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Steuerpflicht der Einzelfirma

Beim Schritt in die Selbständigkeit verändert sich die steuerliche Situation. Als selbständig Erwerbende Person ist man ferner mit neuen Steuertypen konfrontiert – ein kurzer Überblick.

Steuern

Einkommens- & Vermögenssteuern:

Das Einkommen aus selbständiger Erwerbstätigkeit unterliegt genauso wie der Lohn aus einem Angestelltenverhältnis der Einkommenssteuer. Wenn eine ordentliche Buchhaltung vorliegt, dient diese in der Regel als Basis für die Ermittlung des steuerbaren Einkommens: Der Gewinn der Einzelunternehmung gilt als Einkommen.

Trennung von Geschäfts- und Privatvermögen ist wichtig

Der Gewinn ermittelt sich, indem vom erwirtschafteten Ertrag alle geschäftsmässig begründeten Aufwendungen abgezogen werden (z.B. Materialaufwände, Miete, Zinsen, Spesen, etc.). Privater Aufwand (z.B. die Bezahlung der Wochenendeinkäufe) kann nicht abgezogen werden und ist darum vom geschäftlichen Aufwand klar zu trennen. Häufige Problempunkte sind dabei Geschäftswagen, Restaurantspesen oder auch Telefongebühren. Es sollte den Steuerbehörden möglich sein nachzuvollziehen, welchen Anteil am Aufwand  privaten Zwecken und welcher dem Geschäft diente.

Beim Vermögen des Einzelunternehmers ist das Geschäfts- vom Privatvermögen zu unterscheiden. Was überwiegend oder vollständig der selbständigen Erwerbstätigkeit dient, ist Geschäftsvermögen, und zwar auch wenn die Anschaffung mit Privatvermögen finanziert wurde. Beim Geschäftsvermögen werden Wertverminderungen (z.B. Abschreibungen, Rückstellungen) steuerlich berücksichtigt, sie schmälern den Gewinn der Einzelunternehmung. Dies gilt umgekehrt aber genauso für Wertsteigerungen im Geschäftsvermögen, sie erhöhen den Gewinn.

Dazu ein Beispiel: Die Einzelfirma “Mode Zürich Meier” erwirtschaftete im letzten Jahr CHF 90’000 Gewinn (vor Abschreibungen). Frau Meier, Inhaberin des Zürcher Einzelunternehmens, besitzt auch ein Auto (Wert: CHF 40’000), mit dem sie jeweils die neuste Mode aus Norditalien in ihr Geschäft transportiert. Das Auto dient also dem Geschäftsvermögen. Abschreibungen auf ihrem Wagen vermindern somit den Gewinn der Mode Zürich Meier. Schreibt sie ihren Wagen also um 40% (CHF 16’000) ab, macht ihre Einzelfirma noch einen steuerbaren Gewinn von CHF 74’000. Hätte sie den Wagen nur für private Zwecke verwendet, wäre die Abschreibung bei den Einkommenssteuern nicht relevant gewesen.

Mehrwertsteuer:

Jeder Einzelunternehmer muss selber abklären, ob er mehrwertsteuerpflichtig ist und sich nötigenfalls bei der Eidg. Steuerverwaltung anmelden. Dies wird ab einem Jahresumsatz von CHF 100’000 der Fall sein

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255 Kommentare zu “Steuerpflicht der Einzelfirma

  1. Zu Privat- und Geschäftsvermögen: Verstehe ich richtig, dass das Privatvermögen also auch ein Darlehen an das Geschäftsvermögen gewähren kann?

  2. Guten Tag,
    wenn ich im Rahmen von Affiliate-Marketing eine Website marketingtechnisch unterstütze und promote (Firma unterhält Server, technischen Support und macht auch das Payment, ich das Marketing; jeden Monat erhalte ich eine Abrechnung über die erzielten Umsätze) und dafür dann einen bestimmten Anteil vom Umsatz erhalte, muss ich dann
    a. für diese Tätigkeit eine Firma gründen?
    b. für den generierten Umsatz MWST zahlen?
    c. Sozialversicherungen abschliessen?

    Vielen Dank für eine Antwort.

    • Rechtlich gesehen sind Sie ein Einzelunternehmen ohne Handelsregistereintrag. Sofern Ihr Umsatz unter CHF 100’00.- müssen Sie gesetzlich betrachtet keine Gesellschaft im Handelsregiser eintragen lassen. Für die MWST gilt dieselbe Grenze. Sie müssen eine MWST-Nr. beantragen, wenn Ihr Umsatz (im Inland) die CHF 100’000-. Grenze überschreitet. Darunter können Sie sich freiwillig der MWST unterstellen. Bei der Sozialversicherung müssen Sie sich unbedingt anmeldung um nicht in die Schwarzarbeit zu fallen!

  3. Hallo,

    ich bin ebenfalls wie der Vorredner in der Schweiz als Internet-Marketing im Einzelunternehmen. Wenn ich nun über 100.000 CHF im Jahr komme, das Geld aber aus Deutschland oder Grossbritanien von Unternehmen kommt wo ich dieses Geld erwirtschaftet habe, ist das dann auch Mehrwertsteueranmeldepflichtig? Ich meine ich selbst “verkaufe” nichts, also keine Produkte, sondern verschaffe den Seiten der Unternehmen Benutzer/Besucher die auf die Seite kommen und dafür bekomme ich Geld. Dementsprechend müsste es doch eigentlich “nicht in der Schweiz erwirtschaftetes Geld sein” – ist dies dann auch zur MWST anzumelden, wenn es sich um derartige Einnahme wie z.B. aus England oder Deutschland handelt?

    Danke für die Info

    • Nein, die Mehrwertsteuer ist auf Umsätze im Inland abzuliefern. D.h. es müssen mind. CHF 100’000.- Umsatz im Inland generiert werden. Wenn Sie Dienstleistungen im Ausland erbringen ist dies ohne die inländische Mehrwertsteuer.

  4. Hallo

    Da ich meine Firma (als Einz.Firma im HR) erst gegründet habe, weiss ich nicht, wie ich bei Produktverkäufen eine offizielle Verkaufsquittung mit Mwst. ausstellen kann. Für die Mwst. müsste ich jeweils auf der Quittung eine Nummer notieren.
    Ich danke Ihnen im Voraus für die Info.

