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Die Wahl des Firmennamens einer AG oder GmbH in der Praxis (Teil 1) – Allgemeine Schranken

Den Firmennamen kann man grundsätzlich frei wählen. Jedoch muss man gewisse Schranken einhalten. So darf der Name nicht über den Zweck der Firma täuschen und Sachbegriffe dürfen nicht alleine stehen.

Firmennamen

Gemäss Art. 944 ff. des Obligationenrechts (OR) darf ein Firmenname keine Täuschungen verursachen, muss wahr sein und darf nicht gegen das öffentliche Interesse verstossen. Auf dieser Grundlage haben die Handelsregisterbehörden und die Gerichte eine umfangreiche Praxis entwickelt. Gemäss dieser Praxis wird nach bestimmten Kriterien definiert, wann ein Firmenname als nicht zulässig gilt. In der Folge möchten wir die Grundsätze darstellen und an einigen Beispielen illustrieren.

Firmennamen dürfen nicht über den Zweck der Firma täuschen (sog. Firma-Zweck-Relation).

Davon ist immer dann auszugehen, wenn der Firmenname Begriffe enthält, welche sich auf eine Tätigkeit oder ein Produkt bzw. eine Dienstleistung bezieht, die in der Umschreibung des Zwecks oder Geschäftstätigkeit nicht erwähnt werden. Nicht erlaubt wären z.B. die Bezeichnung “Rudolf Stahlhandel AG” wenn die Gesellschaft keinen Stahlhandel betreibt sondern zum Zweck hat die Mietshäuser von Frau Rudolf zu verwalten. Insbesondere auch nicht erlaubt sind die Begriffe “Universität”, “Spital”, “öffentlich” oder “gemeinnützig”, ausser das Unternehmen ist wirklich ein Spital oder arbeitet tatsächlich gemeinnützig usw. Ebenso nicht erlaubt ist die Bezeichnung “Bank” oder “Bankier” ohne über einen Banklizenz zu verfügen.

Dieser Punkt ist ausserordentlich wichtig und kann oft über die Zulässigkeit des Firmennamens entscheiden. So wäre z.B. die Bezeichnung “Stonehedge Irland Reisen GmbH” zulässig, sofern es sich gemäss Zweck um ein Reisebüro mit Spezialisierung Irland handelt. Die gleiche Benennung wäre jedoch für einen regionalen Schreinereibetrieb wohl unzulässig.

Sachbegriffe, welche die Tätigkeit der Gesellschaft beschreiben, dürfen für sich alleine nicht als Firmenname gewählt werden

Diese Begriffe stehen allen zur Verfügung und dürfen nicht von einer einzigen Firma beansprucht werden. Nicht erlaubt wären also folgende Beispiele: “Auto AG”, “Handels GmbH” oder “Maler AG”. Wenn man einen solchen Begriff jedoch durch weitere Elemente ergänzt und auf diese Art den Namen individualisiert darf man Sachbezeichnungen in den Firmennamen integriegen. Dies können der Name des Inhabers, der Sitz oder auch beliebige Zeichenkombinationen sein. Erlaubt wären z.B. “H. Meier Auto AG”, “MiDio Handels GmbH”, “Maler 2000 AG”, “TATA Transport AG”, “Lagerhaus Weinfelden AG”.
Wenn ein Sachbegriff nicht eine Tätigkeit eines Unternehmens beschreibt sondern fantasiehaft ist, darf man die Bezeichnung direkt verwenden. Allerdings muss dann die Rechtsform im Firmennamen immer angegeben werden (z.B. “Grüner Esel AG”, “Tiger AG”; nicht erlaubt wäre einfach “Tiger”).

Rechtsformspezifische Firmenbildung – Handelsgesellschaften

Handelsgesellschaften und damit auch Aktiengesellschaften und Gesellschaften mit beschränkter Haftung können unter Wahrung der allgemeinen Firmengrundsätze (siehe oben) ihre Firma frei wählen.

Im Firmennamen muss zwingend die Rechtsform angegeben werden (Art.  950 Abs. 1 OR). Die Rechtsform kann ausgeschrieben (“Aktiengesellschaft” oder “Gesellschaften mit beschränkter Haftung”) oder abgekürzt werden (“AG”, “ag” oder “GmbH”, “gmbh”, “GMBH”). 

