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Steuerpflicht der Einzelfirma

Beim Schritt in die Selbständigkeit verändert sich die steuerliche Situation. Als selbständig Erwerbende Person ist man ferner mit neuen Steuertypen konfrontiert – ein kurzer Überblick.

Steuern

Einkommens- & Vermögenssteuern:

Das Einkommen aus selbständiger Erwerbstätigkeit unterliegt genauso wie der Lohn aus einem Angestelltenverhältnis der Einkommenssteuer. Wenn eine ordentliche Buchhaltung vorliegt, dient diese in der Regel als Basis für die Ermittlung des steuerbaren Einkommens: Der Gewinn der Einzelunternehmung gilt als Einkommen.

Trennung von Geschäfts- und Privatvermögen ist wichtig

Der Gewinn ermittelt sich, indem vom erwirtschafteten Ertrag alle geschäftsmässig begründeten Aufwendungen abgezogen werden (z.B. Materialaufwände, Miete, Zinsen, Spesen, etc.). Privater Aufwand (z.B. die Bezahlung der Wochenendeinkäufe) kann nicht abgezogen werden und ist darum vom geschäftlichen Aufwand klar zu trennen. Häufige Problempunkte sind dabei Geschäftswagen, Restaurantspesen oder auch Telefongebühren. Es sollte den Steuerbehörden möglich sein nachzuvollziehen, welchen Anteil am Aufwand  privaten Zwecken und welcher dem Geschäft diente.

Beim Vermögen des Einzelunternehmers ist das Geschäfts- vom Privatvermögen zu unterscheiden. Was überwiegend oder vollständig der selbständigen Erwerbstätigkeit dient, ist Geschäftsvermögen, und zwar auch wenn die Anschaffung mit Privatvermögen finanziert wurde. Beim Geschäftsvermögen werden Wertverminderungen (z.B. Abschreibungen, Rückstellungen) steuerlich berücksichtigt, sie schmälern den Gewinn der Einzelunternehmung. Dies gilt umgekehrt aber genauso für Wertsteigerungen im Geschäftsvermögen, sie erhöhen den Gewinn.

Dazu ein Beispiel: Die Einzelfirma “Mode Zürich Meier” erwirtschaftete im letzten Jahr CHF 90’000 Gewinn (vor Abschreibungen). Frau Meier, Inhaberin des Zürcher Einzelunternehmens, besitzt auch ein Auto (Wert: CHF 40’000), mit dem sie jeweils die neuste Mode aus Norditalien in ihr Geschäft transportiert. Das Auto dient also dem Geschäftsvermögen. Abschreibungen auf ihrem Wagen vermindern somit den Gewinn der Mode Zürich Meier. Schreibt sie ihren Wagen also um 40% (CHF 16’000) ab, macht ihre Einzelfirma noch einen steuerbaren Gewinn von CHF 74’000. Hätte sie den Wagen nur für private Zwecke verwendet, wäre die Abschreibung bei den Einkommenssteuern nicht relevant gewesen.

Mehrwertsteuer:

Jeder Einzelunternehmer muss selber abklären, ob er mehrwertsteuerpflichtig ist und sich nötigenfalls bei der Eidg. Steuerverwaltung anmelden. Dies wird ab einem Jahresumsatz von CHF 100’000 der Fall sein

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251 Kommentare zu “Steuerpflicht der Einzelfirma

  1. Guten Tag,
    ich habe erst seit kurzem angefangen einen Online Shop zu betreiben.
    Mein Umsatz ist weit unter der 100k Grenze also sollte ich nicht MwSt pflichtig sein. Darf dies aber dem Besucher nicht mitteilen das Wort Mehrwert steuer darf nicht fallen.

    Mich beschäftigt die Vertrauenswürdigkeit eines Online Shops ohne Mwst.

    Haben Sie damit erfahrungen gemacht? Soll ich eine MwST beantragen?

    Freundliche Grüsse,

    Christoph Gödl

    • Guten Tag

      Ich würde die Entscheidung bzgl. freiwilliger MWST-Unterstellung nicht unbedingt vom Vertrauen abhängig machen. Sie können höchstens dem Kunden das Gefühl vermitteln, mit einem umsatzstarken Unternehmen Geschäfte einzugehen.

      Wichtiger scheint mir die Frage ob Sie planen Investitionen zu tätigen bei denen Sie die Vorsteuer zurückverlangen könnten? Dies ist aber mit dem Mehraufwand für die MWST-Abrechnung zu vergleichen.

      Freundliche Grüsse

      Walter Regli

  2. Pingback: Gründung einer Einzelfirma: Ab wann ist eine Einzelfirma ins Handelsregister einzutragen und bei der AHV anzumelden? - STARTUPS.CH - clever gründen | STARTUPS.CH - clever gründen

  3. Guten Tag, ich werde nächstens ein Onlineshop als Nebenerwerb eröffnen. Ich werde auch ein Handelsregistereintrag als Einzelunternehmen machen. Frage: Muss ich Einnahmen und Ausgaben des Onlineshops auf meine Persönliche Steuererklärung eintragen oder erhalte ich eine separate Steuererklärung für das Unternehmen??

    Besten Dank

    • Guten Tag

      Sie erhalten für die Einzelunternehmung keine separate Steuererklärung sondern können dies direkt bei der privaten Steuererklärung unter “Einkommen aus selbständiger Erwerbstätigkeit” angeben.

      Es würde uns freuen, wenn wir Ihnen bei der Eintragung ins Handelsregister behilflich sein dürfen!

      Freundliche Grüsse

      Walter Regli

  4. Sehr geehrter Herr Regli,

    Anfang November dieses Jahres habe ich mit dem Aufbau einer Einzelfirma begonnen, die jedoch voraussichtlich in den Jahren 2012 und 2013 noch Verlust machen wird. Muss ich die Firma irgendwo anmelden (AHV,…?), um den Verlust von meinen Steuern abziehen zu können?

    Vielen Dank für Ihre Hilfe!

    Mit freundlichen Grüssen,
    G.

  5. Guten Tag

    Im Verlaufe dieses Jahres werde ich eine Einzelfirma gründen, mit welcher ich an zwei Standorten, in zwei verschiedenen Kantonen tätig sein werden. Das heisst, ich werde auch an beiden Standorten entsprechende Räumlichkeiten haben. Einer der beiden Standorte ist auch gleichzeitig mein privater Wohnsitz.
    Muss ich das Geschäftseinkommen und -vermögen nur im Kanton und in der Gemeinde des Wohnsitzes versteuern?

    Freundliche Grüsse
    Marco S.

  6. Guten Tag

    Ich habe ein aktives Arbeitsverhältnis (100%) und will mich nebenbei selbständig machen.
    Folgende fragen hab ich dazu noch:

    1. Ich zahle noch Quellensteuer (Aufenthaltsbewilligung B, bin seit 4 Jahren in CH), wo muss ich dann die Steuern für den Nebenerwerb angeben? muss/darf ich dann die “normale” Steuererklährung abgeben? und wenn ja, nur für den nebenerwerb, oder dann auch für meine 100% Stelle?

    2. Gibt es irgendwo einen Art Rechner, wo ich das vorab berechnen kann, was ich bei welchen Einnahmen an Steuern zahlen muss?

    3. Ist dann die Einzelfirma überhaupt die beste Lösung? (bleibe unter den 100000chf, aktuelles arbeitsverhältnis bleibt bestehen)

    freundliche Grüsse

    • Guten Tag

      Über die Einzelfirma kriegen Sie eine normale Steuererklärung auszufüllen und in der Regel ist es tatsächlich so, dass Sie dann auch Ihren restlichen Erwerb über diese Steuererklärung abwickeln. Jeder Kanton hat einen Steuerrechner online geschaltet. Sie finden diesen einfach über google. Ob die Einzelfirma die beste Lösung ist müsste man in einer Beratung mal kurz analysieren. Wir können Sie diesbezüglich sehr geren beraten. Unsere nächste Vertretung finden Sie hier: Kontakt.

      Freundliche Grüsse

      Walter Regli

  7. Sehr geehrter Herr Regli,

    Anfang November des vergangenen Jahres habe ich mit dem Aufbau einer Einzelfirma begonnen, die jedoch voraussichtlich in den Jahren 2012 und 2013 noch Verlust machen wird. Muss ich die Firma irgendwo anmelden (AHV,…?), um den Verlust von meinen Steuern abziehen zu können?

