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Dürfen die Einlagen der Aktionäre zurückbezahlt werden?

Einlagen der Aktionäre in einer AG dürfen nicht zurückerstattet werden. Das Gesetz beinhaltet ein klares Verbot bezüglich Rückerstattung von Einlagen.

Nein, dies ist nicht erlaubt, weil das Gesellschaftsvermögen in der Höhe des Aktienkapitals nicht freiwillig vermindert werden darf (vgl. Blog-Eintrag). Dies wird im Gesetz an verschiedenen Stellen konkretisiert. So statuiert insbesondere OR 680 II, dass die Einlagen der Gesellschafter nicht zurückbezahlt werden dürfen: “Was der Aktiengesellschaft an Eigenmitteln zugeführt wird, durchläuft einen Einbahnweg. Sobald die Einlagen des Aktionärs […] einmal bei der Gesellschaft angelangt sind, ist die Entnahme dieser zugeschossenen Mittel grundsätzlich verboten […]” (BG Aarau in SJZ  1985 43). Nach Lehre und Rechtsprechung ist eine Rückzahlungsverpflichtung der AG nichtig. Ebenso wäre auch eine indirekte Rückzahlung ungültig. Dadurch lebt die Eingabepflicht wieder auf (vgl. BGE 109 II 129).

Eine Folge dieses Verbots ist auch die Einschränkung in OR 675 II, wonach Dividenden nur aus dem Bilanzgewinn und aus den dafür gebildeten Reserven ausgerichtet werden dürfen. Desweiteren besagt OR 675 I, dass keine Zinsen für das Aktienkapital bezahlt werden dürfen. Auch damit wollte der Gesetzgeber eine Kapitalrückzahlung verhindern.

In OR 678 f. wird festgehalten, dass Aktionäre und Verwaltungsratsmitglieder von der Gesellschaft ungerechtfertigt erbrachte Leistungen ggf. zurückerstatten müssen.

Wichtig ist in diesem Zusammenhang aber auch, dass ein Aktionär der AG nicht nur als Gesellschafter, sondern auch als Vertragspartner gegenüberstehen und damit auch Forderungen gegen die AG haben kann. Solche Forderungen sind als Fremdkapital zu bilanzieren und die AG muss sie auch erfüllen. Allerdings kann sich die Berufung auf die Gläubigerstellung als missbräuchlich erweisen, z.B. dann, wenn die Aktionäre die AG bewusst mit zuwenig Eigenmittel ausgestattet haben (sog. Unterkapitalisierung). In diesem Fall kann es zum sog. Durchgriff kommen, d.h. dass z.B. ein Aktionärsdarlehen als Eigenkapital der AG behandelt wird und damit als Haftungsgrundlage für die übrigen Gläubiger dient.

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3 Kommentare zu “Dürfen die Einlagen der Aktionäre zurückbezahlt werden?

  1. Liebes Start-up Team,

    soweit so gut, wie ist es im Gründungszeitraum, wenn ein Aktionär plötzlich aussteigt, die anderen feststellen, dass das Kapital von dessen Mutter stammt, und der aussteigende das Geld nun zurückverlangt?

    • Guten Tag

      Hier kommt es wohl auf den Zeitpunkt an. Steigt der Aktionär vor der Gründung aus, dann muss die Verteilung neu erfolgen, damit das Geschäft beim Handelsregister angemeldet werden kann. Wird der Verkauf nach der Eintragung/ Gründung erfolgen, so müssen die Aktien dem Aussteigendem von jemandem abgekauft werden.

      Ihren Fall würde ich wie folgt interpretieren: Der Aktionär hat die Aktien über ein Darlehen seiner Mutter finanziert. D.h. die Aktien gehören ihm, er schuldet aber privat seiner Mutter das einbezahlte Kapital.

      Freundliche Grüsse

      Walter Regli

  2. Guten Tag,

    Wie sieht es aus mit der Verwendung des Kapitals. Wenn die 100’000.- bei der AG einbezahlt wurden, darf dieses Kapital dann voll-umfänglich verwendet werden wie zB. für Marken, Lizenzen, Domains etc welche der Firma dienen oder muss (wie ich gehört habe) ein Stock von immer mindestens 50’000.- in der Firma bleiben?

    Freundliche Grüsse

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