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Wie betreibe ich? (Betreibung einleiten/betreiben)

Oft bereits früher als gedacht machen Gründer Bekanntschaft mit schlechter Zahlungsmoral ihrer Kunden. Häufig ist die Einleitung einer Betreibung die einzige Möglichkeit, den geschuldeten Betrag erhältlich zu machen. Wie konkret vorzugehen ist, erfahren Sie hier.



 
Um die Kundenbeziehungen auch langfristig positiv zu gestalten, ist es ratsam die Kunden auf den offenen Geldbetrag zunächst schriftlich mittels Zahlungserinnerungen bzw. Mahnungen hinzuweisen. Eine gesetzliche Pflicht die Kunden bei Ausbleiben der Zahlungen zu mahnen, besteht jedoch nicht. Insbesondere bedarf es keiner Mindestanzahl an Mahnungen, die vor einer allfälligen Betreibung zugestellt werden müssen. So wäre es grundsätzlich zulässig, nach Ablauf der Zahlungsfrist umgehend eine Betreibung einzuleiten.

Wen kann ich wo betreiben?

  • Privatpersonen sind grundsätzlich an ihrem Wohnort zu betreiben
  • Einzelfirmen sind am Wohnort des Einzelunternehmers zu betreiben
  • Juristische Personen (bspw. AG oder GmbH) sind an ihrem Geschäftssitz zu betreiben

Wird die Betreibung am falschen Ort eingereicht, wird das angerufene Betreibungsamt das Betreibungsbegehren zurückweisen. Eine automatische Weiterleitung an das zuständige Betreibungsamt findet grundsätzlich nicht statt.

Was sind die Voraussetzungen für eine Betreibung?

Im Betreibungsbegehren sind der Schuldner, der geforderte Betrag, der Gläubiger sowie der Grund der Forderung anzugeben. Ausserdem ist ein Kostenvorschuss für die Betreibung zu leisten. Die Höhe dieses Vorschusses hängt von der Höhe des in Betreibung gesetzten Betrags ab.

Zu betonen ist, dass das Betreibungsamt nicht überprüft, ob die Forderung tatsächlich besteht oder nicht. So kann grundsätzlich jede Person jederzeit eine Betreibung gegen eine andere Person einleiten. Und zwar unabhängig davon, ob der geforderte Betrag geschuldet ist oder nicht.

Was geschieht nach der Einreichung des Betreibungsbegehrens?

Das Betreibungsamt stellt dem Schuldner den Zahlungsbefehl zu. Dieser hat nun die Möglichkeit, innert 10 Tagen gegen die Betreibung Rechtsvorschlag zu erheben. Der Rechtsvorschlag muss nicht begründet werden und kann auch dann erhoben werden, obwohl der vom Gläubiger geforderte Betrag tatsächlich geschuldet ist.

Hat der Schuldner Rechtsvorschlag erhoben, muss dieser in einem Gerichtsverfahren (Zivilprozess oder Rechtsöffnungsverfahren) beseitigt werden.

Obsiegt der Gläubiger in einem allfälligen Gerichtsverfahren oder erhebt der Schuldner keinen Rechtsvorschlag, ist vom Gläubiger ein Fortsetzungsbegehren zu stellen. Dieses kann frühestens 20 Tage und spätestens 1 Jahr nach Zustellung des Zahlungsbefehls eingereicht werden. Wird die Forderung weiterhin nicht vom Schuldner beglichen, werden entsprechend dessen Vermögenswerte gepfändet und anschliessend verwertet, um die in Betreibung gesetzte Forderung zzgl. Zins und den geleisteten Kostenvorschuss zu tilgen

Das gesamte Betreibungsverfahren finden Sie in untenstehender Übersicht dargestellt. Das Rechtsöffnungsverfahren ist unterteilt in die drei möglichen Varianten, je nach Fallkonstellation (“Klagen des Gläubigers”).

 

 

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183 Kommentare zu “Wie betreibe ich? (Betreibung einleiten/betreiben)

  1. Guten Tag
    Ich war von einem Jahr noch geschäftsführer einer gmbh, habe damals die Firma und alles was damit zu tun hatte übergeben! Es waren zu dieser zeit noch offene rechnungen vorhanden die auf meinen namen lauten! Ich bekomme heute noch betreibungsandrohungen! Das ist doch nicht korrekt? Wollen die inkasso Firmen um jeden preis sich durchsetzen oder ist das rechtlich richtig?

    • Grüezi Herr Ogiati

      Es kommt darauf an, von wem die Betreibungsandrohungen stammen. Für Verbindlichkeiten von MWST und Sozialversicherungen sind auch Sie als Geschäftsführer privat haftbar. Fèr alle anderen Verbindlichkeiten haftet jedoch nur das Gesellschaftsvermögen. Falls die Verträge auf die GmbH abgeschlossen wurden, empfehle ich Ihnen bei einer allfälligen Betreibung Rechtsvorschlag zu erheben.

      Freundliche Grüsse

      Deborah Rosser

  2. Hallo..

    Ich habe seit 5 Monaten meinen Lohn noch nicht bekommen. Ich habe nun 2 Mahnbriefe eingeschrieben gesendet. Im der ersten Mahnung habe ich eine Frist von 7 Tagen gesetzt und in der 2 Mahnung eine Frist von 4 Tagen. Jetzt lasse ich sie betreiben. Habe ich alles richtig gemacht?

    • Guten Tag

      Sie haben soweit alles richtig gemacht. Ausserdem haben Sie die Möglichkeit, Ihre Arbeitsleistung solange zu verweigern, bis Sie den Lohn wieder erhalten haben. Wurde bei Ihrem Arbeitgeber der Konkurs eröffnet so haben Sie ebenfalls die Möglichkeit, Ihre Lohnforderung beim zuständigen Konkursamt anzumelden.

      Freundliche Grüsse
      Luzia Bachofner

  3. Guten Tag
    ich habe die ersten zwei Betreibungen mit (unbegründetem) Rechtsvorschlag. Es handelt sich um onlineshop-Bestellungen mit nachweislicher Zustellung der Ware (Postsendeverfolgung). Wie muss ich jetzt vorgehen? Mir ist der unterschied zwischen einem Rechtseröffnungsverfahren und einem Anerkennungsverfahren nicht ganz klar. Ich habe keine Unterschrift der Kundinnen. Sie haben aber mit perönlichem Login bei uns bestellt.
    Besten Dank für die Antwort und freundlicher Gruss

    • Guten Tag

      Um den Rechtsvorschlag zu beseitigen gibt es drei Möglichkeiten, nämlich die Anerkennungsklage, die definitive Rechtsöffnung sowie die provisorische Rechtsöffnung. Welches Verfahren gewählt wird hängt vor allem davon ab, welche Beweismittel zur Verfügung stehen. Da Sie weder über einen vollstreckbaren gerichtlichen Entscheid noch über eine öffentliche Urkunde über die Schuldanerkennung noch über eine durch Unterschrift bekräftigte Schuldanerkennung verfügen kommt für Sie die Anerkennungsklage (Art. 79 SchKG) in Frage. Grundsätzlich ist dafür der Friedensrichter am Wohnsitz/Sitz der Beklagten zuständig. Je nach Gemeinde/Kanton können Sie ein Formular für das Schlichtungsgesuch online herunterladen. Allenfalls empfiehlt es sich, hierfür einen spezialisierten Anwalt beizuziehen, um allfällige Formmängel etc. zu vermeiden.