Die Firma darf einen oder mehrere Personennamen enthalten und es ist nicht erforderlich, dass die aufgeführten Namen mit demjenigen eines Gesellschafters entspricht.

Auf die Möglichkeit geografische Begriffe in den Firmennamen einzubeziehen gehen wir in unserem zweiten Beitrag ein.

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160 Kommentare zu “Die Wahl des Firmennamens einer AG oder GmbH in der Praxis (Teil 1) – Allgemeine Schranken

  1. In Ihrem Beispiel erwähnen Sie, dass z. B. “Maler AG” nicht erlaubt ist. Wäre der Name “Maler Schweiz AG” oder “Stofffabrik Schweiz AG” erlaubt?

    • Guten Tag

      Dies ist eine Grauzone und kann nicht abschliessend gesagt werden. Das Risiko, dass es vom Handelsregisteramt nicht akzeptiert wird, schätze ich jedoch als hoch ein.

      Freundliche Grüsse
      Nadja Mehmann

  2. Mit meiner Firma würde ich gerne in mehreren Geschäftsfeldern tätig sein, wie beispielsweise Veröffentlichung von Medien sowie Handel mit Produkten. Diese Geschäftsfelder werden nicht alle bereits zu Beginn bedient sondern sollten nach und nach hinzukommen.
    Aufgrund dieser Vielseitigkeit würde ich nun gerne die Firma “MeinNachname Group GmbH” nennen. Ist die Verwendung des Begriffs Group für eine “einfache Firma” möglich?

    • Guten Tag

      Grundsätzlich können Sie in verschiedenen Geschäftsfeldern tätig sein. Wichtig ist, wenn Sie im Handelsregister eingetragen sind, dass der Zweck sämtliche Tätigkeiten abdeckt.

      Eine Einzelunternehmung kann keinen Zusatz GmbH sowie einen Hinweis auf mehrere Personen (Group) enthalten. Es ist jedoch zwingend, dass der Nachname aufgeführt ist.
      Wenn Sie mit einer “einfachen Firma” eine GmbH meinen, dann können Sie die Gesellschaft mit einer Fantasiebezeichnung oder auch mit Ihrem Namen benennen. Wichtig ist, dass dieser noch nicht durch eine bereits im Handelsregister eingetragenen Gesellschaft verwendet wird.

      Gerne unterstützen wir Sie bei der Gründung. Sie können ein Beratungsgespräch in Ihrer Nähe vereinbaren oder eine unverbindliche Offerte rechnen lassen.

      Freundliche Grüsse
      Nadja Mehmann

    • Guten Tag Herr Müller

      Ja, der Zusatz “AG” oder auch “SA” resp. “Ltd.” ist zwingend notwendig um eine Aktiengesellschaft zu gründen.
      Gerne unterstützen wir Sie bei Ihrer Firmengründung. Sie können entweder online eine Offerte rechnen oder ein Beratungsgespräch an einem unserer Standorte vereinbaren.

      Freundliche Grüsse
      Deborah Rosser

  3. Können Firmennamen auch mit Sonderzeichen versehen werden? Zum Beispiel die Beratungsdienste für Ausbildung und Beruf Aargau heisst “ask!” Könnten die folgende Namen eingetragen werden:
    1. ask! AG
    2. @sk us AG
    3. [code] IT AG
    4. We make $ AG

    Welche Einschränkungen gibt es?

    Freundliche Grüsse
    Christian Michel

    • Guten Tag Herr Michel

      Interpunktionszeichen sind für die Eintragung des Firmennamens zulässig, wenn Sie mit Buchstaben und Zahlen kombiniert werden. Wiederholungen und Kombinationen von Interpunktionszeichen sind ebenfalls unzulässig. Das heisst, dass “ask! AG” zulässig ist.
      Des weiteren sind Symbole und Bildzeichen nicht zulässig. Somit sind Ihre weiteren aufgeführten Varianten nicht möglich.