    Vielen Dank für Ihre Hilfe!

    Mit freundlichen Grüssen,
    G.

      • Guten Tag,

        bitte entschuldigen Sie die verspätete Antwort. Grundsätzlich muss die Einzelfirma erst bei der AHV angemeldet werden, wenn diese einen Jahresgewinn von über CHF 2’300 erwirtschaftet. Ein Handelsregistereintrag ist erst bei einem Jahresumsatz über CHF 100’000 nötig. Dies bedeutet, dass Sie die Einzelfirma nirgends anmelden müssen um die Verluste mit dem Einkommen bei den Steuern zu verrechnen, wenn diese Grenzen nicht erreicht wurden. Sie müssen jedoch die Verluste durch eine Buchhaltung nachweisen.

        Falls jedoch gar keine Umsätze für 2-3 Jahre erzielt wurden, werden die Steuerbehörden Ihre Einzelfirma als Hobby betrachten und die Verluste können nicht mehr abgezogen werden. Ein Eintrag im Handelsregister oder eine Anmeldung bei der AHV spricht hier natürlich für Seriosität. Somit ist, wenn die oberen Grenzen nicht erreicht wurden, eine Anmeldung bei der AHV nicht zwingend, kann aber unter Umständen empfehlenswert sein. Ein Handelsregistereintrag hilft Ihnen zu belegen, dass Sie wirklich eine Einzelfirma führen. Sie können sich gerne bei uns melden, auch für ein Beratungsgespräch, wenn Sie weitere Fragen haben.

        Freundliche Grüsse

        Peter Callegari

  8. Guten Tag

    Wenn Sie nicht Mehrwertsteuerpflichtig sind und auch keine MWST-Nr. freiwillig beantragt haben, dürfen Sie auf Ihren Rechnungen auch keine MWST verlangen. Sie können einen Vermerk wie “das Unternehmen untersteht nicht der MWST-Pflicht” aufführen, müssen dies aber nicht.

    Freundliche Grüsse

    Walter Regli

  9. Guten Tag
    Müssen die Preise für Endkunden in Online-Shops in der Schweiz inkl. MwSt. oder könnne diese auch exkl. MwSt. angeboten werden?
    Vielen Dank für die Hilfe / Antwort.
    P. Allenspach

    • Guten Tag

      Gemäss einer Gesetzesänderung im April 2012 müssen alle Preise inkl. MwSt sein. Sie finden dies in Art. 4 Abs. 1 der Preisbekanntgabeverordnung. Dies trifft natürlich nur zu, wenn Sie eine Mehrwertsteuernummer haben. Wenn Sie einen Jahresumsatz von weniger als CHF 100’000 und sich nicht freiwillig bei der MwSt angemeldet haben, dürfen Sie keine Mehrwertsteuer auf Ihre Güter draufschlagen.

      Freundliche Grüsse

      Peter Callegari

  10. Guten Tag

    Wie verhält es sich bei Übernahme einer Einzelunternehmung in eine GmbH bezüglich der MWST? Die Einzelunternehmung ist bereits MWST pflichtig. Kann die MWST-Nummer auf die GmbH übernommen werden oder gibt’s eine neue?

    Vielen Dank

  11. Guten Tag
    Im 2010 habe ich über startups meine Einzelfirma AnimaSpirit by Catherine Hinnen gegründet. Im Moment erziele ich noch keinen Gewinn, trotz Werbung (Autobeschriftung, Flyers, Tischsets, Gesundheitswegweiser bei Apotheke in Frick). Meine Einzelfirma ist im Handelsregister eingetragen und ich zahle auch AHV-Beiträge. Nun hat mir die Steuerbehörde mitgeteilt, dass ich nicht selbständigerwerbend sei, da ich keinen Gewinn erzielen würde. Alle Weiterbildungen und sonstigen Abzüge wurden mir aberkannt und es wurden mir Nachsteuern verrechnet. Ist solch ein Vorgehen seitens der Steuerbehörde rechtens oder wie kann ich mich dagegen wehren?

    Freundliche Grüsse
    Catherine Hinnen

    • Diese Frage interessiert mich auch.
      Wenn man neben der Einzelfirma noch 100% Arbeitstätig ist, kann man dann den Verlust seiner Einzelfirma nicht abziehen? Wenn Umsatz generiert wird, sollte es ja auch nicht als Hobby eingestuft werden.

      • Guten Tag

        Sofern mit der selbständigen Erwerbstätigkeit ein Verlust generiert wird, kann dieser grundsätzlich vom steuerbaren Einkommen (u.a. auch Einkommen aus unselbständiger Erwerbstätigkeit) abgezogen werden. Der entstandene Verlustvortrag kann in den Folgejahren jedoch nur noch mit Einkünften aus selbständiger Erwerbstätigkeit verrechnet werden.

        Freundliche Grüsse

        Deborah Rosser

    • Grüezi Frau Hinnen

      Grundsätzlich können Sie gegen jeden Entscheid der Steuerbehörde Beschwerde einreichen. Eine Rechtsmittelbelehrung inkl. der Frist finden Sie auf der Ihnen zugestellten Verfügung. Natürlich ist es ärgerlich, dass Ihnen die Steuerbehörde die Selbständigkeit aberkannt hat. Am Besten Sie versuchen gegenüber der Steuerbehörde resp. der zuständigen Instanz zu belegen, dass Sie doch selbständig erwerbend sind (z.B. durch Vorlage von Offerten, Visitenkarten, Briefpapier, Webseite, etc.)

      Freundliche Grüsse

      Deborah Rosser

  12. Guten Tag Herr Regli

    Seit einem Jahr habe ich eine Einzelfirma und bin damit (nebenberuflich) im Bereich Fotografie / Design tätig. Mein Jahresumsatz liegt deutlich unter 100’000 und wird dies in nächster Zeit auch noch tun. Da ich auch mit Druckereien im Ausland zusammenarbeite, überlege ich mir, einen freiwilligen Eintrag ins Handelsregister vornehmen zu lassen. Bin ich ab einem solchen Eintrag automatisch MwSt-pflichtig, oder ist der Jahresumsatz von 100’000 entscheident?

    freundlich grüsst
    Matthias

    • Guten Tag

      Nein, die MWST-Pflicht hängt nicht mit dem Eintrag im Handelsregister zusammen. Sie können Ihre Einzelunternehmung also auch im Handelsregister eintragen, sich jedoch nicht der MWST unterstellen.

      Gerne sind wir Ihnen bei Ihrer Firmengründung behilflich! Am Besten rechnen Sie Ihre Offerte gleich online oder setzen sich mit uns unter 052 269 30 80 in Verbindung.

      Freundliche Grüsse

      Deborah Rosser

  13. Sehr geehrter Herr Regli,
    ich bin seit 5 Jahren in der Schweiz habe seit dem eine Selbständigkeit als Einzelunternehmer wo der Verdienst ohne Abzüge geschätzt auf 12000 Franken im Jahr ist.
    Bin verheiratet und mein Mann hat bereits seit November 2013 den C Aussweiss.
    Ich bekomme meinen jetzt erst.
    Muss ich da nun etwas bestimmtes beachten was die Steuern angehn.
    Was sind Bundessteuern und nach was werden die berechnet nach Verdienst im Jahr ohne Abzug oder
    nach Abzug aller Kosten.
    Die Ahv GEbührem beziehen sich ja bisher auf das was nach Abzug aller Kosten übrig bleibt,und die Bundessteuer,was ist denn da der Unterschied?
    Freundliche Grüsse
    Martina kampmann

    • Grüezi Frau Kampmann

      Die AHV-Beiträge und die Bundessteuer sind nicht dasselbe und dürfen nicht vermischt werden. Die AHV-Beiträge bezahlen Sie auch mit Erhalt des C-Ausweises weiter. Sie müssen Ihren ungefähren Gewinn der Ausgleichskasse melden und diese stellt Ihnen sodann eine Pro-Rata-Rechnung zu. Ende Jahr wird dann aufgrund der Steuererklärung geprüft, wie viel Sie tatsächlich verdienen und je nach dem sind Beiträge nachzubezahlen oder Sie erhalten einen Teil der bereits einbezahlten Beiträge zurück. Mit Erhalt des C-Ausweises sind Sie verpflichtet eine jährliche Steuererklärung auszufüllen. Aufgrund dieser wird bei Gemeinde, Kanton und Bund eine Steuer erhoben. Wie hoch die Steuer in etwa ausfällt, können Sie online auf der Homepage des jeweiligen kantonalen Steueramtes unter Angabe von ungefährem Einkommen und Vermögen nachrechnen. Das steuerbare Einkommen errechnet sich aus dem Nettoeinkommen abzüglich Abzüge für Berufsauslagen, Weiterbildungen etc. und zzgl. Gewinn der Einzelunternehmung. Die Bundessteuern sind meist relativ gering. Was stärker ins Gewicht fällt sind die Gemeinde- und Kantonssteuern.

