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Mehrwertsteuerpflicht – Wer muss Mehrwertsteuer (MWST) abrechnen?

aktualisiert am 23. Juni 2023

Grundsätzlich ist jeder/jede, der eine gewerbliche oder berufliche selbständige Tätigkeit ausübt, mehrwersteuerpflichtig ab einem jährlichen Umsatz von CHF 100’000.-. Dies gilt für selbständige Privatpersonen (z.B. Einzelunternehmen oder Kollektivgesellschaften) sowie für Kapitalgesellschaften (z.B. GmbH und AG.). Der Steuersatz beträgt 7.7 %, wobei Ausnahmen für tiefere Sätze bestehen.

Von der Mehrwertsteuerpflicht gibt es diverse Ausnahmen. Einerseits ist man erst ab einem gewissen Umsatz resp. einem gewissen Steuerbetrag mehrwertsteuerpflichtig, andererseits sind diverse Tätigkeiten von der MWST ausgenommen.

Umsatzgrenze von CHF 100’000.-

Wer einen jährlichen Umsatz von weniger als CHF 100’000.- erwirtschaftet, ist grundsätzlich von der MWST-Pflicht befreit. Folglich muss keine MWST-Anmeldung vorgenommen werden. Eine freiwillige MWST-Anmeldung ist jedoch jederzeit möglich.

Wenn keine MWST-Anmeldung vorgenommen wurde, darf das Unternehmen auch keine MWST auf den gestellten Rechnungen aufführen oder diese abrechnen. Eine Rückforderung der Vorsteuer ist ebenfalls nicht möglich (die Vorsteuer ist die durch das Unternehmen automatisch bezahlte MWST bei Einkäufen, Dienstleistungen oder sonstigen Investitionen).

Wird eine freiwillige MWST-Anmeldung vorgenommen, ist man einem Unternehmen mit einem Umsatz von über CHF 100’000.- in Bezug auf die Rechnungstellung und MWST-Abrechnung gleichgestellt. Bei der Anmeldung kann die MWST-pflichtige Person zudem ( bis zu gewissen Umsatzgrenzen) wählen, ob sie die Mehrwertsteuer mit der effektiven Methode oder mittels der Saldosteuersatzmethode abrechnen möchte. Welche Abrechnungsmethode die vorteilhaftere für das Unternehmen ist, muss im Einzelfall geprüft werden.

Zusammenfassend:
Ab dem Überschreiten der Grenze von CHF 100’000.- Jahresumsatz muss die MWST-Anmeldung vorgenommen werden. Ist der Umsatz tiefer, kanns ich eine freiwillige Anmeldung insbesondere bei grossen Investitionen des Unternehmens oder regelmässigen Kosten lohnen. Idealerweise klären Sie dies zusammen mit einem erfahrenen Berater ab.

Ausnahmen und Befreiungen

Abgesehen von diesen Umsatz- und Steuerbetragsgrenzen gibt es eine umfangreiche Liste von Steuerausnahmen und Steuerbefreiungen. Beispiele für Ausnahmen sind die Leistungen von Ärzten, Physiotherapeuten, Unterrichtsdienstleistungen, Kinderbetreuung durch Institutionen oder die Eintrittspreise in Museen und Zoos.  Ob ein neu gegründetes Unternehmen unter eine Ausnahme oder Befreiung fällt, ist im Einzelfall zu prüfen.

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386 Kommentare zu “Mehrwertsteuerpflicht – Wer muss Mehrwertsteuer (MWST) abrechnen?

  1. Guten Tag

    Ich habe für eine Kollegin ein Logo gestaltet und in Rechnung gestellt. Sie benötigte dies für einen Anlass im Auftrag von einer Schule und es musste so günstig wie Möglich sein. Die Rechnung konnte ich direkt an die Schule senden. Diese weigert sich bis heute den Betrag zu bezahlen aus dem Grund, da ich keine MwSt.-Nummer habe. Da ich ausnahmsweise diese Arbeit privat erledigt habe und sonst kein Nebeneinkommen habe, habe ich weder eine Einzelfirma noch eine MwSt.-Nummer und MwSt. pflichtig bin ich zudem auch nicht. Die Kosten der Programme überschreiten sogar den in Rechnung gestellten Betrag von Fr. 250.–.