      Freundliche Grüsse
      Nadja Mehmann

  4. Ich möchte eine bestehende AG einfach mit meinem Nachnamen und AG umbenennen. Ich bin aktuell nicht Eigentümer der AG, sondern Geschäftsführer. Meine Ehefrau ist Verwaltungsrat. Wir haben seitens des Eigentümers die Kaufoption für die Dauer von 10 Jahren für die gesamten Anteile der AG. Besteht die Möglichkeit, die bestehende AG auf unseren Namen umzubenennen, wenn der aktuelle Eigentümer nichts dagegen hat?

    • Guten Tag

      Die Namensänderung einer AG ist möglich, wenn die Gesellschafterversammlung zustimmt. Es benötigt dafür neue Statuten, welche vom Notar beglaubigt werden müssen. Zudem muss der Name noch frei sein, das heisst, es darf keine andere AG oder GmbH mit dem gleichen Namen im Handelsregister eingetragen sein.

      Gerne helfen wir Ihnen bei der Umschreibung. Die Bestellung können Sie bei uns online eingeben unter Handelsregisteränderungen auf

      Freundliche Grüsse
      Brenda Schönenberger

    • Guten Tag

      Die Firma ist bei der AG und GmbH in der gesamten Schweiz geschützt. Bei bestehender Firma XY AG eine XY GmbH zu gründen ist daher nicht möglich.

      Freundliche Grüsse
      Brenda Schönenberger

  5. Guten Tag,

    Ich habe einen Name für meine Firma gefunden. Dieser Firmaname besteht schon, aber ist im Auflösung (21.10.2016 steht im Handelsregister).
    Kann ich diese Name denn jetzt nehmen und reservieren?

    Danke für das Antwort.
    FG,
    Vincent H

    • Sehr geehrter Vincent H.

      Sie können dies erst tun, sobald die Firma definitiv aus dem Handelsregister gelöscht wurde. In der Regel erfolgt dies 1 Jahr nachdem der Firmenname in “in Liquidation” geändert wurde.

      Freundliche Grüsse
      Simon Jakob

  6. Guten Tag Frau Bachofner

    wäre ein Name wie “Watson & Co” für eine AG zulässig?
    Allerdings heisst niemand von uns Watson, der Name ist eine Anspielung auf die Romanfigur.
    Ist das “& Co” für eine AG zulässig?

    Vielen Dank & freundlicher Gruss
    Frank

    • Guten Tag

      Ja, diese Firma wäre für eine Aktiengesellschaft zulässig. Unabhängig davon, ob jemand von Ihnen Watson heisst. Der Zusatz & Co. kann auch bei einer Aktiengesellschaft eingetragen werden.

      Freundliche Grüsse
      Mario Koller

  7. Auf einer Auktionsplattform erwarb ich zu Sofortpreis ein Handy. Auf dieser Plattform nennt sich der Verkäufer . Nach dem Kauf wird ersichtlich, dass der gewerblich auftretende Verkäufer die ist. Der Deal ist korrekt abgewickelt worden. Die Frage: Darf eine juristische Person (hier die AG) die Firma dergestalt unterdrücken. Mich irritiert das, zumal dies – meiner Meinung nach – den firmen- und handelregisterrechtlichen Zielen widerspricht (allenfalls auch dem UWG). Für eine Antwort danke ich zum voraus.

    • Guten Tag

      Grundsätzlich ist jede Gesellschaft berechtigt mit einem anderen Namen aufzutreten. Wichtig ist, dass auf sämtlich offiziellen Dokumenten die Gesellschaft mit vollständigem Name nach Handelsregister genannt wird.
      So kann die Plattform “XY” heissen, jedoch die dahinterstehende Gesellschaft “Z AG”. Auf der Rechnung und im Impressum müsste dann “Z AG” ersichtlich sein.

