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Sozialversicherungen der Einzelfirma

Sozialversicherungen sind bei Selbständigerwerbenden schon bei der Gründung ein wichtiges Thema. Es folgt ein kurzer Überblick zu wichtigsten Punkten, die beim Start in die Selbständigkeit beachtet werden müssen.

Sozialversicherungen

AHV

Die Sozialversicherungsbehörden unterscheiden bei den Sozialversicherungen zwischen Unselbständigerwerbenden und Selbständigerwerbenden.

  • Bei Unselbständigerwerbenden kümmert sich der Arbeitgeber um die Sozialversicherungen der Arbeitnehmenden.
  • Selbständig Erwerbende (Inhaber einer Einzelfirma), müssen sich hingegen selber bei der jeweiligen AHV-Ausgleichskasse anmelden. Diese klärt dann ab, ob man als selbständig im Sinne des Sozialversicherungsrechts gilt oder nicht. Die Kriterien dafür hat die AHV in einem Merkblatt für Selbständigerwerbende festgehalten.

Da beim Einzelunternehmer der Gewinn auch gleich dem Lohn entspricht zahlt man auf den gesamten Gewinn der Einzelfirma AHV-Beiträge (im Unterschied zur GmbH, welche nur auf den Lohn, nicht aber auf den Gewinnanteil der Gesellschafter AHV- Beiträge abrechnet).

Altersvorsorge

Sowohl bei der 2. Säule (BVG) als auch bei der 3. Säule (3a/3b) ist der Einzelunternehmer frei, die für ihn passendste Lösung zu wählen oder auch auf eine Versicherung zu verzichten.

Arbeitslosigkeit (Arbeitslosenversicherung)

Gegen Arbeitslosigkeit können sich Selbständigerwerbende auch freiwillig nicht versichern, dafür sind auch keine Beiträge zu bezahlen.

Weitere Sozialversicherungen

Sämtliche weiteren Versicherungen sind für Einzelfirmen nicht obligatorisch. Freiwillig kann ein Selbständigerwerbender eine Unfallversicherung (bei der SUVA oder bei Privaten) und eine Krankentaggeldversicherung abschliessen. Dies empfiehlt sich in den meisten Fällen, da der Einzelunternehmer im Falle eines Unfalls oder bei Krankheit seinem Erwerb nicht mehr nachgehen kann und entsprechende Einkommenseinbussen anderweitig überbrücken muss.

Im Übrigen sind je nach Geschäft neben den Sozialversicherungen zusätzliche private Versicherungen empfehlenswert, z.B. eine Haftpflichtversicherung oder eine Rechtsschutzversicherung.

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157 Kommentare zu “Sozialversicherungen der Einzelfirma

  1. Pingback: Gründung einer Einzelfirma: Ab wann ist eine Einzelfirma ins Handelsregister einzutragen und bei der AHV anzumelden? | STARTUPS.CH - clever gründen

  2. Guten Tag

    Stimmt meine folgende Berechnung bei einer Einzelfirma
    Massgebenes Einkommen für die AHV Beitragssatz.

    Lohn + Reingewinn
    ./. Zins auf Eigenkapital 3%
    = Massgebenes Einkommen

    Wie sieht die ganze Berechnung aus bei einem Verlust.

    Lohn – Verlust im folgenden Jahr
    ./. Zins auf Eigenkapital 3%
    = Massgebenes Einkommen

    Darf der Verlust vollabgezogen werden und bis zu welcher Grenze

    Besten Dank für Ihre Antwort

  3. Guten Tag Herr Huber

    Ihre Rechnung ist korrekt! Praktisch betrachtet ist der Gewinn Ende Jahr Ihr Lohn, welchen Sie auch so versteuern müssen. Sollten Sie einen Verlust machen, so können Sie diesen mit zusätzlichem Einkommen aus einer anderen Erwerbstätigkeit oder zukünftigem Gewinn bei der Einzelfirma verrechnen. Dies ist je nach Situation zu entscheiden.

    Da eine genauere Erklärung zu umfassend würde bitte ich Sie bei Interesse mit mir Kontakt aufzunehmen. Ich helfe Ihnen gerne weiter.

  4. Guten Abend
    Ich bin an der Planung meiner Einzelfirma. Im AHV Merkblatt für Selbständigerwerbende habe ich folgenden Abschnitt gefunden:
    “Die AHV anerkennt eine Tätigkeit als selbständigerwerbend, wenn diese auf eigene Rechnung und eigenes Risiko mit eigener Infrastruktur (Büro, Arbeitsgeräte, Adresse etc.) für mehrere Auftraggeber ausgeführt wird. Nicht als selbständige Erwerbstätigkeit anerkannt wird beispielsweise, wenn jemand ausschliesslich die Buchhaltung eines Betriebes macht und im Betrieb auch seinen Arbeitsplatz hat. Ist von der Ausgleichskasse der Statuswechsel vollzogen, gelten Sie überall als selbständigerwerbend.”
    Was bedeutet dies genau? Wenn ich meine Tätigkeit vorerst nur mit einem Auftraggeber (Pensum: 100%) aufnehmen werde? Das Vertragsvolumen wird CHF 100’000/Jahr übersteigen und Folgeaufträge sind mir garantiert. Macht die Ausgleichskasse eine Ausnahme oder wie wird das dann geregelt?

    Besten Dank für Ihre rasche Antwort.

    Freundliche Grüsse, Tamara

  5. Liebe Tamara

    Die sozialversicherungsrechtliche Anerkennung der Selbständigkeit setzt eine echte wirtschaftliche Selbständigkeit voraus, also eine Marktteilnahme, verschiedene bzw. mehrere Auftraggeber und ein eigenes wirtschaftliches Risiko in selbstgewählter Organisation. Wenn nur ein Auftraggeber vorliegt (regelmässig der bisherige Arbeitgeber), so kann darin ein Missbrauchstatbestand betrachtet werden, da der AHV so Beiträge verloren gehen (Umwandlung von Arbeitsverhältnis in Auftragsverhältnis, Bemessungsgrundlage für AHV reduziert sich ebenso der Gesamtsatz). Es empfiehlt sich darum dringend, weitere Auftraggeber und einen echten, gegen aussen sichtbaren Marktauftritt gegenüber der Ausgleichskasse aufzeigen zu können.