    Ich und meine Kollegin wussten zum Zeitpunkt des Erstellen des Logos noch nicht, dass ich MwSt. pflichtig sein muss um den Betrag zu erhalten. Dies ist sehr ärgerlich. Was sind in diesem Fall meine Rechte und dürfen die sich weigern den Betrag zu bezahlen? Auf der Rechnung ist auch keine MwSt. enthalten somit ist die Rechnung korrekt ausgestellt.

    Besten Dank für eine Rückmeldung.

    Mit freundlichen Grüssen
    Jennifer

    • Guten Tag Jenni

      Hier handelt es sich grundsätzlich nicht um eine Mehrwertsteuerproblematik, sondern um allgemeines Vertragsrecht.

      Die Frage ist vorliegend, ob, wie und zu welchen Konditionen ein Vertrag zwischen welchen Parteien entstanden ist. Dies muss im Detail analysiert werden und kann ich Dir leider ohne weitere Angaben nicht beantworten.

      Freundliche Grüsse
      Simon Jakob

  2. Hallo,

    wie sieht es eigentlich aus, wenn ich von der Schweiz aus via Onlineshop in andere Länder Produkte versende? Die MWST verfallen von der Schweiz, richtig? Jedoch fällt die MWST im Ausland an für den Kunden, oder? Wie kann ich diese ausländische MWST für den Kunden übernehmen? Es geht mir darum, dass wenn ich ein Produkt Online für 100 EUR anbiete, sollte der Kunde nicht mehr bezahlen müssen durch die MWST die noch zusätzlich anfallen in seinem Land. Wie kann ich diese für Ihn übernehmen, dass er effektiv nur den Verkaufspreis von 100 EUR bezahlt wie beim Onlineshop angegeben wirde?

    Vielen Dank für eure Antworten

    Freundliche Grüsse
    Fabian

  3. Guten Tag

    Ich werde wahrscheinlich neben meinem Teilzeitjob (hier verdiene ich jährlich ca. 50.000 CHF) noch die Projektleitung eines zweijährigen Erwachsenenbildungsprojektes übernehmen (hier komme ich jährlich auf knappe 15.000 CHF). (Zusammengerechnet komme ich also nicht über die Grenze von 100.000 CHF/Jahr und bin daher nicht per se mehrwertssteuerpflichtig.) Ich bin verheiratet und mein Mann, der mit seinem 100% Job bedeutend mehr als ich zusammengerechnet verdiene, macht die gemeinsame Steuererklärung.

    Die Projektleitungsfunktion mache ich als Privatperson, ich habe nicht vor, mich als Einzelfirma einzutragen (soweit meine grundsätzliche derzeitige Überlegung). Soll ich das trotzdem machen? Welche Vor- Nachteile hätte ich dadurch?

    Muss/darf/soll ich auf die Honorarrechnung für die Projektleitungsfunktion die 7,7 % Schweizer MwSt. anführen?

    Ich freue mich über Ihre Rückmeldung.

    Freundliche Grüsse
    Christina Wimmer

    • Sehr geehrte Frau Wimmer

      Ihre Anmeldung bei der Mehrwertsteuer für den Nebenerwerb wäre in diesem Sinne freiwillig. Ob eine freiwillige Anmeldung sinnvoll wäre, kann man nur in Kenntnis sämtlicher Details bestimmen. Was Sie jedoch insbesondere zu beachten haben, ist, ob Sie von der SVA als Einzelfirma anerkannt würden. Voraussetzung ist, dass man mindestens über drei Kunden verfügt. Mehr zum Thema Anerkennung der Selbständigkeit durch die AHV/SVA finden Sie hier: https://www.startups.ch/de/blog/steuern-und-sozialversicherungen-einzelfirma/

      Freundliche Grüsse
      Simon Jakob

  4. Ich habe eine GmbH für meine Nebentätigkeiten, komme aber auf weniger als 100’000 Umsatz. Muss ich trotzdem bei meinen Kunden Mehrwertsteuer berechnen

    Gruss
    Markus

    • Guten Tag Herr Stern

      Wer einen jährlichen Umsatz von weniger als CHF 100’000 erwirtschaftet, ist grundsätzlich von der MWST-Pflicht befreit. Sie können sich jedoch freiwillig der MWST unterstellen. Solange Sie nicht der MWST unterstellt sind, dürfen Sie Ihren Kunden keine MWST berechnen.