      Freundliche Grüsse

      Deborah Rosser

  14. Hallo, ich bin seit 16 Jahren Selbständig und ich habe einen mehrfachen Umsatz als Fr. 100000.-. Ich musste noch nie jemandem Auskunft erteilen wegen einem Handelsregistereintrages oder habe diesen auch sonst nie gebraucht. Daher habe ich keinen. Ist das Strafbar? Soll ich den Eintrag nachholen oder nicht?

    Besten Dank für Ihre Informationen.

    Mit freundlichen Grüssen

    Omnis
    Heinz Tanner

    • Grüezi Herr Tanner

      Wir empfehlen Ihnen dringend den Eintrag so schnell wie möglich vornehmen zu lassen. Einerseits sind Sie gegenüber dem Handelsregisteramt schadenersatzpflichtig, andererseits kann das Handelsregisteramt auch eine Ordnungsbusse von 10 bis 500 Franken aussprechen. Zudem ist die Nichteintragung auch strafrechtlich relevant. Sie finden hier einen Blogbeitrag zu diesem Thema.

      Gerne sind wir Ihnen bei der Eintragung Ihrer Einzelunternehmung ins Handelsregister behilflich. Am Besten rechnen Sie Ihre Offerte gleich online oder setzen sich unter 052 269 30 80 mit uns in Verbindung.

      Freundliche Grüsse

      Deborah Rosser

  15. Guten Tag, ich habe vor eine Firma mit bestehende Kunden zu übernehmen. Es handelt sich um eine Einzelfirma die nicht im Handelsregister eingetragen ist und hat einen Jährlichen Umsatz von weniger als 85000CHF.

    Was muss ich hier beachten?

    LG

    • Guten Tag

      Wichtig ist, dass die Buchhaltung der Einzelunternehmung sauber geführt ist und keine Unterbilanz o.ä. vorliegt. Die Einzelunternehmung sollte demnach über genügend Kapital verfügen. Ihre Firma müssen Sie nicht obligatorisch im Handelsregister eintragen lassen. Eine freiwillige Eintragung macht aber durchaus Sinn, da der Firma damit einen professionelleren Eindruck verliehen wird. Zudem verlangen viele Vertragspartner einen entsprechend Auszug aus dem Handelsregister.

      Gerne unterstützen wir Sie bei der Eintragung Ihrer Einzelunternehmung ins Handelsregister! Zögern Sie nicht uns unter 052 269 30 80 oder info@startups.ch zu kontaktieren.

      Freundliche Grüsse

      Deborah Rosser

  16. Guten Tag,

    ich möchte eine Unternehmung gründen, (Als Einzelunternehmer < 100 Tsd CHF/JAhr). Meine Tätigkeit ist allerdings Saisonal und somit wäre die Unternehmung tatsächlich maximal 4 Monate im Jahr operativ.
    Kann man diese (auch im Hinblick auf AHV etc) alle 4 Monaten wieder ruhen lassen bzw, reaktivieren oder muss ich 12 Monate lang die Kosten tragen?

    Danke im Voraus fuer ein Feedback

    • Grüezi

      Sofern Sie während Ihrer Tätigkeit eine bestimmte Anzahl Kunden nachweisen können und Sie Ihr eigenes Risiko tragen, stehen die Chancen für eine Gutheissung der Selbständigkeit seitens der Ausgleichskasse/SUVA gut. Eine Einzelunternehmung kann auch nur während 4 Monate im Jahr operativ tätig sein. Wichtig ist jedoch, dass Sie sich nur im Nebenerwerb als selbständigerwerbend anmelden, da Ihre Haupteinkommensquelle für das restliche Jahr eine andere sein wird.

      Gerne unterstützen wir Sie bei Ihrer Firmengründung! Zögern Sie nicht uns unter 052 269 30 80 oder info@startups.ch zu kontaktieren.

      Freundliche Grüsse

      Deborah Rosser

  17. Grüezi
    Ich habe am Januar 2014 eine Einzelfirma gegründet,kann ich ein Auto Leasing abschliessen.(Noch kein sicheres einkommen fehlt noch an Aufträgen.
    Danke für die Antwort.

    • Guten Tag Herr Lauber

      Sie können ohne Probleme ein entsprechendes Auto Leasing abschliessen, solange sich die jeweilige Bank resp. Leasinggesellschaft damit einverstanden erklärt.

      Freundliche Grüsse

      Deborah Rosser

  18. Guten Tag

    Kann man bei der Rechnungen wie, Swisscom, Strassen Steuer, Strom, und vom Miet Lokal vom Laden die MWST als Vorsteuerabzug machen? Ober alles was Nutzung und gebrauch für den Laden wo eine MWST abgezogen wird.

    Danke für die Antwort.

    • Guten Tag Herr Masa

      Sofern die Kosten geschäftlich begründet sind und darauf eine Schweizer Mehrwertsteuer verrechnet wird, dürfen Sie diese Kosten als Vorsteuer abziehen.

      Freundliche Grüsse
      Luzia Bachofner

  19. Guten Tag,

    Ich habe die Möglichkeit bei einer Freundin in der Praxis 1,5 Tage/Woche zu arbeiten. Dies auf selbständiger Basis, da ich mich in den Raum einmiete und auch alles andere selbst organisieren und verwalten muss (Kunden, Abrechnungen, etc.). Jedoch würde ich der Einfachheit halber unter ihrem Namen auftreten (der Raum ist klein und ihre Praxis läuft bereits). Da es aber im Vertrag nicht unter Kollektiv oder so läuft, hätten wir beide jeweils ja eine Einzelfirma.

    Nun wollte ich wissen, wie und als was (Einzelfirma?) ich mein Geschäft anmelden müsste. Wie läuft das mit der AHV? Wenn ich ihre Kasse mitbenützen würde, hätte ich meinen eigenen Account. So wäre die Kasse getrennt und jede hätte ihr Journal. Allerdings hat sie ihre Preise mit MwSt hinterlegt. Nun ist da die Frage, ob ich diese MwSt zwingend auch brauche und ob ich diese dann plötzlich irgendwo nachzahlen müsste.

    Es werden sicher noch weitere Fragen auftauchen, da ich gern eine Teilzeitselbständigkeit aufbauen möchte.

    Vielen Dank für die rasche Rückmeldung.

    • Guten Tag

      Wenn Sie Ihre Dienstleistungen unter Ihrem Namen anbieten, so sind Sie bereits jetzt eine Einzelfirma. Falls Sie unter den Namen Ihrer Freundin auftreten, sind Sie Angestellte in ihrem Unternehmen. Als Einzelfirma ist ein Eintrag im Handelsregister ab CHF 100’000.- Umsatz pro Jahr obligatorisch. Lieg der Jahresumsatz darunter ist der Eintrag im Handelsregister freiwillig. Bei der Ausgleichskasse müssten Sie sich bereits jetzt anmelden als Selbständig im Nebenerwerb. Das Formular dafür finden Sie auf der Homepage der zuständigen kantonalen Ausgleichkasse.
      Bezüglich der Mehrwertsteuer dürfen Sie diese nur verrechnen, wenn Sie selber der Mehrwertsteuer unterstehen. Eine Pflicht zur Unterstellung besteht auch hier ab 100’000.- CHF Umsatz pro Jahr. Wenn Sie sich freiwillig der Mehrwertsteuer unterstellen möchten, können Sie sich bei der Mehrwertsteuerbehörde anmelden.
      Bei der Gründung Ihrer Einzelfirma sind wir Ihnen gerne behilflich. Auf unserer Homepage können Sie eine Offerte rechnen und die Einzelfirma erfassen. Ebenso besteht die Möglichkeit, an einem unserer Standorte ein Beratungsgespräch zu vereinbaren, um weitere Fragen und Einzelheiten zu klären.

