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Wie betreibe ich? (Betreibung einleiten/betreiben)

Oft bereits früher als gedacht machen Gründer Bekanntschaft mit schlechter Zahlungsmoral ihrer Kunden. Häufig ist die Einleitung einer Betreibung die einzige Möglichkeit, den geschuldeten Betrag erhältlich zu machen. Wie konkret vorzugehen ist, erfahren Sie hier.



 
Um die Kundenbeziehungen auch langfristig positiv zu gestalten, ist es ratsam die Kunden auf den offenen Geldbetrag zunächst schriftlich mittels Zahlungserinnerungen bzw. Mahnungen hinzuweisen. Eine gesetzliche Pflicht die Kunden bei Ausbleiben der Zahlungen zu mahnen, besteht jedoch nicht. Insbesondere bedarf es keiner Mindestanzahl an Mahnungen, die vor einer allfälligen Betreibung zugestellt werden müssen. So wäre es grundsätzlich zulässig, nach Ablauf der Zahlungsfrist umgehend eine Betreibung einzuleiten.

Wen kann ich wo betreiben?

  • Privatpersonen sind grundsätzlich an ihrem Wohnort zu betreiben
  • Einzelfirmen sind am Wohnort des Einzelunternehmers zu betreiben
  • Juristische Personen (bspw. AG oder GmbH) sind an ihrem Geschäftssitz zu betreiben

Wird die Betreibung am falschen Ort eingereicht, wird das angerufene Betreibungsamt das Betreibungsbegehren zurückweisen. Eine automatische Weiterleitung an das zuständige Betreibungsamt findet grundsätzlich nicht statt.

Was sind die Voraussetzungen für eine Betreibung?

Im Betreibungsbegehren sind der Schuldner, der geforderte Betrag, der Gläubiger sowie der Grund der Forderung anzugeben. Ausserdem ist ein Kostenvorschuss für die Betreibung zu leisten. Die Höhe dieses Vorschusses hängt von der Höhe des in Betreibung gesetzten Betrags ab.

Zu betonen ist, dass das Betreibungsamt nicht überprüft, ob die Forderung tatsächlich besteht oder nicht. So kann grundsätzlich jede Person jederzeit eine Betreibung gegen eine andere Person einleiten. Und zwar unabhängig davon, ob der geforderte Betrag geschuldet ist oder nicht.

Was geschieht nach der Einreichung des Betreibungsbegehrens?

Das Betreibungsamt stellt dem Schuldner den Zahlungsbefehl zu. Dieser hat nun die Möglichkeit, innert 10 Tagen gegen die Betreibung Rechtsvorschlag zu erheben. Der Rechtsvorschlag muss nicht begründet werden und kann auch dann erhoben werden, obwohl der vom Gläubiger geforderte Betrag tatsächlich geschuldet ist.

Hat der Schuldner Rechtsvorschlag erhoben, muss dieser in einem Gerichtsverfahren (Zivilprozess oder Rechtsöffnungsverfahren) beseitigt werden.

Obsiegt der Gläubiger in einem allfälligen Gerichtsverfahren oder erhebt der Schuldner keinen Rechtsvorschlag, ist vom Gläubiger ein Fortsetzungsbegehren zu stellen. Dieses kann frühestens 20 Tage und spätestens 1 Jahr nach Zustellung des Zahlungsbefehls eingereicht werden. Wird die Forderung weiterhin nicht vom Schuldner beglichen, werden entsprechend dessen Vermögenswerte gepfändet und anschliessend verwertet, um die in Betreibung gesetzte Forderung zzgl. Zins und den geleisteten Kostenvorschuss zu tilgen

Das gesamte Betreibungsverfahren finden Sie in untenstehender Übersicht dargestellt. Das Rechtsöffnungsverfahren ist unterteilt in die drei möglichen Varianten, je nach Fallkonstellation (“Klagen des Gläubigers”).

 

 

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183 Kommentare zu “Wie betreibe ich? (Betreibung einleiten/betreiben)

  1. Ich betreibe zurzeit meinen ehemaligen Arbeitgeber, der auf die Betreibung gar nicht reagiert. Er hat aber inzwischen eine GmbH gegründet. Kann man die Betreibung auf die übertragen? Danke für Antwort im Voraus.

  2. Guten Tag..

    Die neue Miterin meiner Wohnung ab 1.9.2012 muss einen Nachmieter suchen. Ich habe mich bereitgestellt ihr zu helfen. Sie konnte die Wohnung zeigen, obwohl ich noch in der Wohnung bin. Habe Anrufe entgegengenommen und den diversen Leuten die Wohnung gezeigt. Dafür hat sie mir 200.- gegeben, sie hat mir die abgeboten. Jetzt möchte sie mich betreiebn, wenn ich ihr dieses Geld nich zurück gebe. Sie sagt ich habe die Arbeit nicht erledigt so wie es sein sollte. Kann sie dies machen??? Es besteht kein Vertrag oder so….

    • Guten Tag Frau Brunner

      Wenn Sie nichts schriftlich haben steht Ihr Wort gegen das der “Gegenerin”. Betreiben kann man grundsätzlich jede Person. Wichtig ist, dass Sie sofort Rechtsvorschlag erheben. Das bedeutet, dass die betreibende Partei beweisen muss, dass das Geld geschuldet wird.

      Freundliche Grüsse

      Walter Regli

    • Guten Tag

      Sobald die Betreibung wirklich eingeleitet wurde, erhalten Sie ein Schreiben. Dort ist erklärt, wie Sie Rechtsvorschlag erheben können. Ist ein kurzes Schreiben ans Betreibungsamt.

      Freundliche Grüsse

      Walter Regli

  3. So viel ich weiss ja.Der Eintrag im Betreibungsregister ist wird erst nach 2 oder 3 Jahren, bin mir nicht mehr sicher, gelöscht.

    Ich habe bis jezt noch keine Möglichkeit gefunden diese ungerechte Tatsache zu verhindern.

  4. Hallo

    Ich habe kegündigt, meine Firma hat mir bisher mein Lohn nicht ausgezahlt. Wenn ich die Betreibung einleite, habe ich es richtig gelesen? muss ich den Betrag selber bezahlen, wenn ich die Betreibung einleite?

    • Vorerst ja. Bevorschussungskosten können aber auf die zu betreibende Summe addiert werden. Die Höhe richtet sich nach der Forderungssumme. z.B Forderung Fr. 35.000.- = ca. Fr.103.- Betreibungskosten. Teurer wird es, wenn ein Rechtsvorschlag vom Schuldner erhoben wird. Dann muss ein Rechtsmitteleröffnungsbegehren eingereicht werden und das kann mehrere Hundert Franken Bevorschussung bedeuten.

  5. Hallo und guten Tag. was geschieht eigentlich wenn der empfänger den Zahlungsbefehl oder den eingeschriebenen Brief nicht annimmt oder bei der Post nicht abholt?

  6. Nochmals eine kurze frage. ich habe in einer online auktion etwas verkauft: nun will die Frau, die die sachen ersteigert hat nicht bezahlen da ihr kind darauf geboten hat. sie sagt sie könne nichts dafür ihr kind hätte das eigentlich nicht dürfen habe es jedoch trotzdem gemacht. es steht nun ein betrag von 90.- offen und sie will es nicht zahlen. Muss sie es bezahlen ? habe ich eine chance sie zu bertreiben. es war eine mehrfach auktion wo mann eine zweistellige zahl hinmachen muss und das kann ein kleinkind um 21.00 abends ja sicher nicht alleine machen.

    • Guten Tag

      Hier kommt es auf verschiedene Dinge an. Einerseits haben online Auktionen meistens AGB die den Fall regelen, falls jemand doch nicht bezahlen möchte. M. E. muss die Kundin den Betrag bezahlen, da sie sich ja sicherlich mit Passwort und Username einloggen musste. Um dies genau zu beantworten bräuchte man aber etwas mehr Informationen.

      Freundliche Grüsse und viel Glück

      Walter Regli

  7. Ich habe von meiner Firma seit 7 Monaten noch keinen Lohn bekommen, doch kann ich jetzt diese Start – Up – Firma nicht mehr weiter unterstützen. Auch habe ich privates Geld in die Firma und für den Inhaber persönlich investiert.

