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Wann ist ein Unternehmen verpflichtet, eine Buchhaltung zu führen?

Aktualisiert am 6. Januar 2023.

Buchführungspflichtig sind sämtliche juristische Personen sowie Einzelfirmen und Personengesellschaften mit einem Umsatz von  mindestens CHF 500’000.- (Art. 957 OR). Alle anderen Firmen sind lediglich verpflichtet, über die Einnahmen und Ausgaben sowie die Vermögenslage Buch zu führen.

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Juristisch Personen, wie die GmbH oder AG, sind unabhängig von ihrem Umsatz verpflichtet, eine doppelte Buchhaltung zu führen. Eine doppelte Buchhaltung bedeutet, dass sie jeweils einen Jahresabschluss mit Bilanz und Erfolgsrechnung erstellen müssen.

Einzelfirmen und Personengesellschaften (Kollektivgesellschaft), deren Umsatz weniger als CHF 500’000.- beträgt, müssen dagegen lediglich eine vereinfachte Buchhaltung führen. Diese wird in der Umgangssprache auch “Milchbüchleinrechnung” genannt und umfasst nur die Buchführung über die Einnahmen, Ausgaben und die Vermögenslage.

Früher (bis 2013) wurde die Pflicht zur Buchführung an den Eintrag im Handelsregister geknüpft: somit waren sämtliche Unternehmen, die im Handelsregister eingetragen waren, automatisch auch buchführungspflichtig. Dies trifft heute nicht mehr zu.

Die Buchführungspflicht orientiert sich nun daran, ob es sich um eine juristische Person handelt und falls nicht, wie hoch der Umsatz des Unternehmens ist. Folglich ist auch eine Einzelfirma, die im Handelsregister eingetragen ist, nicht verpflichtet, eine doppelte Buchhaltung zu führen, solange ihr Jahresumsatz unter CHF 500’000.- liegt.

Selbstverständlich ist es jedoch ratsam, auch bei tieferem Jahresumsatz der Buchführung nach zu gehen und somit die finanzielle Situation im Auge zu behalten.

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7 Kommentare zu “Wann ist ein Unternehmen verpflichtet, eine Buchhaltung zu führen?

  1. Pingback: Umfang der Buchführungspflicht | STARTUPS.CH - clever gründen

  2. Ich habe 2012 aus einer selbständigen Tätigkeit heraus insgesamt 24´000.– eingenommen. Ansonsten hatte ich keine Einkünfte (weder aus selbst. noch aus unselbst. Tätigkeit heraus). Bin ich für diesen Betrag buchhaltungspflichtig gegenüber der Steuerbehörde ?

    • Guten Tag

      Ja, Sie sind für diesen Betrag buchhaltungspflichtig gegenüber der Steuerbehörde. Bei einer Einzelfirma genügt jedoch eine einfache Buchhaltung (Exceltabelle mit Aufwand und Ertrag). Bei einer GmbH oder AG ist eine doppelte Buchhaltung (Bilanz und Erfolgsrechnung) zu führen.
      Zudem müssen Sie die Buchhaltung mittels Belegen auf Verlangen der Steuerbehörde nachweisen können.

      Freundliche Grüsse

      Deborah Rosser

  3. Guten Tag

    Guten Tag

    Sie schreiben dass man ab einem Umsatz >100’000 Fr./Jahr buchführungspflichtig wird.
    Im OR Art. 957 steht jedoch die Grenze von 500’000 Fr.

    Die einfache Buchhaltung für nicht ins Handelsregister Eintragungspflichtige bezieht sich laut Artikel lediglich auf Vereine und Stiftungen und nicht auf Firmen.

    Können Sie mir erklären weshalb die ordentliche Buchführungspflicht ab 100’000 Umsatz gelten soll?

    Herzlichen Dank.

    Freundliche Grüsse

    Thomas Zurflüh

    • Guten Tag

      Einzelunternehmen und Personengesellschaften, deren Umsatz weniger als CHF 500’000 beträgt, müssen mindestens eine vereinfachte Buchhaltung führen, die nur die Einnahmen, die Ausgaben und die Vermögenslage umfasst.

      Die Buchhaltungspflicht bringt insbesondere mit sich, dass ein Inventar (Art. 958c Abs. 2 OR) sowie eine vollständige Bilanz und eine Erfolgsrechnung mit sämtlichen Belegen erstellt werden müssen.

      Freundliche Grüsse
      Simon Jakob

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