    Freundlichen Grüsse
    Andreas Howald

  6. Guten Tag Herr Howald

    Vielen Dank für Ihre rasche Antwort.
    “Marktauftritt gegenüber der Ausgleichskasse” heisst eine eigene Website, Werbematerial, etc..?
    Bei mir ist es nicht der bisherige Arbeitgeber. Macht die Ausgleichskasse auch Ausnahmen, wenn kein Missbrauch ersichtlich ist und man nur einen Auftraggeber hat? => jedenfalls am Anfang – es werden dann sicher mal mehr. Genügen ev. vertragliche Abmachungen mit weiteren Auftraggebern für spätere Aufträge/Leistungen?
    Was ist den wenn die Ausgleichskasse die Anmeldung ablehnt und ich aber nirgendwo mehr fest angestellt bin?
    Liebe Grüsse, Tamara

    • Sie müssen als eigenes und “selbständiges” Unternehmen auf dem Markt auftreten. Wir haben die Erfahrung gemacht, dass Sie ohne den Nachweis von mind. drei verschiedenen Kunden keine Selbständigkeitserklärung erhalten. Bei nur einem Kunden sind Sie in den Augen der SVA Angestellte bei dieser Gesellschaft.

    • Bei einer GmbH müssen Sie keine Selbständigkeit nachweisen, da Sie Angestellte Ihrer eigenen GmbH wären. In den Augen des Gesetzes wären Sie bei einer GmbH Gründung nicht Selbständig.

  7. ich bin deutsche und wohne in der schweiz mit c bewilligung. welche voruasetzungen muss ich evtl. zusätzlich erfüllen um eine einzelfirma zu gründen?

    • Für die Gründung einer Einzelfirma in der Schweiz benötigen Sie lediglich ein Domizil in der Schweiz, was Sie gemäss Ihren Angaben erfüllen. Somit steht der Gründung einer Einzelfirma nichts im Wege.

      Ihre Firmengründung führen Sie am besten über STARTUPS.CH aus! Bei STARTUPS.CH werden Sie vor und nach Ihrer Firmengründung professionell beraten. Sie können sich hier für ein Beratungsgespräch anmelden oder kostenlos Unterlagen anfordern.

      Auf STARTUPS-TV können Sie interessante Filmbeiträge zum Thema “Erfolgreiche Firmengründung” schauen – mit vielen Informationen, Tipps und Tricks.

  8. Guten Tag,

    Ich bin Angestellter, bezahle somit die ALV Beiträge. Im Nebenerwerb bin ich Kollektivgesellschafter (Gesellschaft mit Verlust). Falls ich arbeitslos werden würde, habe ich ein Anrecht auf Arbeitslosengelder?

    • Ich denke Sie müssten dann die Kollektivgesellschaft löschen bzw. sich austragen lassen um von der Arbeitslosenversicherung profitieren zu können. Am besten kontaktieren Sie diesbezüglich gleich jemanden bei der Arbeitslosenversicherung um auf Nummer Sicher zu gehen.

  9. Guten Tag

    ich gründe ein Beratungsunternehmen als AG, möchte aber mittelfristig zusätzlich als 2. Standbein ein KMU übernehmen und dazu auch BVG-Gelder einsetzen. Kann ich gleichzeitig bei der AG angestellt sein und eine Einzelfirma mit dem Ziel der Uebernahme eines KMU gründen, wo ich BVG-Gelder beziehen kann ?

    • Guten Tag

      Die BVG-Gelder können nur vorbezogen werden, wenn Sie von der SVA die Selbständigkeitserklärung erhalten. Hierfür müssen Sie die Einzelfirma im Haupterwerb führen und verschiedene Kunden haben (unabhängig sein).

      Ihre Firmengründung machen Sie am besten über STARTUPS.CH. Da wird man Sie vor, während und auch nach der Gründung professionel beraten und unterstützen.

  10. Hallo,

    ich habe das Problem das ich als Einzelfirma nur einen Kunden habe und die Projekte mich zu 100% auslasten. In meiner Branche ist das anders auch kaum zu managen 3 Kunden gleichzeitig oder über das Jahr verteilt zu haben.

    Gibt es eine Möglichkeit sich gegen die Einstufung des SVA zu wehren? Am Ende bleiben dabei wahrscheinlich nur rechtliche Schritte. Die Verträge mit dem Auftraggeber sind relativ frei, allerdings war selbst ein vertraglich geregeltes Inkassorisiko nicht Grund genug für eine Einstufung als Selbständiger.

  11. Guten Tag

    Ich möchte eine Einzelfirma gründen ab nächsten Januar, jedoch bleibe ich im alten Geschäft 100% arbeitstätig. Gibt es eine Chance die BVG Gelder ausbezahlt zu bekommen? Stimmt es, dass ich die Kündigung vorweisen muss? Ist vielleicht kündigen und sich ab sofort neu anstellen lassen eine Lösung?

    Vielen Dank für Ihre Antwort.

    Freundliche Grüsse

    Riccardo, 27

  12. Guten Tag,

    ich möchte eine Einzelfirma im Nebenerwerb gründen und diese bei der ALV anmelden. Im Anmeldeformular wird nach meinem Arbeitgeber im Haupterwerb gefragt. Ich arbeite dort aber nur teilzeit und möchte nicht, dass der Arbeitgeber erfährt, was ich in der übrigen Zeit mache (der Nebenerwerb konkurrenziert den Arbeitgeber selbstverständlich *nicht*). Wird die ALV dem Arbeitgeber Mitteilung machen?

    Vielen Dank und freundliche Grüsse
    Pietro

  13. Hallo alle Zusammen

    Wichtige Fragen wegen den Stunden.

    1. Habe ein Einzelfirma , und bin im Gross/Kleinhandel Tätig.Kaufe , und Verkaufe Ware . Es kann durchaus sein , das ich z.b am Montag Ware Kaufe, und schon Am Mittwoch alles verkauft habe.Doch bis Freitag nichts Verdiene , da ich auf der Suche nach neuen Produkten / Marketing / Lagerräumung usw bin.