    Wie soll ich jetzt, da meine finanziellen Möglichkeiten zu Ende sind, vorgehen?

    • Guten Tag Herr Baumann

      Dies kann leider nicht pauschal beantwortet werden. Sie können aber geren zu uns in eine Beratung kommen. Dann können wir Ihren Fall genau analysieren und Ihnen die Möglichkeiten aufzeigen, die Sie haben.

      Freundliche Grüsse

      Walter Regli

  8. Guten Morgen

    Ich habe auf einer privaten Plattform ein iPod gekauft und bezahlt. Die Ware kam aber nie an. Habe dann Rücktritt vom Kauf genommen und ihm eine Frist zur Rückzahlung gesetzt. Die Frist ist abgelaufen und ich habe immernoch kein Geld zurückerhalten. Danach habe ich eine Missbrauch-Meldung bei der Plattform gemacht. Daraufhin wurde der Inserent durch die Plattform kontaktiert und erneut Frist zur Rückzahlung von 10 Tagen erhalten. Auch nach diesen 10 Tagen ist leider kein Geld zurückbezahlt worden. Gestern war ich noch bei der Polizei. Leider konnte mir diese auch nicht weiterhelfen. Es geht um einen Betrag von CHF 130.– Ich habe nur die Post- und eMail-Adresse vom Inserenten. Kann ich hier noch was machen? Vielen Dank für Ihre baldige Antwort.

  9. Guten Tag

    Ich habe einer Firma ein Darlehen gegeben, welches bis heute nicht zurückbezahlt werden konnte. Nun habe ich erfahren, dass dort ein gerichtliches Konkursverfahren auf demnächst angesetzt ist. Lohnt es sich hier noch eine Betreibung vorgängig einzureichen, damit meine Forderungen miteinbezogen werden. Oder wie muss ich hier vorgehen?

    • Guten Tag

      Am besten nehmen Sie direkt mit dem Konkursrichter Kontakt auf um herauszufinden wie weit das Konkursverfahren bereits ist. Je nach dem haben Sie noch die Chance um in die erste Gläubigergruppe zu kommen.

      Viel Glück und freundliche Grüsse

      Walter Regli

  10. Guten Tag

    Ich bin mit meiner Freundin auseinander.
    Wir hatten eine gemeinsame Wohnung (auch beide im Mietvertrag stehend).
    Sie hat aber nie Miete bezahlt. Ich habe ihr gesagt dass ich gerne Ihr Mietanteil zurückhaben möchte.
    Sie hat zugestimmt. Habe auch ein paar Text Messages in denen steht „ich weiss dass ich dir das Geld schulde“
    Und Sachen wie „du bekommst dein Geld“. Nach mehreren Versuchen sie deswegen anzusprechen kam nichts mehr.
    Lohnt sich die Betreibung?

    Vielen Dank

  11. Ps es ging darum, dass ich Onlien einen Artikel ersteigert habe. Artikel kosten 1.- Lieferungskosten 25.- Worauf ich dachte, dass sich das aus A Post, Fragile und Eingeschrieben zusammensetzt. Dann kam es B Post 10.-. Inzwischen hatte ich die Verkäuferin jedoch auch angeschrieben und ihr mitgeteilt die 11.-/ 10 B Post und 1.- Auktion überwiesen zu haben worauf Sie sich noch bedankte. Ok alles gut, oder auch nicht. Danach kamen Emails mit Mahngebühr für 10.- zusätzlich. Habe Ihr in der zwischenzeit jedoch die ganzen 26.- bezahlt. Nun bedroht sie mich mit Betreibung usw. Kann Sie das? Und was kann ich dagegen tun? Weil laut AGBs des Internet Anbieters habe ich meine Pflicht erfüllt. Betrag wurde meinerseits innerhalb von 3 Arbeitstagen bezahlt.
    Sie rechtfertigt die Mahngebühr damit, dass ich zu spät bezahlt habe und für Ihren Mehraufwand.

    Womit muss ich rechnen, muss ich mir das gefallen lassen?

    Besten Dank für Ihre Auskunft.

    Sabrina

    • Guten Tag

      Grundsätzlich kann man jedermann betreiben. D.h. aber nicht, dass jede Betreibung auch rechtens ist. Aufgrund Ihren Erläuterungen sehe ich dies als sehr übertrieben an. Sollten Sie wirklich einen Zahlungsbefehl erhalten, müssen Sie unbedingt so schnell wie möglich Rechtsvorschlag erheben. Dadurch bringen Sie die Betreibung zu Stillstand und die andere Partei muss nun beweisen, dass eine Schuld vorliegt. Da Sie aber Ihren Pflichten nachgekommen sind und die Einleitung einer Betreibung etwas kostet gehe ich grundsätzlich nicht davon aus, dass dies wirklich geschehen wird.

      Freundliche Grüsse

      Walter Regli

  12. Guten Tag

    Die Telefonistin von der Firma NSB rief mich an und probierte mir etwas am Telefon zu verkaufen. Am Anfang wollte ich absolut Nichts kaufen oder bestellen, aber ihr wisst ja, sie sind so hartnäckig. daraufhin habe ich ein Buch bestellt aber mit der Bedingung “Ich möchte weder Clubmitglied weder Abonnement abschliessen”. Das habe ich ausdrücklich am Telefon gesagt. 2- Wochen später bekam ich diese Bestellung. Beim Aufmachen des Pakets, haben meine Kinder eine Beschädigung an der Ware veursacht. Obwohl ich die Ware zurückschicken wollte, aus diesem Grund habe ich die Rechnung betahlt. Nun 2 Tage vorher habe ich noch ein Paket von der Firma erhalten, einfach so irgendeich Buch, das ich gar nicht bestellt habe. Später habe ich erfahren, dass ich automatisch Clubmitglied für 2 Jahre geworden bin. Wie ist das möglich? Was für eine Frechheit ist das? Was kann ich dagegen tun? Danke für die Anwort.Freundliche Grüsse Mustafa Ülger

    • Guten Tag

      Sehr ärgerlich!

      Hier kommt es darauf an, welche Art Vertrag Sie mit dieser Gesellschaft eingegangen sind. Haben Sie etwas Schriftliches bzw. haben Sie etwas unterzeichnet? Am besten gehen Sie mit Ihren Unterlagen direkt zu einem Rechtsanwalt, damit dieser abschätzen kann, welche Erfolgschancen Sie haben.

      Ich wünsche Ihnen viel Erfolg!

      Freundliche Grüsse

      Walter Regli

  13. Guten Tag,

    ich habe auf ricardo.ch einige meiner Sachen versteigert. Nun habe ich aber das Problem, dass ein Käufer die Zahlung nie getätigt hat. Ich bin zwar noch im Besitz des Gegenstandes, da per Vorkasse verkauft wird. Allerdings musste ich für die Auktion bezahlen und bereits einen Teil des erlöses an ricardo.ch abtreten und bleibe nun auf den Kosten sitzen. Es handelt sich zwar um einen relativ geringen Betrag aber da ich solches Verhalten nicht tolerieren möchte und meine versuchten Kontaktaufnahmen und Mahnungen konsequent ignoriert werden, überlege ich mir die Käuferin zu Betreiben. Ist dieses Vorgehen sinnvoll oder macht eine Betreibung erst bei hohen Beträgen Sinn?

    Beste Grüsse
    R. Müller

    • Guten Tag

      Dies ist sehr ärgerlich. Am besten lesen Sie auch mal die AGB von ricardo.ch durch ob Sie sonst noch Möglichkeiten haben!?
      Ich würde dem Käufer erst mal eine Mahnung zukommen lassen sowie die Betreibungsandrohung. Wenn Sie jemanden betreiben möchten, dann müssen Sie dem Betreibungsamt eine gewisse Vorleistung bezahlen. Diese ist abhängig von der Höhe des zu betreibenden Betrages. Sie können sich diesbezüglich beim Betreibungsamt genauer informieren.