      Freundliche Grüsse
      Luzia Bachofner

  20. Sehr geehrter Herr Regli,
    ich bin seit 5 Jahren in der Schweiz und seitdem selbständig,mein Mann und ich haben eine Gemeinsamveranlagerung bei der Steuererklärung.
    Die 100000 CHF wegen der MWST bei meiner Selbständigkeit wird sie mit dem Vedienst bei 100% des Partners als Gemeinveranlagung berechnet und nur mein reine Selbständigkeit?
    Nur so als Beispiel:
    Der Verdienst meines Mannes liegt jährlich bei 84000 CHF und mein geschätztes Jahres einkommen liegt bei 140000 CHF.
    Das heisst in dem Fall dürfte ich nur noch 2000 CHF dazu verdienen als Selbständiig Gewerbende, oder sehe ich das falsch?
    Habe noch zusätzlich eine freie Mitarbeit bei einem Auftraggeber angenommen,wo ich nicht abschätzen kann wie hoch die Honorare im Monat sind,weil es sich um sporalische Einsätze handelt.
    Mein Steuerberater hat mir empfohlen diese freie Mitarbeit über die übliche Buchführung der Selbständigkeit abzurechnen und mit der AHV gesondert abzurechnen.
    Wie gehe ich nun mit 100000 CHF um wegen der MWST, als Selbständiggewerbende komme ich im Jahr lange nicht dran.
    Und die freiwillige Tätigkeit wie ich die verbuche?
    Wäre froh um eine Antwort.
    Freundliche Grüsse
    Martina Kampmann

    • Guten Tag Frau Kampmann

      Für die Unterstellung bei der Mehrwertsteuer ist nur der Umsatz des Unternehmens relevant. Ist dieser CHF 100’000.- und mehr pro Jahr, so sind Sie verpflichtet, sich bei der Mehrwertsteuerbehörde anzumelden. Liegt der Jahresumsatz unter dieser Grenze, so haben Sie die Möglichkeit, sich freiwillig der Mehrwertsteuer zu unterstellen. Ihr privates Einkommen, resp. das Ihres Mannes spielt für die Mehrwertsteuer keine Rolle.

      Freundliche Grüsse
      Luzia Bachofner

  21. Guten tag,
    Ich hab den Bezahlung von AHV Beiträge bei den Gemeinde (Kanton Thurgau) durch gesuch unterbrochen obwohl meine Einzehlunternehmen im Handelregister Aktiv noch ist, mir wurde erklärt dass das für max. 5 jahre erstreckt werden kann, muss ich evtl. einen neu Gesuch bei der Gemeinde einreiche um diese Frist weiter erstreckt zu bekommen? Wie fuktioniert das prozess durch welcher eine Einzelunternehmen im Handelregister Aktiv ist und der Inhaber zahlt keine AHV Beiträge?

    • Guten Tag

      Sozialversicherungsabgaben sind auf den Einkünften zu entrichten. Wenn die Einzelfirma im Handelsregister eingetragen ist, jedoch keine Einkünfte bezogen werden und kein Gewinn vorhanden ist, so sind auch keine Sozialversicherungsbeiträge zu leisten. Ausser ein allfälliger Mindestbeitrag, sofern keine andere Erwerbstätigkeit vorhanden ist. Wichtig ist, dass allfällige Änderungen unbedingt der zuständigen kantonalen Ausgleichkasse mitgeteilt werden. Wir empfehlen Ihnen, sich direkt mit dem zuständigen Berater der Ausgleichskasse in Verbindung zu setzen, um Ihre konkrete Situation zu besprechen.

      Freundliche Grüsse
      Luzia Bachofner

  22. Guten Tag

    Ich will in naher Zukunft einen Online-Shop einrichten. Mir wurde dazu gesagt, dass es sich dann um eine Einzelfirma handelt. Nun zur meiner Frage wie mir bekannt ist muss in einer Einzelfirma der Name des Gründers vorhanden sein. Wie sieht dies bei einem Online-Shop aus ? Muss ich in der Domain meinen Familien Namen haben oder ist dies nicht notwendig?

    Freundliche Grüsse
    Joel Ealser

  23. Mich würde folgendes interessieren
    Ich wohne im einem Eigenheim, habe dort meine massagepraxis. Wieviel kann ich monatlich für Miete abziehen? Besten Dank im Voraus
    Freundliche Grüsse
    C.f.

    • Guten Tag

      Die Regelung bezüglich Mietabzug im eigenen Haus kann kantonal variieren und unterschiedlich geregelt sein. Oft gilt folgende Formel: Eigenmietwert zzgl. Nebenkosten geteilt durch Anzahl Quadratmeter mal für die Unternehmung genutzte Fläche. Ist der Raum möbliert, so wird noch ein Zuschlag von 20 Prozent gewährt.
      Dies stellt dann in der Unternehmung einen abzugsfähigen Aufwand dar – in der privaten Steuererklärungen müssen jedoch keine Einnahmen versteuert werden, da es sich um eine effektive Kostenentlastung
      (ohne Gewinn) handelt.

      Um genau zu wissen, wie es in Ihrem Fall aussieht empfehlen wir Ihnen, sich direkt mit dem zuständigen kantonalen Steueramt in Verbindung zu setzen.

      Freundliche Grüsse
      Luzia Bachofner

  24. Guten Tag
    Wir sind seit mehreren Jahren mit einer Einzelfirma selbständig. Wir waren Mieter einer Geschäftsliegenschaft. Der Vermieter (eine Immobilienfirma) hat jeweils Mehrwertsteuer auf die Miete berechnet. Jetzt sind wir umgezogen und der neue Vermieter (Baugeschäft) sagt, dass bei der Miete keine Mwst. berechnet wird. Da wir nun selber Untermieter haben, würde ich gerne wissen, ob nun Mwst. auf die Miete berechnet wird oder nicht.
    Herzlichen Dank für Ihre Antwort.
    Freundliche Grüsse
    Sandra Marte

    • Guten Tag

      Grundsätzlich ist die Vermietung von der MWST ausgenommen. Es gibt jedoch auch hier Ausnahmen, wie beispielsweise wie Vermietung von Räumen zur Beherbung von Gästen.

      Freundliche Grüsse
      Deborah Rosser

  25. guten abend

    möchte mich selbständig machen, am liebsten als einzelunternehmer brauche jedoch noch ein paar informationen, unszwar interessiert mich der ablauf vom leasing eines autos und wenn man ins restaurant essen geht. wieviel bezahlt man da aus eigener tasche oder wieviel kann man bei den steuern abziehen? ich hoffe auf detailierte informationen. vielen dank 😀

  26. Guten Tag

    Ich bin eine Einzelfirma in der Schweiz (Startup, kein Eintrag im Handelsregister, keine Mehrwertsteuer-Nummer) und möchte Brettspiele für Kinder in Polen produzieren lassen und in der Schweiz und Deutschland verkaufen.

    Der Produzent ist in Polen und produziert nur für uns, d.h. er führt die Ware gleich aus.

    Die Spiele sollen über einen eigenen Webshop (gehostet in der Schweiz) vertrieben werden. Die Kunden sind entweder in der Schweiz, in Deutschland oder in anderen europäischen Ländern. Ich muss die Spiele also teilweise ins Ausland liefern. Je nach Spiel liegen meine Verkaufspreise zwischen 69 und 109 Franken und sie wiegen je nachdem zwischen 0.8 bis 2.2 kg. Bei diesem Gewicht ist der Versand aus der Schweiz ist zu teuer. Ich bin deshalb am Überlegen, ob ich die Spiele an eine Adresse in Deutschland liefern lasse und von dort an die deutschen Kunden schicke.

    Muss ich dazu eine Firma in Deutschland gründen oder reicht es, die Spiele privat zu lagern?

    Was muss ich sonst noch dabei beachten? Wie machen das andere Firmen, die von der Schweiz nach Deutschland liefern müssen?