  5. Hallo, ich habe bereits vor 2 Jahren mit meinem Nebenerwerb begonnen. In diesen Jahren waren die Investitionen viel höher als der Gewinn. Unsere Steuerbehörde hat diese Abzüge komplett ingnoriert. Darf sie das?
    Muss ich mich erst als Einzelfirma in Handelsregister eintragen damit die Steuerbehörde die Abzüge akzeptiert?
    Was muss ich als Einzelfirma beachten, wenn ich im EU-Raum meine Artikel verkaufe?
    Danke für die Infos

    • Die Steuerbehörde qualfiziert vermutlich Ihre nebenberufliche Tätigkeit nicht als selbständige Erwerbstätigkeit und lässt deshalb die Verluste nicht zum Abzug zu. Ob Sie tatsächlich eine selbständige Erwerbstätigkeit im Sinne des Steuerrechts ausüben, kann aufgrund Ihrer Angaben nicht gesagt werden und ist auch sonst eine komplexe Angelegenheit. Die Steuerbehörde hat in diesem Bereich auch einen relativ weiten Ermessensbereich, weil der Begriff der selbständigen Erwerbstätigkeit ein offener und unscharfer Begriff ist. Merkmale sind:
      – Unternehmensrisiko
      – Einsatz von Arbeit und Kapital
      – Dauer und Planmässigkeit
      – Gewinnerzielungsabsicht
      – Teilnahme am Wirtschaftsverkehr

      Die Abzugsfähigkeit der geschäftsmässig begründeten Verluste vom steuerbaren Einkommen setzt keinen Handelsregistereintrag voraus.
      Umsätze im Ausland unterliegen nicht der schweizerischen MWST, sondern der ausländischen MWST (und evtl. anderen Steuern, Gesetze etc.).

      Freundliche Grüsse

  6. Hallo, Ich bin noch nicht mehrwertsteuerpflichtig. Bisher habe ich in Rechnungen keine Angaben zur Mehrwertsteuer gemacht. Ein Kunde hat nun nachgefragt, weil er verunsichert war. Was schreibe ich am besten hierzu in eine Rechnung? “Preise inkl. MwSt.” ist ja nicht richtig, “exkl.” auch nicht, sonst denkt der Kunde es käme noch drauf.
    Danke!

    • Wenn Sie nicht mehrwertsteuerpflichtig sind, schreiben Sie auf Ihre Rechnungen gar nichts zur Mehrwertsteuer. Allenfalls können Sie in Klammern den Hinweis machen, dass Sie nicht der Mehrwertsteuer unterliegen.
      Freundliche Grüsse

  7. Hallo. Wie funktioniert die Besteuerung bei einer Eizelfirma, die nebst des Geschäftssitzes noch eine Zweigstelle in einem anderen Kanton betreibt? Gilt hier die Besteuerung an der Hauptbetriebsstätte oder gibt es da Steuerabkommen zwischen den Kantonen?

    • Bei der Einzelfirma wird der Geschäftsgewinn und das Geschäftsvermögen am Unternehmensstandort besteuert. Das restliche Einkommen und das Privatvermögen werden am Wohnort besteuert.
      Freundliche Grüsse

  8. Guten Tag

    Mit meiner Einzelfirma im Bereich “Vertrieb von Sporttextilien” habe ich im ersten Geschäftsjahr einen Gewinn von CHF 10000.- erzielt, wobei davon der Warenbestand CHF 9000.- ausmacht.

    Bei den Textilien handelt es sich zum Teil um Saisonale Artikel, die im nächsten Jahr nicht mehr zum üblichen Preis verkauft werden können (wenn überhaupt). Kann ich nun auf dem Warenbestand eine bestimmte prozentuale Abschreibung vornehmen?

    Des weiteren habe ich im ersten Jahr noch keinen eigentlichen Lohn bezogen (da ja der Gewinn mehrheitlich in den Aufbau des Warenlagers geflossen ist). Muss ich für den erzielten Gewinn – da dieser in der Steuererklärung ja als Einkommen deklariert wird – trotzdem Sozialleistungen bezahlen?

    Vielen Dank für Ihre Antwort

    • Ja, Sie dürfen die Artikel abschreiben. Die Abschreibungen haben möglichst dem effektiven Wertverlust zu entsprechen. Sie können sich dabei an die steuerlich zulässigen Abschreibungssätze gemäss dem Merkblatt der Eidg. Steuerverwaltung halten. Der Vermögensstandsgewinn Ihrer Einzelfirma stellt Ihr Einkommen dar. Darauf haben Sie die für selbständige Erwerbstätige zwingenden Sozialleistungen (AHV/IV/EO) zu leisten.
      Freundliche Grüsse

  9. Hallo, ich habe folgendes Problem.

    Ich bin seit April 2009 als selbständiger Unternehmensberater tätig. Meine Dienstleistung erbringe ich zum einen in Deutschland. Hier stelle ich Rechnungen ohne MwSt.. Zum anderen habe ich einen Kunden ich in der Schweiz. Hier stelle ich die Rechnungen mit MwSt.

    2009 waren meine Einnahmen aus dieser Tätigkeit unter 100.000 CHF. Daher musste ich mich nicht im Handelsregister eintragen.
    2010 werden nun die Einnahmen über 100.000 CHF liegen. Wovon jedoch 70% Honorareinnahmen aus Deutschland stammen.

    Meine Fragen lauten nun:
    1. Ist es richtig, dass ich meine Rechnungen in der Schweiz mit MwSt. stelle und in Deutschland ohne MwSt.?
    2. Muss ich mich mit meiner Einzelfirma im Handelsregister eintragen? Meine Einnahmen, die in der Schweiz erzielt werden, liegen deutlich unter 100.000 CHF.
    3. Was passiert eigentlich mit der MwSt., die ich in Deutschland für Übernachtungen, Verpflegung, Benzin, usw. bezahle? Gibt es da eine Möglichkeit, diese erstattet zu bekommen bzw. mit der in meiner Honorarforderung ausgewiesenen MwSt. aus den Schweizer Rechnungen zu verrechnen?

    Vielen Dank für hilfreiche Kommentare.