    Wie Sieht das mit den Stunden aus. Kann man was in der Zwischenzeit wo man nichts Verdient , oder Erwerbs untätig ist ( auch nur für paar tagen ) , durch dich Stunden die man sich Notiert/belegen kann , von einer Institution Geld bekommen.

    2. Ist es Ideal einen Stundenplan , neben den Einnahmen / Ausgaben zu führen. Falls ja warum?. Selbstkontrolle!!!! oder sogar ist es sogar Gesetzlich vorgesehen. Das man eventuell auf andere Ressourcen zugreifen könnte.

    Meine Fragen beziehen sich nur in der Zwischenzeit wo ich nichts mit der Einzelfirma verdiene.

    Grüsse Peter

    • Als Selbständigerwerbender haben Sie in der Regel keinen Anspruch auf Unterstützung durch die Arbeitslosenversicherung.

      Wenn Sie Ihre Arbeitszeiten notieren, haben Sie eine Übersicht, wie lange Sie arbeiten und was dabei (finanziell) herausschaut. Gesetzlich ist es aber nicht vorgeschrieben.

      Mit freundlichen Grüssen

      Walter Regli

  14. Guten Tag,

    ich möchte eine Einzelfirma im Nebenerwerb gründen und wenn ich diese bei denn Sozialversicherungen anmelden muss möchte ich nicht, dass dies der Arbeitgeber erfährt, was ich sonst noch so nebenbei mache. wir dem das mittgeteilt oder nicht?
    Vielen Dank und freundliche Grüsse

  15. Guten Tag Reto,

    Dies wird meines Wissens nicht dem Arbeitgeber mitgeteilt. Um aber absolute Gewissheit zu haben, würde ich dies bei der Sozialversicherung telefonisch nochmals verbindlich abklären.

    Beste Grüsse

  16. Guten Tag!
    Ich arbeite 50% als Angestellter und habe zusätzlich eine Einzelfirma im Nebenerwerb. Wie sieht der Versicherungsschutz aus, wenn ich im Rahmen meiner selbständigen Nebenerwerbstätigkeit einen Unfall erleide. Bin ich da durch die Nichtbetriebsunfallversicherung meiner Festanstellung gedeckt? Oder muss ich für die selbständige Nebenerwerbstätigkeit nochmals eine Unfallversicherung abschliessen? Wie sieht es mit der Krankentaggeldversicherung aus? Herzlichen Dank!

  17. Hallo

    Ich hab vor kurzem eine Einzelfirma gegründet und diese auch bereits im Handelregister eingetragen.
    Ich werde mich nun bei der AHV anmelden, was wie ich annehme einige Zeit in Anspruch nehmen wird.Ich werde Ende diesen Monats schon einige Rechnungen an meine Auftaggeber stellen.

    Meine Frage nun : Kann ich diese rückwirkend der AHV angeben, sollte die Registrierung länger als bis Ende Monat dauern?

    MfG
    Chris

    • Guten Tag
      Es kann sicher nicht schaden, wenn Sie die Rechnungen noch einreichen. Ob diese noch zusammen mit den anderen Unterlagen berücksichtigt werden, kann ich nicht beurteilen.
      Freundliche Grüsse

  18. Meine Ehefrau erziehlt ein Einkommen aus Therapien von ca. 50’000.– pro Jahr. Ich selbst arbeite zu 100% im Angestelltenstatus.
    Bisher haben wir dieses Einkommen in der Steuererklärung unter übrige Einkommen sauber deklariert.
    Nun bin ich mir nicht ganz sicher, ob meine Frau sich bei der AHV anmelden sollte.
    MFG Eggi

    • Guten Tag

      Ja, Ihre Frau muss unbedingt die Einzelfirma und den dort erzielten Gewinn bei der SVA anmelden sowie dann die Sozialabgaben abrechnen.

      Freundliche Grüsse

      Walter Regli

  19. Guten abend,

    ich habe eine frage wegen der bvg.
    bin ende jahr 32 und es steht auf meinem ausweis der betrag von 12327.-franken ,und möchte wissen ob das der betrag ist, den ich beziehen kann für die selbständigkeit oder ob das nur ein teil ist der für die eigentumswohnung bestimmt ist.
    danke s.g

  20. Guten Tag

    Wenn ich als Angesteller als zweites Standbein eine Einzelfirma gründe, und im ersten Jahr überhaupt keinen Gewinn und Einkommen erziele, muss ich dann trotzdem einen Mindestbetrag an die AHV zahlen? (Die AHV-Beiträge zahle ich bzw. meine Firma bei der ich weiterhin angestellt bleibe weiter.

    Bestn Dank
    Urs

    • Sehr geehrter Herr Meyerhans

      Dies klären Sie am besten direkt mit der für Sie zuständigen SVA-Stelle, damit Sie auf keinen Fall in eine Einzahlungslücke geraten.

      Freundliche Grüsse

      Walter Regli

  21. Sehr geehrter Herr Regli

    Ich bin in einem 80% Arbeitsverhältnis und beabsichtige zusätzlich als Nebenerwerb eine Einzelfirma zu gründen, welche vor allem Vermittlungsprovisionen als Einnahmen (natürlich mit den entsprechenden Ausgaben) hat. Die Vermittlungsprovisionen werden wohl unter Fr. 100’000.– sein.

    Meine Fragen dazu:
    1) Muss ich die Einzelfirma im HR eintragen?
    2) Muss ich mich mit der Einzelfirma bei der ALV und AHV anmelden?
    3) Im Falle einer Arbeitslosigkeit bei meiner 80% Stelle, habe ich dann Anrecht auf Arbeitslosengeld?
    4) Bin ich MwSt-Pflichtig?
    5) Muss ich trotzdem nur eine Steuererklärung (Privat + Einzelfirma) ausfüllen?

