Namenaktien contra Inhaberaktien / Vor- und Nachteile der Aktienarten einer Schweizer AG

11. Oktober 2009 – 08:08 by Michele Blasucci

Wir haben Namenaktien und Inhaberaktien bereits in früheren Beiträgen ausführlich erläutert und möchten nun diese beiden Aktienarten zusammenfassend einander gegenüber stellen. Selbstverständlich können die Vorteile des Einen häufig auch als Nachteile des Anderen gesehen werden. Ebenso ist die Beurteilung auch immer eine Sache des Standpunktes: Aktionär oder Aktiengesellschaft resp. Verwaltungsrat.

Vorteile Namenaktien:

  • Die Gesellschaft kennt ihre Aktionäre, eine Kontaktaufnahme ist jederzeit möglich
  • Die Übertragbarkeit von Aktien kann beschränkt werden (Vinkulierung)
  • Es ist möglich Stimmrechtsaktien (Aktien mit einem höheren Stimmengewicht) einzuführen


Nachteile Namenaktien:

  • Die Aktionärsrechte können erst ab der Eintragung in das Aktienbuch geltend gemacht werden, diese Eintragung ist eventuell umstritten
  • Der Aktionär muss sich eine gewisse Publizität gefallen lassen, da ihn die AG namentlich kennt


Vorteile Inhaberaktien:

  • Die Aktionäre geniessen auch gegenüber der AG Anonymität
  • Die Aktie ist besonders leicht übertragbar
  • Die Gesellschaft muss kein Aktienbuch führen


Nachteile Inhaberaktien:

  • Der Nennwert der Aktien muss von Beginn weg voll einbezahlt werden (vgl. Liberierungspflicht)
  • Die AG resp. der Verwaltungsrat ist nicht über die Zusammensetzung des Aktionariats informiert
  • Unter Umständen erfüllt die AG gewisse Anforderungen für Bewilligungen oder Tätigkeiten welche eine gewisse Zusammensetzung des Aktionariats voraussetzen nicht (z.B. bezüglich Lex Koller oder Missbrauchsbeschluss)
  • Die AG muss unter Umständen die Einladung zur GV im schweizerischen Handelsamtsblatt publik machen


Die Vorteile der beiden Aktienarten lassen sich aber auch in einer AG kombinieren, da sich eine Aktiengesellschaft nicht für Namen- oder Inhaberaktien entscheiden muss sondern Aktien beider Art ausgeben kann. Ebenso ist eine spätere Umwandlung von Inhaber- in Namenaktien und umgekehrt jederzeit möglich und in der Regel auch unproblematisch. Einschränkungen gelten aber falls Inhaberaktien zu vinkulierten Namenaktien (welche sodann nicht mehr frei übertragbar sind) umgewandelt werden sollen.

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5 Kommentare zu “Namenaktien contra Inhaberaktien / Vor- und Nachteile der Aktienarten einer Schweizer AG”

  • qwelche kosten entstehen bei einer eröffnung einer
    aktiengesellschaft Muss man Fr 100.000.– investieren
    mindestens 20% bzw. fr. 50.000.-?
    Bleibt dieses kapital bei der aktien gesellschaft
    was ist der unterschied zwischen namen und inhaber

    gruss

    kellner

    By kellner on Nov 20, 2009 19:12
  • Wie viel eine Gründung kostet können Sie am einfachsten mit unserem Offertenrechner unter http://www.startups.ch heraus finden.
    Das Aktienkapital muss zu 20% liberiert werden. Die Mindesteinlage ist aber CHF 50′000. D.h. konkret sie brauchen in allen Fällen mindestens CHF 50′000. Das Eigenkapital gehört dann der AG, das heisst es ist nicht mehr Ihr Geld sondern dasjenige der AG. Sie könnten sich aber z.B. aus der AG ein Darlehen geben. Die Unterschiede zwischen Namen- und Inhaberaktien sind oben erläutert. Inhaberaktien bieten mehr Anonymität, Namenaktien bessere Kontrolle und mehr Gestaltungsmöglichkeiten. Namenaktien sind die übliche Wahl. Mehr Informationen zu Namenaktien und Inhaberaktien finden sie in den entsprechenden Beiträgen.

  • kan man eine AG grunden wen man nicht in der schweiz ist und keine niderlasunng in der schweiz ,es handlet um Kosovaren herkunft wo man noch nicht in der eu staten ist .
    Ramushi

    Liebe gruss

    By Ramushi on Dez 19, 2009 23:15
  • Sie können eine AG in der Schweiz gründen sofern Sie einen Direktor oder Verwaltungsrat haben, der seinen Wohnsitz in der Schweiz hat und für die Gesellschaft zeichnungsberechtigt (mit Einzelunterschrift) ist.

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