    • Wenn Sie in der Schweiz innerhalb eines Jahres weniger als CHF 100’000 Umsatz generieren, müssen Sie keine MWST-Nummer beantragen. Bezüglich der Situation in Deutschland setzen Sie sich am besten mit der dort zuständigen Steuerbehörde in Verbindung. Sofern Ihr Unternehmensstandort in Deutschland liegt, besteht auch bei höherem Umsatz keine Pflicht zur Eintragung im Handelsregister in der Schweiz.
      Freundliche Grüsse

  10. Hallo,
    ich bin Einzelunternehmer in D und möchte 2011 in die Schweiz umziehen. Mein Unternehmen weist derzeit einen Jahresumsatz von ca 200.000 CHF aus.
    Wie wird das Unrternehmen bzw ich in der Schweiz besteuert?
    Danke für die Antwort!

    • Guten Tag
      Wenn Sie in der Schweiz steuerrechtlichen Wohnsitz nehmen, schulden Sie insbes. Einkommens- und Vermögenssteuern. Bei Einzelunternehmen ergibt sich das steuerbare Einkommen nach dem Vermögensstandsgewinn. Dies ist der Unterschiedsbetrag zwischen dem Eigenkapital am Schluss des laufenden und dem vorangegangenen Geschäftsjahr.
      Freundliche Grüsse

  11. guten tag, wir hatten unsere kollektivgesellschaft vor jahren beim hr eintragen lassen und haben diese während der letzten 2 jahre nur noch als nebenerwerb betrieben. im 2009 hatten wir noch einen umsatz von chf 80000 und im 2010 sind es noch knapp chf 20000. mwst-pflichtig sind wir seit 1.1.10 nicht mehr. meine fragen: muss ich nach wie vor die buchhaltung für die private steuererklärung machen und diese dort ausweisen, wenn der haupterwerb als unselbständiger ist? wenn als kollektivgesellschaft noch offene darlehen vorhanden sind, können diese als privatperson übernommen werden?
    danke für die hilfe!

    • Guten Tag,

      ich habe eine Einzelfirma in Genf gegründet und bin im Bereich Design tätig. Für mein erstes Jahr bin ich unsicher ob ich unter oder über 100.000 CHF Umsatz sein werde.

      Ich habe mich noch nicht für die Mwst angemeldet und habe daher keine Mwst-Nummer. Ich werde mich aber dafür anmelden sobald es klar wird ob ich über 100.000 Umsatz machen werde.

      Nun stellt sich die Frage ob ich für meine ersten Rechnungen mit Mwst oder ohne Mwst schreiben soll? Wenn ich keine Mwst rechnen soll aber mein gesamt Umsatz über 100.000 CHF ist, kann ich dann nachträglich die Mwst von meinen Kunden einvordern?

      Ausserdem habe ich eine Dienstleistung die ich für einen Kunden in Italien erbracht habe – Muss ich dafür generell Mwst rechnen oder nicht.

      Für ihre Antwort bedanke ich mich Im Voraus.
      Beste Grüsse,
      M

      • Guten Tag

        Die MWST ist grundsätzlich eine Inländersteuer. D.h. Rechnungen für Dienstleistungen im Ausland sind in der Regel ohne MWST. Wenn Sie denken, dass Sie knapp über bzw. unter der CHF 100’000.- Umsatzgrenze liegen werden, dann wäre es wohl am Einfachsten, wenn Sie die MWST-Nr. bereits jetzt beantragen. Denn nachträglich können Sie die MWST von Ihren Kunden nicht zurückfordern. Im schlimmsten Fall müssten Sie die MWST selber zurückzahlen.

        Freundliche Grüsse

        Walter Regli

  12. Guten Tag
    Ich habe dieses Jahr eine Einzelfirma gegründet und nun habe ich einen Laptop für die Firmenarbeit gekauft. Kann ich hierfür den vollen Betrag in meiner Gegenüberstellung für die Steuern abziehen? Oder muss ich die Ausgabe jährlich prozentual abziehen?

    Danke für eine Auskunft!

  13. Guten Tag
    Bekanntlich entspricht beim Einzelunternehmer der Gewinn auch gleich dem Lohn und man zahlt auf den gesamten Gewinn der Einzelfirma AHV/IV-Beiträge… das ist soweit logisch.
    Nun frage ich mich, ob ich denn diese AHV/IV-Beiträge als Aufwand verrechnen kann bzw. ob ich diese Beiträge beim Gewinn zuerst noch abziehen kann? (bei einem Angestellten würde ich das ja machen…).
    Herzlichen Dank für Ihre Hilfe!

  14. Guten Tag,
    ich verdiene im selbstständigen Nebenerwerb ca. CHF 60’000.- im Jahr. Das erledige ich nur für einen Kunden und die Arbeit besteht nur aus reiner Dienstleistung (IT-Support). Ich bin natürlich bez. AHV/IV/EO für diese Tätigkeit angemeldet bei der SVA.
    Für das Unternehmen bzw. die nicht im HR-Amt eingetragene Einzelfirma muss ich ja dann keine Steuererklärung ausfüllen, sondern nur bei meiner privaten Steuererklärung den Nebenerwerb ausweisen wenn ich das richtig verstanden habe. Gibt es diesbezüglich noch etwas speziell zu beachten? (Muss ich allenfalls noch etwas an den Staat liefern abgesehen vom Eintrag bei der priv. Steuererklärung?). Weiterhin würde mich auch wundernehmen ob ich mir einen Lohnausweis ausstellen muss?

    Vielen Dank für die Hilfe!

    • Guten Tag
      Sie haben alles korrekt zu deklarieren und die erforderlichen Dokumente wie Bilanz etc. einzureichen. Ihnen selbser müssen Sie keinen Lohnausweis ausstellen, jedoch muss der Lohn korrekt verbucht werden.
      Freundliche Grüsse

  15. Guten Tag Herr Regli,

    vielen Dank für Ihre Antwort.

    Muss ich denn bei ca. 70’000 CHF Umsatz eine Bilanz abliefern? Wann und in welcher Form? Ich dachte es reicht eine “Milchbüchlein-Buchhaltung” mit Ein- und Ausgaben und thats it. Und bei der Steuererklärung gebe ich einfach als Nebenerwerb den Gewinn an und unten die entspr. AHV Abzüge (9.x %)

    Vielen Dank!!!

  16. Vielen dank!! Und die muss ich dann der privaten Steuererklärung beilegen oder einfach “auf Verlangen” bereit haben? Vielen Dank!!!