    Ich danke Ihnen für Ihre Mühe und wertgeschätzen Antworten

    Freundliche Grüsse

    • Guten Tag

      Wenn alle Einnahmen zusammen unter der CHF 100’000.- Grenze liegen, ist der Eintrag im HR nicht Pflicht (kann aber dennoch sehr vorteilhaft sein!). Bei der SVA müssen Sie sich aber trotzdem anmelden. Ob und wie Sie Anspruch auf eine allfällige Arbeitslosigkeitsunterstützung haben, klären Sie am besten direkt bei der SVA, wenn Sie sich anmelden. Die MWST-Pflicht entsteht erst abe einem Inland-Jahresumsatz von CHF 100’000.-.

      Die Einzelfirma hat keine separate Steuererklärung auszufüllen.

      Ihre Firmengründung oder Umwandlung führen Sie am besten über STARTUPS.CH aus! Bei STARTUPS.CH werden Sie vor und nach Ihrer Firmengründung professionell beraten. Sie können sich hier für ein Beratungsgespräch anmelden oder kostenlos Unterlagen anfordern.

      Unter STARTUPS.TV finden Sie verschiedene Filmbeiträge von Firmengründern und Jungunternehmern mit wertvollen Tipps und Tricks zur Selbständigkeit.

      Freundliche Grüsse

      Walter Regli

  22. Hallo Herr Regli,
    Ich bin zur Zeit 100% angestellt und möchte mit meinem Bruder eine Kollektivgesellschaft gründen. Eigentlich möchte ich dies als Nebenerwerb angeben, denn ich möchte meinen Haupterwerb weiterhin behalten,das ist doch möglich oder?
    Wie muss ich da vorgehen, also die Frage ist nun, ob ich mich bei der AHV/Sozialbeiträge anmelden muss oder nicht?
    Bin ich verpflichtet, diesen Nebenerwerb meinem jetzigen Haupterwerb bekannt zu geben? Wird das ein Problem sein oder nicht? Es besteht keinerlei Konkurrenz zu meinem Haupterwerb, jedoch bin ich trotzdem nicht sicher, ob das ein Problem darstellen wird.

    Vielen Dank im Voraus für Ihre Antwort.
    freundliche Grüsse
    Hasret

    • Guten Tag

      Ja, Sie können neben Ihrem Haupterwerb eine Kollektivgesellschaft gründen. Ob Sie dies Ihrem Arbeitgeber melden müssen, kann ich aufgrund Ihrer Informationen nicht abschliessend beantworten. In der Regel steht im Arbeitsvertrag, dass Nebenerwerb dem Arbeitgeber gemeldet werden muss. Ich rate Ihnen am besten mit offenen Karten zu spielen, denn früher oder später wird der Arbeitgeber den Nebenerwerb so oder so mitbekommen und dann entstehen schnell Gerüchte, wenn Sie ihm dies nicht schon von Anfang an mitgeteilt haben.

      Freundliche Grüsse

      Walter Regli

  23. wie viele direkt aufträge braucht man für die einzelfirma und wird mann 100 prozent annerkant wenn wan einen angestellten hat stimmt das

    • Guten Tag

      Um von der Ausgleichskasse als Selbständiger anerkannt zu werden sollte man mind. 3 Rechnungen an verschiedene Kunden sowie 3 Offerten an verschiedene potentielle Kunden vorweisen können. Dies ist aber nur ein Richtwert. Die Ausgleichskasse prüft jede Anmeldung im Einzelnen. Auch ein Angestellter ist keine Garantie, den Selbständigkeits-Status zu erhalten. Der Eintrag der Einzelfirma im Handelsregister ist zudem ein weiteres gutes Indiz für die Selbständigkeit.

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      Unter STARTUPS.TV finden Sie verschiedene Filmbeiträge von Firmengründern und Jungunternehmern mit wertvollen Tipps und Tricks zur Selbständigkeit.

      Freundliche Grüsse und viel Erfolg

      Walter Regli

  24. Kleine Frage zur AHV und den Vorsorge 3a Beiträgen:

    Angenommen ich bezahle CHF 33‘000.- / Jahr in die Vorsorge 3a ein, kann ich das vom Gewinn abziehen so dass sich die AHV Beiträge reduzieren?

    MfG
    Sascha

  25. Kleine Frage zur AHV und den Vorsorge 3a Beiträgen:

    Antwort:
    Als Selbständigerwerbender (Einzelfirma) können Sie vom sog. “Grossen Abzug” für die Säule 3a profitieren, momentan genau max. 33’408 pro Jahr, max. jedoch 20% des Reineinkommens (Gewinn).
    Dieser Abzug steht Ihnen als Privatperson zu und reduziert Ihr steuerbares Einkommen beträchtlich. Der Gewinn der Einzelfirma wird in Ihrer privaten Steuererklärung versteuert.
    Würden Sie eine GmbH führen, wären Sie unter Umständen rechtlich Angestellter dieser jur. Person und hätten dann nur den kleinen Abzug 3a von 6’682.– zugute, falls Sie auch dem BVG unterstellt sein würden. Die GmbH führt eine eigene Steuererklärung.

  26. Das ist mir bewusst, dass ich als Einzelmann Firma die max. Abzüge von 33’408 pro Jahr (max. jedoch 20% des Reineinkommens (Gewinn)) machen kann.

    Kann ich diese Vorsorge 3a Beiträge aber ebenfalls vom Gewinn abziehen, so dass sich danach die AHV-Beiträge reduzieren oder werden diese Vorsorge 3a Beiträge bei der Berechnung der AHV-Beiträge nicht mitberücksichtigt, so dass ich volle 9.7% AHV (zzgl Verwaltungskosten) auf CHF 33’408 bezahlen muss?

    MfG
    Sascha

  27. Sehr geehrter Herr Regli

    Ich bin Selbstädigerwerbend. Nun habe ich einen Verlust diese Jahr und voraussichtlich auch auf nächstes Jahr.

    Die bisherigen AHV-Akonto Beiträge enthielten immer mindestens den doppelten Minimalbeitrag von 950.- (2 x 475.-) weshalb mein Mann auch immer gedeckt ist, da er als Hausmann kein Einkommen hat.

    Wenn ich einen Verlust erziele, werden mir ja die AHV-Beiträge zurückerstattet, weshalb bei mir und menem Mann Beitragslücken entstehen.