      Freundliche Grüsse
      Nadja Mehmann

  8. Guten Tag, ich habe schon eine GmbH, möchte mein Angebot aber durch ein weiteres Tätigkeitsfeld erweitern und muss deshalb den Namen und den Firmenzweck ändern. Ich werde danach 2 unabhängige Webseiten betreiben, mit 2 verschiedenen Namen, resp. Geschäftsfeldern, quasi 2 “Markennamen”. Wie sieht die Kontaktangabe auf der Website aus, meines Wissens muss der GmbH-Name zwingend erscheinen, ist das so? Also zum Beispiel: PiPaPo GmbH, Beratungsstelle für Trennungsfragen….Adresse. Bin ich richtig informiert? Besten Dank für Ihre Antwort.

    • Guten Tag

      Das Impressum muss klare und vollständige Angaben über Identität und Kontaktadressen des Anbieters enthalten. Die Angaben über die Identität des Anbieters müssen klar und vollständig sein. Dazu zählt die Unternehmensbezeichnung und die Adresse des Firmensitzes sowie Angaben zu Kontaktmöglichkeiten wie Telefonnummern und E-Mail-Adressen.

      Freundliche Grüsse
      Mario Koller

  9. Was ist die maximal zulässige Zeichenlänge des Firmennamens? Die elektronische Registrierung des Handelsregisters ZH setzt diese bei 60 Zeichen, doch ich kann keine rechtliche Grundlage dafür finden.

  10. Grüezi, wir sind eine Gruppe von 5 Frauen und möchten im Nebenerwerb (wir sind alle berufstätig und würden uns die Zeit sowie die Kosten aufteilen) einen Laden eröffnen, in dem wir unsere Handarbeiten ausstellen und verkaufen können. Zudem würden wir Regale vermieten und so anderen Hobbykünstlern und Kunsthandwerkern eine Plattform bieten. Brauchen wir da zwingend eine Rechtsform, auch wenn es wahrscheinlich steuermässig auf eine Liebhaberei hinausläuft? Und falls ja, wäre da eine Genossenschaft das Richtige für uns?

    • Guten Tag

      Für die Gründung einer Genossenschaft benötigen Sie mindestens 7 Genossenschafter/innen. Ihre Gruppe von 5 Frauen wären somit zu wenig für die Gründung der Genossenschaft.

      Denkbar wäre allenfalls eine Kollektivgesellschaft. Werden Sie im Jahr mehr als ein Einkommen von CHF 2’300.00 erzielen, gelten Sie als selbständig Erwerbstätig und müssen sich der Ausgleichskasse unterstellen und somit eine Rechtsform inne haben.

      Gerne beraten wir Sie auf Ihre Situation bezogen in einem unverbindlichen Beratungsgespräch. Sie können hier ein Gespräch in Ihrer Nähe vereinbaren.

      Freundliche Grüsse
      Nadja Mehmann

  11. Grüezi Herr Blasucci,

    ist als Name einer GmbH das Konstrukt  name.gmbh zulässig? Oder muss gmbh zwingend durch einen Leerschlag vom Namen abgetrennt werden. Ich würde gerne die Domäne/URL meines Unternehmens gleich zum Namen der Firma machen. Besten Dank für Ihre Antwort.

    • Guten Tag

      Das ist grundsätzlich möglich. Die Rechtsformzusätze dürfen mit anderen Begriffen verbunden werden, vorausgesetzt, dass die Rechtsform weiterhin erkennbar bleibt.
      Bei Ihrem Beispiel wäre dies somit möglich.

      Gerne unterstützen wir Sie mit der Gründung Ihrer GmbH. Sie können hier eine kostenlose Offerte rechnen oder ein Beratungsgespräch in Ihrer Nähe vereinbaren.

      Freundliche Grüsse
      Nadja Mehmann

  12. Guten Tag

    Für die Gründung einer Handelsfirma im In- und Export würde ich beim Firmennamen gerne den Firmenzusatz “Switzerland” verwenden, um auf die Herkunft der Firma hinzuweisen. Ist dies zulässig? Oder ist damit zu rechnen, dass dies vom HR abgelehnt wird?

    Als Muster-Beispiel: DEKORA Switzerland GmbH

    Ganz herzlichen Dank für Ihre Einschätzung.

    • Guten Tag

      Es ist problemlos möglich, den Firmenzusatz “Switzerland” zu gebrauchen.