  17. Guten Tag, ich abe zwei Fragen:
    1. Gibt es in der Schweiz wie in D eine Gewerbesteuer zusätlich zur EkSt?
    2. Wenn ich als EInzelunternehmer Umsätze außerhalb der Schweiz generiere (=die Leser meiner Zeitschrift in D, AUT, IT etc bezahlen ihr Abo an mein Unternehmen mit (in Zukunft) SItz in der Schweiz), zählen diese Umsätze dann zu den Umsätzen, die Schweizer Leser innerhalb der Schweiz an uns zahlen dazu? Dann wäre ich mehrsertsteuerpflichtig, ohne diese Umsätze läge ich unter den 100.000 CHF.

    Viele Grüße

    • Guten Tag Frau Gabler
      1. Für gewisse Bereiche gibt es besondere Gewerbesteuern. Für de Vertrieb von Zeitschriften besteht eine solche meines Wissens nach nicht.
      2. Massgebend ist der Umsatz aus steuerbaren Leistungen im Inland, d.h. Leistungen ins Ausland unterliegen nicht der schweizerischen MWST. Folglich zählen die Umsätze im Ausland nicht für die “CHF 100’000-Grenze”.
      Eine freiwillige Unterstellung kann aber Sinn machen, insbesondere wenn Leistungen ins Ausland erbracht werden. Ohne MWST-Pflicht kommen Sie ferner auch nicht in den Genuss des Vorsteuerabzugs. Unter Umständen leidet auch Ihre Wettbewerbsfähigkeit darunter.
      Freundliche Grüsse

  18. Guten Tag, ich wurde letztes Jahr aus dem Steuerregister entfernt, weil ich zu wenig Umsatz hatte und kann meinen Kunden keine MwSt mehr verrechnen. Wenn ich dieses Jahr wieder über die 100’000.- CHF komme, werde ich dann wieder “nachträglich” dem Steuerregister hinzugefügt und muss allen Kunden die MwSt nachverrechnen? Danke und schöne Grüsse, Florian D.

    • Guten Tag
      Massgebend ist, ob Sie nach Ablauf des Kalenderjahres einen Umsatz von CHF 100’000 erzielt haben. Ist dies der Fall, sind sie wieder mehrwertsteuerpflichtig ab diesem Zeitpunkt, d.h. für die vorangehende, von der MWST befreite Periode, muss keine MWST nachverrechnet werden.
      Freundliche Grüsse

  19. Hallo zusammen

    Ich habe eine Einzelfirma im Kanton TG und Wohne im Kt St GAllen

    Frage: wo müssen die Steuern bezahlt werden?

    Besten Dank für eine Antwort

    Freundliche Grüsse

    • Guten Tag
      Der Geschäftsgewinn (inkl. Lohn) sowie das Geschäftsvermögen sind am Standort des Unternehmens zu besteuern. Am Wohnort hat der Einzelunternehmer sein restliches Einkommen und Privatvermögen zu besteuern. Wichtig ist die Abgrenzung zwischen Privat- und Geschäftsvermögen.
      Freundliche Grüsse

  20. Hallo

    Ich mache mich selbstständig im Bereich Coaching und Persönlichkeitsentwicklung. Die Einnahmen betragen etwa CHF 25000.- /p.a., deshalb vereinfachte Buchführungspflicht (keine HR-Eintrag und MWST.-Abrechnung). Frage: Muss ich bei meinen Einnahmen in der vereinfachten Aufzeichnungspflicht zu Aufwand und Ertrag in der Steuererklärung die persönlichen Daten meiner Klienten angeben (Namen und Adr.)?

    mfg

    M.Marti

    • Sehr geehrter Herr Marti

      Diese Daten müssen Sie meines Erachtens in der Steuererklärung nicht vorweisen. Die Steuerverwaltung kann aber bei Rückfragen diese Angaben verlangen.

      Mit freundlichen Grüssen

      Walter Regli

  21. Guten Tag

    Ich habe mich in der Reisebranche selbststaendig gemacht und habe eine Einzelfirma, keine AG oder GMBH. Auf Flugtickets entfallen keine Mehrwertsteuer, muss ich mich bei einem Umsatz von mehr als 100000 Fr. mich trotzdem bei der MWST anmelden?
    Wenn ich mich freiwillig anmelde und danach Ausgaben habe (zB Computer Kauf), auf denen ich MWST zahle, aber keine Einnahmen mit MWST habe, wird mir die MWST Geld zahlen muessen (Vorsteuer). Tun sie dies?

  22. Guten Tag
    Ich möchte am Jahrmarkt Gegenstände aus der Türkei verkaufen. Ich werde hierzu ein Stand mieten für drei Tage. Wie sieht die Versteuerung aus?
    Ich werde im Oktober in die Türkei reisen und zusammen mit meinen Freunden gross einkaufen?
    1) Wie muss ich die eingekauften Gegenstände (Teller, Lichter) am Zoll versteuern – Einfuhr aus der Türkei nach Zürich?
    2) Wie muss ich die verkauften Dinge versteuern?
    3) Kann ich irgendwelche Abzüge vornehmen?

    Besten Dank für Ihre Hilfe
    Freundliche Grüsse
    Alex Moosbrugger

  23. Guten Tag Alex

    1)Bei der Einfuhr musst Du die MWST von 8% bezahlen; auf den gesamten Warenwert.
    2) Die verkauften Dinge musst Du als Erlöse aus selbständiger Arbeit im Nebenerwerb in der Steuererklärung versteuern.
    3) Du kannst alle geschäftsmässig begründeten Aufwendungen natürlich von Einahmen abziehen. Du zahlst als nur auf den Gewinn steuer (=Einnahmen ./. Ausgaben)

    Beste Grüsse

    Michele Blasucci
    lic.iur.HSG

  24. Sehr geehrter Herr Blasucci
    Besten Dank führ Ihre Antwort. Ich habe die Antwort von Ihnen untenstehend für Sie angefügt.
    1) Ich bin sehr viel in der Türkei. Sollte ich jedes Mal nur für 300 CHF (Einfuhr steuerfrei)einkaufen, wäre die Einfuhr am Zoll kostenlos oder muss ich diese 8% auch bezahlen da ich die Absicht habe diese Gegenstände zu verkaufen?
    2) Wen ich diese Dinge dann am Jahrmarkt zusammen mit meiner Frau verkaufe, muss ich AHV zahlen?
    Besten Dank für Ihre Hilfe.
    Freundliche Grüsse
    Alex Moosbrugger

    1)Bei der Einfuhr musst Du die MWST von 8% bezahlen; auf den gesamten Warenwert.
    2) Die verkauften Dinge musst Du als Erlöse aus selbständiger Arbeit im Nebenerwerb in der Steuererklärung versteuern.
    3) Du kannst alle geschäftsmässig begründeten Aufwendungen natürlich von Einahmen abziehen. Du zahlst als nur auf den Gewinn steuer (=Einnahmen ./. Ausgaben)

  25. Hallo

    Hier meine Anmerkungen.

