dann aber nur die obligatorischen Mindestleistungen erfasst.

Als Selbständigerwerbender mit Angestellten ist es von Vorteil, sich einer Sammelstiftung (Zusammenschluss verschiedener Firmen von unterschiedlichen Branchen mit je eigenem Vorsorgereglement) oder einer Gemeinschaftsstiftung (Zusammenschluss von Unternehmen der gliechne Branche/Berufsverband mit einheitlichem Reglement) anzuschliessen.

Beim Wechsel in die berufliche Selbständigkeit kann man sich das eigene Guthaben der Pensionskasse auszahlen lassen und dieses als Startkapital für die Firmengründung verwenden. Damit neben der AHV  trotzdem noch eine Altersvorsorge aufgebaut werden kann,  können Selbständigerwerbende Beiträge in die private Vorsorge (Säule 3a und 3b) leisten und diese von den Steuern abziehen.

Ob jemand als Selbständigerwerbender qualifiziert werden kann, bestimmt sich nicht etwa nach einem Vertragsverhältnis, sondern vielmehr nach den wirtschaftlichen  Gegebenheiten. Diese Prüfung übernimmt die SVA bzw. die SUVA.

Mit STARTUPS.CH springen Sie selbstsicher und gut beraten ins anfänglich kalte Wasser der Selbständigkeit. Wir zeigen Ihnen, worauf es bei der Firmengründung ankommt. Auch können Sie bei Bedarf  noch nach Ihrer Gründung unsere Unterstützung verlangen. Sie können sich hier für ein Beratungsgepsräch anmelden oder kostenlos Unterlagen verlangen.

Unter STARTUPS.TV finden Sie verschiedene Filmbeiträge von Firmengründern und Jungunternehmern mit wertvollen Tipps und Tricks zur Selbständigkeit.


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