      Freundliche Grüsse und viel Erfolg

      Walter Regli

  14. Guten Tag
    Ich habe eine Betreibung für eine rechtsgültige, unterschriebene Schuldanerkennung eingeleitet.
    Um den Rechtsvorschlag aufzuheben, habe ich eine provisorische Rechtseröffung eingereicht.
    Diese wurde nun vom Gericht abgewiesen, mit der Begründung, dass kein Rückzahlungstermin und auch keine schriftliche Mahnung vor der Betreibung erfolgte. Da es sich bei dieser Person im Bekanntenkreis handelt, habe ich die Rückzahlung nur mündlich abgesprochen, welchen er nun nicht
    eingehalten hat. Habe ich eine Möglichkeit, diesen Beschluss anzufechten oder muss ich wirklich wieder von vorne anfangen ? Was empfehlen Sie mir ?
    Besten Dank für die Information.

  15. Ich besitze mit meinem Ex- Freund ein Pferd. Er ist als Hauptbesitzer, ich als Zweitbesitzer, im Pass des Pferdes eingetragen. Bis dato hat er die Hälfte der Stallmiete übernommen, plötzlich bleiben die Zahlungen aus. Wie komme ich zu meinem Geld? Ich bezahlte stets die Gesamtmiete an den Stallbesitzer.

  16. Guten Tag,

    fallen die Mwst.-Forderungen, gegenüber einer ins HR eingetragenen Einzelfirma, unter die Steuern welche in Art 43 SchKG geregelt sind oder wird diese ebenfalls auf Konkurs betreiebn?

    Mit freundlichen Grüssen

    Bannholzer

  17. Guten Tag

    Ich habe vor kurzem hat ein Freund mein Auto demoliert.
    Ich habe selber die Kosten übernommen, mit der Annahme und Abmachung, dass er mir alles zurück zahlen wird. Nach gut 2 Monaten warte ich immer noch auf mein Geld.

    Wie muss ich vorgehen damit ich mein Geld wieder zurück bekomme?

    Vielen Dank

    San

    • Guten Tag

      Ich gehe davon aus, dass Sie ein Schadensprotokoll ausgefüllt haben. Mit diesem sollten Sie genügend Rechte in der Hand haben um das Geld heruaszuverlangen. Sollte Ihr Freund gerade kanpp bei Kasse sein, hilft es in der Regel, wenn Sie ihm erlauben den Betrag in Raten zurückzuzahlen. Er kann dann einen normalen Dauerauftrag aufgeben bis der Betrag abbezahlt ist.

      Viel Erfolg und freundliche Grüsse

      Walter Regli

      • Guten Tag Herr Regli

        Ich habe nun die Betreibung eingereicht.

        Falls ich immer noch keine Zahlung erhalten werde, wie muss ich fortfahren?

        Vielen Dank

  18. Guten Tag
    Ich habe jemanden ein Darlehen gewährt im 5 stelligen Franken Bereich. Diese Transaktion wurde mittels unterschriebenen Vertrag abgewickelt. Es wurde auch einen Abzahlungsplan abgemacht der aber nie eingehalten wird. Es wurde dann die Betreibung eingeleitet vor ein paar Jahren jedoch habe ich bis jetzt noch kein Geld gesehen. Habe jeweils dann einen Verlustschein erhalten und danach die Betreibung wieder neu eingeleitet. Auch habe ich einen Betreibungsauszug angefordert auf ersichtlich ist das ich bei weitem nicht der einzige Gläubiger bin. Die Betreibung zieht sich nun schon ein paar Jahr hin. Nun frage ich mich wie weiter weill ja jede Betreibung auch mit kosten für den Gläuber enthalten sind. Vieleicht können Sie mir einen Tipp geben was ich machen kann?
    Mit freundlichen Grüssen
    Thomas44

    • Guten Tag

      Das ist ärgerlich. Am besten melden Sie sich direkt beim zuständigen Betreibungsamt. Da kann man Ihnen sicherlich fallspezifisch sagen, welche Möglichkeiten für Sie vorliegen.

      Viel Erfolg und freundliche Grüsse

      Walter Regli

  19. Guten Tag
    Ich habe eine Betreibung für eine rechtsgültige, unterschriebene Schuldanerkennung eingeleitet.
    Um den Rechtsvorschlag aufzuheben, habe ich eine provisorische Rechtseröffung eingereicht.
    Diese wurde nun vom Gericht abgewiesen, mit der Begründung, dass kein Rückzahlungstermin und auch keine schriftliche Mahnung vor der Betreibung erfolgte. Da es sich bei dieser Person im Bekanntenkreis handelt, habe ich die Rückzahlung nur mündlich abgesprochen, welchen er nun nicht
    eingehalten hat. Habe ich eine Möglichkeit, diesen Beschluss anzufechten oder muss ich wirklich wieder von vorne anfangen ? Was empfehlen Sie mir ?

  20. Guten Tag

    können Sie mir sagen, was heisst Betrag nebst Zinsen? Sind die Zinsen schon im Betrag enthalten oder zuzüglich?
    Besten Dank

  21. Herr Walter Regli

    Es stimmt nicht, dass ein Zahlungsbefehl am letzten Tag der Abholfrist als zugestellt gilt. Eben gereade hier nicht. Wie können Sie es nur wagen, hier solche Unwahrheiten zu behaupten. 😉 Ist halt bei Zahlungsbefehlen leider eben nicht so!

    • Sehr geehrter Herr Tenner

      Vielen Dank für Ihren Hinweis.

      Die Zustellung wird durch öffentliche Bekanntmachung ersetzt, wenn der Schuldner sich beharrlich der Zustellung entzieht.

      Freundliche Grüsse

      Walter Regli

  22. Guten Tag

    Ist es möglich eine Firma mit Schweiz UID und einer c/o Domiziladresse in der Schweiz, die aber nicht im Handelsregister eingetragen ist, zu betreiben?

    Freundliche Grüsse

  23. Guten Tag
    Ich will einen ehemaligen Kollegen betreiben, habe aber nichts Schriftliches, aber 2-3 Zeugen, welche wissen, dass er mir Geld schuldet und er hat es vor ihnen auch zugegeben (nicht aber die Menge) und eine geschätzte Auflistung seiner Schulden habe ich auch.

    Wie kann ich da reagieren, falls er Rechtsvorschlag erhebt?

    • Guten Tag

      Wenn Ihr Kollege Rechtsvorschlag erhebt, können Sie grundsätzlich Rechtsöffnung beim Richter verlangen. Da Sie aber nichts Schriftliches, wie zum Beispiel einen Vertrag haben, haben Sie keinen Rechtsöffnungstitel. Rechtsöffnung ist somit nur durch ordentlichen Zivilprozess möglich. Auch dort wird es jedoch schwierig sein, die Schulden Ihres Kollegen zu beweisen, da nichts Schriftliches und von ihm Unterschriebenes vorliegt.

      Freundliche Grüsse

      Peter Callegari

  24. Guten Tag
    Es handelt sich hier um eine eher verzwickte Angelegenheit. Ein Bekannter hat bei uns in der Wohnung ein Zimmer gemietet. Abgemacht war eine 3 monatige Kündigungsfrist (mündliche Vereinbarung). Er hat aber auf Ende Monat gekündigt mit dem Vorwand, dass nicht er, sondern seine Firma (mit Handelsregistereintrag) das Zimmer gemietet habe. Er hatte einen Vertrag mit dem Vormieter diesbezüglich abgeschlossen und wir haben den wohl bei der Wohnungsübernahme so übernommen. (von unserer Seite her haben wir aber nie einen Vertrag mit dieser Firma abgeschlossen).
    Bei der Kündigung hat er gleich mit OR Artikeln argumentiert um uns einzuschüchtern. Er sei aber so nett uns doch noch einen Monat mehr die Miete zu bezahlen. Nach langem Email Hin und Her haben wir dann diesen Vorschlag akzeptiert… (Wir haben ihn natürlich zuerst darauf hingewiesen, dass mit mit dieser Emailkündigung nicht einverstanden sind…Zudem hat er schon vorher einfach Monatsmieten nicht überwiesen, da er meinte er brauche das Zimmer so selten.)
    Nun, die Kündigung haben wir per Email erhalten. (wir waren zu der Zeit im Ausland). Gilt diese Kündigung überhaupt? Die Firma ist gemäss Handelsregister immer noch bei uns gemeldet! Und können wir Ihn betreiben oder muss das unser Vormieter in unserem Namen tun, da der Original -Vertag mit Ihm abgeschlossen wurde?
    Er schuldet uns mindestens 3 Monatsmieten. Und da wir kein Einschreiben von ihm erhalten haben, werden wir die Summe bis zum heutigen Datum anfordern.
    Lohnt es sich dafür vor Gericht zu gehen? So wie wir Ihn kennen wird er bestimmt Rechtsvorschlag machen.
    merci und freundliche Grüsse