    Vielen Dank für Ihre Unterstützung und freundliche Grüsse
    Oliver

    • Guten Tag Oliver

      Grundsätzlich können Sie frei entscheiden, wie der Versand ins Ausland ablaufen soll. Möglich ist ebenfalls, dass Sie die Pakete an eine Privatperson in Deutschland sendet und diese das Paket dann dem Kunden zusendet. Allenfalls gilt dann jedoch diese Person nach deutschem Recht auch als Einzelfirma und muss gewisse Bestimmungen einhalten. Diesbezüglich bitten wir Sie, direkt mit einer deutschen Anwaltskanzlei Kontakt aufzunehmen.

      Bei einem allfälligen Eintrag ins Handelsregister sind wir Ihnen gerne behilflich. Sie können hierfür entweder alle Daten in unserem System (-> Gründungen) eingeben oder an einem unserer Standorte ein Beratungsgespräch vereinbaren.

      Freundliche Grüsse
      Luzia Bachofner

  27. Guten Tag

    Ich möchte mich gerne mit einem Einzelunternehmen selbstständig machen und habe eine Frage betreffend MwSt.

    Da ich anfangs bestimmt unter einem Verdienst von 100’000 CHF bleiben werde, bin ich von der MwSt. befreit und darf diese daher auch nicht verrechnen. Nun frage ich mich aber ob es nicht unseriös wirkt, wenn ich eine Rechnung ohne UID-Nummer und ohne aufgelistetem MwSt.- Betrag versende?

    Würden Sie daher auf der Rechnung den Endbetrag exkl. MwSt. mit folgendem Text vermerken: “*lt.“Bundesgesetz über die Mehrwertsteuer MWSTG vom 12.Juni 2009 – Art.10a“ ist unser Unternehmen derzeit von der Steuerpflicht befreit – der Endbetrag wird daher ohne MwSt. verrechnet”?

    Oder würden Sie einfach den Betrag exkl. MwSt. anschreiben und falls jemand sich wundert und frägt, demjenigen erklären dass es sich um ein junges Unternehmen handelt, welches derzeit von der MwSt.-Pflicht befreit ist?

    Beten Dank für Ihre Rückmeldung,
    freundliche Grüsse

    Katharina Bayer

    • Grüezi Frau Bayer

      Natürlich können Sie einen entsprechenden Vermerk anbringen. Es ist jedoch selbsterklärend, dass Sie nicht der MWST-Pflicht unterstellt sind, wenn keine MWST auf der Rechnung ausgewiesen wird. Anderenfalls könnten Sie sich natürlich auch freiwillig anmelden, damit könnten Sie umgehen, dass ersichtlich ist, dass die Umsatzgrenze noch nicht überschritten wird.
      Gerne sind wir Ihenn bei der Gründung Ihrer Einzelunternehmung behilflich. Sie können entweder online Ihre Offerte rechnen oder ein Beratungsgespräch an einem unserer Standorte vereinbaren.

      Freundliche Grüsse
      Deborah Rosser

    • Guten Tag

      Gemäss Art. 22 Abs. 1 MWSTG können Leistungen die gem. Art. 21. MWSTG ausgenommen sind optiert werden. Ausser Leistungen gemäss Art. 22 Abs. 2 MWSTG.
      Im Gesundheitsbereich können Sie somit Ihre Leistungen optieren, d.h. Sie werden dadurch MWST-pflichtig und müssen Ihre Leistungen mit 8% abrechnen. Gleichzeitig können Sie aber die Vorsteuer zurückfordern. Die Vorsteuer für das Fahrzeug kann aber nur zurückgefordert werden, wenn Sie sich freiwillig der MWST unterstellen (Art. 29 Abs. 1 MWSTG)

      Freundliche Grüsse

      Walter Regli

  28. Guten Tag

    Ich startete mit meiner Einzelfirma und hatte Ausgaben welche ich auf meinen Namen belegen kann. Die Einzelfirma wird jetzt ins Handelsregister eingetragen, eine MwSt-Nr wird ebenfalls beantragt.
    Nun meine Frage: Bevor ich auf den Namen der Einzelfirma Waren bestellte und sonstige Rechnungen begleichen musst, steht da nur meinen Namen mit meiner Wohnadresse. Kann ich diese Ausgaben trotzdem MwSt-technisch abrechnen und in die Abrechnung einfliessen lassen?

    Danke und freundliche Grüsse
    M. Renner

    • Guten Tag Frau Renner

      Die Abrechnung der MWST ist erst ab dem Datum möglich, welches Sie bei der MWST angegeben haben (Beginn unternehmerische Tätigkeit). Auf allen vorher bezogenen Leistungen kann die Vorsteuer nicht abgerechnet werden.

      Freundliche Grüsse
      Nadja Mehmann

  29. Ich habe eine Einzelfirma gegründet. Meine Dienstleistung erbringe ich hauptsächlich für Firmen mit Sitz in Deutschland in Euro (Umsatz über 100’000 Euro). Für Schweizer Kunden erziele ich weniger als 20’000 Umsatz. Bin ich trotzdem MwST pflichtig ? Und kann ich die geschuldeten Steuern des Reingewinns über die transitoschen als Aufwand verbuchen ? Herzlichen Dank für eine Info. Freundliche Grüsse und ein gutes neues Jahr.

    • Guten Tag

      MWST-pflichtig wird ein Schweizer Unternehmen erst mit einem Inland Umsatz von CHF 100‘000. Das heisst, wenn der Umsatz den Sie erzielen in der Schweiz bei CHF 20‘000 liegt, sind Sie in der Schweiz nicht MWST-pflichtig.

      Bei der MWST haben Sie Ende Jahr entweder ein Guthaben zu Ihren Gunsten oder eine noch offene Schuld. Diese können Sie dann entweder transitorisch verbuchen (jedoch nicht über ein Aufwandkonto) oder unter den Aktiven bzw. Passiven stehen lassen. Steuern auf dem Gewinn sind private Einkommenssteuern und können somit nicht in den Aufwand gebucht werden.

      Beste Grüsse
      Nadja Mehmann

  30. Hallo,
    Ich habe es verstanden dass man als einzeln Firma bis 100 000 Jahres Umsatz bei Handelsregister nicht unbedingt beantragt müsste und keine MwSt. Nummer haben musste. – So würde bis 100 000 auch keine Steuer bezahlt.
    Ich möchte ein Baby Online Shop Einzeln Firma beantragen. Ich sollte wahre aus Ausland Kaufen, verzollen und nach Schweiz bringen.
    Frage ist:
    1. Kann ich ohne UID Nummer und ohne Handelsregister Beantragung überhaupt wahre aus Ausland in der Schweiz importieren, verzollen und verkaufen? Wenn Ja würde mir dann MwSt. bei Verzollung berechnet?
    2. Habe ich richtig verstanden? Einzeln Firma muss in irgendein Amt eingetragen sein, nur bei Handelsregister muss nicht eingetragen sein? Oder es ist dasselbe?
    3. Wie viele kosten würde ich mit Einzeln Firma per Monat haben ohne dass ich was verkauft oder ganz wenig verkauft habe? – Ich meine Versicherungen, etc.
    Danke sehr im Voraus
    Sonja Nikolova

    • Guten Tag
      Ich möchte einen Webshop für selbstgemachte Designartikel eröffnen und dafür eine Einzelfirma gründen. Als Büro steht mir in meiner 3.5 Zi Mietwohnung ein separates Zimmer zur Vefügung. Kann eine Einzelfirma in Kanton Bern anteilsmässig “Miete” fürs Büro in der eigene Mietwohnung abziehen? Die Herstellung von einigen Artikel mit Werkzeigen macht lärm und muss ich daher ein separates Obejekt mieten. Ich habe ein geignetes Bastelraum gefunden. Es stellt sich die Frage ob ein Mietobjekt unter der Objektkategorie “Bastelraum” als Aufwand abgezogen werden kann? Betreffend der Abzug müsste der Mietvertrag lautend auf die Name der Einzelfirma oder kann auf meine Name als Privatperson erstellt werden?
      Besten Dank und viele Grüsse,
      Z. Silva

      • Guten Tag
        Eine Einzelfirma ist in Ihrem Fall sicherlich die richtige Wahl. Für die Bürobenutzung kann ein Anteil als Aufwand verrechnet werden. In der Praxis wird dies folgendermassen gemacht: Anzahl Zimmer (in ihrem Fall 3.5) + 1 / Mietzins. Der Bastelraum kann auch abgezogen werden, auch wenn der Mietvertrag auf die Privatperson lautet. Dies ginge nicht, wenn es eine Juristische Person wäre.