      Freundliche Grüsse
      Lorena Belardo

  5. Guten Tag

    Gerne möchte ich eine Antwort richtigstellen, welche meiner Meinung nach teilweise falsch beantwortet wurde: Von Simon Jakob am 21. November 2017 at 10:38

    Ein bestehendes Unternehmen mit Sitz im Inland, welches die Umsatzgrenze von CHF 100’000.- auch nach dem zweiten Geschäftsjahr bisher nicht erreicht hat und zudem keine Aufnahme eines neuen Betriebszweiges aufgenommen hat, ist erst dann mehrwertsteuerpflichtig, sobald es in einem Geschäftsjahr tatsächlich die Umsatzgrenze von CHF 100’000.- überschreitet, auch wenn das innerhalb der ersten drei Monate in diesem Geschäftsjahr bereits absehbar war (Umsatz mehr als 25’000.-). Diese Prüfung & Hochrechnung in den ersten drei Monaten ist nur bei Neuaufnahme oder Erweiterung des Betriebszweiges notwendig. Somit entfällt auch die rückwirkende Zahlung der Mehrwertsteuer in dem besagten Jahr.

    Quelle “Grundsätze der Mehrwertsteuer”, Schema Seite 11, April 2018: https://www.estv.admin.ch/dam/estv/de/dokumente/allgemein/Dokumentation/Publikationen/dossier_steuerinformationen/d/Grundsaetze%20der%20Mehrwertsteuer.pdf.download.pdf/d_grundsaetze_mwst_d.pdf

    Gerne können Sie mich korrigieren, sollte ich etwas übersehen haben.

    Freundliche Grüsse
    Gabriel

  6. Sehr geehrten Damen und Herren

    ich habe mich Freiwillig bei der Mehrwertsteuer angemeldet für das Jahr 2019.

    Mein Warenlager, (Import Ausland), ist in etwa bei 6000.- CHF. Diese Waren werden abverkauft (Sale) da sie ersetzt werden mit neuen Produkten (Formatwechsel). Diese neue Produkten werden in diesem Jahr eingekauft.

    Was passiert jetzt mit der alten Waren?
    – muss ich diese mit MWSTR.(7.7%) verkaufen?
    – was passiert mit der Vorsteuer

    PS: Mehrwertsteuer Abrechnung 2018 sind vorhanden

    Freue mich auf eine Antwort. Danke.

    Freundliche Grüsse
    Rene L.

    • Guten Tag

      Sie können sämtliche Waren zu einem Preis inkl. 7.7% MwSt verkaufen. Die Vorsteuern, welche Sie bereits bezahlt haben, können Sie mit den eingenommenen MwSt verrechnen.

      Freundliche Grüsse
      Lorena Belardo

  7. Frage: Ich habe eine Einzelfirma, bis jetzt nicht MWSt-Pflichtig, da in den Vorjahren nicht 100 TCHF Umsatz erreicht. Nun im 4. Quartal 2018 die Grenze von 100 TCHF überschritten. Habe ich richtig verstanden: Für 2018 rechne ich keine MWSt ab, werde aber ab 01.01.2019 MWSt-pflichtig? Und was ist, wenn ich 2019 nicht die 100 TCHF Umsatz erreiche? Muss ich dann trotzdem die MWSt fürs 2019 abliefern?

  8. Guten Tag,

    mein jährliches Einkommen aus selbständigem Erwerb liegt weit unter 100’000.-

    Ich arbeite regelmässig mit Dienstleistern und Produzenten im EU Ausland, welche mir die ihre MWSt erlassen, weil ich die Rechnung aus der Schweiz begleiche. Dabei gebe ich dem Rechnungssteller meine UID Nr. an.

    Frage: Da ich von der CH MWSt befreit bin, muss ich aus Transparenzgründen dennoch irgendwo diese Transaktionen dokumentieren oder melden? Brauchen meine Rechnungssteller eine Bestätigung dafür, dass sie ermächtigt sind, mir eine Rechnung ohne 20% VAT zu stellen?

