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Umfang der Buchführungspflicht

14. März 2012 – 16:33 von Walter Regli

aktualisiert am 19. November 2012
 
Buchführungspflichtig sind prinzipiell alle Unternehmen, die sich ins Handelsregister eintragen lassen müssen. Kollektivgesellschaft, GmbH und AG unterliegen grundsätzlich der Buchführungspflicht. Einzelfirmen haben ab einem Jahresumsatz von CHF 100’000.– Buch zu führen. (vgl. Blog-Beitrag zum Thema Buchführungspflicht)
 


 
Es stellt sich die Frage, über was alles Buch geführt werden muss. Zunächst muss der Buchführungspflichtige die laufenden Geschäftsvorfälle in den sogenannten “Geschäftsbüchern” erfassen. Das Gesetz verlangt, dass

  • Geschäftsfälle und Sachverhalte vollständig, wahrheitstreu und systematisch erfasst werden
  • die Buchführung nach Art und Grösse des Unternehmens zweckmässig ist
  • die Belege für einzelne Buchungsvorgänge aufbewahrt werden
  • die Buchführung nachvollziehbar ist

 
Es besteht die Pflicht der doppelten Buchführung, d.h. der Erstellung von
1. Bilanz und
2. Erfolgsrechnung(Betriebsrechnung)
 

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