      Freundliche Grüsse
      Luzia Bachofner

  4. Guten Tag

    Eine Kundin von Tutti schuldet mir immernoch eine Betrag von 560.-
    Ich habe bereits Anzeige gegen sie gemacht. Die Polizei sage mir jedoch das es nicht sicher ist, dass ich das Geld so erhalten werde ich soll sie betreiben um an mein Geld zu kommen.
    Nun habe ich schon einiges gehört die einen Sagen ja mach das andere Sagen nein das Lohnt sich nicht für diesen Betrag.
    Was soll ich machen habe ich eine chance das Geld noch zu bekommen

    Vielen Dank für die Antwort
    Freundliche Grüsse

    • Guten Tag

      Mein Bekannter, ein in Deutschland wohnhafter Fenstermonteur und -lieferant, hat auf die Baustelle eines inzwischen fertiggestellten Mehrfamilienhauses in Sirnach TG die Fenster und Türen sowie Storen geliefert und montiert.
      Vom GU ist er lange Zeit mit weiteren möglichen Aufträgen hingehalten worden und hat bis heute sein Geld nicht erhalten. Die letzte Rechnung datiert vom 29.04.2013. Das Bauhandwerkerpfandrecht ist daher auch verwirkt. Der GU ist nun seit einigen Wochen in Konkurs, sodass mein Bekannter nun gänzlich um seine Bezahlung fürchtet. Das Haus wurde vom Bauherrn privat erstellt und ist inzwischen voll vermietet.

      Kann der Handwerker den Bauherrn betreiben, auch wenn das Bauhandwerkerpfandrecht bereits verwirkt ist und wie stehen die Chancen das Geld doch noch zu erhalten?

      Danke und Gruss

      • Guten Tag

        Wenn der direkte Auftraggeber der sich in Konkurs befindliche Generalunternehmer ist, empfehlen wir Ihrem Bekannten seine Forderung beim zuständigen Konkursamt anzumelden. So besteht zu mindest die Möglichkeit, dass er einen Teil seines Geldes doch noch erhält.

        Freundliche Grüsse
        Deborah Rosser

      • Guten Tag

        Auch in Ihrem Fall würde ich vorerst einen Betreibungsregisterauszug einholen. Wenn der Schuldner bereits viele Verlustscheine aufweist, ist nicht damit zu rechnen, dass Sie etwas von Ihrer Forderung erhalten werden. Sie erhalten bei einer Betreibung aber auf jeden Fall einen Verlustschein, welcher dann innert 20 Jahren nochmals betreibungsrechtlich geltend gemacht werden kann.

        Freundliche Grüsse
        Deborah Rosser

    • Grüezi Frau Merz

      Wird gegen die Betreibung kein Rechtsvorschlag erhoben, ist mit Kosten von ca. CHF 250.- zu rechnen (für den Zahlungsbefehl, die Pfändung und allenfalls auch den späteren Verlustschein). Diese Kosten werden zwar dem Schuldner überwälzt, sind aber vordergründig vom Gläubiger zu bezahlen. Bei einem Forderungsbetrag in der Höhe von CHF 560.- würde ich zuerst einen Betreibungsregisterauszug einholen. Dieser gibt Aufschluss darüber, ob sich eine Betreibung überhaupt lohnt. Mit einem allfälligen Verlustschein können sie aber während 20 Jahren wieder neu betreiben und die Forderung nochmals geltend machen.

      Freundliche Grüsse
      Deborah Rosser

  5. Ich habe einen Verlustschein aus einer Betreibung und möchte die Betreibung nun neu anstossen. Wie finde ich die aktuelle Adresse vom Schuldner raus? Ich vermute er ist X-Fach umgezogen? Muss ich wirklich von gemeinde zu gemeinde und an jedem Ort die Auskunftsgebühr bezahlen um an die aktuelle Adresse zu gelangen?

    Danke für Tipps.

    • Ich habe einen Verlustschein aus einer Betreibung und möchte die Betreibung nun neu anstossen. Wie finde ich die aktuelle Adresse vom Schuldner raus? Ich vermute er ist X-Fach umgezogen? Muss ich wirklich von gemeinde zu gemeinde und an jedem Ort die Auskunftsgebühr bezahlen um an die aktuelle Adresse zu gelangen?

      ich habe genau die selbe Frage
      leider sehe ich genau auf diese Frage keine Antwort

      • Guten Tag

        Grundsätzlich ist mit der Recherche der aktuellen Wohnadresse des Schuldners am zuletzt bekannten Wohnort bzw. bei der entsprechenden Gemeinde zu beginnen. Wie von Ihnen korrekt angenommen, müsste dann jedes Mal eine Auskunftsgebühr pro Gemeinde bezahlt werden. In manchen Fällen könnte der Schuldner allenfalls in der Datenbank von einem Inkassobüro gemeldet sein. In einem solchen Fall würde das Inkassobüro zuerst in der eigenen Datenbank nach einer Adresse des Schuldners suchen und bei Nichterfolg mit derselben Art und Weise vorgehen. Für genauere Auskünfte empfehlen wir Ihnen jedoch, sich mit dem zuständigen Betreibungsamt in Verbindung zu setzen.

        Freundliche Grüsse
        Burcin Bülbül

  6. Über Ricardo hat meine Frau Waren bestellt. Bei der Abholung hat sie jedoch nicht alles erhalten. Es wurde ausgemacht, dass bezahlt wird, sobald alle Ware bei uns ist. Einen Gegenstand wurde meiner Frau geschenkt. Nun will die Verkäuferin nichts mehr von der Abmachung wissen. Wir haben daraufhin 60.- einbezahlt und ihr mitgeteilt, dass wir den Rest nicht mehr wollen. Sie will aber plötzlich 150.- und hat uns aus heiterem Himmel mitgeteilt, dass sie eine Betreibung eingeleitet habe. Was können wir tun? Dieser Betrag wurde nie abgemacht und sie lässt nicht mit sich reden. Schriftlich besteht nichts. Eine Betreibung im Register zu haben, wegen so etwas, ist sehr ärgerlich.

    • Guten Tag

      Leider können wir Ihnen zu diesem Fall pauschal keine Auskunft geben.
      Falls Sie betrieben werden und Sie der Meinung sind, dass diese Betreibung nicht rechtens ist können Sie Rechtsvorschlag erheben. Dies erfolgt durch Meldung an das zuständige Betreibungsamt, sobald Sie über das Betreibungsbegehren der Gegenparte informiert worden sind.

      Freundliche Grüsse
      Luzia Bachofner

  7. Guten Tag

    Ich habe für einen Umzug eine Zügelfirma engagiert. Per Mail habe ich die Offerte bekommen, die ich bestätigt habe, Der Unternehmer hat mir den Termin mit den Konditionen auch schriftlich bestätigt, ein Vertrag wurde aber nicht unterschrieben, auch haben wir keine Anzahlung geleistet, da keine gefordert wurde.

    Am besagten Tag wollten wir unseren Haushalt und die Arbeitsutensilien meiner selbständig erwerbenden Frau zügeln, das Zügelunternehmen erschien aber nicht.
    Die Firma wurde am Vorabend im Handelsregister gelöscht. Durch Organisieren von Zügelhelfern hatte meine Frau einen beruflichen ausfall und es kamen massive Kosten auf uns zu.
    Können wir mit diesen die Firma, bzw. deren Inhaber nun betreiben?
    Besten Dank und freundliche Grüsse

    • Guten Tag Herr Gloor

      Dies kommt etwas auf die Gesamtsituatin an. Wenn das besagte Unternehmen eine Einzelfirma war, dann kann diese auch weiterhin bestehen ohne Handelsregistereintrag (wenn der Umsatz im Inland unter CHF 100’000.- liegt). Bei der Einzelfirma haftet der Inhber zudem mit seinem privaten Vermögen. Bei einer Kapitalgesellschaft die aus dem Handelsregister gelöscht worden ist dürfte es etwas schwieriger werden. Denn durch die Löschung aus dem Handelsregister geht die juristische Person unter. Am besten nehmen Sie mit einem Rechtsanwalt Kontakt auf und besprechen die Gesamtsituatino damit Sie sich ein Bild über die Erfolgschancen und den allfälligen finanziellen Ertrag machen können.

