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Stimmrechtsaktien / Gründung einer Schweizer Aktiengesellschaft (AG) mit Stimmrechtsaktien

Wir haben an dieser Stelle bereits einmal erläutert, dass eine AG grundsätzlich Inhaber- oder Namenaktien ausgeben kann. Nun kommen wir zu einer weiteren Aktienart: Die Stimmrechtsaktie nach Art. 693 OR.

Durch Stimmrechtsaktien kann jemandem ein höheres Stimmgewicht zugeteilt werden als diesem gemäss der finanziellen Beteiligung am Akteinkapital eigentlich zustehen würde; ein Aktionär hat also mehr Stimmrechte als Aktienkapital. Stimmrechtsaktien kommen dann zum Einsatz, wenn jemand die Kontrolle in einer AG erhalten oder übernehmen will, dazu jedoch nicht über die notwendige Finanzmittel verfügt (z.B. in der Nachfolgeplanung, wenn eines der Kinder die Unternehmung des Vaters nicht alleine abkaufen kann). Das folgende Beispiel illustriert die Anwendungsmöglichkeit:

Eine normale AG besitzt ein Aktienkapital von CHF 100’000, zerlegt in 100 Aktien mit einem Nennwert von CHF 1’000. Wer nun 50 Aktien und damit CHF 50’000 Aktienkapital zeichnet hat die Hälfte des Nennwerts eingeschossen und erhält somit auch 50% der Stimmen.
Diese AG könnte jedoch ihr Aktienkapital auch in 200 Aktien zerlegen, davon 100 Aktien zu CHF 900 (ergibt CHF 90’000) und 100 Aktien mit einem Nennwert von CHF 100 (ergibt CHF 10’000). Gemäss der finanziellen Beteiligung am Aktienkapital hätte der Inhaber der ersten 100 Aktien nun 90% der Stimmen, der Inhaber der zweiten 100 Aktien nur 10%. Soweit alles wie bei einer normalen AG. Nun ist es aber zusätzlich möglich in den Statuten der Aktiengesellschaft festzulegen, dass jede Aktie (unabhängig von ihrem Nennwert!) eine Stimme hat. Somit erhalten beide Aktionäre je 100 Stimmen, denn jeder hat 100 Aktien. Die Stimmkraft an der GV beträgt also je 50%, obwohl die finanzielle Beteiligung des ersten Aktionärs (90%) noch immer viel grösser ist als die des Zweiten (10%). Die Aktien mit dem kleineren Nennwert werden durch dieses Vorgehen zu Stimmrechtsaktien, denn sie verleihen ihrem Aktionär eine massiv grössere Stimmkraft als eigentlich üblich (sogenanntes Stimmkraftprivileg). Gemäss Gesetz gilt eine Grenze von 10:1 des Verhältnis der beiden Nennwerte, d.h der Nennwert der Stimmrechtsaktien darf maximal 10 mal kleiner sein als der der restlichen Aktien. In obigem Beispiel ist das Verhältnis 9:1 (CHF 900 : CHF 100) und somit noch zulässig.

Der Vorteil von Stimmrechtsaktien ist allerdings beschränkt. Bei verschiedenen besonders wichtigen Beschlüssen einer Generalversammlung (GV) haben Stimmrechtsaktionäre keinen Vorteil sondern die Stimmren werden gemäss dem Nennwert gewichtet (wie bei einer normalen AG). Dies soll sicherstellen, dass Aktionäre mit einem grossen finanziellen Engagement zumindest bei den wichtigsten Grundsätzen trotzdem mitreden können und der Inhaber der Stimmrechtsaktien nicht sämtliche anderen Aktionäre über den Tisch ziehen kann. Dies ist sehr wichtig, denn Sie können sich vorstellen, dass Aktien an einer AG welche von einem Stimmrechtsaktionär beherrscht wird, nicht so einfach einen Käufer finden (weil dieser ja Geld investieren muss aber dann dafür nur beschränkte Mitspracherechte erhält). Die “normalen” Aktionäre sind also den Aktionären mit Stimmrechtsaktien bis zu einem gewissen Grad ausgeliefert und verdienen darum auch einen gewissen Schutz.
Konkret gelten die Stimmrechtsprivilegien zum Schutze der anderen Aktionäre  z.B. bei einer Änderung des Gesellschaftszwecks, bei einer Verlegung des Sitzes, bei der Einführung von Vinkulierungsbestimmungen und auch bei Kapitalerhöhungen nicht. Bei der Wahl der Revisionsstelle und diversen weiteren Entscheiden haben die Stimmrechtsaktionäre ebenfalls keine höhere Stimmkraft und sind den restlichen Aktionären gleich gestellt. Zusätzlich haben alle Aktionärskategorien Anrecht auf einen Sitz im Verwaltungsrat. Dies ist insbesondere relevant wenn die Stimmrechtsaktionäre den “normalen” Aktionären überlegen sind. Die “normalen” Aktionäre können dann auf einen Sitz im Verwaltungsrat bestehen auch wenn sie nicht über eine ausreichende Stimmenmehrheit verfügen.