      Freundliche Grüsse
      Mario Koller

  13. Guten Tag

    Muss sich der Familienname bei Gründung eines eines EInzelunternehmens auch dann im Firmennamen befinden, wenn er nicht im Handelsregister eingetragen ist, sprich: Der Jahresumsatz unter CHF 100’000.- liegt?

  14. Hallo Herr Jakob.

    Besten Dank für die Antwort. Bedeutet “grundsätzlich” ein Muss? Mein Fall sieht konkret so aus: Mein Familienname lautet “Di Taranto” und ich möchte als IT-Einzelunternehmen starten, jedoch ohne Handelsregistereintrag, da nicht plane, solch grosse Jahresumsätze zu erzielen und das “nur” nebenbei mache. Muss ich mit irgendwelchen Problemen rechnen, wenn ich den Namen “BITaranto” für mein Einzelunternehmen in diesem Fall verwende? Der Name ist ja schon sehr ähnlich wie der Familienname.
    Besten Dank im Voraus.

    • Guten Tag

      Sie können “BITaranto” als Marke bzw. Logo verwenden. Ob mit oder ohne Handelsregistereintrag, Leistungserbringer und Schuldner sind Sie persönlich, weshalb Sie bei einer selbständigen Tätigkeit jeweils den eigenen Namen verwenden müssen.

      Freundliche Grüsse
      Mario Koller

  15. Guten Tag

    Wir haben eine AG gegründet und im Handelsregister eingetragen (XY AG). Nun hat der ehemalige Eigentümer noch eine nicht eingetragene Einzelfirma mit dem Namen „XY Max Muster“, also genau das gleiche, einfach seinen Namen als Zusatz und den gleichen Zweck. Muss er seine Einzelfirma aufgrund der Ähnlichkeit/Verwechselbarkeit löschen bzw. den Namen ändern?

    Besten Dank und freundliche Grüsse

    • Guten Tag

      Eine Beurteilung diesbezüglich abzugeben ohne Kenntnis des Firmennamens ist schwer. Grundsätzlich reicht bereits der Familiennamen im Firmennamen aus, um eine mögliche Verwechslungsgefahr auszuschliessen.

      Freundliche Grüsse
      Lorena Belardo

  16. Ich möchte eine GmbH gründen. Der Firmenname den ich gewählt habe existiert bereits. Kann ich nun trotzdem eine GmbH unter diesem Namen gründen wenn ich den existierenden Namen mit z.B. meinem Namen ergänze

    also “Jobs Meyer Gmbh” wenn “Jobs GmbH” schon existiert.

    • Guten Tag

      Der Name könnte im Handelsregister eingetragen werden. Ergänzend sollte jedoch geprüft werden, ob man nicht trotzdem allfällige Markenrechte verletzen würde.

      Freundliche Grüsse
      Simon Jakob

    • Guten Tag

      Wenn Sie eine GmbH gründen, sind diese Initialen nicht erlaubt, da Dritte über die Rechtsform getäuscht werden könnten.

      Freundliche Grüsse
      Mario Koller

  17. Guten Tag!
    Ich möchte nur ein zahl als Firmennahme zbs: “Five GmbH” Es gibt bereits ähnliche Firmen aber kommt vor als Five Ten GmbH oder Five Bananas GmbH! Darf ich meine trotzdem Registrieren?
    Danke

    • Guten Tag

      Im Rahmen unseres Gründungsprozesses werden wir für Sie eine Firmenrecherche vornehmen und melden, sollte eine Anpassung der Firma notwendig sein.

      Freundliche Grüsse
      Mario Koller

  18. Hallo,
    ich möchte eine GmbH gründen welche ausschliesslich im Bereich der Vermögensverwaltung bzw. Aktien Investments tätig ist.
    Nun stellt sich die Frage ob wir bei einer GmbH als Namen den Zusatz Holding oder Group verwenden dürfen?
    Beispiel:
    Banana Investment Holding
    Banana Investment Group

    Freue mich auf eine Rückmeldung.
    Liebe Grüsse
    Stefano

    • Guten Tag

      Ja, “Holding”, sofern es sich bei der GmbH tatsächlich um eine Holdinggesellschaft handelt, oder “Group” darf als Bestandteil der Firma genutzt werden. Zwingend ist der Zusatz “GmbH”.