      Falls Sie keinen Rechtsanwalt kennen, können wir Ihnen bestimmt einen in Ihrer Nähe angeben.

      Freundliche Grüsse und viel Erfolg.

      Walter Regli

  8. Guten Tag

    Meine mittlerweile ex-Freundin und ich haben letzten Sommer zusammen eine Wohnung gemietet.(Beide sind im Mietvertrag als Mieter drin und beide haben unterschrieben.)
    Jedes mal als es ums zahlen ging hatte sie eine neue Ausrede, so dass wir uns immer wieder deswegen gestritten haben. Da ich auf keinen Fall mit unserer Verwaltung Probleme haben wollte(Solidarhaftung) habe ich natürlich die ganze Miete bezahlt.
    Sie hat jetzt letztes Wochenende ihr Hab und Gut gepackt und ist zurück nach Deutschland. Wohin ist mir leider unbekannt… da es um 6000.- Franken geht wollte ich mal wissen, wie ich am besten vorgehen kann..?

    Freundliche Grüsse
    Niko Gavrilo

    • Guten Tag

      Leider ist eine Betreibung ins Ausland nicht möglich. Sie können aber, sofern Sie Ihren Aufenthaltsort ausfindig machen können, Klage einreichen und die Forderung zwangsvollstrecken lassen.
      Am besten setzen Sie sich dazu mit einem deutschen Anwalt in Verbindung.

      Freundliche Grüsse
      Deborah Rosser

  9. hallo zusammen, ich bin nun seid einem halben jahr in der schweiz und habe direkt einen fehler gemacht und jemanden geld geliehen und nur ein bild von dem dafür geschrieben vertrag mit unterschrift…..auf dem vertrag wurde als zahlungsfrist ende 2014 gesetzt, doch geld bekam ich nie….ich wurde immer verdröstet und auf den darauf volgenden monat verwiesen mit der bitte bis dahin zu warten……nun kam der spruch die frist von 3 monaten zum betreiben sei abgelaufen und ich würde keinen rappen sehen……aber die frist liegt doch bei 5-10 jahren oder hab ich mich verlesen??? wie gehe ich vor um an das geld zu kommen?

    mit freundlichen grüssen
    alexander wicka

    • Grüezi Herr Wicka

      Das ist korrekt. Grundsätzlich verjährt die Forderung erst nach 10 Jahren (Art. 127 OR). Sie haben demnach die Möglichkeit, den Schuldner zu betreiben. Dafür müssen Sie ein Betreibungsbegehren an das zuständige Betreibungsamt (Gemeinde am Wohnort des Schuldners) stellen. Dieser hat danach die Möglichkeit Rechtsvorschlag zu erheben. Tut er dies, müssen Sie diesen erst vor einem Friedensrichter beseitigen lassen. Da Sie einen Vertrag geschlossen haben, stehen die Chancen gut, dass ein allfälliger Rechtsvorschlag erfolgreich beseitigt werden kann. In einem zweiten Schritt ist dann das Fortsetzungsbegehren zu stellen. Dieses muss innert eines Jahres seit Erhalt des Zahlungsbefehls gestellt werden. Danach kommt es zur Pfändung. Sofern die Schuld nicht ganz gedeckt werden kann, erhalten Sie nach der Pfändung einen Verlustschein, mit welchem Sie berechtigt sind, innert 20 Jahren nochmals die Betreibung einzuleiten.

      Freundliche Grüsse
      Deborah Rosser

  10. Hallo

    Ich habe paar Betreibungen aber möchte gerne in Handelsregister Registrieren.

    Ist das eine Gute Idee oder nicht?

    Kann etwas Passieren auf meine Online Shop, wenn ich in Handelsregister Registriere?

    z. B. Konkurs oder etwas anders.

    Wäre Dankbar für die Tips

    Mit Freundliche Grüsse

    Hasan

    • Guten Tag Hasan

      Dies kommt auf die Rechtsform an, über welche Sie Ihren Online-Shop führen möchten.

      Bei einer Einzelfirma ist sämtliches Einkommen, welches Sie über den Online-Shop erwirtschaften, Ihr persönliches Einkommen. Und bei Betreibungen kann auf diese Geld zurück gegriffen werden, um die Schulden zu begleichen.

      Der Handelsregistereintrag macht keinen Unterschied. Einziges Argument könnte sein, dass Sie, sobald Sie im Handelsregister eingetragen sind, öffentlich sind und somit für jedermann ersichtlich ist, dass Sie eine Firma besitzen.

      Freundliche Grüsse
      Nadja Mehmann

  11. Sehr geehrte Damen und Herren

    Ich betreibe einen Online-Shop. Ein Kunde zahlt von mir erhaltene Waren nicht. Pro Mahnung verrechne ich CHF 20.-, wie in den AGB vermerkt.

    Gibt es ein Maximum an Mahnungen, die ich zusenden darf? Oder muss man nach einer gewissen Anzahl an Mahnungen und verstrichener Zeit betreiben (Verjährung ist mir bekannt)?

    Besten Dank im Voraus

    • Guten Tag

      Von Gesetzes wegen sind Sie nicht zu einer Mahnung verpflichtet.
      In der Praxis ist es jedoch üblich, dass man zwischen 1 und 2 Mahnungen schreibt und dann die Betreibung einleitet.

      Freundliche Grüsse
      Luzia Bachofner

  12. Guten Tag

    Ich habe vor 5 Jahren mit einer Person zusammen eine Firma gegründet.
    Nach drei Jahren bin ich ausgestiegen. Er hat die Firma selber übernommen und im Handelsregister auch um geschrieben. Aber die Firma schuldet mit immer noch 52`000 Fr.
    Er hat mir ein Dokument unterschrieben mit Betrag, Zahlungsfrist, Name der Firma Unterschrieben.
    Die Zahlungsfrist ist jetzt schon über ein Jahr her. Ich habe ihn schon mehrmals gebeten mir das Geld zuüberweissen.
    Aber er vertröstet mich immer. Denn die Firma hat kein Geld. Aber sie existiert immer noch. Ich habe jetzt keine Lust mehr und möchte mein Geld.
    Was kann ich machen? Soll ich am besten zum Anwalt gehen?
    Besten Dank für eure Hilfe
    Gruss

    • Guten Tag

      Grundsätzlich können Sie eine Betreibung gegen Ihren ehemaligen Partner einleiten. Und die Herausgabe des Geldes auf diese Weise verlangen. Handelt es sich um eine Kapitalgesellschaft (AG oder GmbH) und die Gesellschaft hat kein Vermögen mehr, sieht es jedoch eher schlecht aus für Sie. Ist er jedoch, seit Ihrem Ausstieg, eine Einzelfirma, kann natürlich auf das Privatvermögen zurück gegriffen werden.

      Ich würde dies aber auf jeden Fall zuerst mit einem Anwalt besprechen.

      Für weitere Fragen stehe wir Ihnen gerne zur Verfügung.

      Freundliche Grüsse
      Nadja Mehmann

  13. Guten Tag

    Habe einen Hund jemand vermittelt. Den pass hab ich behalten und es wurde abgemacht er bekommt dies sobald er mir ende mai die 470.- bezahlt. Habe alles in den Nachrichten vom Facebook gespeichert, betrag und die ganzen vertrösterungen. Bis heute hab ich nach 100 mal fragen nichts erhalten. Lohnt sich eine betreibung? Welche kosten kommen auf mich ca. zu? Kann ich noch eine Entschädigung verlangen? Vielen Dank für die hilfe

    • Guten Tag

      Grundsätzlich können Sie den Käufer betreiben. Dies ist jedoch nur empfehlenswert, wenn Sie keine Einigung mit ihm finden.
      Einen Zahlungsbefehl kostet zwischen CHF 70 – 100. Eine Entschädigung können Sie nicht verlangen, aber Sie können einen Zins von 5% seit Ende Mai auf die CHF 470.- erheben.