    1) In diesem Falle ist natürlich bei so kleinen Mengen kein Problem.
    2) AHV und Einkommenssteuern müssen Sie auf den Gewinn bezahlen; also Einnahmen ./. Ausgaben = Gewinn (das ist dann Einkommen im Nebenerwerb); falls es überhaupt einen Gewinn gibt.

  26. Guten Tag

    Ich möchte Textilien aus dem Ausland produzieren & importieren und in der Schweiz verkaufen. Nun weiss ich nicht, ob wir einen Umsatz von 100’000,- CHF erreichen werden. Da ich ausschliesslich Waren aus dem Ausland beziehe, zahle ich keine MwSt., dass heisst, ich kann keinen Abzug machen. Ist das richtig? Wenn ja, dann macht es wenig Sinn, sich bei der MwSt. anzumelden, korrekt?
    Besten Dank für die Unterstützung.

  27. Guten Tag Michael

    Achtung: wenn die Ware in die Schweiz gelangt, dann wird am Zoll die MWST erhoben. Wenn Sie MWST-pflichtig sind, können Sie dann wieder abziehen!

    Ich würde die ersten paar Monate mal auf eine Anmeldung verzichten; wenn das Geschäft dann zum laufen kommt, dann können Sie sich ja immer noch anmelden.

    Gruss, M.Blasucci

  28. Guten Tag,

    ich habe eine Einzelfirma in der Schweiz gegründet und auch im Handelsregister eingetragen. Nun ziehe ich nach Deutschland, möchte aber den Firmensitz mittels einer Domiziladresse in der Schweiz belassen. Mir geht es weniger um die Steuern als um meine schweizer Kunden und ein Geschäftskonto in der Schweiz.
    Das mit der Domiziladresse scheint kein Problem zu sein, das ist soweit geklärt. Wie und wo bezahle ich denn jetzt meine Steuern. Bisher habe ich diese über die Einkommenssteuererklärung abgegeben. Nun habe ich aber gar keinen Wohnsitz mehr in der Schweiz.

    Vielen Dank!

    Marcus Franzen

  29. Hallo
    Ich habe eine Einzelfirma in der Schweiz ohne MWST pflicht.
    Wenn ich durchs Internet Produkte aus Deutschland nach Italien verkaufe ohne das sie über den Zoll in die Schweiz gelangen,wie wird die MWST verrechnet?
    a) ich bezahle die MWST von den Deutschen und verrechne sie dann den Italienischen Kunden oder
    b) wird die MWST von Italien angewannt?

    danke für Ihre Antwort

    • Guten Tag
      Grundsätzlich wird auf Exportprodukten keine Mehrwertsteuer in dem Land erhoben, wo die Produkte hergestellt werden. Hingegen ist die Mehrwertsteuer grundsätzlich in dem Land geschuldet, wo die Produkte zum Verkauf angeboten werden. Wenn jemand Ihre Produkte in der Schweiz kauft, sind Mehrwertsteuern zu bezahlen. Im Handelsverkehr der EU (Schweiz ist kein EU-Land) sind wir leider keine Spezialisten, es kann aber sein, dass keine Mehrwertsteuern geschuldet sind. Am besten klären Sie dies mit den zuständigen Stellen in Deutschland bzw. Italien ab.
      Freundliche Grüsse

  30. Guten Tag
    Meine Frau hat als Nebenerwerb einen Online Shop wo Sie Kleider verkauft, die Kleider kauft Sie im Ausland ein (EU Raum). Wenn die Ware bei Uns eintrifft bezahlen wir die 8% MWST. Der Jahres-Umsatz wird deutlich unter 100`000 Fr. liegen somit haben wir jetzt noch keine Einzelfirma gegründet.
    Meine Fragen:
    1. Muss ich ohne Einzelfirma AHV oder sonst etwas einzahlen?
    2. Würde es Sinn machen eine Einzelfirma zu Gründen? Vorteile/Nachteile
    3. Was wird verlangt wenn ich eine Einzelfirma habe?
    (Bilanz oder nur Kassabuchführung Ein und Ausgaben)

    Besten Dank für Ihre Antwort

  31. Hallo! Ich habe eine Einzelfirma im Bereich Eventmanagement mit Umsatz weniger als CHF 100’000, bezahle meinen Lieferanten ( Druckerei, Zeitungsinserate, Hallenmieten etc) jedoch MwSt. kann ich diese irgendwie zurückfordern und wenn ja bei wem?
    Danke für Antwort und Gruss

  32. Hallo

    Ich führe seit 2011 eine Einzelunternehmung im selbstständigen Nebenerwerb. Auf Verlangen eines Lieferanten hin, habe ich einen Handelsregistereintrag veranlasst, wäre aber aufgrund meines Umsatzes nicht dazu verpflichtet. Nun habe ich folgende Fragen:

    – Bin ich aufgrund des HR-Eintrags zur Führung einer ordentlichen Buchhaltung verpflichtet?

    – Ich habe mich bei der SVA Zürich angemeldet und bereits Akontozahlungen geleistet. Ist bei der Endabrechnung der Reingewinn des Unternehmens als Einkommen anzugeben?

    – Kann ich, da ich den Reingewinn als Einkommen versteuere, diesen auch betragsmässig auf mein privates Konto auszahlen?

    – Wie sind die Sozialversicherungsbeiträge bei einer Einzelunternehmung zu verbuchen? Diese beeinflussen ja den Gewinn und dieser wiederum die abzuliefernden Beiträge.

