Clever eine Firma gründen

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Unsere Juristen, Treuhänder und Berater kennen Ihre Anliegen aus zahlreichen persönlichen Beratungsgesprächen. Antworten zu den gängigsten Fragen finden Sie auf unserem Blog.
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Kategorienarchiv ‘AG’

Englischer Zusatz “Ltd” beim Firmennamen

Um eine GmbH oder AG im Handelsregister eintragen zu lassen, muss zwingend ein Zusatz angebracht werden, welcher auf die Rechtsform hindeutet, also z.B. “Immo33 GmbH” oder “Immo33 AG”. mehr

Auflösung (Liquidation) der AG

Im Gegensatz zu den Personengesellschaften besteht die Aktiengesellschaft (AG) unabhängig von ihren Mitgliedern, d.h. bei einem Mitgliederwechsel wird sie nicht aufgelöst. Trotzdem gibt es gewisse (zwingende oder willkürliche) Auflösungsgründe, wie z.B. Konkurseröffnung oder Mehrheitsbeschluss der GV. mehr

Haftung der Gründer einer GmbH oder AG – Gründungshaftung

Bei der Gründungshaftung nach OR 753  handelt es sich um eine Haftung gegenüber der Gesellschaft, Aktionären und Gesellschaftsgläubigern. mehr

Kann ich als Einzelperson eine AG oder eine GmbH gründen? Was sind die Unterschiede zur Einzelfirma?

Normalerweise kann die AG oder die GmbH nicht von einer Einzelperson gegründet werden. Im Zuge einer Angleichung an das EU-Recht ist dies aber seit 2008 möglich. mehr

Gründung einer GmbH/ AG durch eine minderjährige Person

Hat eine minderjährige Person die Möglichkeit eine GmbH resp. AG zu gründen? Der vorliegende Beitrag gibt Antwort. mehr

Shareholder- versus Stakeholder-Value

Zu deutsch bedeutet Shareholder-Value Aktionärswert. Er entspricht (freilich nur bei Publikumsgesellschaften) dem Kurswert multipliziert mit den Anzahl Aktien, die ein Aktionär hält. Der Stakeholder-Value hingegen umfasst neben dem Aktionärswert auch das Interesse von Dritten, welche ein Interesse am Geschäftsergebnis haben. mehr

Muss ein Verwaltungsrat gleichzeitig auch Aktionär sein?

Nein, seit der “kleinen” Aktienrechtsreform, die zeitgleich mit der Reform des GmbH-Rechts am 1. Januar 2008 in Kraft trat, ist es nicht mehr erforderlich, dass Verwaltungsräte einer Schweizer AG auch Aktionäre sein müssen. mehr

Dürfen die Einlagen der Aktionäre zurückbezahlt werden?

Einlagen der Aktionäre in einer AG dürfen nicht zurückerstattet werden. Das Gesetz beinhaltet ein klares Verbot bezüglich Rückerstattung von Einlagen. mehr

Welche Funktionen hat das Gesellschaftsvermögen einer AG?

Das Gesellschaftsvermögen einer Aktiengesellschaft (AG), insbesondere das sog. Aktienkapital, hat hauptsächlich die Funktion einer Haftungsbasis für die Gläubiger. Da die Aktionäre nicht persönlich haften, dient das Gesellschaftsvermögen als Haftungsgrundlage. mehr

Welche Gesellschaftsform eignet sich besser für Jungunternehmer/Innen: GmbH oder AG?

Bei der Frage, welche Gesellschaftsform sich besser für Jungunternehmer/Innen eignet, ist auf die jeweiligen Umstände Rücksicht zu nehmen. Sowohl die AG als auch die GmbH können eine geeignete Form darstellen. mehr

Festlegen des Gesellschaftszwecks

Im Zeitpunkt der Gründung muss in den Statuten der Gesellschaft deren Zweck festgelegt werden. Dem Gesellschaftszweck kommt zentrale Bedeutung zu und muss insbesondere bei der GmbH und der AG festgelegt werden. Aber auch bei der Einzelfirma wird der Zweck des Unternehmens ins Handelsregister eingetragen. mehr

Der Entlastungsbeschluss bei der AG (sog. Décharge)

Das Aktienrecht regelt die Décharge nicht einheitlich. Die gesetzlichen Bestimmungen hierzu sind im Obligationenrecht verstreut: mehr

Rechte und Pflichten des Verwaltungsrats

Obwohl nicht nur für KMU konzipiert, wählen immer mehr Jungunternehmer/Innen die Rechtsform der AG oder wandeln ihr bestehendes Einzelunternehmen in eine AG um. Meistens werden dabei Personen aus dem privaten Umfeld als Verwaltungsräte eingesetzt. Dennoch ist es für junge Firmengründer von Vorteil, zu wissen, welche Rechte und Pflichten dem Verwaltungsrat zukommen. mehr

Was lässt sich mittels Aktionärbindungsverträgen regeln?

Der Aktionär hat gegenüber der Gesellschaft grundsätzlich nur die Pflicht zur Liberierung seiner Kapitaleinlage (vgl. OR 680 I). Weitergehende Pflichten unter den Aktionären können auf vertraglicher Ebene, mittels sog. Aktionärbindungsverträgen, geregelt werden. mehr

Einführung von weiteren Aktionärspflichten

Nach OR 680 I können Aktionäre statutarisch nicht dazu verpflichtet werden, mehr als ihre Liberierungspflicht bezüglich den von ihnen gehaltenen Aktien zu erfüllen. Im klassischen Aktienrecht fehlen weitere Aktionärspflichten. mehr