  25. Guten Tag
    Ich habe auf ricardo im Auftrag eines Dritten, jedoch in meinem Namen einen Artikel für etwas mehr als CHF 3000.- versteigert. Meine Auktionskonditionen (welche laut AGB von ricardo gegenüber diesen Vorrang haben) sind klar in der Auktion formuliert. Ich habe eine verbindliche 8-tägige Zahlungsfrist angegeben und Abholung gegen Barzahlung. Für eine längere Lagerung der Ware bei fristgerechter Vorauszahlung, ab dem 9. Tag eine Lagergebühr pro zusätzlichem Tag definiert. Sollte die Zahlung nicht innerhalb von 8 Tagen erfolgen, wird die Forderung auf dem Rechtsweg durchgesetzt und die Lagergebühr ab dem Tag des Vertragsabschlusses berechnet. Der Käufer hat den vereinbarten Termin nicht eingehalten ohne sich abzumelden und anlässlich meiner telefonischen Nachfrage den Höhrer aufgelegt, woraufhin ich ihn per E-Mail um umgehende Überweisung des offenen Kaufpreises bat und ihn auch nochmals auf die Lagergebühr aufmerksam machte. Leider hat der Käufer darauf nicht reagiert. Da ich durch diesen rechtsgültigen Kaufvertrag auch gegenüber meinem Auftraggeber und dessen Lagervermieter sowie ricardo (Abschlussgebühren) finanziellen Verpflichtungen nachkommen muss, möchte ich nun eine Betreibung einleiten. Wie kann ich dann die geschuldeten Lagergebühren geltend machen? Diese müssten ja vom Datum des Kaufvertrages an bis zum Tag der Warenübergabe gerechnet werden? Und welches Datum gilt für die Fälligkeit des Kaufpreises, die verstrichene 8-tägige Frist oder die neue Frist, welche ich ihm via E-Mail mit der Bitte um Überweisung mitgeteilt habe? Und kann ich auch noch Verzugszinses aufführen oder ist das nur möglich, wenn diese bereits im Kaufvertrag erwähnt sind?

    Besten Dank und freundliche Grüsse
    Monika S.

  26. Guten Tag

    Mein Arbeitgeber hat mir meinen letzten Lohn nicht ausbezahlt. Dies ist vor 3 Jahren passiert. Die Firma hat mir ein Schuldschein ausgestellt, der jedoch selbst gebastelt ist. Im Handelsregister finde ich noch alle Personen, jedoch in einer Firma die einen anderen Namen trägt. Die Firma bei der ich Angestellt war, ist im Handelsregister gelöscht. Ich will meinen Lohn ausbezahlt haben.

    Auf dem Betreibungsamt meines Wohnorts hat man mir gesagt, ich könne sogar noch Zinsen auf den fehlenden Betrag erheben, ist das so?
    Kann ich eine Firma (AG) betreiben, die gelöscht ist? Oder muss ich Personen der AG betreiben?
    Brauche ich einen Anwalt dazu?

    Ich bitte um Ihre Hilfe, denn keiner in meinem Umfeld weis Bescheid.

    Danke und freundliche Grüsse

    Bettina B.

  27. Wir besitzen einen Verlustschein, den wir gerne geltend machen würden.
    Leider ist uns aber der Wohnsitz des Schuldners nicht bekannt. Allerdings haben wir einen Arbeitgeber, der uns bestätigt hat, dass der Schuldner in der besagten Firma arbeitet, allerdings wegen der Privatsphäre keine Adresse rausgeben will. Wie sollen wir nun weiter vorgehen? Wie kann man den Wohnort einer Person ausfindig machen, wenn man ihn rechtlich sucht? Kann eine Privatperson am Arbeitsort betrieben werden, beziehungsweise, kann eine Betreibung an die Adresse des Arbeitgebers zugestellt werden? Und, wäre der Arbeitgeber verpflichtet, Daten seiner Mitarbeiter rauszugeben, wenn solche Forderungen bestehen?

    Vielen Dank für eine Antwort.

  28. Guten Tag
    ich habe meine Wohnung diesen Winter für 3 Monate untervermietet. Die Miete für die ersten zwei Monate habe ich bekommen, doch die letzte Miete von 500.- ist immer noch ausstehend (seit März). Wegen persönlichen Problemen (Unfall, Familie) hat mich die Untermieterin immer wieder vertröstet, aber immer klar akzeptiert, dass sie mir das Geld schuldet (alles schriftlich per E-Mail). Langsam wird es mir doch zu bunt und ich möchte sie evtl. betreiben. Nur: ich habe keine aktuelle Adresse von ihr. Kann ich sie auch ohne Adresse betreiben? Ich habe eine Kopie von ihrer Aufenthaltsbewilligung.
    Besten Dank für eine Antwort.

  29. Guten Tag
    Ich habe eine Frage, ich wollte zusammen mit meinem Ex in die Ferien. Er hat dann das Hotel gebucht. Blöderweise trennten wir uns dann einige Wochen vor dem Urlaub.
    Er sagte mir dann, er werde mit einem Freund gehen. Schlussendlich ging er aber gar nicht.
    Jetzt, etwa 2 Jahr später, möchte er, dass ich ihm meinen Anteil bezahle, weil er die Ferien nicht mehr stornieren konnte. Es handelt sich um 300.00 Franken.
    Er schreibt mir jetzt immer wieder SMS, dass ich ihm das Geld schicken soll.
    Meine Frage nun, kann er mich deshalb betreiben? Ohne dass er etwas schriftliches von mir hat für diesen Urlaub?
    Ich habe mal gehört, dass es dafür so etwas wie einen Vertrag braucht, also etwas wo meine Unterschrift drauf ist, damit er mich betreiben kann.
    Nun habe ich aber trotzdem Angst, da er mir in den SMS damit gedroht hat, mich zu betreiben.
    Danke für Ihre Antwort.

    • Guten Tag

      In Ihrer Gemeinde sollte es einmal im Monat eine kostenlose Rechtsauskunft geben. Am besten melden Sie sich dort an und besprechen Ihren Fall direkt vor Ort.

      Freundliche Grüsse und viel Erfolg

      ps: Betreiben kann man jeden. Sie müssen dann aber Rechtsvorschlag erheben und somit muss die andere Partei beweisen, dass die Schuld wirklich besteht.

      Walter Regli

  30. Guten Tag

    Ich habe einem Freund Fr. 1200 ausgeliehen, so einen mündlichen Vertrag geschlossen. Den Betrag wollte er mir am nächsten Tag wieder geben, jedoch war er nicht mehr zu erreichen.

    Kann man einen mündlichen Vetrag betreiben?

    Danke für Ihre Antwort.

  31. Guten Abend

    Ich bin mit zwei Kollegen in die Ferien. Habe vorneweg die Flüge bezahlt und in den Ferien für beide meine Kreditkarte zur Verfügung gestellt. Abgemacht war dass dieses Geld sofort nach der Rückkehr zurückgezahlt wird. Jetzt nach der Rückkehr hält einer der Beiden diese Abmachung aber nicht ein und stellt sich taub. Reagiert auf nichts trotz mehrmaligem Nachfragen und auf Vorschläge zur Ratenzahlung. Es geht um über CHF 2500.-

    Ich habe Zeugen, eine genaue Auflistung der Beträge und bei zwei Flugbuchungen ist auch klar ersichtlich dass diese von mir für ihn vorgenommen wurden.

    Kann ich ihn betreiben, bzw. ist das am sinnvollsten?

    Vielen Dank.