        Bei weiteren Fragen empfehlen wir Ihnen, ein Beratungsgespräch mit unserer Schwestergesellschaft Findea AG zu vereinbaren.

        Freundliche Grüsse
        Burcin Bülbül

  31. Guten Tag

    Ich möchte gerne einen Onlineshop für Backwaren eröffnen. Ich bin mir aber noch nicht sicher, ob ich eine Einzelfirma gründe (gründen muss?). Falls ich keine Einzelfirma gründe, kann ich trotzdem meine Aufwände für die Steuern abziehen oder geht das nur, wenn man eine Firma hat?

    Freundliche Grüsse

    • Guten Tag

      Sobald Sie mit dem Online-Shop tätig werden existieren Sie bereits als Einzelfirma. Hierfür müssen Sie diese nicht speziell gründen. Ab einem Umsatz von CHF 100’000.-/Jahr ist ein Eintrag im Handelsregister Pflicht. Dies kann aber durchaus schon bei einem tieferen Umsatz Sinn machen, bspw. profigiert man oft von besseren Konditionen bei Lieferanten. Zudem kann es auch aus Image-Gründen sinnvoll sein, das Sie im Handelsregister registriert sind und dies von allen Kunden und Lieferanten überprüft werden kann. Unabhängig vom Handelsregistereintrag ist die Anmeldung bei der kantonalen Ausgleichskasse Pflicht, da Sie für das Einkommen welches Sie mit dem Onlineshop erzielen Sozialversicherungsbeiträge bezahlen müssen. Die Auslagen, welche für den Online-Shop benötigt werden können Sie grundsätzlich von der Steuer abziehen.
      Gerne sind wir Ihnen bei der Eintragung im Handelsregister als auch bei der Anmeldung bei der Ausgleichskasse behilflich. Sie können die Einzelfirma direkt auf unserer Online-Plattform erfassen oder an einem unserer Standorte zu einem persönlichen Beratungsgespräch vorbeikommen.

      Freundliche Grüsse
      Luzia Bachofner

  32. Sehr geehrte Damen und Herren,
    Am 19. September 2014 habe ich einen Online Shop (Einzelfirma) gegründet. Und habe einige Fragen:
    Wie kann ich in der Steuererklärung (BS) die Kosten für die Homepage, Marketing , Übersetzungen, ein Zimmer (Heimbüro) sowie Waren geltend machen?
    In anderen Kantonen gibt es ein Hilfsblatt A für selbständigerwerbende ohne kufmännische Buchhaltung. Gibt es dies auch für den Kanton Basel-Stadt? Und wie bekomme ich dies? Auch in BalTax ersichtlich?

    Mit freundlichen Grüssen
    Wüthrich

  33. Hallo, ich habe vor demnächst einen Onlineshop zu eröffnen. Die Waren sollen in der Schweiz, Deutschland und Österreich verkauft werden. Ist mir dies mit einer Einzelfirma möglich, oder müsste ich dafür eine andere Firmensform wählen?
    Mit freundlichem Gruss
    Johannes Hinzpeter

    • Guten Tag Herr Hinzpeter

      Sie können den Warenhandel grundsätzlich mit einer Einzelfirma durchführen. Jedoch würde ich Ihnen empfehlen, das Risiko abzuschätzen, da Sie mit der Einzelfirma mit Ihrem gesamten Privatvermögen haften.

      Gerne unterstützen wir Sie bei der Firmengründung. Sie können hier eine unverbindliche Offerte rechnen oder eine Beratungsgespräch in Ihrer Nähe vereinbaren.

      Freundliche Grüsse
      Nadja Mehmann

  34. Guten Tag!
    Ich habe seit 3 Jahren einen Webshop mit Handmade-Produkten. Der Umsatz hat sich in jedem Jahr verdoppelt und so muss ich, sobald ich die Buchhaltung von 2015 abgeschlossen habe, bei der AHV anmelden. Letztes Jahr war ich noch knapp darunter.
    Mehrwertsteuerpflichtig bin ich noch lange nicht. Meine Frage betrifft aber ein Autoleasing. Es steht ein Autokauf an und ich habe mir überlegt, ob es grundsätzlich möglich ist, das Auto über die Einzelfirma zu leasen. Wenn ja, gibt es da gewisse Voraussetzungen, Nachweise die man erbringen muss und was bringt es mir steuertechnisch?
    Vielen Dank für die Auskunft!
    Freundliche Grüsse
    C. Graber

    • Guten Tag

      Grundsätzlich ist es möglich über die Einzelfirma ein Auto zu leasen. Dies entscheidet jedoch die Leasing-Gesellschaft definitiv.

      Ich empfehle Ihnen bei der Leasinggesellschaft direkt anzufragen, damit diese Ihnen auch die notwendigen Dokumente angeben kann.

      Freundliche Grüsse
      Nadja Mehmann

  35. Guten Tag.

    Ich möchte eine Einzelfirma Gründen IT mit Web Seite usw… HR eintragen lassen aber da ich die ersten. 2-3 Jahre nichts verdiene wird dies als Einzelfirma anerkannt? ich will auch nichts abziehen da ich noch 50% Arbeite.

    • Guten Tag

      Wenn Sie die Einzelfirma im Nebenerwerb ausüben möchten, haben Sie eine Freigrenze von 2’300.00. Das heisst, Sie müssen sich erst ab einem Jahreseinkommen von CHF 2’300.00 bei der Ausgleichskasse als selbständig erwerbstätig anmelden. Denn nur wenn Sie sich bei der Ausgleichskasse anmelden müssen, müssen Sie verschiedene Aufträge vorweisen können.

      Das Handelsregisteramt prüft nicht, ob Sie ein Einkommen erzielen oder nicht.

      Gerne unterstützen wir Sie bei Ihrer Firmengründung. Sie können hier ein Beratungsgespräch in Ihrer Nähe vereinbaren oder eine unverbindliche Offerte rechnen lassen.

      Freundliche Grüsse
      Nadja Mehmann

  36. Guten Tag,

    ich habe eine steuerliche Frage. Ist für die Besteuerung der Einnahmen der Wohnsitz relevant (Basel) oder nur der Sitz der Einzelfirma (Zürich).

    Vielen Dank.
    Tobias

    • Guten Tag Tobias

      Sie werden an beiden Orten besteuert. Für das Einkommen welches in Basel anfällt, werden Sie in Basel, für das Einkommen welches Sie mit der Einzelfirma erzeugt haben, in Zürich besteuert.
      Satzbestimmend ist jedoch das gesamte Vermögen (Basel+Zürich).

      Freundliche Grüsse
      Nadja Mehmann

  37. Guten Tag Herr Regli,
    Ich bin Einzelunternehmerin und nicht mehrwertsteuerpflichtig.
    Ebenfalls habe ich mich nicht ins Handelsregister eintragen lassen.
    Bei der AHV bin ich als Einzelfirma gemeldet.

    Nun möchte ich auch Kunden aus dem EU Raum hauptsächlich aus Deutschland akquirieren und in meiner Rechnung auf das Reverse-Charge-Verfahren verweisen. Jedoch habe ich keine USt-IdNr. die ich angeben könnte.

    Kann ich auch ausschließlich unter Angabe meiner Registernummer eine Rechnung Ausstellen und auf das Reverse-Charge-Verfahren verweisen ?

    Ich danke Ihnen im Voraus für Ihre Bemühungen.

    Mit freundlichen Grüßen

    • Guten Tag

      Damit die Umsätze im B2B-Bereich abgewickelt werden können, muss eine Unternehmerbescheinigung aus der Schweiz vorgewiesen werden können.
      Diese kann man nur beantragen, wenn man mehrwertsteuerlich in der Schweiz registriert ist.

      Freundliche Grüsse
      Deborah Rosser

  38. Guten Tag

    I wollte eine Einzelunternehmen mit dem Zweck Import & Verkauf von Waren zu gründen.

    Mein Umsatz würde weit unter der 100k Grenze also muss die Firma in Handelsregister eingetragen werden (da die Firma ist im Importgeschäft) und brauche ich Mwst-nummer und Buchhalter?