      Freundliche Grüsse
      Lorena Belardo

  19. Guten Tag

    Zum Firmennamen möchte ich folgendes fragen: ist es immer möglich den Familien als AG, also “Familiennamen AG” zu gründen, obwohl es bereits eine GmbH mit gleichem Familiennamen gibt, also “Familiennamen GmbH”?

    Freundliche Grüsse
    Marcel

    • Guten Tag

      Rechtsformzusätze sind bei juristischen Personen unter dem Blickwinkel der Firmenidentität nicht unterscheidungskräftig. Wenn Ihr Familienname also bereits von einer GmbH benutzt wird, können Sie keine Aktiengesellschaft gründen, welche denselben Namen benutzt. Mit einem Zusatz im Firmennamen können Sie dieses Problem umgehen.

      Freundliche Grüsse
      Mario Koller

  20. Guten Tag, wir möchten eine GmbH gründen im Kanton Zürich, welche aber primär international unterwegs ist. Zur Namensgebung haben wir ein paar Fragen:
    – muss die Rechtsform im Namen ersichtlich sein (GmbH) oder kann man das auch weglassen?
    – muss der Name “XYZ GmbH” lauten oder können wir auch die engl. gebräuchlichere Bezeichnung “XYZ Ltd.” verwenden?
    – müssen wir die volle Firmenbezeichung im Logo verwenden oder dürfen wir auch im Logo nur “XYZ” oder “XYZ abc” verwenden und wenn ja, wo muss dann der vollständige amtlich eingetragene Name zwingend auftauchen?
    vielen Dank für Ihre Hilfe!
    Andrea Tamas

    • Guten Tag Frau Tamas

      – Die Rechtsform ist zwingender Bestandteil einer Firmenbezeichnung
      – Zumal Sie den Sitz im Kanton Zürich haben, muss der Zusatz auf Deutsch im Handelsregister eingetragen werden. Sie können jedoch die Firmenzusätze zusätzlich auf Französisch, Italienisch und Englisch eintragen lassen.
      – Das Logo muss nicht zwingend den Firmennamen und schon gar nicht den Zusatz enthalten. Der vollständig eingetragene Firmenname muss zwingend auf sämtlichen Rechnungen, Verträgen sowie im Impressum auf der Homepage stehen.

      Freundliche Grüsse
      Lorena Belardo

    • Guten Tag

      Geografische Bezeichnungen können in Namen von Unternehmen grundsätzlich frei verwendet werden und auch mit anderen Elementen (bspw. 07) kombiniert werden. Allerdings gilt es zu beachten, dass der Name der Firma zu keinen Täuschungen über das Tätigkeitsfeld der Rechtseinheit Anlass geben darf. So könnte es beispielsweise als täuschend qualifiziert werden, wenn der Name Ihrer Firma keinen Hinweis auf deren Tätigkeit gibt.

      Freundliche Grüsse
      Nicole Eberle

  21. Guten Tag

    Bei der Gründung einer Einzelunternehmung…müsste ja im Firmennamen der Nachname vorhanden sein. Wenn ich z.B. Zuber heisse, und meinen Firmenname aber Rebuz Studio nennen will, geht das? Rein theoretisch enthält es (Rebuz) ja den Nachnamen, nur rückwärts.

    • Guten Tag
      Nein, dies geht leider nicht.
      Der Firmenname muss den Namen enthalten, welcher auch im Pass ersichtlich ist.
      Freundliche Grüsse
      Nicole Eberle

  22. Wenn in der Gemeinde A eine AG mit dem Namen:”Müller AG” im HReg eingetragen ist, darf ich dann in der Gemeinde B eine AG mit dem Namen: “Mueller AG” im HReg eintragen?

    – A und B sind unterschiedliche politische Gemeinden
    – Unterschiedliche Schreibweise ü sowie ue
    – Keine weiteren Angaben im Firmennamen

    Besten Dank für Ihre Aufklärung!