      Freundliche Grüsse
      Nadja Mehmann

  14. Guten Tag

    Eine bekannte schuldet mir immer noch 1000 Franken. Dies machten wir per Wahts app ab, dass sie mir diese Geld überweisst.
    Da sie jedoch das gefühl hat, dass sie das nicht muss und schon mehrmals probierte habe das Geld zu bekommen ohne Erfolg möchte ich sie betreiben.

    Meine Fragen:
    – Muss ich ihr eine Frist setzen?
    – Wenn sie einen Rechtsvorschlag macht, reicht eine schriftliche Abmachung per Whats app?
    Freundliche Grüsse

    • Guten Tag

      Eine Frist müssen Sie nicht nochmals setzen, da Sie dies ja schon getan haben. Wenn Ihre Bekannte Rechtsvorschlag erhebt, müssen Sie diesen vor dem Friedensrichter beseitigen. Eine schriftliche Abmachung per Whatsapp sollte Beweis genug sein, dass die Forderung tatsächlich besteht. Danach können Sie die Betreibung fortsetzen und es kommt zu einer Lohnpfändung oder Konkursandrohung.

      Freundliche Grüsse
      Deborah Rosser

  15. Guten Tag
    ich habe mit meiner Exfreundin zusammen ein Haus gekauft. Leider ist sie nach 2 Monaten Ausgezogen und hat sich getrennt von mir. Jetzt will sie das Haus verkaufen, dabei werden wir aber massiv schulden machen. Ich habe Ihr gesagt das kommt nicht in frage. Jetzt will sie einfach nicht mehr bezahlen. Falls Sie nicht zahlt, kann ich sie dann Betreiben?? Wir haben alles gemeinsam unterschrieben und gekauft.

    • Guten Tag

      Grundsätzlich sollte die Betreibung die letzte Möglichkeit darstellen. Da sie den Vertrag aber ebenfalls unterzeichnet hat, ist Sie zur Zahlung verpflichtet.

      Ich empfehle Ihnen das Gespräch mit Ihr zu suchen und allenfalls einen Mediator oder Anwalt mit einzubeziehen.

      Freundliche Grüsse
      Nadja Mehmann

  16. Grüezi

    Meine Situation ist wie folgt: Ich habe eine Freundin, die in Hamburg lebt, wir sind seit 5 Jahren in einer Beziehung. Es stellt sich nun die Frage, ob ich nach Deutschland ziehe. Meine finanzielle Situation ist derart, dass ich noch ausstehende Verlustscheine habe, aber keine laufenden Betreibungen und keine offenen Rechnungen. Wie sieht das nun aus, wenn ich nach Deutschland ziehen würde, kann ich auf die alten Verlustscheine in Deutschland gepfändet werden? Da ich mich ein bisschen mit dem Schuldrecht Deutschlands auskenne weiss ich, dass sich falls ja meine finanziellen Altlasten im nu vervielfachen würden, falls ich plötzlich aufgrund der zinslosen Verlustscheine in Deutschland in ein Pfändungsverfahren geraten würde?

    Und wie sähe die gleiche Situation aus, wenn noch laufende Betreibungen bestehen würden oder offene Rechungen (eine mir bekannte Person ist in dieser meiner in etwa vergleichbaren Situation).

    Besten Dank für Ihre Antwort.

    • Guten Tag

      Grundsätzlich ist die Betreibung am aktuellen Wohnsitz des Schuldners einzuleiten. Dies gilt auch bei ausstehenden Verlustscheinen. Die Forderung kann grundsätzlich auch im Ausland eingefordert werden. Deutschland kennt das System der Betreibung jedoch nicht und somit müsste ein Gläubiger seine Forderung auf dem Gerichtsweg einfordern, was oftmals umständlich und auch teuer ist. Aus diesem Grund ist damit zu rechnen, dass wohl nur Gläubiger mit hohen Forderungen von diesem Recht Gebrauch machen würden. Die Forderung besteht aber nach wie vor. Bei einer allfälligen Rückkehr in die Schweiz könnten die Gläubiger daher weiterhin die Betreibung einleiten, sofern die Verlustscheine bis dahin noch nicht verjährt sind.

      Freundliche Grüsse
      Nadja Mehmann

  17. Guten Tag,

    Ich habe einer mir bekannten Person 1500 Franken ausgeliehen. Diese Abmachung wurde per Whatsapp im Juni 15 vereinbart. Die Person weiss, dass Sie mir Geld schuldet. Habe ich rechtlich gesehen eine Chance das Geld zurück zu bekommen?

    Die Person vertröstet mich immer, mir das Geld an einem Datum zu überweisen und nach Ablauf des Datums, sagt mir Sie habe es nicht und werde es an einem anderen Datum überweisen.

    Was konkret kann ich tun bzw. wie muss ich vorgehen?

    Besten Dank für Ihre Antworten.

    Freundliche Grüsse

    Daniel

    • Guten Tag Daniel

      Da Sie grundsätzlich einen Vertrag haben, haben Sie auch Chancen das Geld zurück zu erhalten.

      Ich empfehle Ihnen, das Gespräch mit der Person zu suchen und erst als letzte Möglichkeit eine Betreibung einzuleiten.

      Für die Betreibung müssen Sie jedoch beweisen können, dass die Person Ihnen Geld schuldet. Wenn Sie dies schriftlich haben, sollte dies kein Problem darstellen.

      Freundliche Grüsse
      Nadja Mehmann

  18. Guten Tag

    Meine ehemalige Vermieterin schuldete mir noch Geld, ich habe jedoch nie eine Betreibung oder ähnliches eingeleitet. Wie ich nun einige Monate nach Auszug die Nebenkostenabrechnung erhalte habe, habe ich einfach den Betrag eigenmächtig gegengerechnet und nur noch den Restbetrag überwiesen. In den Überweisungsbetreff habe ich einen entsprechenden kurzen Vermerk eingetrage.

    Im Nachgang habe ich aber doch Zweifel, ob ich mit meinem Vorgehen nun evtl. riskiere selbst betrieben zu werden …? Was würden Sie mir ggfs. empfehlen?

    Beste Grüsse
    Markus

    • Guten Tag
      Sofern Sie die Vermieterin vorher abgemahnt haben, ist Ihr Vorgehen unproblematisch. Anderenfalls empfehlen wir Ihnen, dies gegenüber der Vermieterin schriftlich zu begründen, damit Sie bei einer allfälligen Betreibung einen Beweis über die Inkenntnissetzung der Vermieterin haben.

      Freundliche Grüsse
      Luzia Bachofner

  19. Guten Tag
    Ich habe auf ricardo eine Vespa für Sfr. 4000.- gekauft. Bei der Übergabe sagte mir der Verkäufer dass es Probleme mit den Gängen gibt, dh. der 2. und 3. Gang fällt raus, was ein Fahren der Vespa unmöglich macht. Dies sei aber kein Problem, da man einfach das Kupplungkabel nachziehen kann. Dies sei ein sehr kleiner Aufwand. Davon war in der Auktion leider nichts zu lesen. Im guten Glauben unterschrieb ich einen Kaufvertrag wo ohne Garantie stand. Wie mir dann ein Mechaniker erläuterte, war das Getriebe defekt, was mich Sfr. 1500.- kostete. Die Verkäuferin lässt leider nicht mit sich sprechen. Kann ich da eine Betreibung einleiten?. Gruss Roger

    • Guten Tag Roger

      Grundsätzlich kann die Betreibung immer eingeleitet werden. In deinem Fall stellt sich aber die Frage, ob der Vertrag überhaupt verbindlich ist oder nicht eine Täuschung vorliegt. War dem Verkäufer bekannt, dass es sich um einen Fehler im Getriebe handelt und hat er den Käufer absichtlich getäuscht, dann wird er gegenüber dem Käufer schadenersatzpflichtig. Wir empfehlen den Verkäufer nochmals abzumahnen und die Kosten von CHF 1500.- einzufordern und ansonsten rechtliche Schritte einzuleiten. Am Einfachsten kontaktierst du deine Rechtsschutzversicherung.

