Wann ist ein Unternehmen buchführungspflichtig?
Buchführungspflichtig sind alle Firmen, die sich ins Handelsregister eintragen lassen müssen (Art. 957 OR). Entscheidend ist nur die Eintragungspflicht, nicht aber die Eintragung selbst.
Dieser Beitrag wurde am 25. Mai 2016 aktualisiert und ist unter folgendem Link verfügbar.
Unterlässt jemand pflichtwidrig die Eintragung im Handelsregister, muss trotzdem Buch geführt werden. Lässt sich eine Firma freiwillig ins Handelsregister eintragen, untersteht sie nicht der Buchführungspflicht. Zum Handelsregistereintrag und somit auch zur Buchführung sind Sie verpflichtet, wenn Sie ein kaufmännisches Unternehmen führen. Dies bedeutet, dass Sie das Unternehmen zu Erwerbszwecken führen. Die Einzelfirma ist erst ab einem Bruttoumsatz von CHF 100’000.– zum Handelsregistereintrag und damit zur Buchführung verpflichtet.
Kurz: Kollektivgesellschaft, GmbH und AG sind grundsätzlich buchführungspflichtig. Sind Sie eine Einzelfirma, haben Sie ab einem Jahresumsatz von CHF 100’000.– Buch zu führen. Es ist aber ratsam auch bei tieferem Jahresumsatz der Buchführung nach zu gehen und somit die finanzielle Situation im Auge zu behalten.
Sage Start: Ideal für den Start
Sage Start ist die ideale Software für den Start. Sie hat einen modularen Aufbau (Finanzbuchhaltung, Fakturierung und Lohnbuchhaltung), eine klare und leicht verständliche Struktur und weist ein sehr gutes Preis-Leistungs-Verhältnis auf. Zudem bietet Sage Einführungskurse in das Buchhaltungsprogramm an und hat während den Geschäftszeiten einen telefonischen Support!
Übrigens: Beim Kauf von Sage Start und der Firmengründung über STARTUPS.CH beteiligt sich Sage mit bis zu CHF 600 an Ihren Gründungskosten.
Pingback: Umfang der Buchführungspflicht | STARTUPS.CH - clever gründen
Ich habe 2012 aus einer selbständigen Tätigkeit heraus insgesamt 24´000.– eingenommen. Ansonsten hatte ich keine Einkünfte (weder aus selbst. noch aus unselbst. Tätigkeit heraus). Bin ich für diesen Betrag buchhaltungspflichtig gegenüber der Steuerbehörde ?
Guten Tag
Ja, Sie sind für diesen Betrag buchhaltungspflichtig gegenüber der Steuerbehörde. Bei einer Einzelfirma genügt jedoch eine einfache Buchhaltung (Exceltabelle mit Aufwand und Ertrag). Bei einer GmbH oder AG ist eine doppelte Buchhaltung (Bilanz und Erfolgsrechnung) zu führen.
Zudem müssen Sie die Buchhaltung mittels Belegen auf Verlangen der Steuerbehörde nachweisen können.
Freundliche Grüsse
Deborah Rosser
Guten Tag
Guten Tag
Sie schreiben dass man ab einem Umsatz >100’000 Fr./Jahr buchführungspflichtig wird.
Im OR Art. 957 steht jedoch die Grenze von 500’000 Fr.
Die einfache Buchhaltung für nicht ins Handelsregister Eintragungspflichtige bezieht sich laut Artikel lediglich auf Vereine und Stiftungen und nicht auf Firmen.
Können Sie mir erklären weshalb die ordentliche Buchführungspflicht ab 100’000 Umsatz gelten soll?
Herzlichen Dank.
Freundliche Grüsse
Thomas Zurflüh
Sehr geehrter Herr Zurflüh
Hier handelt es sich um einen alten Beitrag. Mittlerweile ist das Rechnungslegungsrecht revidiert worden. Unseren aktuellen Blog dazu finden Sie hier.
Freundliche Grüsse
Simon Jakob
Im Handelsregister steht ab CHF 500 000?
Guten Tag
Einzelunternehmen und Personengesellschaften, deren Umsatz weniger als CHF 500’000 beträgt, müssen mindestens eine vereinfachte Buchhaltung führen, die nur die Einnahmen, die Ausgaben und die Vermögenslage umfasst.
Die Buchhaltungspflicht bringt insbesondere mit sich, dass ein Inventar (Art. 958c Abs. 2 OR) sowie eine vollständige Bilanz und eine Erfolgsrechnung mit sämtlichen Belegen erstellt werden müssen.
Freundliche Grüsse
Simon Jakob