    • Guten Tag

      Der Firmenname einer Kapitalgesellschaft (d.h. GmbH oder AG) ist im Handelsregister schweizweit geschützt. Demnach kann keine Kapitalfirma sich identisch eintragen lassen.
      Hingegen Personengesellschaften geniessen den Namensschutz im Handelsregister lediglich in der eingetragenen politischen Gemeinde.

      Freundliche Grüsse
      Lorena Belardo

  23. Hallo

    Ist es möglich eine Firma die aus Artikel und Adjektiv besteht eintragen zu lassen, z.B. The Biggest GmbH?

    • Guten Tag

      Jede Firma darf, neben dem vom Gesetz vorgeschriebenen wesentlichen Inhalt (Rechtsform GmbH), Angaben enthalten, die zur näheren Umschreibung der darin erwähnten Personen dienen, auf die Natur des Unternehmens hinweisen oder eine Fantasiebezeichnung darstellen (Art. 944 Abs. 1 OR).

      Das Eidg. Handelsregisteramt hat eine Weisung vom 1. April 2021 zur Prüfung der Firmenbildung publiziert: https://ehra.fenceit.ch/de/weisungen/

      Zulässige Abkürzung der Rechtsform “GmbH” auf Englisch wäre: Limited Liability Company (LTD LIAB CO or LLC). Quelle: Weisung EHRA 01.04.2021, S. 14, Ziff. 73.

      Ihr Geschäftsname muss sich von allen in der Schweiz bereits eingetragenen Firmen deutlich unterscheiden (Art. 951 OR). Prüfen Sie dies vorgängig am besten auf dem zentralen Firmenindex: http://www.zefix.ch

      Freundliche Grüsse
      MLaw Beat Schüpbach

  24. Guten Tag

    Mir stellt sich die Frage, ob eine Firma anders lauten darf wie die dahinter stehende Marke oder ob der Markenname im Firmennamen vorkommen muss.
    Wenn also der hinter der Firma stehende Markenname XY ist, muss dann der Firmenname einen Rückschluss auf die Marke zulassen oder darf die Firma auch AB heissen?

    Besten Dank für die Rückmeldung.

    • Guten Tag

      Der Firmenname ist vom Markennamen unabhängig. So können Sie eine beliebige Vielzahl an Marken im Namen Ihrer Gesellschaft eintragen lassen. Diese Marken können sich voneinander wiederum in beliebiger Weise unterscheiden. Als Beispiel seien die diversen Eigenmarken der beiden grössten Schweizer Detailhändler genannt.

      Freundliche Grüsse
      Simon Husi

  25. Hallo
    Es gibt bereits eine Firma mit dem Namen Native AG. Darf ich eine Firma gründen mit den Namen Native Medical AG? Der Besitzer von Native AG wäre einverstanden, da diese in einem anderen Gebiet arbeiten. Herzlichen Dank für ihre Antwort. Kurt Ruffieux

    • Guten Tag

      Die Eintragung identischer Firmen ist nicht möglich. Da Native Medical AG und Native AG nicht exakt identisch sind, ist eine Eintragung möglich.

      Freundliche Grüsse
      Simon Husi

  26. Guten Tag, wenn ein Einzelgewerbe gegründet wird, zu Beispiel Gebäudereinigung Michael Bayer Haushaltsreinigung,dürfte dieser VOR seinen Firmennamen das Kürzel GMBH für die Anfangsbuchstaben benutzen. Vielleicht auch mit Strichen oder Punkten also G.M.B.H???? Schöne Grüße Markus

    • Guten Tag

      Nein, wenn jemand ein Einzelunternehmen gründet, darf er das Kürzel “GmbH” nicht in seinem Firmennamen verwenden. Die Abkürzung “GmbH” ist für eine Gesellschaft mit beschränkter Haftung reserviert, die als juristische Person gegründet wird. Die Verwendung von Strichen oder Punkten als Ersatz für “GMBH” ist auch nicht zulässig, da dies den Eindruck erwecken könnte, dass es sich um eine Gesellschaft mit beschränkter Haftung handelt, obwohl dies nicht der Fall ist.