      Beste Grüsse
      Deborah Rosser

  20. Guten Tag
    Ich habe auf einer Facebook seite einen Kabel für BMW verkauft nun hab ich ihm de Kabel gegeben und er versprach mir es bis am 25.09.15 zu bezahlen. Hab ihn 2 mal per SMS gemannt und dann kam eine bedrohung. Habe es schriftlich per SMS einen Beweis das er mir noch 120.- schuldet! Kann ich dagegen ahngehen? und Lohnt es Sich? er hat mir auch noch gesagt er bekam den Kabel defekt hab ihm auch angeboten es zurück zu senden und müsste es mir auch nicht Bezahlen! Was nun? und wegen bedrohung per sms Anzeige einleiten?

    • Guten Tag Roberto

      Wenn du einen schriftlichen Beweis für die Drohung hast, kannst du grundsätzlich Anzeige erstatten. Drohung ist aber nur strafbar, wenn sie jemanden in Angst und Schrecken versetzt (Art. 180 StGB). Wir empfehlen dir, den Käufer nochmals abzumahnen und ansonsten die Betreibung einzuleiten oder dich bei einer Polizeitstelle hinsichtlich der Drohung beraten zu lassen.

      Da der Forderungsbetrag aber sehr klein ist, stellt sich die Frage, ob sich eine Betreibung überhaupt lohnt. Die Betreibungskosten müssen nämlich vom Gläubiger bezahlt werden. Dieser kann die Betreibungskosten zwar beim Schuldner wieder einfordern, falls dieser aber zahlungsunfähig ist, bleibt der Gläubiger auf den Kosten ebenfalls sitzen.

      Freundliche Grüsse
      Deborah Rosser

  21. Guten Tag

    Ich hatte am 1.9 die Wohnungsübergbe. Man sagte mir es dauert etwa 30 Tage bis die Mietkaution überwiesen wird. Nach zwei Anrufen und eine eine schriftliche “Reklamation” bekam ich die schriftliche Abrechnung erst am 20 Oktober. Das Geld wurde aber bis heute noch nicht überwiesen. Kann ich ich den Vermiter betreiben?

    Gruss Salvo

    • Guten Tag Salvo

      Sofern die Wohnung ordnungsgemäss übergeben, sämtliche Mietzinse und Nebenkosten bezahlt sind und auch keine Schäden mehr behoben werden müssen, muss der Vermieter die Kaution üblicherweise innert 30 Tagen freigeben.

      Falls dies nicht der Fall ist, empfehlen wir Ihnen sich an die kantonale Schlichtungsbehörde zu wenden. Alternativ können Sie aber auch ein Jahr warten – denn nach Ablauf eines Jahres haben Sie als Mieter das Recht, das Konto ohne Zustimmung des Vermieters aufzulösen.

      Freundliche Grüsse
      Nadja Mehmann

  22. Hallo,
    wirklich sehr hilfreich Ihre Seite und die ganzen Comments zur Betreibung, vielleicht haben Sie ja auch fuer mich einen Rat.

    Ich hab ein Haus erworben mit Garage, nun hat sich das Garagendach als undicht erwiesen und wenn es regnet dringt durch dass Falchholzdach an mehrere Stellen Regenwasser ein. Wie ich bei der Reperatur durch Fachman fest gestellt habe liegt es daran, dass gar keine Abdichtungsfolie eingezogen wurde, im Prinzip Pfusch. Gebaeude Bj 2009. Der Verkauefer hat mir auf meine Maengelruege hinbestaetigt dass die Undichtigkeit bekannt war und der Makler auch das wusste (hat er aber nichts davon erwaehnt, vermutlich weil er auch urspruenglich der Bautraeger war). Desweiteren hat der Verkaeufer dies schriftlich bestaetigt und darum gebeten halt die Rechnung fuer die Reperatur zukommen zu lassen. Nun lag die Rechnung vor und betraegt ~CHF10k und der Verkaeufer will nichts mehr davon wissen. Aussage: Es gab ja schon Wasserflecken am Deckenrand damit waere es kein versteckter Mangel (wuerde ich bezweifeln weil der Mangel besteht ja darin, dass die Decke gar keine Abdichtung hat und garnicht dicht sein kann). Was empfiehlt sich nun. Macht die Betreibung Sinn oder muss man gleich ueber einen Anwalt gehen und einen Prozess anstreben.

    Besten Dank

    Jr

    • Guten Tag

      Da der Fall sehr spezifisch ist und wir auf Firmengründungen spezialisiert sind würden wir vorschlagen, dass Sie dies direkt mit einem Spezialisten oder Ihrem Anwalt besprechen.

      Freundliche Grüsse
      Luzia Bachofner

  23. Hallo!
    Vielen Dank für Ihre wirklich hilfreiche Seite! Ich arbeite Als Sekretärin/Mädchen für alles in einem Mikro-Unternehmen (5 Arbeiter). Nun bin ich die Rechnungen/Ausstehenden Beträge durch gegangen und sah, dass ein Unternehmen uns noch Geld Schuldet (einen Teilbetrag etwa 37% des kompletten Betrags wurde beglichen). Dies war vor einem Jahr, danach wurde gemahnt, leider immer noch nichts überwiesen. Wir wissen, dass dieses Unternehmen NICHT vor dem Konkurs steht. Wieviel Verzugszins dürfen wir verrechnen? Wäre eine Betreibung Sinnvoll (es geht immerhin um einen mittleren 5-stelligen Betrag).

    Vielen Dank für Ihre Antwort.
    Mfg

    • Guten Tag

      Wenn in Ihrem Vertrag kein Verzugszins vereinbart wurde, dann wird der gesetzliche von 5% angewendet.
      Eine Betreibung kann selbstverständlich eingeleitet werden. Ich empfehle Ihnen diese aber nur einzuleiten, wenn Sie sicher sind, dass der Schuldner die Rechnung nicht zahlen wird.
      Hierfür können Sie sich direkt an das Betreibungsamt in Ihrem Kanton wenden. Dort werden Sie über den genauen Ablauf und die Kosten informiert.

      Freundliche Grüsse
      Nadja Mehmann

  24. Guten Tag
    Habe jemandem etwas per whatsapp chat verkauft. Er hat mir aber im vorhinein schon eine Kopie der Einzahlung geschickt also habe ich es ihm gegeben (handelt sich um eine Online Spielwärung also keine Adresse benötigt) . Da er aber zuwenig Geld auf dem Konto hatte oder so hat es die Einzahlung nicht abgeschlossen (hat er auch zugegeben). Jetzt drückt er sich davor einzuzahlen er gibt aber zu das er mir noch kein Geld gegeben habe. Nun das Problem, ich habe nur seine Telefonummer und keinen Namen oder Adresse und konnte diese auch nicht herausfinden. Wisst ihr eine möglichkeit wie ich ihn trotzdem betreiben kann oder irgendwie seinen Namen/Adresse herausfinden kann? Habs lange versucht aber nie etwas gefunden…

    Vielen Dank und liebe Grüsse

    • Grüezi Herr Stegwart

      Ohne genau zu wissen, wem Sie das Produkt verkauft haben, können Sie keine Betreibung einleiten. Allenfalls ist der Name auf der Einzahlungsquittung vermerkt? Falls seine Telefonnummer auch nicht im Telefonbuch eingetragen ist, sehen wir leider keine Möglichkeit, dies herauszufinden.