    Besten Dank und Gruss

    Michael Trowbridge

    • Guten Tag Herr Trowbridge
      – Der HR-Eintrag ist für die Buchführungspflicht nicht massgebend, sondern (bei einer Einzelfirma) das Überschreiten der Umsatzschwelle von CHF 100’000.
      – Ausgaben minus Einnahmen = Reingewinn = Einkommen (bei der Einzelfirma)
      – Ja, passen sie aber auf, weil Privatentnahmen aus dem Geschäftsvermögen zum erzielten Einkommen hinzugerechnet werden müssen. Ein separates Geschäftskonto ist sehr empfehlenswert.
      – Arbeitnehmerbeiträge werden direkt vom Lohn abgezogen, d.h. der Buchungssatz lautet Lohnaufwand/Kreditoren; bei Arbeitgeberbeiträgen erfolgt eine Verbuchung über das Aufwandskonto Sozialleistungen, d.h. Sozialleistungen/Kreditoren.
      Freundliche Grüsse

  33. Guten Tag,
    unsere Firma, eine AG, vermutlich mit MWST Saldosteuersatz 6.1%, will Komponenten aus DE importieren, zusammenbauen und nach USA exportieren. Meine Frage ist, was für Steuern und Gebühren fallen bei der Grenze DE-CH (ich nehme an, dass ich einfach die MWST bezahlen muss, verstehe aber nicht ob ich eine Vorsteuer wieder abziehen kann..?) , bei der Ausfuhr aus CH (ich nehme an MWST=0%) und vorallem bei der Einfuhr in die USA an?
    Herzlichen Dank und freundliche Grüsse
    Beat Lüthi

    • Guten Tag
      Auf den Import von Produkten von Deutschland in die Schweiz werden Mehrwertsteuern (Schweizer MWST) erhoben. Da die Exporte von der MWST befreite Leistungen sind, können Sie im Zusammenhang mit diesen Waren keinen Vorsteuerabzug vornehmen.
      Freundliche Grüsse

  34. Sehr geehrter Herr Regli

    Besten Dank für Ihre ausführliche Antwort. Ich führe wie von Ihnen empfohlen ein separates Geschäftskonto. Zu Punkt 3 & 4 habe ich noch offene Fragen:

    – Den Reingewinn versteuere ich als Einkommen. Gehe ich richtig in der Annahme, dass wenn ich mir nun den Reingewinn des Jahres 2011 Anfangs 2012 auszahle, ich diesen dem Gewinnvortrag 2011 abbuchen kann und diesen nicht noch einmal in die Erfolgsrechnung fliessen lassen muss? Diese Auszahlung sollte dann auch steuerfrei sein, da ich den Reingewinn ja bereits als Einkommen versteuert habe.

    – Wenn ich den Gewinn 2011 in der Firma belasse (als Gewinnvortrag) und nicht auszahle, kann ich dann bei der SVA das Einkommen als 0 angeben?

    Besten Dank und freundliche Grüsse
    Michael Trowbridge

    • Guten Tag
      Den Gewinn müssen Sie nur einmal als Einkommen versteuern. Achten Sie darauf, dass die Einzelfirma kein selbständiges Steuersubjekt ist, sondern Sie selber sind die Einzelfirma und somit das Steuersubjekt. Daher können Sie bei der SVA nicht als Einkommen 0 angeben, wenn Sie einen Gewinn erzielt haben. Vgl. Sie im Übrigen bitte die Informationen in unserem Blog-Eintrag zum Thema.
      Freundliche Grüsse

  35. guten tag
    ich möchte eine einzelfirma kaufen. Diese macht weniger als 100’000 Umsatz im Jahr, muss nun der Name der Firma meinen Nachnamen beinhalten oder nicht ?
    beste Grüsse

    • Guten Tag Herr Burren

      Sie müssen eine neue Einzelfirma gründen und können dann das Inventar der “alten” Einzelfirma übernehmen.

      Bei der Gründung helfen wir von STARTUPS.CH Ihnen sehr gerne. Zögern Sie nicht uns zu kontaktieren.

      Freundliche Grüsse

      Walter Regli

  36. Guten Tag

    Ich bin selbständig tätig und habe eine Einzelfirma.
    Meine hauptsächliche Tätigkeit ist das Affiliate-Marketing.
    Ich vermittle Kunden durch Werbeeinblendungen in meinen Webseiten an Firmen im In- und Ausland.
    Von den resultierenden Verkäufen erhalte ich jeweils eine Provision. (Ich erhalte monatlich eine Abrechnung)

    Kann ich eine solche Abrechnung einer ausländischen Firma für die Mehrwertsteuer-Abrechnung benutzen? (Diese beinhaltet keine MwSt.)

    Ist es dabei für die Mehrwertsteuer relevant, ob das beworbene Produkt an einen Endkunden im In- oder Ausland verkauft wurde?
    Was ist zu tun, wenn ich diese Information von der ausländischen Firma nicht erhalte?

    Besten Dank für Ihre Hilfe

  37. Guten Tag

    Wenn Sie auf der Rechnung keine MWST bezahlt haben, dann können Sie auch nichts von der MWST zurück fordern.

    Für die MWST ist es im Zusammenhang mit Dienstleistungen durchaus relevant, ob der Kunde in In- oder Ausland ist. In der Regel sind Dienstleistungs-Rechnungen für Kunden im Ausland von der MWST befreit.

    Freundliche Grüsse

    Walter Regli

  38. Guten Tag
    Ich habe seit Jan 2011 eine Einzelfirma, bin als Unternehmensberater tätig und mit >100’000 CHF Honorareinnahmen ja auch MWST-pflichtig (HR-Eintrag ist erfolgt). Ich arbeite von zu Hause oder beim Kunden, benutze teilweise mein Auto für Kundenbesuche und habe ausser Erwerbsunfähigkeitsversicherungen, Telefon, IT-Kosten (Internet, Laptop, Drucker) und Arbeitskleidung keine grossen Geschäftsausgaben. Meine Fragen: (1) Wie und wo mache ich diese Kosten in der Steuererklärung geltend und sind diese Abzüge überhaupt zulässig?, (2) Gibt es Pauschal-Kosten-Abzüge oder Ansätze, die ich geltend machen kann oder muss alles mit Rechnungen belegt werden? (3) Gibt es eine Checklist der Steuerabzugs-Möglichkeiten? (4) Kann man z.B. Kosten für Arbeitskleidung (Anzüge etc) als Einnahmen-Abzug geltend machen? (5) Lohnt sich eine Steuerberatung für diesen eigentlich einfachen Fall? Vielen Dank für Ihre Hilfe. P. Tobler

  39. Guten Morgen
    Seit 2011 habe ich eine Einzelfirma im Bereich Grafik. Da ich in der Aufbauphase bin und noch etwas wenig Ertrag habe, habe ich mir keinen Lohn auszahlen können. Was ich erwirtschaftet habe liess im Bankkonto der Firma ruhen, als eine Art Darlehen die ich der Firma gebe. Wie buche ich es in richtig ab? Darf ich monatlich einen Lohnaufwand – Darlehen buchen? Somit hätte ich in der Buchhaltung eine konkrete Auflistung der Aufwände die ich habe.
    Vielen Dank für Ihre Hilfe. S. Kuster

    • Sehr geehrter Herr Kuster

      Der Ende Jahr übrig bleibende Gewinn wird direkt als Ihr Einkommen betrachtet und auch so in Ihrer privaten Steuererkläung versteuert.