    Müsste ich uns als “Nichterwerbstätige” bei der AHV anmelden? Das heisst ich bezahle dann AHV bemessen an meinem Vermögen und das voraussichtliche Renteneinkommen? Dies könnte ja ein ziemlich hoher Betrag werden bei bestehendem Vermögen?

    Wie muss ich als Selbständigerwerbende diese Jahr vorgehen damit keine Beitragslücken bei der AHV entstehen? (Im AHV-Merkblatt leider nicht erwähnt oder gefunden)

    Besten Dank & Freundliche Grüsse

    Nadine Brähm

    • Sehr geehrte Frau Bräm

      Ich gehe davon aus, dass Sie den doppelten Mindestbeitrag trotzdem bezahlen müssen, damit Sie keine Beitragslücken haben. Am besten nehmen Sie aber direkt mit der AHV-Stelle Kontakt auf. Dort kann man Ihnen genau sagen, wie es in Ihrer Situation aussieht.

      Freundliche Grüsse

      Walter Regli

  28. hallo,ich bin nun seit ein monat selbständigerwerbender ,kaufe und verkaufe neue und gebrauchte computer und zubehör in ein raum das ich in untermiete habe wo früher eine garage war sowie auch in internet ricardo.ch usw….nun meine frage ist,,,möchte mich bei der ahv als selbständig anmelden welche verkaufsunterlagen muss da einreichen um als selbständig annerkannt zu werden.

    • Guten Tag

      Damit Sie als Selbständiger anerkannt werden müssen Sie der SVA beweisen, dass Sie dies im Haupterwerb machen, das Risiko selber tragen und unabhängig sind (sprich verschiedene Kunden haben). Ein Handelsregistereintrag ist hier ebenfalls ein gutes Indiz, dass Sie selbständig sind. Falls Sie diesen noch nicht haben, würden wir uns freuen, wenn wir Ihnen hierbei behilflich sein dürfen.

      Freundliche Grüsse

      Walter Regli

  29. Sehr geehrtes Startups-Team

    Ich bin zur Zeit 100 % krankgeschrieben und warte auf einen IV-Rentenbescheid. Ich habe bis zum 31.07.2012 IV-Taggeld bezogen. Zur Zeit lebe ich von meinem Erspartem, habe aber ein kleines Einkommen von ca. 1500 Fr. im Monat, dies aus selbständigem Erwerb. Ich bin Agent und vermittle Produkte, habe aber keine Einzelfirma, eine Firma für die ich arbeite hat Sitz in Deutschland und eine Firma hat Sitz in der Schweiz. Ich bin bei diesen Firmen aber nicht in einem Angestelltenverhältnis. Mir werden von diesen Firmen keine Abzüge wie AHV/IV/EO/ALV abgezogen.

    Meine Frage an Sie ist: Wie muss ich mich bei der SVA melden, damit alles sauber und reibungslos läuft. Muss ich mich als selbständig Erwerbender (Agent) anmelden? Für die Firma in Deutschland muss ich da ein Anobag Formular ausfüllen? Kann man SVA Beiträge auch noch im nachhinein zahlen?

    Freundliche Grüsse und danke für die Antwort Susi Mahler

    • Sehr geehrte Frau Mahler

      Für die Aufträge aus Deutschland (ANOBAG) müssen Sie die Beiträge selber bezahlen. Sie können dies über den normalen Fragebogen der SVA anmelden. Dies kann auch rückwirkend gemacht werden.

      Da ich nicht davon ausgehen, dass Sie die Selbständigkeitserklärung der SVA haben (da Sie ja noch nicht angemeldet sind) muss die Firma in der Schweiz Sie als Arbeitnehmerin anmelden und die Sozialversicherungsbeiträge abrechnen. Sie dürfen dies erst dann selber über die Einzelfirma (ohne Handelsregistereintrag) machen, wenn diese den Status der Selbständigkeit erhalten hat. Sollten Sie die Einzelfirma im Handelsregister eintragen lassen wollen, helfen wir Ihnen sehr gerne dabei.

      Freundliche Grüsse

      Walter Regli

  30. Guten Abend

    Ich bin Freelancer, sogenannte freie Mitarbeiterin und vermittle Produkte im Internet für eine Firma mit Sitz in Deutschland und eine Firma mit Sitz in der Schweiz. Bei diesen Firmen bin ich weder in einem Angestelltenverhältnis noch habe ich einen festen Lohn, Abzüge für Sozialversicherungen werden mir keine gemacht. Als was muss ich mich (Freelancer) bei der Sozialversicherungsanstalt anmelden, damit die Beiträge bezahlt sind?

    Mit freundlichen Grüssen Selisa Stalder

    • Sehr geehrte Frau Stalder

      Als Freelancer dürfen Sie nur dann im Auftrag auftreten, wenn Sie von der SVA die Selbständigkeitsbestätigung erhalten haben. D.h. wenn diese nicht vorliegt, muss Sie Ihr Arbeitgeber bei der SVA als Arbeitnehmerin anmelden und für die Sie Beiträge abrechnen.
      Für den deutschen Arbeitgeber (ohne Sitz in der Schweiz = ANOBAG) müssen Sie die Beiträge selber abrechnen. D.h. hierfür müssen Sie sich bei der SVA anmelden.

      Freundliche Grüsse

      Walter Regli

  31. hallo ich war ein jahr arbeitslos und hebe kein geld von der arbeitslosenversicherung bekommen jetzt habe ich arbeit gefunden und will kein ALV bezahlen und will nicht arbeitslos versichert sein geht das

    • Guten Tag

      Die Arbeitslosenversicherung ist eine obligatorische schweizerische Sozialversicherung. Alle in der AHV beitragspflichtigen Arbeitnehmenden und ihre Arbeitgebenden müssen Beiträge an die ALV entrichten. Ausgenommen sind mitarbeitende Familienmitglieder in der Landwirtschaft, die nach der eigenössischen Familienzulagenordnung den selbständigen Landwirten und Landwirtinnen gleichgestellt sind; Frauen und Männer die das ordentliche Rentenalter erreicht haben; Arbeitgebende für Lohnzahlungen an oben erwähnten Personen; Selbständigerwerbende.