    • Guten Tag

      Grundsätzlich kann immer betrieben werden. Ihr Kollege wird aber höchstwahrscheinlich Rechtsvorschlag erheben, welche Sie beseitigen müssen. Wenn Sie eine schriftliche Schuldanerkennung (Unterschrift, dass die Summe von CHF 2’500.- von ihm geschuldet sind), könnten Sie dies eventuell mit einer provisorischen Rechtsöffnung erlangen. Ansonsten bleibt nur der ordentliche Gerichtsweg. Es ist fraglich, ob sich dies bei diesem Streitwert lohnt.

      Freundliche Grüsse

      Peter Callegari

  32. Guten Tag,

    Ich würde betrieben, von der Firma Intro Justitia, obwohl ich immer noch am versuchen war, eine Vereinbarung zu machen, sie habe mich betrieben weil die Verzugsschaden gem. Art 106 OR nicht bezahlen wollte.

    Also der Hauptbetrag wäre 4890 CHF und ich habe sie vorschlagen zu bezahlen plus 5% und hat sie abgelehnt.

    Sie haben mich so betrieben

    4905 CHF —— nebst Zins 15.000% seit 15.05.2013
    586 CHF —— Verzugschaden
    40 CHF —— Diverse Auslagen
    303.60 CHF —— Zinsen

    Würde von Intro Justitia gerecht betrieben? ich war mir nicht ganz sicher und habe ein tei Rechtvorschlag gemacht und die 40 CHF und 586 CHF bestritten aber ich denke, dass ich das ganze besttrieten sollte, weil den Hauptbetrag 4890 CHF war.

    In November sollte ich meine C Ausweiss bekommen und sie verlangen ein Betreibungsregisterauszug von mir was soll ich machen?

    Danke

    • Guten Tag Herr Oliveira

      Grundsätzlich kann jedermann die Betreibung gegen Sie einleiten. Dass sie Rechtsvorschlag erhoben haben war in diesem Fall sicherlich die richtige Entscheidung. Der Verzugsschaden über CHF 586.- ist ungerechtfertigt und nicht zu bezahlen. Zudem müssten sie bei Intrum Justitia nachfragen, was genau in den “diversen Auslagen” von CHF 40.- enthalten ist. Sind dies Kosten, welche bereits vom ursprünglichen Gläubiger erhoben wurden und mittels Vertrag resp. AGB’s belegt werden können, sind diese zu bezahlen. Falls dies jedoch Kosten sind, welche die Intrum Justitia erhoben hat, sind diese nicht geschuldet. Die Kosten des Inkassobüros sind vom Auftraggeber, also vom ursprünglichen Gläubiger zu tragen. Lediglich die Verzugszinsen von 5% sind gemäss Art. 104 OR vom Schuldner zu übernehmen. Die seitens Intrum Justitia erhobenen Zinsen von 15% hätten sie nur bezahlen müssen, wenn dies mit dem Ursprungsgläubiger vertraglich vereinbart wurde. Ansonsten sind nur die gesetzlichen 5% p.a. geschuldet. Da Sie jedoch auf die Zinsen keinen Rechtsvorschlag erhoben haben, gelten diese als anerkannt und sind zu bezahlen. Ich würde Ihnen raten, die Forderung innert 20 Tagen zu bezahlen oder mit Intrum Justitia eine Ratenzahlung zu vereinbaren, ansonsten wird die Inkassofirma wohl das Fortsetzungsbegehren einleiten und sie riskieren eine Lohnpfändung.

      Sofern die Forderung (inkl. Zins) bezahlt wurde, können sie beim Inkassobüro den Rückzug resp. die Löschung der Betreibung verlangen. Viele Inkassobüros verlangen dafür jedoch noch zusätzliche Gebühren. Zudem sind die Inkassobüros generell nicht zur Löschung des Eintrages verpflichtet. Weigert sich der Gläubiger, die Betreibung zurückzuziehen, kann beim Gericht ein Gesuch um Löschung gestellt werden.

      Freundliche Grüsse

      Deborah Rosser

  33. Guten Tag

    ich habe jemandem vor 2 Jahren Geld ausgeliehen (CHF 300.00), leider nichts schriftliches vereinbart. Diese Person hat mir anfangs auf mein Nachfragen per sms mitgeteilt, dass er es zurückzahlen werde, aber im Moment nicht kann. Nun antwortet er gar nicht mehr auf mein Nachfragen. SMS habe ich noch alle. Habe ich eine Chance, mein Geld zurück zu erhalten? Macht eine Betreibung Sinn?

    Vielen Dank für Ihre Antwort.

    • Sehr geehrte Frau Kunz

      Grundsätzlich können Sie in diesem Fall die Betreibung einleiten. Da aus Ihrer Schilderung nicht hervorgeht, dass Sie für die Rückzahlung eine bestimmte Frist (auch mündlich) vereinbart haben, empfehlen wir Ihnen den Schuldner zuerst abzumahnen (Art. 102 Abs. 1 OR). Ab Eintreffen der Mahnung beim Schuldner, können Sie Verzugszins von 5% p.a. geltend machen. Ist die Forderung nach Ablauf der angesetzten Frist noch immer offen, können Sie die Betreibung einleiten. Die Kosten für den Zahlungsbefehl sowie allfällige Pfändungskosten sind jedoch durch den Gläubiger vorzuschiessen. Diese können Sie jedoch dem Schuldner überbinden. Hat der Schuldner kein Geld, endet die Betreibung mit einem Verlustschein. Dieser ermöglichst Ihnen, die Forderung innert 20 Jahren nochmals betreibungsrechtlich einzufordern. Der Schuldner kann jedoch auch Rechtsvorschlag gegen Ihre Betreibung erheben, wenn er damit nicht einverstanden ist. Zur Beseitigung desselben, ist der Gang vor den Friedensrichter nötig. Da Sie jedoch alle SMS etc. noch haben, bestehen in diesem Fall wohl gute Chancen, dass der Rechtsvorschlag durch den Friedensrichter beseitigt wird, und Sie die Betreibung fortsetzten können. Ob sich die Betreibung in Ihrem Fall lohnt, ist schwierig zu beurteilen. Am besten klären Sie vorab die Bonität der anderen Person ab.

      Freundliche Grüsse

      Deborah Rosser

  34. Guten Tag

    Wenn ich gegen den Schuldner eine Faustpfandbetreibung einleite, kann es dann trotzdem noch zu einer Lohnpfändung kommen wenn der Faustpfand die Schulden nicht deckt?

    Freundliche Grüsse

    D. Hugentobler

    • Guten Tag

      Ja, wenn der Gläubiger eine Betreibung auf Pfandverwertung einleitet und das Pfand die Forderung nicht deckt, resultiert daraus ein Pfandausfallschein. Mit diesem hat der Gläubiger das Recht innerhalb eines Monats nach Zustellung direkt das Fortsetzungsbegehren zu stellen, um eine Lohnpfändung zu erwirken.

      Freundliche Grüsse

      Deborah Rosser

  35. Guten Tag
    Ich habe meine Hobby Werkstatt vermietet. Doch nun bezahlt der Mieter schon 2 Monate kein Mietzins. Wir haben einen Vertrag mit Kündigungsfrist von 2 Jahren abgeschlossen. Der nächste offizielle Kündigungstermin wäre der 31.08.2015. Kann ich diesem Mieter fristlos kündigen? Wie gehe ich da vor? Und kann ich Schadenersatz fordern bis ich einen neuen Mieter gefunden habe?
    Mit freundlichen Grüssen
    Rolf

    • Guten Tag

      Ist der Mieter mit der Zahlung der Miete im Rückstand, so haben Sie das Recht, den Mietvertrag ausserordentlich, d.h. ausserhalb der ordentlichen Kündigungstermine aufzulösen (vgl. Art. 257d OR). Dafür ist im Gesetz ein spezielles Verfahren vorgeschrieben: Erst müssen Sie den Mieter abmahnen und ihm unter Androhung der vorzeitigen Kündigung eine Zahlungsfrist von mind. 10 Tagen – bei Wohn- und Geschäftsräumen beträgt die Frist 30 Tage – ansetzen. Wenn der Mieter innerhalb der gesetzten Frist den Mietzins noch immer nicht bezahlt hat, können Sie dem Mieter fristlos – bei Wohn- und Geschäftsräumen mit einer Frist von 30 Tagen auf Ende eines Monats – kündigen. Sie müssen jedoch unbedingt abwarten bis die Zahlungsfrist abgelaufen ist, ansonsten ist die ausgesprochene Kündigung nichtig. Zudem ist Schadenersatz geschuldet, wenn der Mieter mit seinen Zahlungen nicht nachkommt und den Vermieter zu einer ausserordentlichen Kündigung veranlasst. Als Schaden kann der Mietzinsausfall geltend gemacht werden. Der Vermieter ist jedoch in jedem Fall verpflichtet, umgehend für eine Weitervermietung der Wohnung besorgt zu sein. Die Kosten für das Inserat trägt jedoch der Mieter.