Nur Namenaktien können als Stimmrechtsaktien ausgestaltet werden, bei Inhaberaktien ist dies nicht möglich (zu Namen- und Inhaberaktien vgl. unseren Blogbeitrag). Stimmrechtsaktien sind also eine Unterart der Namenaktien. Stimmrechtsaktien können bereits bei der Gründung oder auch später erst eingeführt werden. Falls sie erst nach der Gründung eingeführt werden gilt für diesen Beschluss an der GV eine höhere Grenze (2/3 der Anwesenden und der Mehrheit des Aktienkapitals). Das gilt ebenso bei der Abschaffung von Stimmrechtsaktien.

Stimmrechtsaktien haben verschiedene Vorteile aber auch Nachteile. Insbesondere muss man sich bewusst sein, das die ungleiche Verteilung von Kapital und Stimmkraft auch die Anreize entsprechend verschiebt und oftmals später zu Problemen führt. Eine Möglichkeit um gewisse Gefahren aufzufangen ist der Aktionärbindungsvertrag, in welchem den normalen Aktionären weitere Schutzrechte zugestanden werden können. Auf alle Fälle ist eine Beratung durch eine Fachperson sehr zu empfehlen.

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7 Kommentare zu “Stimmrechtsaktien / Gründung einer Schweizer Aktiengesellschaft (AG) mit Stimmrechtsaktien

  1. erfolgt eine Dividenden-Ausschüttung bei Nennwertaktien in % des Nennwertes? z.B. 100 Aktien à nom. 1000 = 100’000 / 10 % Dividenden = 10’000 + 200 Aktien à nom. 100 = 20’000 / 10 % Dividenden = 2’000 oder ist auch eine andere Aufteilung möglich?

    Besten Dank für Ihre Antwort

    • Guten Tag Herr Lambrigger

      Die Anteile bemessen sich im Verhältnis auf die auf das Aktienkapital einbezahlten Beträge. Werden die Aktien nicht gehandelt und wird für den Kauf den Nennwert bezahlt, so bemisst sich demnach die Dividende auf dem Nennwert.

      Freundliche Grüsse
      Luzia Bachofner

  2. Ich empfehle immer; dass zwei Gründer einer AG ihre Anteile so gestalten; dass mind ein Verhältnis von 51 zu 49% gewahrt ist. Dies um spätere Pattstuationen zu vermeiden. Wie sehen Sie das.

    • Guten Tag

      Eine Pattsituation kann auch über das Instrument des Aktionärbindungsvertrages vermieden werden. Wenn bei einer Gründung jedoch klar ist, dass jemand aus der Gründergruppe die Führung innehat, empfehle ich ebenfalls, dies auch in den Anteilen zu wiederspiegeln.

      Freundliche Grüsse
      Mario Koller

  3. Guten Tag

    Wie kann man Stimmrechtsaktien in Stammaktien zurückverwandeln? Gibt es gesetzliche Regelungen, die beachtet werden müssen?

    Danke und beste Grüsse
    Christian Hörler

    • Guten Tag

      Es ist möglich, Stimmrechtsaktien in Stammaktien umzuwandeln. Dafür bedarf es eines Generalversammlungsbeschlusses und einer Statutenänderung, die öffentlich beurkundet werden muss.

      Freundliche Grüsse

      Kassra Palenzona

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