      Freundliche Grüsse

      Walter Regli

  32. Hallo Herr Regli!
    Ich bin 100%-Angestellter. Meine AHV Beiträge werden somit bezahlt.
    Wenn ich nebenbei ca. CHF 6’000.-/Jahr verdiene, muss ich das der SVA dann angeben?

    Obwohl meine Beiträge schon über meine Anstellung bezahlt sind??

    P.S.: Genialer Blog! Vielen Dank für Ihre Auskünfte…

    • Hallo Herr Wächter

      Ja, auch wenn Sie bereits 100% angestellt sind müssen Sie einen Nebenerwerb bei der SVA anmelden und die damit zusammenhängenden Sozialabgaben zahlen.

      Freundliche Grüsse

      Walter Regli

  33. Ich würde gerne wissen, welche Aufwände man genau in der Geschäftsrechnung einer Einzelfirma buchen darf?
    Insbesondere interessieren mich folgende Posten, die ich gerne als Betriebsaufwand verbuchen würde:
    – AHV, IV und EO
    – Unfallversicherung bei Privater Krankenkasse
    – Lebensversicherung

    In diesem Jahr werde ich einen Gewinn von unter 9300 Fr. erwirtschaften, was einen AHV/IV/EO Beitragssatz von 5.223% macht. Bis zu welchem Datum ist mit der Festlegung der Akontobeiträge zu rechnen? Ich habe erst am 01.09.2012 meine Selbstständigkeit aufgenommen und befürchte, dass mir die Höhe der Akontobeiträge erst genannt wird, nachdem ich den Jahresabschluss gemacht habe. Ist diese Befürchtung begründet?

    Vielen Dank für Ihre Antwort

    • Hallo Herr Regli

      Kann ich als Selbständigerwerbende schon anfangs Jahr eine Einzahlung in die Säule 3a machen oder muss ich warten bis ich Ende Jahr weiss wie hoch mein Erwerbseinkommen fürs laufende Jahr war.
      Falls ja, was ist wenn der Gewinn kleiner war und ich zuviel einbezahlt habe?

      Vielen Dank für Ihre Antwort

      Freundliche Grüsse

      • Guten Tag

        Ja, Sie können die Einzahlung anfangs Jahr machen. Wenn Sie zuviel einbezahlt haben, wird Ihnen im Idealfall den Überbetrag wieder auszahlen. Dies müssten Sie aber kurz mit Ihrem Steueramt klären, ob sie dem nachgehen oder ob sie hier selber aktiv werden müssen. Im schlimmsten Fall können Sie nicht alles vom Einkommen abziehen.

        Freundliche Grüsse

        Walter Regli

    • Sehr geehrter Herr Helfenstein

      Den AHV, IV und EO-Aufwand können Sie als Aufwand verbuchen. Das gleiche gilt m. E. für die Unfallversicherung. Die Lebensversicherung läuft aber privat und kann somit nicht als Aufwand der Einzelfirma verbucht werden.

      Bzgl. den Akontobeiträgen mussten Sie bei der Anmeldung eine Gewinnschätzung abgeben. Die ersten Rechnungen sollten somit auf diesen Werten beruhen.

      Freundliche Grüsse

      Walter Regli

  34. Guten Tag,

    ich habe ein Angebot von einem Unternehmen bekommen freiberuflich dort tätig zu werden (Nebenerwerb). Zunächst ist die Tätigkeit auf 12 Arbeitstage beschränkt, eine Verlängerung ist jedoch wahrscheinlich. Da es sich um lediglich um diesen einen Auftraggeber handelt, gelte ich wohl nicht als selbstständig erwerbend.
    Eine Stelle wird in dem Unternehmen für die Tätigkeit jedoch nicht geschaffen werden.
    Gibt es eine Möglichkeit, den Auftrag zu übernehmen, und dabei weder offiziell selbstständig noch festangestellt zu sein?

    (Und wie ist es grundsätzlich möglich, freiberuflich zu arbeiten, wenn man am Anfang der “Selbstständigkeit” doch mehrere Kunden nachweisen muss? Man muss ja erst einmal irgendwo anfangen, ein Netzwerk aufbauen und so nach und nach weitere potenzielle Auftraggeber finden. Und wenn mit denen dann doch kein Auftragsverhältnis zustande kommt, müssten die dann schriftlich bestätigen, dass ich mit ihnen gesprochen habe, damit ich nachweisen kann, dass ich um Kunden bemüht bin? Mir scheint, dass einem der Einstieg in die Selbstständigkeit nicht gerade leicht gemacht wird…)

    Besten Dank im Voraus und herzliche Grüsse

    • Sehr geehrte Frau Jäger

      Ja, das ist leider nicht immer ganz einfach, da die Selbständigkeitsbestätigung gleichzeitig auch der Freipass zu den Pensionskassengelder ist. Falls Sie diese aber nicht beziehen möchten könnten Sie den Auftrag über eine GmbH erledigen. Dort spielt es keine Rolle wie viele Auftraggeber Sie haben, da Sie faktisch als Angestellte Ihrer GmbH gelten.

      Es würde uns freuen Ihnen bei der Firmengründung behliflich sein zu dürfen!

      Bei Fragen stehe ich Ihnen gerne zur Verfügung.

      Freundliche Grüsse

      Walter Regli

  35. Grüezi Herr Regli

    Ich habe eine englische Limited gegründet und den Schweizer Sitz als Zweigniederlassung im HR eintragen lassen.

    Wie verhällt es sich nun mit den Sozialversicherungen – wird die Zweigniederlassung wie eine Einzelfirma/GmbH anerkannt bzw. müssen die Einzahlungen analog zu den in der Schweiz ansässigen Firmen gemacht werden?

    Besten Dank und freundliche Grüsse
    Peter Weber

  36. Guten Tag

    Ich habe mir für meine Tätigkeit als Freelancer resp. Projektmitarbeiter eine Lohnaufstellung gemacht. Dies deshalb, damit ich in etwa weiss, was mein Minimalstundenlohn sein wird. Irgendwie erscheint mit der ausgerechnete Stundenlohn aber ziemlich günstig. Habe ich etwas vergessen oder stimmt das schon in etwa so?

