Fehlerquellen bei der Gründung / Die häufigsten Probleme beim Handelsregistereintrag
Die Fehlerquellen bei der Gründung können viele Ursachen haben. Jedoch sind die zwei häufigsten Fallgruppen der Firmenname sowie die Sacheinlagen/Sachübernahmen.
Nach unserer Erfahrung lassen sich bezüglich häufigen Problemen bei der Handelsregistereintragung folgende zwei Fallgruppen bilden:
1. Firmenname
Am häufigsten kommt es vor, dass nach Ansicht des Handelsregisteramtes die Firma-Zweck-Relation nicht gegeben ist (vgl. unseren früheren Beitrag). Trotz Vorabklärungen sind selten auch Fälle zu beobachten, bei denen der gewählte Firmenname bereits in zu ähnlicher Form existiert.
2. Sacheinlagen/Sachübernahmen
Die Bestimmung von Preisen und Werten von Aktiven bei Sacheinlagen und Sachübernahmen ist oftmals nicht einfach und führt darum auch überdurchschnittlich häufig zu Rückfragen. Seltener fehlen Details wie Datierungen oder Inventarlisten oder Bezeichnungen sind zu ungenau. Diesbezüglich ist die Gründungsberatung auf umfangreiche und korrekte Informationen der Kunden angewiesen.
STARTUPS.CH verfügt über eine sehr grosse Erfahrung mit Gründungen und schafft es darum, die Fehlerquote sehr gering zu halten. Selbstverständlich sind gerade bei neuartigen Anliegen und in noch ungeklärten Rechtsfeldern Probleme nicht immer ganz zu vermeiden, jedoch lassen sich solche meist mit geringem Aufwand zügig zu aller Zufriedenheit lösen.
Ihre Firmengründung oder Umwandlung führen Sie am besten über STARTUPS.CH aus! Bei STARTUPS.CH werden Sie vor und nach Ihrer Firmengründung professionell beraten. Sie können sich hier für ein Beratungsgespräch anmelden oder kostenlos Unterlagen anfordern.
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Kollektivgesellschaft (Unterschrift zu zweien):
Leider eine private Trennung, deshalb treten Probleme auf.
Wie kann einer aus der Kollektivgesellschaft austreten? Welcher Betrag muss der eine dem anderen auszahlen? Kann einer jederzeit austreten? Und wie? Wie sind die Pflichten? Gibt es eine gute Lösung? DANKE!
Der dem ausscheidenden Gesellschafter zukommende Betrag wird durch Übereinkunft festgesetzt. Enthält der Gesellschaftsvertrag darüber keine Bestimmung und können sich die Beteiligten nicht einigen, so setzt der Richter den Betrag in Berücksichtigung der Vermögenslage der Gesellschaft im Zeitpunkt des Ausscheidens und eines allfälligen Verschuldens des ausscheidenden Gesellschafters fest.