      Es ist jedoch möglich, dass der Inhaber des Einzelunternehmens später beschliesst, sein Unternehmen in eine GmbH umzuwandeln. In diesem Fall kann das Kürzel “GmbH” in den Firmennamen aufgenommen werden.

      Freundliche Grüsse
      Tanja Balseiro

  27. Guten Tag
    Ist es für eine bestehende GmbH mit verschiedenen bereits erfassten Geschäftszwecke unterschiedliche Firmennamen und Logos zu erstellen. Die Korrespondenz läuft jeweils über den eingetragenen Namen im Handelsregister. Aber der Firmenname und die Homepage, etc. nach aussen würde anders lauten. Geht das und was muss dabei beachtet werden?

    Beispiel:
    bestehende GmbH: Optimal Dienstleistungen GmbH
    Firmenname 1: Optimal Immobilien (ohne GmbH)
    Firmenname 2: Optimal Springerdienstleistungen (ohne GmbH)

    Danke für die Rückmeldung.
    Robert

    • Guten Tag

      Es ist durchaus möglich, dass eine Firma einen anderen Namen und eine andere Internetpräsenz verwendet als den eingetragenen Handelsregisternamen. Allerdings muss die Firma sicherstellen, dass dies nicht zu Verwechslungen führt und dass der eingetragene Name des Unternehmens in allen offiziellen Dokumenten und Korrespondenzen verwendet wird.

      Freundliche Grüsse
      Tanja Balseiro

  28. Guten Tag

    Ich möchte meine Firma “XY GmbH” nennen. Es gibt jedoch eine Kollekitvgesellschaft mit Namen “Kollektivgesellschaft XY Eichholz” Sie nutzen also dasselbe Wort in Zusammensetzung mit dem Wort Eichholz.

    Darf ich meine Firma trotzdem “XY GmbH” nennen, oder ist der Firmenname schon vergeben?

    Freundliche Grüsse!

    • Guten Tag

      Die Firma ist bei der AG und GmbH in der gesamten Schweiz geschützt. Da bereits eine “XY AG” im Handelsregister eingetragen ist, können Sie keine “XY GmbH” eintragen lassen.

      Freundliche Grüsse
      Tanja Balseiro

  29. Ich frage mich, ob es erlaubt ist, dass der Name eines Unternehmens von der darunter liegenden Marke abweicht oder ob der Markenname im Firmennamen enthalten sein muss. Angenommen, die Marke hinter dem Unternehmen lautet XY, muss dann der Firmenname auf die Marke hinweisen oder darf das Unternehmen auch den Namen AB tragen?

    • Guten Tag

      Der Firmenname muss sich von bereits bestehenden Firmen unterscheiden.
      In Ihrem Fall wäre dies aufgrund der bestehenden Firma “Swiss Investment & Consulting AG” nicht der Fall und würde somit vom Handelsregisteramt abgelehnt werden.

      Beste Grüsse
      Manuele Spaar

  30. Guten Tag,

    ich führe derzeit eine Einzelfirma, deren Name aus der Bezeichnung meiner Dienstleistung und meinem Nachnamen besteht. Dieser Name wird auch im Firmenlogo verwendet. Nun übernehme ich ein Mandat, für das vorausgesetzt wird, dass die Firma eine GmbH ist. Ausserdem unterscheidet sich der Mandatsauftrag von den bisherigen Dienstleistungen meiner Einzelfirma.

    Ist es möglich, die bestehende Einzelfirma in eine GmbH mit einem neuen und neutralen Firmennamen umzuwandeln, während der visuelle Auftritt, inklusive Logo und Website, der bisherigen Einzelfirma beibehalten wird?

    Herzlichen Dank und liebe Grüsse

    • Guten Tag

      Ja, dies ist möglich – Es gibt 2 verschiedene Varianten für die “Umwandlung” in eine GmbH.

      Sie dürfen auch mit der neuen GmbH weiterhin den bisherigen Auftritt, Logo und Webseite verwenden (als Marke der GmbH).

      Ich empfehle Ihnen über unsere Webseite ein Beratungsgespräch zu vereinbaren, um Ihre konkrete Situation sowie die Möglichkeiten im Detail zu besprechen.

      Beste Grüsse
      Manuele Spaar

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