    —-
    Berechnung meines Freelancer-Lohnes (ohne Pensionskasse!)

    – 13% des Einkommens für AHV/IV/EO
    – 7% des Einkommens für weitere Abzüge
    – 10% des Einkommens für berufliche Ausgaben, Spesen, usw.
    – 7.7% des Einkommens = Ferienzuschlag (gilt grundsätzlich nicht als Abzug! In meiner Berechnung schon)
    – (PK wäre vorraussichtlich! plus 7%)

    Beispiel-Rechnung:
    6935.- CHF Brutto Lohn
    -2614.50 Abzüge (37.7%, siehe oben)
    = 4320.- CHF Netto Lohn

    Mindestens zu verlangender Stundenlohn:
    6935.- CHF / 173.36h (durschn. Stunden pro Monat) = 40.- CHF/h
    —-

    Wäre super, wenn Sie mir hier ein kurzes Feedback geben würden.
    Besten Dank im voraus.
    Andy Koller

    • Sehr geehrter Herr Koller

      Dies kommt unter anderem darauf an ob Sie als Personengesellschaft oder Kapitalgesellschaft auf dem Markt auftreten!? Weiter sollte mit einberechnet werden, dass man nicht immer zu 100% ausgelastet ist und auch administrative Arbeiten erfüllen muss. Dies sollte wenn möglich im Stundenpreis miteinberechnet werden. Weiter haben Sie durch die Abrechnung auf Auftrag auch keinen Kündigungsschutz. Dies erlaubt es Ihnen den Preis etwas anzuheben.

      Freundliche Grüsse

      Walter Regli

  37. Sehr geehrter Herr Regli

    Die Rechtsform habe ich tatsächlich nicht in meiner Frage aufgeführt… wäre Einzelfirma. Ist aber nicht mehr so relevant, da ich Ihre Antwort auch gut so verstanden habe.

    Besten Dank! & freundiche Grüsse
    Andy Koller

  38. Guten Tag Herr Regli,

    Ich habe eine Einzelfirma und habe mich nie genauer mit der Höhe des Eigenkapitals befasst. Ich stelle mir nun folgende Frage: das Eigenkapital wird ja vom AHV-Beitrag zu einem Satz von 2% abgezogen. Bei den aktuellen Zinssätzen der Sparkonti würde es sich ja lohnen, das Geschäftskonto als Sparkonto zu “misbrauchen”. Es wäre ja sogar möglich, am 31.12. das gesamte Sparkonto auf das Geschäftskonto zu überweisen, und den Betrag anfangs nächstes Jahr gleich wieder abzuziehen. Wo sind da die legalen Grenzen?

    Mit freundlichen Grüssen,
    Daniel Gehriger

    • Guten Tag Herr Gehriger

      Die Sozialabgaben sind auf dem Gewinn geschuldet, welcher als Einkommen in Ihre private Steuererklärung einfliesst. Das Kapital in der Einzelfirma wird ebenfalls in Ihrer privaten Steuererklärung als Vermögen versteuert.

      Freundliche Grüsse

      Walter Regli

  39. Guten Tag Herr Regli,

    Herzlich Dank für Ihre Antwort. Ich verstehe das, aber meine Frage bezog sich auf die AHV-Beiträge, nicht die Steuern:

    Das in der Bilanz ausgewiesene Eigenkapital wird zu 2% den AHV-Beiträgen angerechnet. D.h., je höher das EK, desto tiefer die Beiträge. Auch wenn es bei einer Einzelfirma keinen Unterschied zwischen Privat- und Geschäftsvermögen gibt, so weisst die Geschäftsbilanz normalerweise nur die geschäftlichen Vermögenswerte aus. Und genau diesen Posten kann man ja willkürlich beeinflussen.

    Inwiefern es erlaubt ist, das Geschäftsvermögen zwecks AHV Beitragsoptimierung zu beeinflussen war meine Frage.

    Mit freundlichen Grüssen,
    Daniel Gehriger

  40. Guten Tag Herr Regli,

    Die AHV-Beiträge werden auf der Höhe des Gewinns berrechnet, MINUS 2% des Eigenkapitals. Meine Frage bezieht sich auf den letzten Punkt. Bei Fr. 100’000 EK sind die AHV-Beiträge Fr. 2’000 tiefer. Da das EK in Hohem Masse beeinflusst werden kann, bestünde hier eine überraschende Möglichkeit zur Kostenoptimierung.

    Mit freundlichen Grüssen,
    Daniel Gehriger

    • Guten Tag Herr Gehriger

      Das ist richtig, wobei die Kostenoptimierungsmöglichkeiten eher beschränkt sind. Im Kanton Zürich wird Ihnen 1% vom in den Betrieb investierten Eigenkapital vom Gewinn abgezogen. D.h. bei einem Gewinn von CHF 100’000.- würden Sie pro CHF 100’000.- in den Betrieb investiertem Eigenkapital CHF 97.- sparen.

      Freundliche Grüsse

      Walter Regli

      • Guten Tag Herr Regli,

        Ah, da ist mein Denkfehler. Die 1% werden vom Gewinn abgezogen, nicht von den AHV Beiträgen. Herzlichen Dank für Ihre Ausführungen!

        Daniel Gehriger

  41. Guten Tag

    ich habe eine Einzelfirma die nicht im Handelsregister eingetragen ist und deren Geschäftssitz sich an meiner Wohnadresse befindet. Ich berate Firmen und habe zuhause nur ein Büro.
    Jetzt trennen sich mein Partner und ich und ich ziehe ein paar Strassen weiter in eine eigene Wohnung, die sich aber schon im Nachbarkanton befindet.
    Mein neue Wohnkanton ist aber nicht so steuergünstig und die Krankenversicherungen dort haben auch viel höhere Ansätze.
    Kann ich den Sitz meiner Firma trotz Umzug weiterhin bei meinem Ex-Partner belassen (er ist damit einverstanden) und nur als “Privatperson” den Kantonswechse vornehmen?
    Wenn dies geht, bin ich dann weiterhin im alte Wohnkanton steuerpflichtig und erfolgen die Berechnungen meiner Unfall- und Krankentaggeldversicherung auch im Kanton mit Geschäftssitz oder kann meine Krankenkasse eine Neuveranlagung verlangen?