    Bisher konnte mir noch niemand diese Frage beantworten, ich bin für jede Meinung dankbar.

  9. Als Selbständigerwerbender beträgt mein Umsatz im Inland weniger als CHF 100’000. Doch mit dem im Ausland erzielten Umsatz komme ich über die CHF 100’000. Muss ich dennoch MWST bezahlen?

    • Guten Tag

      Sie müssen sich der Mehrwertsteuer unterstellen, sobald Ihr Unternehmen mehr als CHF 100’000.- Umsatz generiert pro Jahr. Dabei spielt es keine Rolle, wo (In- oder Ausland) der Umsatz erwirtschaftet wird.

      Freundliche Grüsse

      Nicole Eberle

  10. Guten Tag

    Ich habe demnächst vor mal online über eine E-Commerce-Seite handgemachte Produkte zu verkaufen. Ich zweifle dran, dass ich da jemals über CHF 100’000.- im Jahr machen werde, aber was mich trotzdem etwas verwirrt ist, dass eine Gewerbeanmeldung bei einem Umsatz von weniger als CHF 100’000 CHF nicht nötig ist, dennoch muss ich den Umsatz als Einkommen in der Steuererklärung angeben, oder? Brauch ich dazu nicht ein angemeldetes Gewerbe/Firma etc. anzugeben, bei dem ich dieses Geld verdient habe (hier jetzt mein Online-Business)? Oder wie soll die Herkunft dieses Einkommens deklariert werden?

    Vielen Dank für eine Rückmeldung

  11. Guten Tag

    Ich habe eine Einzelfirma mit welcher ich die Umsatzlimite von 100‘000 nicht erreiche. Nun möchte ich für einen neuen Geschäftszweig zusätzlich zu meiner Einzelfirma eine GmbH gründen. Werden die Umsätze der beiden Firmen für die Berechnung der MWST-Pflicht zusammen gezählt oder werden die Umsätze der beiden Firmen separat betrachtet?

    Vielen Dank.
    Cornelia

  12. Guten Tag

    Ich habe eine Einzelfirma die weniger als 100‘000 Franken Umsatz im Jahr macht und nicht Mwst-pflichtig ist. Wie geht das nun wenn ich Waren im Ausland (Deutschland) kaufe? Darf ich da wie eine Privatperson auch Mwst-frei und zollfrei bis 300 Franken Waren einführen?

    Freundliche Grüsse
    Stefan Bösiger

    • Guten Tag

      Wenn Sie keine MWSt abrechnen, sind Sie diesbezüglich einem anderen Konsumenten gleichgestellt. Sämtliche Handelswaren müssen jedoch bei der Ein- und Ausfuhr nach dem Zolltarif angemeldet werden. Dies gilt auch für Privatwaren, die nicht im persönlichen Reisegepäck oder im privaten Motorfahrzeug mitgeführt werden. Es kann jedoch durchaus sein, dass keine Zollgebühren anfallen.

      Freundliche Grüsse
      Mario Koller

  13. Guten Tag
    Mein Einzelunternehmen (Social Media, Content) ist in der Schweiz registriert. Ich habe nun zum ersten Mal einen Kunden aus Deutschland. Wie weise ich die MwSt. auf der Rechnung auf? Muss die MwSt. überhaupt berechnet werden? Wenn ja, muss ich diese in Deutschland abführen?

    Vielen Dank

    • Guten Tag

      Bei steuerrechtlichen Fragen hilft Ihnen gerne unsere Schwestergesellschaft, die Findea AG (www.findea.ch) weiter.

      Freundliche Grüsse

      Nicole Eberle

  14. Hallo Zusammen. Das Jahr habe ich weniger erwirtschaftet als 100000. Bis jetzt bin ich MWSt-Pflichtig. Soll ich mich vom Pflicht abmelden? Danke für Ihren Antwort. A. Sipos

    • Guten Tag

      Ich empfehle Ihnen diesen Sachverhalt mit einem Treuhänder zu besprechen. Unsere Schwestergesellschaft, die Findea AG, hilft Ihnen gerne weiter.