      Freundliche Grüsse

      Walter Regli

  40. Hallo
    Ich habe eine Frage, ich verstehe jetzt nicht ganz das mit den 100000 CHF Einnahmen muss ich erst dann MWST zahlen wen ich mehr als 100000 verdiene, also im Jahr, oder wen ich Darunter liege ?

    • Guten Tag

      MWST müssen Sie immer bezahlen, wenn diese auf der Rechnung ausgewiesen wird. Ab einem Jahresumsatz von CHF 100’000.- im Inland müssen aber Sie selber eine MWST-Nr. beantragen und diese auf Ihren Rechnungen ausweisen. Sobald Sie eine eigene MWST-Nr. haben können Sie dafür die Vorsteuer geltend machen.

      Freundliche Grüsse

      Walter Regli

  41. Könnten sie mir konkret erklären, was ich alles beachten muss, wenn ich ein Einzelunternehmen gründen müchte?

    Danke schon mal 🙂

    • Guten Tag

      Dies würde den Umfang eines Blogbeitrages wohl sprengen. Am besten kommen Sie in eine Beratung von uns, damit wir Ihren “Fall” besprechen und den für Sie besten Weg erarbeiten können. Beratungstermine können Sie über folgenden Link beantragen.

      Freundliche Grüsse

      Walter Regli

  42. Guten Tag
    Es ist folgendermassen. Ich bin musikalisch bald im Ausland unterwegs. Für die Leistung des Produzenten oder Studios vor Ort, bezahle ich einen Betrag. Nun kam die Frage auf, ob der Auftragnehmer die MwSt abziehen kann, aber das ginge nur, wenn ich eine MwSt-Nummer in der Schweiz hätte. Ich komme da ehrlich gesagt nicht mit, wie ich da vorgehen soll.

    Viele Grüsse
    Raphael Krauss

    • Guten Tag

      Ich gehe davon aus, dass Sie im Ausland die ausländische MWST bezahlen. Diese können Sie aber nur mit einer ausländischen MWST-Nr. zurückfordern.

      Allgemein: Wenn Sie in der Schweiz eine MWST-Nr. besitzen und eigene Firmen-Rechnungen mit MWST bezahlen, so können Sie die geleisteten MWST-Aufwände zurückfordern. Weiter müssen Sie aber Ihre Rechnungen ebenfalls mit der MWST versehen und diese Einnahmen abgeben.

      Falls Sie einen Treuhänder benötigen, der Ihnen diesbezüglich weiterhilft, haben wir ein grosses Treuhändernetz. Sie können sich geren direkt bei uns diesbezüglich informieren (Tel: 052 269 30 80).

      Freundliche Grüsse

      Walter Regli

  43. Guten Tag

    Ich habe da eine Steuerliche Frage an Sie. Ich habe eine Einzelfirma mit Sitz im Kanton Zürich (Ist zugleich mein Wohnsitz). Nun möchte ich eine Filiale in einem anderen Kanton eröffnen. Wo muss ich nun die Einnahmen aus dieser Filiale versteuern? Wird allenfalls alles am Firmenstandort versteuert, oder muss ich nun sogar zwei verschiedene Steuerrechnungen ausfüllen?

    freundliche Grüsse

    Tobias

    • Guten Tag Tobias

      Sie werden wohl von beiden Kantonen eine Steuererklärung erhalten, müssen aber grundsätzlich nur die Steuererklärung für Zürich ausfüllen. Dem zweiten Kanton senden Sie eine Kopie der Steuererklärung für Zürich (zusammen mit der leeren Steuererklärung für die Standort der Filiale) zu. Die Kantone werden dann untereinander regeln, wer was erhält.

      Freundliche Grüsse

      Walter Regli

  44. Guten Tag,

    ich bin Deutsche, verheiratet und berufstätig hier in der Schweiz (wir leben seit 2 Jahren hier) und bezahle ganz normal Quellensteuer. Nebenher bin ich Hobbyschneiderin und habe jetzt einen Schnitt entworfen, den ich einer deutschen Firma zum Verkauf gegeben habe. Also Kunden können dort meinen Schnitt in PDF-Form herunterladen und bezahlen das der Firma und ich bekomme dann Provision. Der Betrag ist gering, es sind unter 100 Euro im Monat.
    Jetzt muss ich der deutschen Firma eine Rechnung stellen, so dass sie mir den Betrag bezahlen können. Sie möchten auf der Rechnung eine Steuernummer haben. In Deutschland würde man zu diese Zweck ein Kleingewerbe anmelden. Können Sie mir sagen, was ich hier tun muss? Ich möchte keine Firma gründen, ich habe ja nur dieses eine Ding zu verkaufen…
    Ich habe schon im Steueramt meiner Gemeinde nachgefragt und die Dame meinte nur, dass ich den Betrag am Ende auf die Steuerklärung setzen soll, aber ich weiß nun immer noch nicht, wie ich die Rechnung an die deutsche Firma stellen kann?

    Vielen Dank und freundliche Grüsse

    Katharina

  45. Guten Tag

    Wenn Sie dies als Einzalunternehmen betreiben, dann sollten Sie sich auf jeden Fall bei der SVA anmelden (Einzelfirma im Nebenerwerb). Sollte die deutsche Firma auf eine Steuernummer beharren, dann könnten Sie eine MWST-Nr. beantragen, was ich aber etwas übertrieben finde. Am besten nehmen Sie mit der deutschen Firma Kontakt auf und veruschen Ihr zu erklären, dass man in der Schweiz nicht zwingend eine Steuernummer bzw. MWST-Nr. oder einen Gewerbeschein haben muss um als Unternehmen auftreten zu können. Die Anforderungen an eine Einzelfirma sind in der Schweiz sehr unternehmerfreundlich!