      Freundliche Grüsse

      Deborah Rosser

  36. Guten Tag,

    Im Voraus einmal, es geht mir nicht ums Geld, sondern ums Prinzip.
    Ich habe mein Mobiltelefonabonnement bei Orange.ch gekündigt (ist nun seit ein paar Tagen inaktiv) aber es ist noch ein Restguthaben von unter 10 Franken auf meinen Orangekonto drauf (von einer frühen monatlichen Einzahlung), welches mir auf Nachfrage “leider nicht zurückerstattet” werden kann, da die Transaktionsgebühr für die Firma zu teuer wäre.
    Dies sehe ich als nicht mein Problem an! Somit ist die Firma in meinen Augen für meine rechtmässige Forderung zahlungsunfähig und muss betrieben werden 😉 Was kann ich machen, damit ich mein Geld zurück erhalte?
    Kann/soll/muss ich die Firma betreiben? (Wäre ja erbärmlich für eine solch grosse Firma)
    Gibt es Alternativen?

    Freundliche Grüsse

    • Guten Tag

      Es kommt darauf an, was im Vertrag resp. in den Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB’s) vereinbart ist. Steht dort ausdrücklich, dass ein Restguthaben von unter CHF 10.- dem Kunden nicht zurückerstattet wird, so haben Sie wohl keine grossen Erfolgsaussichten Ihr Geld zurück zu erhalten. Eine Betreibung für einen so kleinen Betrag macht jedoch wenig Sinn, da diese immer mit Kosten verbunden ist, welche der Gläubiger im Voraus bezahlen muss (können erst im Nachhinein dem Schuldner überwälzt werden). Sollte sich die besagte Firma nach Konsultierung des Vertrages und der AGB noch immer im Unrecht befinden, empfehlen wir Ihnen, sich an eine Konsumentenschutzorganisation zu wenden. Diese setzen sich oftmals für die Rechte der Konsumenten ein.

      Freundliche Grüsse

      Deborah Rosser

  37. Guten Tag
    Ich habe ein gebrauchtes Iphone Warenwert 300CHF.- über eine Online-Plattform gekauft. Die Ware wurde allerdings defekt geliefert. Der Verkäufer weigert sich das Geld gegen die Ware zurück zu bezahlen. Kann ich diese Privatperson betreiben?
    Freundliche Grüsse
    Marco

    • Guten Tag

      Grundsätzlich können Sie jedermann betreiben, unabhängig davon, ob überhaupt eine Forderung besteht. Sie können den Verkäufer selbstverständlich betreiben. Zudem würde ich Ihnen noch empfehlen, sich mit der Online-Plattform in Verbindung zu setzen und den Käufer entsprechend negativ zu bewerten.

      Freundliche Grüsse

      Deborah Rosser

  38. Guten Tag,

    Mein letzter Arbeitgeber schuldet mir noch Lohn vom letzten Jahr in Höhe von ca. 300-400 CHF. Ich hab damals 2-3 eine Mahnung geschickt und im Frühjahr 2013 eine Betreibung eingereicht. Nach der Betreibung ist wieder keine Zahlung eingetroffen. Auch weiss ich nichts von einem Rechtsvorschlag. Nun frage ich mich, ob es sich lohnt die Betreibung fort zu setzten?
    Danke.

    • Guten Tag

      Da Ihr Arbeitgeber höchstwahrscheinlich der Betreibung auf Konkurs unterliegt (GmbH, AG oder Einzelfirma, welche im HR eingetragen ist), lohnt es sich kaum die Betreibung fortzusetzen. Bei der Betreibung auf Konkurs folgt auf das Fortsetzungsbegehren die Konkursandrohung. Falls der Arbeitgeber Ihre Forderung wieder nicht bezahlt, könnten Sie den Konkurs über die Unternehmung eröffnen. Dafür müssen Sie jedoch einen Kostenvorschuss in der Höhe von mehreren tausend Franken leisten. Bei einem Forderungsbetrag von CHF 300-400 lohnt sich dies nicht. Sie können die Betreibung natürlich auch fortsetzen und schauen, ob der Arbeitgeber auf die Konkursandrohung den noch offenen Betrag überweist. Sollte er dies nicht tun, bleiben Sie jedoch auf den Kosten für die Konkursandrohung (meist ca. CHF 70.-) sitzen.

      Freundliche Grüsse

      Deborah Rosser

  39. Guten Tag

    Ich hatte bei der Firma comorent GmbH eine Ferienwohnung gemietet und musste 200 Euro Kaution zahlen. Drei Monate später ist die Kaution noch immer nicht zurückgezahlt. Auf meine Anfragen wurde zunächst überhaupt nicht reagiert, dann nur mit einem ausweichenden email.
    Die Firma comorent GmbH ist im Handelsregister des Kt. Graubünden eingetragen. Spielt es diesbezgl. eine Rolle wo ich die Betreibung einreiche?

    Besten Dank,
    J. Wassner

    • Guten Tag Herr Wassner

      Die Betreibung muss bei juristischen Personen stets am Ort Ihres Sitzes eingeleitet werden, d.h. beim zuständigen Betreibungsamt der betreffenden Gemeinde.

      Freundliche Grüsse
      Deborah Rosser

  40. Ich bin am 31. August 2009 aus einer Mietwohnung ausgezogen. Das Mietzinsdepot von Fr. 1200.- ist noch ausstehend. Die Verwaltung hat das Depot auf das gemeinsame Privatkonto von 2 gemeinsamen Liegenschaftsbesitzern, wo auch die Mieten einbezahlt wurden, überwiesen. Das Haus wurde Ende Juli 2010 verkauft.
    Der eine ehemalige Liegenschaftsbesitzer lebt heute in Thailand, der andere in Zürich.
    Meine Frage: Kann ich den in Zürich lebenden ehemaligen Besitzer allein betreiben.?
    Ich denke er ist solidarisch haftbar. Beide waren auch gemeinsam im Grundbuch als Besitzer eingetragen und das Bankkonto lautete auf beide Namen und Adressen.
    Freundliche Grüsse Rudolf Kräuchi

    • Guten Tag Herr Kräuchi

      Sofern beide im Grundbuch als Besitzer eingetragen waren, besteht eine solidarische Haftung, d.h. Sie können grundsätzlich auch den in Zürich lebenden ehemaligen Besitzer der Liegenschaft betreiben.
      Falls dieser jedoch Rechtsvorschlag erhebt, sind die Chancen, dass Sie Ihr Mietzinsdepot zurückerhalten werden, relativ schlecht, da die Forderung bereits verjährt ist. Der Besitzer hat sich durch das Behalten des Mietzinsdepots ungerechtfertigt bereichert (OR 62 ff.). Eine ungerechtfertigte Bereichung verjährt jedoch bereits nach einem Jahr, jedoch in jedem Fall nach 10 Jahren nachdem Sie vom Anspruch Kenntnis erhalten haben. Da Sie ja bereits seit dem Jahre 2009 von Ihrem Anspruch auf das Mietzinsdepot wussten, ist die Forderung wohl bereits verjährt und ein allfälliger Rechtsvorschlag würde gutgeheissen.