      Freundliche Grüsse
      Mario Koller

  15. Im Bereich e-commerce betreibe ich einen dropshipping store (Streckengeschaeft), über eine GmbH, Umsatz kleiner als 100.000.-. Sendungen werden aus dem Ausland direkt an CH-Kunden geliefert, grösster Teil unter Fr. 63.- Warenwert, d.h. nicht Einfuhrsteuer-pflichtig.
    Sind die Umsaetze trotzdem MWST-pflichtig? Macht es Sinn freiwilig steuerpflichtig zu werden?
    mfg
    Oliver Ernst

    • Guten Tag

      Sobald Sie mit Ihrem Unternehmen einen Umsatz von CHF 100’000.- erreichen, werden Sie MwSt-Pflichtig. Dabei spielt es keine Rolle, wo die Umsätze erwirtschaftet werden. Eine freiwillige Unterstützung würde Sinn machen, wenn Sie Vorsteuern in Abzug bringen möchten. Bei steuerrechtlichen Fragen hilft Ihnen auch gerne unsere Schwestergesellschaft, die Findea AG, http://www.findea.ch, weiter.
      Freundliche Grüsse

      Nicole Eberle

  16. Hallo

    Ich bin noch nicht MWST-Pflichtig (Jahresumsatz unter 100000.-)
    Selbständiger Grafiker mit UID Nr.

    Frage 1:
    Bei einem Projekt muss ich zusätzlich Dienstleistungen einholen muss von einer Person die MWST-Pflichtig. Diese schlägt mir die MWST auf die Rechnung. Muss ich diese bezahlen? Wie kann ich sie später bei der Steuererklärung abziehen?

    Frage 2:
    Ich werde vermutlich dieses Jahr die 100000.- Umsatzgrenze übersteigen und somit fürs neue Jahr MWST-Pflichtig. Muss ich dann für die Leistungen dieses Jahres MWST zahlen? Oder zählt es erst fürs neue Jahr wenn ich ordentlich angemeldet bin?

    Frage 3:
    Das ich mehr als 100000.- Umsatz im Jahr habe ist die absolute Ausnahme. Die nächsten Jahre werden wieder viel tiefer ausfallen (ca. 50000.-). Kann ich dann wieder “Nicht-MWST-Pflichtig” werden? Wie geht das?

    Vielen Dank für die Antworten!

  17. Hallo

    Ich bin als Unternehmensberater Selbständigerwerbender und im Handelsregister eingetragen. Ich habe Kunden im Inland für ca. 50‘000 CHF im Jahr und habe einen Kunden in China (dort muss ich die DienstLeistung erbringen) auch für ca. 50’000 USD pro Jahr. Ich werde mich bei der Mehrwertsteuer (freiwillig) anmelden.
    Muss ich Mehrwertsteuer für den Chinesischen Teil des Umsatzes bezahlen?
    Danke für die Antwort.

    Eduardo

    • Guten Tag

      Sie sind mit Ihrem Unternehmen Mehrwertsteuerpflichtig, sobald Sie einen Gesamtumsatz von CHF 100’000.- erreichen. Dabei spielt es keine Rolle, wo der Umsatz erwirtschaftet wird. Das heisst, Sie müssen sich bereits jetzt obligatorisch anmelden und für die in der Schweiz erbrachten Leistungen Mehrwertsteuerabgaben bezahlen. Die Frage, ob und wo in China Mehrwertsteuern bezahlen müssen, klären Sie am besten direkt vor Ort. Bei weiteren steuerrechtlichen Fragen ist Ihnen ansonsten auch gerne die Findea AG (www.findea.ch) behilflich.
      Freundliche Grüsse

      Nicole Eberle

  18. Guten Tag,
    in meiner GmbH werden Holzskulpturen hergestellt die keinen Nutzen haben, also reine Anschauungsobjekte sind.
    Der Umsatz beträgt weniger als 100’000.- /Jahr.
    Bin ich MWST pflichtig?
    Ist jede GmbH, sprich juristische Person, MWST pflichtig?

    Vielen Dank für eine Antwort.

    MFG

  19. Wenn ich mit meiner EInzelfirma, die weniger als 100.00.- umsatz pro Jahr macht, einen Onlineshop eröffnen möchte in dem NUR Produkte zum herunterladen für deutschsprachige Länder angeboten werden, wie muss ich die Preisangabe im Onlineshop machen?