    Danke im Voraus
    Freundliche Grüsse
    K.Barlas

    • Guten Tag

      Einen Eintrag im Handelsregister ist, wie Sie richtig bemerkt haben, ab einem Umsatz von CHF 100’000.- notwendig. Sofern der Umsatz darunter liegt ist dieser nicht notwendig. Gerade im Import-/Export-Geschäft kann es aber hilfreich sein, da die Lieferanten oft eine Bestätigung bezüglich der Firma möchten. Zum Teil kann auch von besseren Konditionen profitiert werden, wenn die Firma im Handelsregister eingetragen ist.
      Bezüglich Unterstützung bei der Buchhaltung können wir Ihnen gerne unsere Schwestergesellschaft findea empfehlen.
      Bei weiteren Fragen stehen wir Ihnen gerne an unseren Standorten für ein persönliches Beratungsgespräch zur Verfügung. Ebenfalls können Sie die Einzelfirma direkt in unserem Online-Tool erfassen, so dass wir Sie bei der Eintragung im Handelsregister unterstützen können.

      Freundliche Grüsse
      Luzia Bachofner

  39. Guten Tag.

    Ich möchte gerne demnächst einen Online Shop auf Etsy zu eröffnen. Ich weiss nicht ob Ihnen diese Seite bekannt ist, aber sie ist ähnlich wie Ebay. Man muss sich nur dort anmelden und einen Shop gründen, wo man die verschiedensten Sachen verkaufen kann. Nun bin ich mir nicht sicher ob das auch als Einzelfirma gilt und ich es irgendwo melden muss?

    Danke im Voraus

    • Guten Tag

      Grundsätzlich sind Sie eine Einzelfirma, sobald Sie ein Geschäft unter eigenem Namen und Verantwortung führen. Das heisst, dass Sie mit der Eröffnung des Online Shops eine Einzelfirma sind.

      Solange Sie unter einem Umsatz von CHF 100’000.- im Jahr sind, müssten Sie sich nur bei der Ausgleichskasse anmelden. Wenn Sie über dieser Umsatzgrenze liegen, dann wäre der Handelsregistereintrag ebenfalls Pflicht.
      Ein Handelsregistereintrag kann aber auch sinnvoll sein, wenn die Umsatzgrenze nicht erreicht wird. Mit dem Eintrag verleihen Sie der Einzelfirma ein Gesicht und Sie erhalten je nach Lieferant die besseren Bedingungen.

      Bei weiteren Fragen stehe wir Ihnen gerne an unseren Standorten für ein Beratungsgespräch zur Verfügung.

      Freundliche Grüsse
      Nadja Mehmann

  40. Guten Tag,

    Ich bin seit vielen Jahren selbständig und angestellter gleichzeitig. Selbständig hab ich immer drauf geachtet, dass ich knapp unter den 100k bleibe, damit ich keine MwSt bezahlen muss.

    Nun lässt es sich dieses Jahr nicht mehr verhindern und werden so gegen Okt-Nov die 100k überschreiten.

    Wie muss ich da mit der MwSt vorgehen, sobald ich die Grenze überschreite würde ich mich anmelden. Muss ich dann nachwirkend, der ganze Rest des Jahresumsatzes auch versteuern oder gilt es nur für den Betrag, der über die 100k hinausgeht oder besser gesagt, erst ab dem Tag, wo die Anmeldung erfolgte?

    Gibt es allenfalls sogar eine schonfrist? Sodass ich das Jahr mit 120k beenden könnte und per 1.1.2017 anmelde ohne Strafsteuer oder ähnlichem?

    Freue mich auf ein Feedback,
    Michael

    • Guten Tag Michael

      Grundsätzlich gilt die MWST Pflicht ab dem Anmeldedatum oder den CHF 100’000.00 Umsatz. Das heisst, Sie können sich leider nicht erst per 01.01.2017 anmelden, wenn der Umsatz die Grenze im Jahr 2016 übersteigt.

      Ich empfehle Ihnen grundsätzlich, die Anmeldung durchzuführen, wenn Sie sich der Umsatzgrenze nähern. So sind Sie auf der sicheren Seite.

      Freundliche Grüsse
      Nadja Mehmann

  41. Guten Tag

    Ich spiele mit dem Gedanken einen Online Shop mit dem drop shipping Konzept auf die Beine zu stellen, dies vorerst als Testballon in meiner Freizeit. Ich plane alles mit einer Schweizer Einzelfirma aufzusetzen, möchte aber mit dem online store weltweit operieren. Dazu hätte ich folgende Fragen:
    1) Findet beim Verkauf der Produkte VAT Anwendung, wenn der Versand der Ware vom Lieferanten im Ausland an einen Kunden im Ausland erfolgt?
    2) Wenn ja, welche VAT wird hierbei angewendet? Da ich mit einer Schweizer Einzelfirma einen .com shop aufbaue und z.B. nach UK oder in die USA liefere, ist mir nicht klar, ob hier Schweizer Besteuerung oder eine andere notwendig ist.
    3) Kann im eCommerce Bereich beim internationalem Verkauf der Produkte via drop shipping Schweizer Recht angewendet werden (AGB gemäss CH-Recht)?
    4) Sind Ihnen spezifische Haftungsrisiken im Zusammenhang mit drop shipping bekannt die beachtet werden müssten?

    Vielen Dank für Ihre Unterstützung. Ich freue mich auf Ihre Rückmeldung.

    Freundliche Grüsse
    Marco

  42. Guten Tag

    Ich wollte nebenberuflich Schränke über einen Onlineshop verkaufen.
    Ich gehe am Anfang von einem Jahresumsatz von ca. 10 000 aus.

    Meines Wissens ist ein Umsatz bis 100 000 MWST frei. Kann trotzdem eine MWST Nummer gelöst werden und vom 100 000 freien MWST Umsatz profitiert werden?
    Ich werde meine Produkte importieren und beim importieren sollte eine MWST Nummer angeben werden, um nicht doppelt MWST zu bezahlen, wenn ich Z.B Produkte aus Polen importiere.
    Macht es Sinn bei geringen Umsatz eine MWST zu lösen?
    Wenn ich Produkte aus Polen importieren müsste ich ansonsten 23% MWST bezahlen.

    • Guten Tag

      Das sehen Sie korrekt. Sie sind grundsätzlich erst ab einem Umsatz innerhalb der Schweiz von CHF 100’000.- verpflichtet MWST abzurechnen. Unter dieser Grenze können Sie sich freiwillig unterstellen.
      Dies ist vor allem sinnvoll, wenn Sie hohe laufende Investitionskosten haben.

      Wenn Sie somit Schränke einkaufen, könnten Sie die 8% MWST der Schweiz jeweils zurückfordern und bezahlen somit nur den effektiven Verkaufspreis. Wie die Rückforderung der MWST in Polen funktioniert, klären Sie am Besten mit einem Treuhänder vor Ort ab.

      Freundliche Grüsse
      Nadja Mehmann

  43. Guten Tag

    Ich führe eine Kleinmanufaktur, mit Onlineshop , als Einzelunternehmer mit Umsatz unter 100‘000 CHF / Jahr. Ich bin verheiratet und mein Partner arbeitet zu 100% angestellt. Nebenbei absolviere ich noch ein Studium als Produktdesignerin.
    Im letzten Jahr war die Erfolgsbilanz aufgrund der privat getätigten Investitionen negativ. Ist es möglich den Verlust auf der gemeinsamen Steuererklärung mit meinem Ehepartner als negativ zu verrechnen (Position 123 Steuererklärung Zürich).
    Ist es ebenso möglich, dass ich das Studium, welches ich als Akzeptanz in dem Metier, als Weiterbildung zu meiner bisherigen Ausbildung benötige, als Abzug geltend mache (Position 240 Steuererklärung Zürich)?

    Beste Grüsse

    Meri

    • Guten Tag Meri

      Es ist grundsätzlich möglich Verluste bis zu 7 Jahre bei der Steuererklärung abzuziehen. Ebenfalls kann es möglich sein, dass Ihr Studium als Weiterbildung anerkannt wird und Sie diese Kosten ebenfalls abgezogen erhalten.