      Wird jedoch kein Rechtsvorschlag erhoben, können Sie die Betreibung ohne Probleme fortsetzen und sie wird entweder in einer Zahlung durch Lohnpfändung (sofern der ehemalige Besitzer nicht der Betreibung auf Konkurs unterliegt) oder in einem Verlustschein enden. Eine Betreibung können Sie somit unabhängig von einer allfälligen Verjährung der Forderung einleiten.

      Freundliche Grüsse
      Deborah Rosser

  41. Guten Tag Frau Rosser
    Besten Dank für Ihre Ausführungen.
    Ich werde eine Betreibung einleiten und sehen was daraus wird.
    Mit freundlichen Grüssen
    Rudolf Kräuchi

  42. Hallo zusammen,

    Ich hatte im letzten Jahr eine grosse Wohnung und habe deswegen einen WG-Partner gesucht und gefunden. Nachdem sie gekündigt hat und ausgezogen ist, ist noch ein Betrag von 1210CHF offen. Wir haben damals eine schriftliche Vereinbarung gemacht in der steht das sie sich als Untermieterin dazu verpflichtet monatlichdie Hälfte der Miete, die Hälfte der Nebenkosten und die Hälfte der Miete des Garagenstellplatzes zu zahlen. Dies wurde von uns beiden unterschrieben. Nachdem wir noch eine Weile Kontakt hatten kommt jetzt gar nix mehr von ihr zurück, weswegen ich sie betreiben möchte.

    Meine Frage wäre, wie meinen Chancen stehen wenn sie Rechtsvorschlag erhebt? Ich bin der Meinung mit so einem unterzeichneten Schreiben sollte es doch bombensicher sein, oder?

    Und zweitens, wenn sie Rechtsvorschlag erhebt aus welchen Gründen auch immer, lohnt e sich bei dieser Summe sie weiter zu betreiben oder muss ich das so hinnehmen? Ich weiss das sie eine feste Arbeitsstelle hat und für sie eigentlich kein Problem sein sollte die Schulden in monatlichen Raten zu begleichen.

    Und drittens weiss ich nicht wo sie mittlerweile wohnt. Wo muss ich sie Betreiben? An der letzten mir bekannten Adresse, was quasi der Wohnort wäre wo sie bei mir zur Untermiete gewohnt hat.

    Vielen Dank für die Zeit zum kurzen beantworten meiner Fragen und ein Lob an Ihre Homepage.

    Mit freundlichen Grüssen David M.

    • Guten Tag Herr Mühle

      Besten Dank für Ihre Frage und das positive Feedback zu unserer Webseite. Der Betreibungsort bei natürlichen Personen ist immer der aktuelle Wohnort. Alternativ kann die Person auch an Ihrem Aufenthaltsort betrieben werden (Art. 48 SchKG). Grundsätzlich könnten Sie bei der Einwohnergemeinde Ihres Wohnortes nachfragen, welche Adresse Ihre ehemalige WG-Partnerin als Wegzugsadresse angegeben hat. Evtl. ist ein Interessennachweis erforderlich. Hierfür könnten Sie die Vereinbarung vorlegen. Zudem meldet auch das Betreibungsamt, an welche Adresse die Schuldnerin gezogen ist (sofern bekannt), sofern Sie sie an der Ihnen zuletzt bekannten Adresse betreiben. Dies ist jedoch mit Kosten für die Rückweisung des Betreibungsbegehrens (ca. CHF 14.-) verbunden.

      Ob die getroffene schriftliche Vereinbarung eine Schuldanerkennung für die Beseitigung eines allfälligen Rechtsvorschlages darstellt, ist schwierig zu beurteilen. Sofern der genaue Forderungsbetrag ausgewiesen ist und die Schuldnerin unterschrieben hat, stehen die Chancen jedoch gut. Nichtsdestotrotz könnten Sie den Rechtsvorschlag jedoch auch im ordentlichen Verfahren wohl erfolgreich beseitigen lassen. Dies ist jedoch mit erheblich höheren Kosten verbunden. Die Kosten werden bei einer Gutheissung der Klage jedoch an die Schuldnerin überwälzt.

      Sofern Ihre WG-Partnerin Rechtsvorschlag erhebt muss dieser erst beseitigt werden, bevor Sie die Betreibung fortsetzen können. Danach steht einer Fortsetzung – vor allem sofern Sie eine feste Arbeitsstelle hat – nichts mehr im Wege und die Chance auf eine positive Pfändung stehen gut (sofern nicht noch andere Gläubiger an einer allfälligen Pfändung beteiligt sind).

      Freundliche Grüsse

      Deborah Rosser

  43. Grüezi Frau Rosser

    Noch eine Frage zu Ihrer Antwort vom 27. November 2013, 18:30 Uhr

    -ungerechtfertigte Bereicherung durch nicht zurückzahlen des Mietzinsdepots, das seit 2009, auf einem Privatkonto des Liegenschaft-Besitzers liegt.

    -gemäss ( OR 62 ff.) Eine ungerechtfertigte Bereicherung verjährt bereits nach einem Jahr, in jedem Fall nach 10 Jahren nachdem ich vom Anspruch auf das Mietzinsdepot Kenntnis hatte.

    meine Frage:
    – wann kommt 1Jahr Verjährung in Frage
    – oder wann gibt es eine 2, 5 oder eben eine 10 jährige Verjährungs-Frist.

    Besten Dank für Ihre Erklärung.

    Freundliche Grüsse Rudolf Kräuchi

    • Sehr geehrter Herr Kräuchi

      Die Verjährungsfristen sind je nach Fall unterschiedlich. Bei der ungerechtfertigten Bereicherung kommt die einjährige Verjährungsfrist zur Anwendung (Frist beginnt zu laufen nach Kenntnis des Anspruchs). Der Bereicherungsanspruch verjährt jedoch in jedem Fall mit Ablauf von 10 Jahren seit Entstehung des Anspruchs, d.h. wenn der Entreicherte erst nach 10 Jahren seit Entstehung des Anspruchs Kenntnis davon erhält, ist die Forderung trotzdem verjährt (Art. 67 OR).

      Eine 5-jährige Verjährungsfrist gilt beispielsweise bei Mietschulden, Lieferung von Lebensmitteln oder Handwerksarbeiten (Art. 128 OR). Alle anderen Forderungen, sofern vom Gesetz nicht anders bestimmt, verjähren nach 10 Jahren (Allgemeine Verjährungsfrist gemäss Art. 127 OR).

      Freundliche Grüsse

      Deborah Rosser

  44. Hallo Miteinander.

    Ich habe vor paar Monaten ein Auto beim Alten Nachbarn gekauft. Abgemacht wurde 6500.- jedoch mit NEUER BREMSEN NEUER BATTERIE UND NEUEM SITZ. Dazu versteht sich noch die Sicherheit beim Fahren des Autos. Jedoch als ich zur MFK musste, wurden mit Mängel aufgelistet die mich total 800.- gekostet hatten !! wieso? Da mein Auto Zusatzteile wie einen Spoiler hat und ein bisschen tiefergelegt ist, brauchte ich noch Papiere dazu. Die hat der natürlich nicht mitgegeben. Dies kostete mich 300.- !
    Nun schulde ich Ihm eigentlich noch 1500.- die habe ich ihm jedoch auch nicht voll ausgezahlt da ich mit diesem Geld das Auto reparieren musste.
    Ich habe ihm das auch gesagt, dass es vereinbart war ein Auto im einwandfreien zustand zu kriegen für das Geld und nicht das ich fast 1000.- selber begleichen muss.

    Da auch kein Vertrag besteht kann er mich einfach so betreiben und gewinnen?

    • Guten Tag

      Eine Betreibung kann auch ohne entsprechenden Nachweis eingeleitet werden. Sofern Sie Rechtsvorschlag erheben (Erklärung, dass Sie mit der Betreibung nicht einverstanden sind), hat die Beseitung desselben jedoch kaum Aussicht auf Erfolg, wenn kein Vertrag besteht oder Ihr Nachbar eine Rechnung nachweisen kann.

      Zudem wurde das Auto nicht wie abgemacht übergeben, sondern wies nachweisbare Mängel auf. Wichtig ist, dass Sie dies Ihren Nachbar unverzüglich melden und zudem eine sogenannte Minderung (Art. 205 Abs.1 OR), d.h. einen Mängelrabatt über CHF 800.- geltend machen. Die Differenz von CHF 700.- müssen Sie dennoch bezahlen.