    Viele Preise werden als “inkl. MwSt.” angegeben. da ich jedoch davon befreit bin und diese nicht bezahlen muss, stellt sich mir die frage wie ich das konkret angeben muss, ohne dass es zu einer Abmahnung kommt?

    • Guten Tag

      So lange Sie nicht MwSt-pflichtig sind, dürfen Sie diese auch nicht auf Ihren Rechnungen erwähnen. Sie müssten auf Ihren Rechnungen einen Kaufpreis angeben, ohne die MwSt zu erwähnen. So bald Sie dann angemeldet sind, müssen Sie die MwSt auf der Rechnung erwähnen (Beispielsweise mit inkl. MwSt).

      Freundliche Grüsse

      Nicole Eberle

  20. Guten Abend

    Ich möchte mich im e-Commerce selbständig machen – sollte aber zuerst abklären wie das mit der Mehrwertsteuern zu händeln ist.
    Ich habe Produkte mehrheitlich aus China und der Türkey und Verkaufe in der DE, AT und CH. Muss ich in DE uns AT Mehrwersteuern bezahlen?

    Viele Grüsse
    LT

  21. Grüezi.
    Ich habe eine Einzelfirma mit Umsatz unter 100’000 pro Jahr. Des Weiteren habe ich eine GmbH mit über 100’000 chf Umsatz.
    Muss ich nun für beide Firmen MwSt. bezahlen weil das Einkommen zusammengerechnet wird, oder nur für die Gmbh ?
    Danke und Gruss Reto

  22. Guten Tag, ich habe eine Frage zur MWST. Ich bin nun im 2. Geschäftsjahr mit meiner GmbH unterwegs. Letztes Jahr erreichte ich die 100’000 Fr. nicht und bin davon ausgegangen, dass ich dieses Jahr wieder darunterliegen werde. Nun sieht es jedoch so aus, dass ich bereits im Oktober den Betrag überschreiten werde. Wie muss ich vorgehen? Reicht es, wenn ich mich per 1.1.21 dann gleich anmelde, oder werde ich dann rückwirkend bestraft?

    Beste Grüsse

    • Guten Tag

      Man wird sofort steuerpflichtig, wenn man das Überschreiten der Grenzwerte (Umsatz von 100’000 innert 12 Monate) erwartet. Man hat sich also anzumelden und danach MWST zu fakturieren und abzurechnen.

      Freundliche Grüsse

  23. Meine Firma erzielt über Fr. 100’000 Umsatz pro Jahr, ausschliesslich mit Dienstleistungen erbracht im Ausland (MwSt befreit). Müssen wir uns anmelden?

    • Guten Tag

      Befindet sich der Ort einer Leistung nicht im Inland, gilt sie als im Ausland erbracht und unterliegt damit nicht der schweizerischen MWST. Die im Ausland erbrachten Leistungen unterliegen nicht der inländischen MWST. Trotzdem ist für die MWST-Pflicht der weltweite Umsatz massgebend. Somit sind Sie verpflichtet, sich bei der MWST anzumelden, wenn Sie einen weltweiten Umsatz von über CHF 100’000.00 haben.

      Freundliche Grüsse

      Kassra Palenzona

  24. Guten Tag
    Ich bin Selbständiger mit zwei verschiedene Tätigkeiten und nicht gemeldet im Handelsregister. Letzten Jahr 2019 im Frühling habe ich einen Umsatz über 100’000.- CHF erreicht, ich müsste dieses Jahr in September 2020 meine Steuererklärung einreichen. Im 2020 habe den 100’000 chf nicht erreicht. Ab Wann müss ich die MWst bezahlen?
    Besten Dank für Ihr Antwort.

