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Handeln für die Gesellschaft vor der Gründung

Bevor eine Gesellschaft gegründet ist, können die Gründer grundsätzlich bereits im Namen der Gesellschaft handeln. Dabei muss jedoch einiges beachtet werden. 


Wichtig ist zu wissen, dass die Gesellschaft (GmbH oder AG) noch nicht haftet, bevor sie gegründet wurde. Vielmehr haften die Gründer persönlich und solidarisch mit ihrem eigenen Vermögen.

Davon ausgenommen sind aufschiebend bedingte Geschäfte. Das bedeutet, dass die Erfüllung des Vertrags z.B. von einer vollzogenen Gründung abhängig gemacht wird.

Es ist nicht zu empfehlen, in eigenem oder im Namen der Gründergemeinschaft zu handeln. Viel eher sollten Verpflichtungen ausdrücklich im Namen der zu bildenden Gesellschaft eingegangen werden, so kann die Gesellschaft nach Eintragung im Handelsregister innerhalb von 3 Monaten die Gründer durch Schuldübernahme von der Verpflichtung befreien. Dabei bedarf es nicht der Zustimmung des Gläubigers.

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2 Kommentare zu “Handeln für die Gesellschaft vor der Gründung

  1. Guten Tag
    Die Vorbereitungen für die Gründung einer GmbH laufen. Die öffentliche Beurkundung hat aber noch nicht stattgefunden.

    Ist es möglich eine Betriebshaftpflichtversicherung bereits abzuschliessen, bevor die GmbH öffentlich beurkundet ist? Falls ja, wer ist Versicherungsnehmer der Versicherung? Gelten die Gründer als “einfache Gesellschaft”?

    Danke für Auskunft und freundliche Grüsse, Manu

    • Guten Tag Manu

      Da die GmbH noch nicht gegründet ist und somit noch nicht existiert, kann keine Versicherung auf den Namen der Gesellschaft abgeschlossen werden.
      Wenn Sie bereits vor der Gründung tätig sind, handeln Sie als Einzelunternehmen und sind privat haftbar.

      Am Besten wenden Sie sich an eine Versicherungsgesellschaft, diese kann Ihnen eine Offerte unterbreiten. Unser Partner im Bereich der Versicherungen ist die AXA.

      Freundliche Grüsse
      Nadja Mehmann

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