    Freundliche Grüsse

    Walter Regli

  46. Grüezi Herr Regli

    Ich habe seit 2006 eine Einzelfirma mit Sitz im Kt. Aargau (auch Wohnsitz), ab Dez. 2010 habe ich mit Partnern eine Kollektivgesellschaft im Kt. Solothurn gegründet. Aus verschiedenen Gründen wurde die Kollektivgesellschaft aufgelöst, resp. in der Folge von mir per 18.10.2011 in eine Einzelfirma umgewandelt. Ich habe somit nun 2 Einzelfirmen mit einem HR-Eintrag.

    Vom Kt. Solothurn habe ich die Steuererklärung erhalten (adressiert an meine “neue” Einzelfirma, ebenso natürlich auch diejenige vom Kt. Aargau…

    …davon ausgehend, dass ich nur im Kt. Aargau meine Steuern deklarieren und bezahlen muss, bin ich nun verunsichert wie ich mit der SO-Steuererklärung umgehen soll. Der ursprüngliche SO-Firmensitz wurde durch meinen ehemaligen Partner eingetragen, doch der ist seit dem HR-Wechsel nicht mehr involviert…. was ist nun das korrekte Vorgehen?

    Freundliche Grüsse
    Peter H.

    • Guten Tag Herr Hofmann

      Beim Unternehmen ist es so, dass dieses nicht wie Privatpersonen dort Steuern zahlen wo Sie sich am 31.12. befinden, sondern pro rata temoporis in den zwei verschiedenen Katonen. Ich würde die Steuererklärung für den Kanton Aargau ausfüllen und dann eine Kopie davon an das Steueramt in Solothurn senden. Die zwei Ämter werden dann wohl unter einander ausmachen, wer was bekommt.

      Freundliche Grüsse

      Walter Regli

  47. Hallo!

    Wir betreiben als Nebenjob einen Onlineshop und haben somit eine Einzelfirma (mit Umsatz klar unter 100’000) gegründet und im HR eingetragen.

    Nun verlangt das Steueramt alle Belege. Das heisst jede einzelne Bestellung die im Online shop getätigt wurde muss im Original vorgelegt werden (was ist Origignal bei einem Onlieshop, die Bestellung im System? Genügt ein Print Screen? (Die Frage konnte uns der Steuerbeamte auch nicht beantworten, wir warten immer noch auf seine Antwort…. Dann wollen Sie eine Kopie von jeder Rechnung die wir auf Grund der Bestellung an den Kunden geschickt haben. Dann alle Rechnungen für den Wareneinkauf und sonstige Ausgaben wie Marketing usw. sehen.

    Auszüge zum Beispeil von einem Google AdWord Konto wo man genau sieht wem das Konto gehört und wie viel man über eine Zeitperiode bezahlt hat wird nicht akzeptiert. Das selbe auch bei Facebook. Das Steueram hat diese doch sehr hohen Ausgaben gestrichen da wir keine Rechnung vorlegen konnten.

    Wir fragen uns was dass soll? Ist das Willkür vom Steuerbeamten oder dürfen Sie das wirklich? Was macht man wenn man keine Rechnung hat wie im Fall google oder facebook?

    Der Aufwand den wir nun für das Steueramt betreiben ist ernorm! Kann man das als Aufwand verbuchen?

    Danke!
    Grüsse
    S. Müller

    • Sehr geehrter Herr Müller

      Grundsätzlich ist das Steueramt berechtig, alle notwendigen Belege von Ihnen herauszuverlangen.

      Sowohl von Google wie auch von Facebook erhalten Sie jeweils einen Überblick bzw. eine elektronische “Rechnung” vor der Belastung. Am besten reichen Sie diese dem Steueramt ein. Ich gehe davon aus, dass dies dann ausreichend ist.

      Freundliche Grüsse und viel Erfolg

      Walter Regli

  48. Guten Tag,
    ich hätte eine dringende Frage – Details: Einzelfirma mit Sitz in der Schweiz (SG) –> Online Shop im Internet

    Ich lasse mich vorzeitig nicht im Handelsregister eintragen, auch keine MwSt Nummer –> somit MwSt befreit

    Ich kaufe beispielsweise in Österreich bei einem Händler WARE1 für 50 EUR ein und verkaufe diese im Shop weiter für 80 EUR.

    Wenn jetzt über den Shop aus Österreich einer bestellt und ich direkt beim Händler die Ware in Österreich abhole bezahle ich dort keine MwSt und versende diese direkt in Österreich weiter an den Kunden.

    Wäre dies rechtskonform?
    MUSS ich die Ware zuvor in die Schweiz einführen und Zoll drauf bezahlen und dann weiterversenden nach Österreich?

    Freue mich über eine rasche Antwort.

    Vielen Dank
    Stefan Maier

    • Guten Tag

      Wenn die Ware nie in die Schweiz kommt, müssen Sie diese auch nicht verzollen. Beim Einkauf bezahlen Sie aber die MWST von Österreich auf dem Produkt (sofern der Verkäufer mehrwertsteuerpflichtig ist). Ab wann Sie in Österreich mehrwertsteuerpflichtig sind, kann ich Ihnen aber nicht sagen. Es könnte somit durchaus sein, dass Sie in der Schweiz wohl mehrwertsteuerbefreit sind, in Österreich aber eine Nummer brauchen. Dies klären Sie am besten direkt mit einem Steuerberater in Österreich ab.

      Freundliche Grüsse

      Walter Regli

  49. Guten Tag

    Ich arbeite als Polygrafin und habe Angebote als Freelancerin. Was muss ich dabei beachten? Ich werde in dieser Firma einfach arbeiten, wenn not am Manne ist. Also kann ich auch nicht abschätzen, was ich genau verdienen werde. Was ratet ihr mir?

    • Guten Tag Frau Forrer

      Wichtig ist, dass Sie nur dann als Freelancerin (im Auftrag) arbeiten können, wenn Ihnen die SVA den Selbständigkeits-Status erteilt hat. Hierfür müssen Sie sich bei der SVA als Einzelfirma anmelden. Ab einem Jahresumsatz von CHF 100’000.- müssen Sie die Einzelfirma auch im Handelsregister eintragen lassen. Unter Umständen kann dies aber auch schon von Beginn weg sinnvoll sein. Ansonsten muss die Arbeitgeberin Sie als Arbeitnehmerin anstellen und die Sozialabgaben über Ihren Lohn abrechnen.

      Freundliche Grüsse

      Walter Regli

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