  25. Guten Tag,

    Evtl können Sie mir weiterhelfen, ich habe leider noch keine konkrete Antwort für mein Anliegen gefunden:
    Ich möchte eine Verkaufsplattform (ähnlich wie anibis, tutti, ricardo, usw.) erstellen, es würden also Verkäufer ihre Ware über meine Plattform verkaufen. Nun wollte ich eigentlich die ganze Buchhaltung übernehmen für die Verkäufer, heisst alle Zahlungen würden über mich laufen, das gilt dann aber alles als Umsatz auch wenn ich das Geld dann an die Verkäufer weiterleite oder? Dann wäre ich dann bei CHF 100’000 mehrwertsteuerpflichtig obwohl ich sozusagen keinen Gewinn davon habe (würde nur einen kleinen Prozentsatz für mich abwerfen)
    Wie wäre es wenn die Zahlungen über die Verkäufer laufen, also so wie es bei den anderen Plattformen der Fall ist, zählt dass dann als Umsatz für mich? Oder wäre ich dann da nicht mehrwertsteuerpflichtig?

    Über eine Antwort würde ich mich sehr freuen
    Herzlichen Dank

  26. Guten Tag

    Meine Firma wird 2021 vermutlich die Mwst-Grenze ereichen. Deshalb habe ich mich bei der Mwst angemeldet. Ist es richtig, dass ich nun für für die letzten drei Jahre Mwst nachzahlen muss?

    Besten Dank für Ihre Antwort

  27. Guten Tag
    ich habe mich bei der sva für ein Einzelunternehmen als Privatperson angemeldet.
    Als Ernährunsgberaterin für Tiere werden ich weit unter 100.000,- CHF liegen. Demnach wäre ich Mwst. befreit. Heisst auf meinen Rechnungen weisse ich keine aus.
    Muss ich die Befreiung unter 100.000 CHF separat noch beim Steueramt beantragen?
    Muss ich mir beim Steueramt meines Kantons eine UID holen oder reicht bei der Steuererklärung das Einreichen einer EÜR aus selbststäniger Arbeit?

    Vielen Dank
    Jennifer

  28. Ich habe eine GmbH welche rund 60’000 CHF Umsatz pro Jahr machen wird geründet (derzeit noch nicht operativ). Ist also nicht MwSt pflichtig. Wenn ich jetzt allerdings Teile bei einem Zulieferer bestelle, muss ich die MwSt dieser Teile auf der Rechnung an den Kunden ausweisen? Grundsätzlich gibt es zwei Fälle:
    – Teile werden für einen bestimmten Kundenauftrag bei unserem Zulieferer bestellt
    – Teile werden auf Vorrat bei unserem Zulieferer bestellt

    Wie ist dies in den beiden Fällen auf der Rechnung auszuweisen?

  29. Guten Tag

    ich bin tätig im B2B und habe eine Frage zu MWST.

    Ausgangslage:
    – ich bin nicht mwst pflichtig
    – meine Kunden sind es

    Die Tätigkeit ist in der CH.

    Meine Frage, gibt es einen weg, dass meine Kunden, auf irgend einer weise, die MWST dich ich Grundsätzlich ja bezahle und im Verkaufspreis mit einberechne, abrechnen können?
    Ich denke nicht oder ?

    Freundliche Grüsse
    R.Looser

  30. Guten Tag

    ich bin medizinischer Masseur und arbeite in Fribourg. Dort bin ich durch die Berufsausübungsbewilligung des Kantons von der Mehrwertsteuer befreit.
    Ich beabsichtige nun in Bern eine Filiale zu eröffnen. In Bern gibt es aber keine Berufsausübungsbewilligung und somit ist der med. Masseur dort Mehrwertsteuer pflichtig.

    Meine Frage nun ist, da mein Hauptgeschäft in Fribourg ist, ist meine Berufausübungsbewilligung auch im Bern gültig und bin ich dort von der Mehrwertsteuer befreit? Oder muss ich für die Filiale in Bern separat Mehrwertsteuer bezahlen? Der Umsatz in Bern würde die CHF 100’000.00 übersteigen.

    Besten Dank für Ihre Antwort.