      Freundliche Grüsse

      Deborah Rosser

  45. Guten Tag

    Wir drei Geschwister biden eine Erbengemeinschaft. Es geht um einen jährlichen Betrag (ca 1500.- Franken der durch drei geteilt werden muss. Erblasserin war unsere Mutter. Nun findet plötzlich die Schwester (Erbengemeinschafts-Vertreterin) die seit 7 Jahren die jährliche Verteilen besorgt, dass meine ältere Schwester auf viel weniger als ein Drittel, anrecht hat. Begründung, sie sei ja blos die Halbschwester von uns zweien. (Meine ältere Schwester ist die Tochter unserer verstorbenen Mutter und ihres ersten Mannes.)
    Kann sie die Erbenvertreterin betreiben? Oder kann ich meine Halbschwester vertreten und als Mitglied der Erbengemeinschaft die Betreibung einleiten?

    • Guten Tag Herr Würsch

      Wir würden Ihnen eher anraten, bei der Aufsichtsbehörde Beschwerde einzureichen gegen den Entscheid Ihrer Schwester (Art. 595 Abs. 3 ZGB). Die Aufsichtsbehörde ist je nach Kanton unterschiedlich. Am besten wenden Sie sich an die Behörde, welche die Erbschaftsverwaltung angeordnet hat. Ihre Schwester kann als Erbengemeinschaftsvertreterin nicht einfach gegen den letzten Willen Ihrer Mutter und entgegen der Meinung der anderen Mitglieder der Erbengemeinschaft entscheiden. In einer Erbengemeinschaft können Beschlüsse nur einstimmig getroffen werden. Selbst bei einem vereinbarten Mehrheitsprinzip, wäre dieses nicht erfüllt. Selbstverständlich können Sie Ihre Halbschwester mit einer entsprechenden Vollmacht vertreten.

      Eine Betreibung ist nicht ratsam, da die Erben einer Erbengemeinschaft jeweils solidarisch haften.

      Freundliche Grüsse
      Deborah Rosser

      • Liebe Frau Rosser
        Herzlichen Dank für Ihren Einsatz. Ich werde Ihren Rat befolgen.
        E guets Neus!
        Mit freundlichen Grüssen
        Hugo Würsch

  46. Guten Tag,

    Ich habe meiner Ex-Freundin vor ca. 5 Jahren 11’000.- ausgeliehen, mit der mündlichen Vereinbarung, dass sie das Geld mir in einer monatlichen Rate zurückzahlt. Sie hat mir seither immer 100.- / Monat gezahlt. Seit Juli sind die Zahlungen aber ausgeblieben und meine schriftlichen Aufforderungen, die Zahlungen weiterzuführen blieben erfolglos.

    Wir haben leider keinen schriftlichen Vertrag gemacht. Ich habe allerdings den Beleg, dass ich vor 5 Jahren eine Rechnung über 11’000 in ihrem Namen bezahlt habe und ich habe ihre Zahlungseingänge über je 100.- / Monat die letzten 5 Jahre.

    Wie stehen meine Chancen bei einer Betreibung an das restliche Geld (ca. 5000.-) heranzukommen?

    Besten Dank,
    Simon Müller

    • Grüezi Herr Müller

      Betreiben können Sie Ihre Ex-Freundin sowieso. Falls diese jedoch Rechtsvorschlag erhebt, müssen Sie diesen vor dem zuständigen Gericht beseitigen lassen. Dies ist wiederum mit Kosten verbunden, welche durch Sie zu bevorschussen sind. Eine Ferndiagnose, wie das Gericht letztendlich urteilen wird, ist schwierig. Sofern Sie jedoch sowohl die Kopie der bezahlten Rechnung wie auch die Zahlungseingänge vorweisen können, stehen Ihre Chancen nicht allzuschlecht.

      Wir raten Ihnen, Ihre Ex-Freundin auf jeden Fall nochmals abzumahnen (über den verbleibenden Restbetrag) und bei nochmaliger Nichtzahlung Sie anschliessend zu betreiben. Falls Sie keinen Rechtsvorschlag erhebt, können Sie die Betreibung sodann ohne Probleme fortsetzen und eine Lohnpfändung erwirken.

      Freundliche Grüsse

      Deborah Rosser

  47. Guten Tag Frau Rosser
    Ich habe bei einer Firma die Web Seiten erstellt Mitte Oktober einen Vertrag abgeschlossen damit sie mir eine Webseite erstellt. Ich musste vorauszahlen und habe betont, wie wichtig es ist, dass ich die Web Seite bis Anfang, spätestens Mitte Dezember 2013 habe, da ich im Januar 2014 aktiv akquirieren will und den Web Auftritt brauche.
    Es ist bereits einiges schief gelaufen und ich habe bis Ende 2013 nichts brauchbares gesehen. Vom 21.12. bis 6.1. hat die Firma dann Urlaub gemacht.
    Am 6.1. habe ich eine Frist gesetzt, dass ich bis zum 10.1. meinen Web Auftritt will, ansonsten trete ich vom Kaufvertrag auf Grund von Sachmängeln zurück.
    Am 10.1. hat die Firma um 14:00 Uhr – ohne mich zu benachrichtigen eine Homepage aufgeschaltet. Die Web Seite hat so viele Mängel, dass ich nicht noch länger mit der Firma zusammen arbeiten will, zudem zeigt die Erfahrung, dass die Behebung – falls sie es denn beheben – ewig dauert und ich brauche meinen Web Auftritt.
    Am 10.1. habe ich per Email und Einschrieben kommuniziert, dass ich vom Vertrag zurücktrete auf Grund von Sachmängeln und die Zusammenarbeit beenden will. Ich habe ein Rückforderungs-Rechnung erstellt, nicht über den ganzen Betrag, weil ich Teilleistungen erhalten habe.
    Falls diese Rechnung nicht bezahlt wird, kann ich umgehend die Betreibung einleiten?

    MfG
    AK

    • Grüezi Herr Kovacs

      Grundsätzlich können Sie die Betreibung zu jedem Zeitpunkt einleiten. Ich würde Ihnen jedoch in diesem Fall empfehlen, vorgängig nochmals eine letzte Mahnung/Betreibungsandrohung zu senden.
      Es wäre zudem auch möglich, den Betrag direkt vor Gericht einzuklagen, da die Firma den Vertrag nicht gehörig erfüllt resp. das abgelieferte Werk Mängel aufweist (Art. 367 ff. OR).

      Freundliche Grüsse

      Deborah Rosser

  48. Guten Tag Herr Kovacs

    Bei mir im Onlineshop hat jemand eine grössere Bestellung gemacht. Geld hab ich nie erhalten, habe x mal angerufen, geschrieben.
    Als ich ein Schreiben gemacht habe das sei die letzte Mahnung wurde gesagt man bezahlt.
    Aber wieder nichts.
    Kann ich die Person betreiben auf diesen Einkaufsbetrag? Da die Ware noch bei mir ist.
    Habe ich rechtlich eine Chance?
    In meinen AGBs steht das ich bei einem Rücktritt 10% vom Rechnungsbetrag verrechne. Die Person ist aber nie zurückgetreten von der Bestellung. (Was innerhalb von 7 Tagen möglich wäre).
    Vielen Dank
    Freundliche Grüsse

    • Grüezi Frau Hürlimann

      Betreiben können Sie eine Person immer (selbst wenn keine eigentliche Forderung besteht). In Ihrem Falle würden wir jedoch von einer Betreibung absehen. Dem Kunden wurde die Ware ja nicht ausgeliefert. Eine Betreibung ist zudem immer mit Kosten verbunden. Wenn der Kunde über kein Vermögen verfügt, erhalten Sie keine Zahlung. Zudem kann der Kunde auch Rechtsvorschlag erheben. Dieser wäre dann erst zu beseitigen, was wiederum mit Aufwand und Kosten verbunden ist.

      Wir empfehlen Ihnen die Bestellung zu stornieren und bei Neukunden künftig Vorauskasse zu verlangen.

      Freundliche Grüsse

      Deborah Rosser

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