      Freundliche Grüsse
      Deborah Rosser

  25. Guten Tag
    Eine befreundete Person (Kunde) hat mich mündlich an einem Fest “Tag der offenen Tür” gebeten, Ihm einen Vorschlag für Visitenkarten zu erstellen. Dies habe ich gerne getan und Ihm den Vorschlag- inklusive einer Aufstellung der Kosten, bereits am anderen Tag via Mail zugestellt.
    Nun ist Er ob der Höhe der Kosten erschrocken und hat den “vermeintlich erteilten Auftrag” -von dessen Erteilung Er dann nichts mehr wissen wollte- zurückgezogen.
    Daraufhin habe ich Ihm via Mail mitgeteilt, dass der von mir geleistete Aufwand (Satz und Gestaltung) zur Erstellung der VK’s (CHF 170.-) dennoch geschuldet ist, obschon Er sich des hohen Preises wegen für einen anderen Anbieter entschieden hat.
    In einer weiteren Mail an Ihn habe ich dann gefragt- ob Er meinen Aufwand in bar bezahlen möchte- oder ob ich Ihm eine Rechnung dafür zusenden solle.
    Seine Antwort: Schicke mir die Rechnung!
    Dies liegt nun schon 3 Monate zurück und ich habe Ihn bereits zwei mal daran erinnert, dass Er die Rechnung bezahlen solle.
    Nach meinem dritten Hinweis darauf erhielt ich die Mitteilung, dass Er die Rechnung nicht bezahle- da Er mir ja nie einen Auftrag dazu erteilt habe…

    Ist es ratsam, hier eine Betreibung “anzudrohen”?
    Wenn ja…
    …wären die Aussichten auch erfolgsverspreched?

    • Guten Tag

      Grundsätzlich können Sie sicherlich eine Betreibung androhen. Das Verfahren ist jedoch sehr kostspielig und aufwendig. Daher würde ich Ihnen empfehlen, dies nur einzuleiten, wenn dies die letzte Möglichkeit ist.

      Da bei Ihnen ein Vertrag entstanden ist (bezüglich der Offertstellung), können Sie die bei Ihnen angefallenen Kosten in Rechnung stellen.

      Für weitere Informationen bezüglich der Betreibung empfehle ich Ihnen einen Anwalt beizuziehen.

      Freundliche Grüsse
      Nadja Mehmann

  26. Guten Tag,

    Als kleines Start-up haben wir einem in Deutschland ansässigen Unternehmen einen Auftrag für eine Website sowie Print Materialen platziert. Da wir die beiden Inhaber (beides Schweizer, die in Berlin eine neue Web Agency gegründet und betrieben haben) persönlich gekannt haben, haben wir aus Gutgläubigkeit eine Anzahlung von 7000 EUR geleistet (Lastenheft und genaue Auftragsvorgaben sind vorhanden). Resultate haben wir trotz mehrmaliger Aufforderung noch keine. Die Unternehmung wurde unseres Wissens auch nie offiziell eingetragen und demnach haften die Inhaber vermutlich mit dem Privatvermögen.

    Wo müssen diese Inhaber angeklagt & betrieben werden (Deutschland / Schweiz)? Was wäre die richtige Vorgehensweise (eine Aufforderung zur Rückzahlung der eingezahlten Beträge haben wir bereits zugestellt). Muss eine Strafanzeige eingereicht werden oder kann direkt eine Betreibung eingeleitet werden?

    Besten Dank für die Inputs.
    Dominik

    • Guten Tag Dominik

      Die Anfrage ist ohne genauere Informationen schwierig zu beantworten. Wurde ein schriftlicher Vertrag abgeschlossen? Ist dort ein Gerichtsstand erwähnt?
      Eine Betreibung ist jeweils am Wohn- oder auch am Aufenthaltsort des Schuldners einzuleiten. Da Deutschland aber keine Betreibungen im eigentlichen Sinn kennt, müsste eine Klage vor Gericht eingereicht werden. Falls keine Gerichtsstandsvereinbarung getroffen wurde, kommt Deutsches Recht zur Anwendung, da die “charakteristische Leistung” in Deutschland erbracht wurde (Art. 116 ff. IPRG).

      Freundliche Grüsse
      Deborah Rosser

  27. Guten Tag

    Vor einem halben Jahr war ich kurzzeitig Geschäftsführer einer GmbH und habe die Firma übergeben. Wir hatten einen Trennungsvertrag, wobei ich die klare schriftliche Zusage des neuen Geschäftführers habe, dass alle finanziellen Belange erledigt und wir per Saldo aller Ansprüche auseinandergesetzt seien.

    Ende des Jahres sind jedoch AHV und MWST Nachforderungen angefallen. Jetzt will die GmbH trotz der Trennungsvereinbarung diese Summe bei mir privat einfordern und droht mit einer Betreibung. Die Firma wurde jedoch in der Trennungsvereinbarung mit genügend liquiden Mitteln übergeben, sodass diese Nachforderung gedeckt waren.

    Mir ist bekannt, dass ich als Geschäftsführer für die AHV und MWST privat haftbar bin.
    Daher meine konkrete Frage: Hat die GmbH trotz der Zusage, dass wir aller Ansprüche auseinandergesetzt seien, einen Anspruch auf diese Forderung? Oder müsste das nicht, wenn schon, die AHV/MWST direkt bei mir einfordern?

    Vielen Dank für Ihren Input.

    • Guten Tag Theodor

      Vielen Dank für Ihre Anfrage. Leider kann diese nicht pauschal beantwortet werden, da hierfür die Prüfung des genauen Wortlautes der getroffenen Vereinbarung nötig wäre.
      Grundsätzlich ist es jedoch so, dass Sie für Verbindlichkeiten, welche zum Zeitpunkt der Geschäftsführung angefallen sind, noch haftbar gemacht werden könnten.

      Ich würde daher das Gespräch mit dem neuen Inhaber suchen und anderenfalls einen Anwalt beiziehen.

      Freundliche Grüsse
      Deborah Rosser

  28. Grüezi

    Vor einem Jahr habe ich 4000.- an eine Firma (Einzelfirma) im Voraus bezahlt. Dafür sollte mir eine Homepage erstellt werden. Leider ist die Arbeit nie ausgefüht worden, da die auführende Person nicht ausbezahlt wurde. Nach geraumer Zeit habe ich den Auftrag zurückgezogen. Vom Geld habe ich bis jetzt nur 150.- zurück bekommen. Hat mir allerdings versprochen den ganzen Betrag zurück zu bezahlen. Hält aber seine Zahlungsversprechen nie aussen einmal eine Rate a 100.- Fr.
    Ich habe die Vorauszahlung und die dafür veinbarte Leistungen schriftlich (Rechnung). Auch, dass er mir den ganzen Betrag zurückzahlen will per Mail. Reicht das um ihn zu Betreiben?? Auch wenn er Rechtsvorschlag einreicht?

    Besten Dank für Ihre Antwort und Hilfe!

    Freundliche Grüsse
    N. Frey

    • Guten Tag Frau Frey

      Grundsätzlich beruht ein Vertrag auf zwei Leistungserfüllungen. Ihre haben Sie erfüllt, indem Sie die Rechnung bezahlt haben. Da er seinen Teil nicht erfüllt hat, muss er dies Ihnen zurück zahlen.
      Mit der Bestätigung, dass er seinen Teil der Leistungserfüllung nicht wird ausführen und Ihnen das Geld zurück zahlen, sollte eine Betreibung gut möglich sein.

      Da dies jedoch sehr Zeitaufwendig ist, sollte eine Betreibung nur als letzter Ausweg gewählt werden.

      Das Betreibungsamt in Ihrem Kanton gibt über den genauen Ablauf genaue Informationen.