      Am Besten wenden Sie sich für die genaue Abklärung an einen Treuhänder. Er kann Ihnen, anhand Ihrer Situation, alles genau erklären.

      Freundliche Grüsse
      Nadja Mehmann

  44. Hallo Team Startup

    Gerne möchte ich die Abläufen kennen in Zusammenhang mit den Mehrwertsteuern zwischen der EU und die CH.

    – Ich werde eine Einzelfirma im Kanton Zürich gründen. Der Zweck ist der Internet-Handel von Lebensmittel an Privatpersonen (B2C) in der EU Zone und in der Schweiz.

    – Die Lebensmittelnlieferanten sind in den folgenden Länder: Frankreich, Belgien, Spanien und Holland.

    – Die Logistik wird durch eine französische Firma durchgeführt.

    Wie sieht die Abrechnung der MWST für die Kunden in der EU aus?
    Wie sieht die Abrechnung der MWST für die Kunden in der Schweiz aus?

    Freundliche Grüsse

    Nanu

    • Guten Tag Nanu

      Diese Frage lässt sich leider nicht so pauschal beantworten.
      Im Bereich B2C gelten Lieferschwellen für den Versandhandel. Diese sind jedoch in jedem Land anders geregelt, weshalb wir Ihre Anfrage leider nicht sofort beantworten können. Gerne stehen wir Ihnen aber an unseren Standorten für ein persönliches Beratungsgespräch zur Verfügung.

      Freundliche Grüsse
      Luzia Bachofner

  45. Guten Tag,

    Ich arbeite zu 80% bei meinem Arbeitgeber. Eine Nebenerwerbstätigkeit habe ich bei meinem Arbeitgeber angemeldet (interne Vorschrift).

    Der Nebenerwerb ist ein Online-Shop (Verkauf von elektronischen Produkten).

    Insgesamt habe ich bereits 12500.- für die Erstellung des Shops sowie Einkauf der Produkte investiert.

    Pro Monat mache ich einen durchschnittlichen Umsatz von ca 600.- CHF. Davon Reingewinn von CHF 300.-.

    Bis ich den Shop amortisiert habe, dauert es wohl gute 2-3 Jahre.

    Muss ich den jetzigen “Reingewinn” bei den Steuern angeben, oder erst dann, wenn die Aufwände von CHF 12500.- amortisiert sind?

    Kann ich bereits jetzt meine Aufwände von 12500.- den Steuern abziehen? Falls ja, nur einmalig?

    Was gibt es sonst noch zu beachten?

    Danke vielmals der Antwort!

    • Guten Tag

      Der Steuererklärung müssten Sie sämtliche Beträge angeben, welche Sie mit der Nebenerwerbstätigkeit einnehmen.
      Versteuert wird aber nur der Reingewinn, d.h. Umsatz ./. Aufwand.

      So können Sie die Investitionen, welche Sie haben, dem Umsatz abziehen und Sie zahlen nur auf dem effektiven Reingewinn steuern.

      Falls Sie weitere Informationen diesbezüglich möchten, empfehle ich Ihnen einen Treuhänder zu kontaktieren.

      Freundliche Grüsse
      Nadja Mehmann

  46. Guten Tag

    Mit meiner Einzelfirma erziele ich im Nebenamt einen Umsatz von ca. CHF 22’000.-. Daraus resultiert ein Reingewinn von ca. CHF 12’000.-.. Für die Firma benötige ich einen Raum in unserem Einfamilienhaus. Deshalb habe ich in der Erfolgsrechnung CHF 6’000.- für Miete abgezogen.
    Bis 2013 hat das Steueramt diesen Mietabzug toleriert (je nach Umsatz tieferer Mietabzug).
    Im 2014 hat das Steueramt jedoch den vollen Mietbetrag zum Eigenmietwert hinzu addiert und einen dementsprechen höheren Pauschalabzug eingetragen.
    Frage: Müsste nicht mindestens der Eigenmietwert um die private Mindernutzung gesenkt werden?

    Vielen Dank für Ihre Antwort
    Marietta

    • Guten Tag Marietta
      Besten Dank für Ihre Anfrage. Jeder Kanton kennt eigene Regeln, wie der Mietbetrag abgezogen werden kann. Hier ein Beispiel aus dem Kanton Luzern:
      Variante Untervermietung
      Einnahmen aus der Untervermietung von Wohnungen oder Zimmern sind nach Abzug der darauf entfallenden Kosten steuerpflichtig. Für möblierte Zimmer kann der Nettoertrag in der Regel folgendermassen berechnet werden:der auf die vermieteten Räume entfallende Mietzinsanteil (pro Zimmer in der Regel der Betrag, der sich ergibt, wenn die gesamte Wohnungsmiete durch die Zahl der Zimmer geteilt wird) ist von der Bruttomiete abzuziehen; für alle übrigen Kosten (Heizung, Beleuchtung, Putzmaterial, Wäsche, Abnützung der Einrichtung usw.) sind 20% der Einnahmen abzuziehen.

      Alternativ kann auch die Berechnung für ein Arbeitszimmer angewandt werden:
      Berechnung des Abzugs: Abzugsfähig ist der auf das Arbeitszimmer entfallende Anteil der Auslagen für Miete, Beleuchtung, Heizung und Reinigung, wobei für die Berechnung die Gesamtkosten durch die Zahl der Zimmer plus zwei geteilt werden. Falls das Arbeitszimmer in der eigenen Wohnung oder im eigenen Haus genutzt wird, ist der Abzug auf der Basis des steuerbaren Mietwertes zu ermitteln. Berechnungsformel: Mietkosten oder Mietwert + Nebenkosten/ Anzahl Zimmer + 2.

      Bitte erkundigen Sie sich direkt beim zuständigen Steueramt. Bei vertiefteren Fragen kann es auch hilfreich sein, sich mit Ihrem Treuhänder in Verbindung zu setzen. Gerne können Sie auch mit unserer Schwestergesellschaft findea Kontakt aufnehmen, welche im Treuhandbereich tätig ist.

      Freundliche Grüsse
      Luzia Bachofner

  47. Guten Tag

    Wir betreiben einen Online-Shop mit einem Umsatz unter CHF 100’000.00/Jahr. Nun möchten wir Kunden im Ausland (DE/AT) beliefern. Wir sind im Handelsregister eingetragen. Müssen wir uns dafür noch irgendwo registrieren? Benötigen wir irgendwelche Dokumente ausser dem Ausfuhrnachweis?
    Herzlichen Dank für Ihre Antwort.

    Freundliche Grüsse
    David Springer

    • Guten Tag Herr Springer

      Besten Dank für Ihre Anfrage. Nach schweizerischem Gesetz benötigen Sie keine weitere Registrierung oder Bewilligung oder ähnliches. Wir bitten Sie jedoch in Deutschland und Österreich entsprechend abzuklären, ob Sie allenfalls dort registerpflichtig werden. Es kann bspw. sein, dass wenn Sie in Deutschland einen Umsatz von CHF 100’000.- erreichen, dass Sie sich ebenfalls dort im Handelsregister eintragen müssen.

      Freundliche Grüsse
      Luzia Bachofner

  48. Guten Tag

    Ich habe eine Frage bezüglich der Lohnauszahlung bei meiner Einzelfirma.

    Wie funktioniert es, wenn ich jetzt einen Mitarbeiter in meiner Firma anstellen will? Was muss ich alles beachten?

    Beste Grüsse aus Luzern

    • Guten Tag Rocco

      Sofern Sie Ihrem Mitarbeiter einen Lohn von mehr als CHF 2’300.- bezahlen werden, ist dieser bei der zuständigen AHV-Stelle anzumelden. Formulare dazu finden Sie online. Bei einem Jahreslohn von mehr als CHF 21’060.- im Jahr, muss der Mitarbeiter zudem bei einer Pensionskasse angemeldet werden. Unser Partner AXA-Winterthur bietet hier diverse Lösungen an.

      Zudem muss auch an eine Unfall- und Nichtberufsunfallversicherung gedacht werden. Letzteres kommt nur zum Tragen, wenn Ihr Mitarbeiter mehr als 8 Stunden pro Woche in Ihrem Betrieb arbeitet.

      Ein guter Treuhänder kann Ihnen bei der Anmeldung der verschiedenen Versicherungen behilflich sein.

      Freundliche Grüsse
      Deborah Rosser

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