    Herzlichen Dank für Ihre Rückmeldung

    M. Dubach

    • Guten Tag

      Wenn Sie den Sitz der Einezlfirma im alten Kanton belassen, dann sind Sie dort weiterhin für die Einkünfte der Einzelfirma steuerpflichtig. Dies sollten Sie aber dem Steueramt der ehemaligen Gemeinde mitteilen, damit Sie von dieser auche eine Steuererklärung bekommen. Den Sachverhalt mit der Krankenkassenprämie kann ich Ihne leider nicht beantworten. Diesbzüglich nehmen Sie am besten direkt mit der Krankenkasse Kontakt auf.

      Freundliche Grüsse

      Walter Regli

  42. Guten Tag

    Ich arbeite seit letztem Jahr 40% in unselbständiger Erwerbstätigkeit und die übrige Zeit in selbständiger Erwerbstätigkeit. Mein Einkommen aus beiden Tätigkeiten ist etwa gleich hoch. Ich habe folgend Fragen:
    1) Soll ich in der Steuererklärung beide Tätigkeiten als Haupterwerb ausweisen oder eine der beiden Tätigkeiten als Nebenerwerb?
    2) Falls ich meine selbständige Erwerbstätigkeit als Nebenerwerb ausweise, kann ich tortzdem die einzelnen Berufsauslagen abziehen?
    3) Kann ich die AHV Beiträge (Haupt- oder Nebenerwerb) die ich auf meinem Einkommen aus selbständiger Erwerbstätigkeit zahle, vom ensprechenden Einkommen in der Steuererklärung abziehen?

    Vielen Dank,
    J. Gould

    • Guten Tag

      Da Sie 60% in selbständig erwerbstätig sind, würde ich dies auch so in der Steuererklärung ausweisen. Die Berufsauslagen können Sie in der Regel normal abziehen. Hier kommt es eher darauf an, ob das Steueramt die Tätigkeit im Einzelunternehmen als Erwerb oder Hobby deklariert. Je nach dem muss der Gewinn bzw. Verlust unterschiedlich mit dem restlichen Einkommen aus unselbständiger Erwerbstätigkeit verrechnet werden. Die Sozialabgaben auf dem Einkommen aus selbständiger Erwerbstätigkeit können Sie aber leider nicht vom Einkommen abziehen, da es sich nicht um einen geschäftsmässig begründeten Aufwand handelt. Sie können aber die Sozialabgaben in der Steuererklärung unter “Zahlungen an die 1. und 2. Säule” wieder abziehen.

      Freundliche Grüsse

      Walter Regli

  43. Sehr geehrter Herr Regli

    Ich werde ab dem 2.Mai 13 zu 60% in meiner neuen Einzelfirma im Haupterwerb arbeiten. Die restlichen 40% bin ich noch in einer Firma im Nebenerwerb angestellt. Nun meine Frage:

    1.Wird es diesbezüglich bei der Anmeldung für meine 60% im Haupterwerb Probleme geben, obwohl ich noch 40% angestellt bin.

    2. Ich werde meinen Haupterwerb, also die 60%, im Kosmetischen Bereich ausüben. Ich habe ein Lokal gemietet, dass jetzt umgebaut wird. Da ich noch keine Kunden nachweisen kann (fange ja erst im Mai an), sollte es ja reichen wenn ich die Rechnungen der Handwerker, Rechnungen über Beschaffungen wie z.B. Mobiliar für die Praxis, Rechnungen für das Verbrauchsmaterial für das neue Geschäft, Mietvertrag, Visitenkarten, Flyer und evtl. Rechnungen über die zur Zeit besuchte Schulungen, oder liege ich da falsch ?

    Ich bedanke mich schon zum voraus für Ihre Hilfe.

    Freundliche Grüsse
    N.Wirth

    • Guten Tag Frau Wirth

      Leider kann ich Ihnen nicht sagen, ob die von Ihnen genannten Nachweise bereits ausreichen oder nicht. In der Regel ist wichtig, dass man bereits Kundenrechnungen beilegen kann, da die Ausgleichskasse sehen möchte, ob Sie verschiedene Kunden haben oder allenfalls von einem Kunden abhängig sind und somit ein faktisches Anstellungsverhältnis vorliegt. Wenn Sie aber viele andere Nachweise liefern können, kann es gut sein, dass diese bereits ausreichen.
      Am besten erstellen Sie ein schönes Dossier und teilen der Ausgleichskasse mit, dass die Kundenrechnngen noch nachgereicht werden.

      Freundliche Grüsse

      Walter Regli

  44. Guten Tag
    Ich habe eine Einzelfirma mit ein Reingewinn von ca.60`000CHF, wenn ich das Online Rechne komme ich auf ca.6700CHF SVA die ich Zahlen muss. Nun erhalte ich Rechnungen von 15`000CHF…
    Ich werstehe den Welt nicht mehr..
    Kann das Sein?
    Was kann ich alles Abziehen bei eine Einzelfirma?

  45. Sehr geehrter Herr Regli

    Wir haben eine Einzelfirma seit 2012 und fragen uns, wie wir den 3a-Beitrag berechnen müssen. Im Gesetz haben wir gelesen, dass der 3a Beitrag abhängig ist vom Netto Erwerbseinkommen (netto laut Steuererklärung nach Abzug AHV/IV/EO). Doch wie gestaltet sich dies in der Praxis? Von welchem Wert aus berechnet sich der 3a Abzug? Muss ich den Reingewinn nehmen? Oder ist es einfach Umsatz minus Sozialabzüge, aber vor allen anderen Abzügen (Betriebsabzüge, Abschreibungen, etc.)?

    Weiter sehe ich es richtig, dass ich den 3a Beitrag einfach beim steuerbaren Einkommen abziehen kann, aber nicht noch als zusätzlicher Aufwandsposten in der ER?

    Danke für Ihre Rückmeldung.
    freundliche Grüsse

    Markus Mühlheim

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