      Freundliche Grüsse
      Nadja Mehmann

  29. Hallo

    Ich habe eine Vereinbarung mit einer Modelagentur in der Schweiz das einen Konkurs eröffnet hat und inzwischen auch aus dem HR gelöscht wurde. In der Vereinbarung steht wieviel man für drei Seminartage bezahlen muss und dass die Kosten bis zum letzten Seminartag bezahlt sein müssen. Ich haben meine Anzahlung gemacht und dann bemerkt dass die Agentur sehr unseriös ist und dass sie eben Konkurs gegangen ist. Nach dem 2. Seminartag sollte ja noch einer stattfinden und da war die Firma bereits schon aus dem HR gelöscht worden. Daher habe ich mich geweigert da noch mehr zu investieren. Die Agentur möchte mich jetzt betreiben. wie kann ich vorgehen und dürfen die das noch nach all dem?
    Ich danke Ihnen für Ihre Hilfe!

    Freundliche Grüsse

    • Guten Tag
      Sofern die Agentur nicht mehr im Handelsregisteramt eingetragen ist stellt sich die Frage, wer gegen Sie die Betreibung erhoben hat.
      Ebenfalls ist grundsätzlich davon auszugehen, dass für eine Leistung nur bezahlt werden muss, wenn diese auch in Anspruch genommen wurde. Sofern der dritte Seminartag gar nicht mehr angeboten wurde sind Sie nicht verpflichtet, diesen zu begleichen. Die Kosten für die beanspruchte Dienstleistung sind jedoch zu bezahlen, auch wenn die Firma mittlerweile im Handelsregisteramt gelöscht wurde.

      Freundliche Grüsse
      Luzia Bachofner

  30. Guten Abend. Der ex Lehrbetrieb unserer Tochter. hat zuerst mich die Mutter auf 1/4 ihres Monatslohnes betrieben. Und dann 3 Wochen später meine Tochter auf den selben Betrag. Alle 3 Lehrlinge haben fristlos gekündigt, da der Lehrbetrieb den Lohn nicht regelmässig bezahlte, die Lernende Angst hatten von seinen Wutausbrüchen, der Lehrmeister sehr oft abwesend war und die Lehrlinge auf sich gestellt, regelmässig Überzeit leisten mussten, Warenbeschaffung für den Lehrbetrieb aus ihrer eigener Tasche vorschiessen mussten und dann rund 6 Monate auf die Rücktahlung warten mussten. Als putzkräfte gebraucht worden, Han den Haaren gezupft worden, die Lehrlinge zeigten schon psychopathische Anzeichen, wurde vom Arzt auch bestätigt. Was können wir tuend, damit die ungerechtfertigte Betreibungen von uns zwei gelöscht wird?

    • Guten Tag

      Wir empfehlen Ihnen gegen die eingeleiteten Betreibungen Rechtsvorschlag zu erheben. Dies müssen Sie aber innert 10 Tagen nach Erhalt des Zahlungsbefehls tun.
      Da es sich um einen Lehrvertrag handelt, empfehlen wir Ihnen sich zudem mit dem Bundesamt für Berufsbildung (BBT) in Verbindung zu sezten.

      Freundliche Grüsse
      Deborah Rosser

      • Guten Tag

        Wir besuchten einen Nähkurs in Zürich und waren mit der Beratung und Anleitung durch die Kursleiterin welche auch die Inhaberin ist
        gar nicht zufrieden. D.h. ein Kleidungsstück stellte sich im Nachhinein fest, wurde nicht richtig zugeschnitten und kann
        nun nur mit erhöhtem Aufwand fertig gemacht werden. Wir haben der Inhaberin zwei Briefe geschickt. Einer eingeschrieben, mit
        der Aufforderung uns das Kursgeld zurückzuerstatten. Haben wir hier eine Chance? Wie sollen wir weiterverfahren?
        Besten Dank und freundliche Grüsse

        • Guten Tag

          Es ist sehr schwierig diese Frage zu beantworten. Es kommt darauf an, was genau im Vertrag oder in allfälligen AGB steht.
          Sie können natürlich auf Rückforderung des Kursgeldes klagen. Wir empfehlen Ihnen, sich mit Ihrer Rechtsschutzversicherung in Verbindung zu setzen.

          Freundliche Grüsse
          Deborah Rosser

  31. Guten Tag
    Wir besuchten zu Zweit einen Nähkurs in Zürich und waren mit der Beratung und Anleitung durch die Kursleiterin welche auch die Inhaberin ist gar nicht zufrieden. D.h. ein Kleidungsstück stellte sich im Nachhinein heraus, wurde nicht richtig zugeschnitten und kann nun nur mit erhöhtem Aufwand fertig gemacht werden. Wir haben der Inhaberin zwei Briefe geschickt. Einer eingeschrieben, mit der Aufforderung uns das Kursgeld zurückzuerstatten. Haben wir hier eine Chance? Wie sollen wir weiterverfahren?
    Besten Dank und freundliche Grüsse

  32. Hallo da ich in Deutschland wohne möchte ich gerne wissen ob mich meine Ex aus Basel betreiben kann Sie wohnt aber nicht in Basel sondern in Schaffhausen darf Sie das?????

    • Guten Tag

      Es kommt darauf an. Sofern Sie in der Schweiz arbeiten, können Sie an Ihrem Aufenthaltsort, d.h. Arbeitsort betrieben werden.
      Anderenfalls ist nur der Weg über eine gerichtliche Eintreibung der Forderung möglich, da Deutschland den Betreibungsprozess nicht kennt.

      Freundliche Grüssse
      Deborah Rosser

  33. Ich habe an eine Einzelfirma für ca. 2000 CHF geliefert. Die Rechnung wurde nur zur Hälfte beglichen, da laut dem Empfänger einen Teil der Ware defekt war. Mittlerweile ist die Einzelfirma in eine AG umgewandelt. Wen muss ich betreiben?

  34. Guten Tag
    Wir haben als Unternehmen R AG eine Betreibung von F AG in höhe von CHF 2050 erhalten. Die Summe wurde zur hälfte übernommen, da dies so im Vorhinein so abgemacht wurde. Ein weitere Zahlung wollen wir nicht tätigen. F AG fordert heute jedoch den ganzen Betrag. Können wir F AG mit 1 oder 2% unseres Jahresumsatzes zurück betreiben? Wenn ja, was schreibe ich bei: “Forderungsurkunde und deren Datum: wenn keine Urkunde vorhanden, Grund der Forderung” hin? Selbstverständlich ist bei uns ja ein Schaden erstanden.
    Danke im Vorhinein fürs beantworten der Frage.

    • Guten Tag

      Ist eine schriftliche Vereinbarung getroffen worden?
      Sie müssen Ihren Schaden beziffern und beweisen können.

      Am Besten wenden Sie sich hierfür an das kantonale Betreibungsamt.

      Freundliche Grüsse
      Nadja Mehmann

  35. Guten Tag,
    Ich habe im Mai 2015 mein damaliges Auto zum Service in eine Garage gebracht. Die Garage war zum damaligen Zeitpunkt eine GmBH mit nur einem Geschäftsführer/Inhaber. Da erhebliche Zweifel an der Dienstleistung bestanden, weigerte ich mich die Rechnung von ca 700.- zu bezahlen. Nun, jetzt knapp 2 Jahre später will mich ein neuer Geschäftsführer/ Inhaber dafür betreiben, die GmbH wurde vor einem Monat komplett neu gegründet! Wie kann ich nun dagegen vorgehen? Ich bestreite nach wie vor die damalige Dienstleistung!

