Pflichten eines Aktionärs einer Schweizer Aktiengesellschaft (AG) (Aktionärspflichten)
Liberierungspflicht: Dies ist die einzige gesetzliche Pflicht des Aktionärs. Er ist verpflichtet, die Aktien bei deren Ausgabe bar oder durch Sacheinlage zu liberieren, d.h. Bargeld oder Sachwerte die AG einzulegen. Bei der Gründung einer AG muss durch die Aktionäre mindestens 20% des Nennwertes der Aktien, in jedem Falle aber ein Wert von CHF 50‘000 liberiert werden.
Weitere Pflichten: Für den Aktionär ergeben sich keine weiteren Pflichten aus dem Aktienrecht. Solche dürfen ihm auch durch die Statuten der AG grundsätzlich nicht auferlegt werden. Der Aktionär hat also insbesondere auch keine Loyalitätspflicht gegenüber seiner AG. Dies ist einer der markanten Unterschiede zur GmbH, bei welcher eine solche bereits im Gesetz vorgesehen ist.
Falls die Aktionäre trotzdem den Wunsch äussern weitergehende Pflichten festzulegen, können sie untereinander einen sogenannten Aktionärbindungsvertrag schliessen. Dazu mehr im Blog.
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