    M. Däppen

    • Guten Tag

      Die Berufsausübungsbewilligungen werden von den kantonalen Behörden erteilt und gelten grundsätzlich auf dem Gebiet des jeweiligen Kantons. Sofern der Kanton Bern keine Berufsausübungsbewilligungen für medizinische Masseure erteilt, ist es unwahrscheinlich, dass eine Berufsausübungsbewilligung aus einem anderen Kanton anerkannt wird; dies dürfen Sie jedoch gerne bei der Gesundheits-, Sozial- und Integrationsdirektion des Kantons Bern (GSI) abklären lassen. Nachfolgend senden wir Ihnen gerne den entsprechenden Link: https://www.gef.be.ch/gef/de/index/gesundheit/gesundheit.html

      Sollten Sie nicht von der Mehrwertsteuerpflicht befreit sein, ist ab einem Umsatz von 100’000 Franken die Mehrwertsteuer zu leisten. Bitte wenden Sie sich hierzu an die Eidgenössische Steuerverwaltung: https://www.estv.admin.ch/estv/de/home/die-estv/kontakt.html

      Freundliche Grüsse
      MLaw Hana Janacek

  31. Hallo

    Ich möchte gerne nebenberuflich als Freelancer arbeiten und Dienstleistungen anbieten (Reiseplanerstellungen sowie generell virtuelle Assistenz). Für die Reiseplanerstellungen müsste ich dann jeweils eine Rechnung an die Auftragsfirma, die ihren Sitz in der Slowakei hat, schreiben. Ich gehe stark davon aus, dass (zumindest innerhalb des ersten Jahres) der Nebenverdienst unter CHF 2‘300,- pro Jahr betragen wird, somit sind sowohl Sozialversicherungsbeiträge freiwillig als auch es besteht keine Umsatzsteuerpflicht. Meine Frage ist nun, was genau ich bei der Rechnungsstellung an den Auftraggeber in der Slowakei beachten muss? Kann ich den Bruttobetrag ohne Angabe der MWSt. ausweisen und es ist rechtlich korrekt?
    Besten Dank für Ihre Hilfe.
    Freundliche Grüsse
    Verena

    • Guten Tag

      Sofern Ihr Jahresumsatz weniger als CHF 100’000.- beträgt, sind Sie nicht verpflichtet, sich bei der MwSt. anzumelden. Allerdings können Sie sich auch bei einem niedrigeren Umsatz freiwillig bei der MwSt. anmelden. Falls Sie sich nicht bei der MwSt. angemeldet haben, dürfen Sie Ihren Kunden entsprechend auch keine MwSt. weiterverrechnen. Somit dürfen Sie auf den Rechnungen an Ihre Kunden keine MwSt. ausweisen.

      Freundliche Grüsse
      Simon Husi

  32. Wir bieten eine Dienstleistung an, wo wir Sammelkarten von Kunden entgegennehmen und diese ins Ausland zur Bewertung schicken. Die Karten werden von der Bewertungsfirma an uns retourniert und wir schicken die Sammelkarten wieder an die Kunden zurück.

    Ist der erwirtschaftete Umsatz durch diese Dienstleistung MWST-Abgaben pflichtig?

    • Guten Tag

      Ob MWST bei einer Dienstleistung bezahlt werden muss oder nicht hängt primär davon ab, ob Sie der MWST unterstehen bzw. ob eine Anmeldung für die MWST stattgefunden hat oder nicht.

      Sofern Sie bzw. Ihr Unternehmen MWST-pflichtig ist, würde eine Pflicht bestehen, die MWST auf Ihre Dienstleistung Ihren Kunden zu belasten. Ob Sie MWST für die Dienstleistung des ausländischen Dienstleisters bezahlen müssen, hängt von den Regelungen des Landes des entsprechenden Dienstleisters ab. Ich rate Ihnen diesbezüglich sich durch einen Steuerexperten beraten zu lassen.

      Freundliche Grüsse
      Hana Janacek

  33. Hallo Zusammen

    Ich bin eine Privatperson, die zu 50% angestellt ist.
    Zudem betreibe ich seid diesem Frühling ein Clubhaus (Sommer-Saisonbetrieb), das einem Verein gehört ( Ist ein Vereinslokal, der den Mitgliedern dient).
    Ich betreibe dieses Clubhaus auf eigene Kosten und habe bereits unerwartet die nicht steuerpflichtige Umsatz Grenze von 100 000 CHF überschritten.

    Könntet ihr mir bitte schreiben, wie ich jetzt weiter vorgehen soll?
    Ich weiss, dass ich es versteuern muss / soll.

    Wie und wo soll ich es melden?

    Liebe Grüsse und Danke für eure Auskunft.
    Julia

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