  36. Guten tag,
    Ich habe vor ein paar Monaten eine Vereinbarung mit einer Gmbh gmacht. Privatperson kenne ich. Es geht um eine grössere Einlage. In der Vereinbarung wurde mir schriftlich zugesichert, das ich meine Einlage nach 14 Tagen wieder habe. Bis heute habe ich noch nichts gesehen vom Geld. Wurde immer wieder vertröstet, und diverse Versprechungen gemacht.
    Was kann ich tun?

    • Guten Tag

      Am Besten wenden Sie sich hierfür an ein Inkassobüro oder direkt an das Betreibungsamt. Meist lohnt es sich jedoch, ein Inkassobüro zu beauftragen das Geld einzufordern, da diese Methode kostengünstiger und einfacher ist.

      Freundliche Grüsse
      Nadja Mehmann

  37. Guten Tag

    Ich habe für eine im HR eingetragene Einzelfirma einen Auftrag erledigt, dieser wurde nur teilweise bezahlt. Die Einzelfirma ist mittlerweile aus dem HR gelöscht, Leider habe ich es verpasst auf die Schuldenrufe zu reagieren. Kann der Inhaber der nun ehmaligen Einzelfirma immer noch betrieben werden?

    • Guten Tag

      Bei der Einzelfirma haftet die dahinter stehende Person für Forderungen persönlich und unbeschränkt, auch nach Löschung aus dem Handelsregister. Bei der Löschung der Einzelfirma aus dem Handelsregister gibt es im Gegensatz zur GmbH und AG auch keine Schuldenrufe. Das heisst, eine Einzelfirma kann mit einer simplen Handelsregisteranmeldung aus dem Handelsregister gelöscht werden, ohne dass Schuldenrufe getätigt werden. Sprich, Sie können die Forderung immer noch direkt gegen den ehemaligen Inhaber der Einzelfirma geltend machen.

      Freundliche Grüsse
      Simon Jakob

  38. Sehr geehrte Herren.
    Unser Problem ist wie folgend. Vor zwei Jahren haben wir ein Mehrfamilienhaus für einen Bauherrn gebaut. Die Kosten stiegen höher als von uns budgetiert wurde. Die Bauherrschaft wollte ihre Bauvorstellungen einbringen, obwohl immer wieder auf die höheren Kosten aufmerksam gemacht wurde. Dieses Projekt nun zu verkaufen scheint jetzt schwierige zu sein. Die Bauherrschaft schuldet uns noch einen wesentlichen Teils des Architektenhonorars. Erinnerungsschreiben haben nichts genutzt. Wir wissen die Bauherrschaft ist stark verschuldet.
    Wie sollen wir in diesem Fall eine Betreibung einzuleiten?

    Vielen Dank und freundliche Grüsse Hermi

    • Guten Tag Hermi

      In diesem Fall empfehle ich Ihnen, sich direkt mit einem prozessierenden Rechtsanwalt in Verbindung zu setzen. Wir können Ihnen leider in diesen Belangen nicht weiterhelfen.

      Freundliche Grüsse
      Simon Jakob

    • Guten Tag

      Wie bereits Hr. Müller erwähnt hat, kann eine Betreibung einfach vorgenommen werden ohne erst eine Forderung nachweisen zu müssen. Sie können jedoch Rechtsvorschlag erheben, sofern Sie die Schuld bestreiten möchten.

      Freundliche Grüsse

  39. Guten Tag

    Einer meiner Kunden bezahlt nicht (Webservices, Dienstleistungen). Ich bin Inhaber & alleiniger Geschäftsführer einer GmbH. Kann ich den Kunden auch privat betreiben, die Forderung abtreten oder muss ich mit meiner GmbH die Betreibung einleiten?

    Viele Grüsse
    Benjamin

    • Guten Tag
      Grundsätzlich steht die Forderung Ihrer GmbH zu, weshalb auch diese die Betreibung einleiten müsste. Die GmbH kann jedoch die Forderung auch abtreten.
      Freundliche Grüsse
      Nicole Eberle

  40. Guten Tag ich habe etwas zu der ferienwohnung meiner eltern bestellt. Leider ging was mit der zahlung schief. Die mahnungen sind an die aress r ferienwohnung gegangen. Nach einem halben jahr bin ich wieder in der ferienwohnung und habe betreibungsandrohungen. Falls ich betrieben werde, kommt die betreibung zur ferienwohnung oder an meinen normalen wohnsitz?

  41. Hallo, mein Arbeitgeber hat mir einen Job angeboten und mir zugesichert, dass er mir in wenigen Tagen den Vertrag geben würde. Ich habe ihm vertraut und den Job angenommen. 2 Monate sind vergangen und ich habe immer noch keinen Vertrag. Jeden Tag erinnere ich ihn daran, mir den Vertrag zu machen und immer noch nichts. im ersten Monat hat er mich in bar bezahlt. Jetzt sagt er, dass er mir den zweiten Monat aus Geldmangel nicht bezahlen kann. Ich habe die Arbeit sofort verlassen. Außerdem hat er mir mitgeteilt, dass er die Firma in Liquidation hat. Ich möchte wissen, wie ich mein Gehalt für einen Monat bekomme. Er schuldet mir 5000 CHF. Ich habe auch Warsapp-Gespräche, Audios und Fotos meiner Rapports. Ich habe auch Zeugen, die wissen, dass ich für ihn gearbeitet habe. Was soll ich tun? Danke !!

    • Guten Tag

      Der Arbeitsvertrag ist grundsätzlich formfrei gültig, weshalb das Arbeitsverhältnis auch ohne schriftlichen Arbeitsvertrag gültig zustande kommt. Entsprechend schuldet der Arbeitgeber den – wenn auch nur mündlich – vereinbarten Lohn. Sofern Ihr Arbeitgeber noch nicht Konkurs ist, sollten Sie die ausstehenden Lohnzahlungen in Betreibung setzen. Falls über Ihren ehemaligen Arbeitgeber der Konkurs eröffnet wurde, müssten Sie eine Forderungseingabe beim zuständigen Konkursamt einreichen. Ebenfalls könnten Sie eine Insolvenzentschädigung beantragen. Der Antrag muss innert 60 Tagen seit Konkurseröffnung über den Arbeitgeber bei der zuständigen Arbeitslosenkasse eingereicht werden.

      Freundliche Grüsse
      Simon Husi

  42. Guten Tag
    Betreibungen sind immer eine mühsame Sache für alle beteiligten. Ich bin ein Onlineshop Betreiber für E-Zigaretten und Zubehör. Eine Zeitlang habe ich auch per Rechnung meine Waren geliefert. Die Zahlungsmoral war sehr unterschiedlich. Betreibungen habe ich auch einige eingeleitet. Der Aufwand hierfür ist hoch, ebenso die zusätzlichen Kosten extrem. Es ist sehr mühsam wenn man immer und immer wieder dem Geld hinterherrennen muss. Nach einer Weile hatte ich genug und das vollständige Inkasso inklusive Betreibungen wurde an ein Inkassobüro ausgelagert. Es ist erstaunlich wie viele Leute auch die Inkassobriefe ignorieren. Die Folgen sind dann oftmals sehr teuer. Viele Schuldner sind vermutlich hoch verschuldet. Verlustscheine werden auch bewirtschaftet, dass doch hin und wieder einer bezahlt wird. Die Hartnäckigkeit des Inkassos zahlt sich auch in den meisten schwierigen Fällen aus. Allerdings ist Rechnungskauf in meinem Shop wegen der unbezahlten Waren gestrichen worden. Unbezahlte Waren im 5-stelligen Bereich sind zu viel aus meiner Sicht. Noch mehr könnte existenzbedrohend werden, zudem ist es nicht schön wenn die eigene Familie abstriche hinnehmen muss wegen der Schulden anderer Leute. Es ist auch für einen Shop Betreiber nicht schön wenn man das Inkasso auf die Leute lassen muss. Ohne Rechnungskauf schläft es sich bedeutend besser.

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