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Pflichten eines Aktionärs einer Schweizer Aktiengesellschaft (AG) (Aktionärspflichten)

Der Aktionär hat im Rahmen des Obligationenrechts (OR) nur eine Liberierungspflicht. Darüber hat er keine weiteren Verpflichtungen, die sich aus dem Aktienrecht ergeben würden. Die Pflichten eines Aktionärs sind im Umfang also ziemlich überschaubar.


 
Liberierungspflicht: Dies ist die einzige gesetzliche Pflicht des Aktionärs. Er ist verpflichtet, die Aktien bei deren Ausgabe bar oder durch Sacheinlage zu liberieren, d.h. Bargeld oder Sachwerte die AG einzulegen. Bei der Gründung einer AG muss durch die Aktionäre mindestens 20% des Nennwertes der Aktien, in jedem Falle aber ein Wert von CHF 50‘000 liberiert werden.

 
Weitere Pflichten: Für den Aktionär ergeben sich keine weiteren Pflichten aus dem Aktienrecht. Solche dürfen ihm auch durch die Statuten der AG grundsätzlich nicht auferlegt werden. Der Aktionär hat also insbesondere auch keine Loyalitätspflicht gegenüber seiner AG. Dies ist einer der markanten Unterschiede zur GmbH, bei welcher eine solche bereits im Gesetz vorgesehen ist.

Falls die Aktionäre trotzdem den Wunsch äussern weitergehende Pflichten festzulegen, können sie untereinander einen sogenannten Aktionärbindungsvertrag schliessen. Dazu mehr im Blog.
 

Weitere Informationen zur AG

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7 Kommentare zu “Pflichten eines Aktionärs einer Schweizer Aktiengesellschaft (AG) (Aktionärspflichten)

  1. Pingback: Rechte des Aktionärs einer Schweizer Aktiengesellschaft (AG) (Aktionärsrechte) | STARTUPS.CH - clever gründen

  2. Pingback: Namenaktien contra Inhaberaktien / Vor- und Nachteile der Aktienarten einer Schweizer AG | STARTUPS.CH - clever gründen

  3. Pingback: Gründung einer Aktiengesellschaft mit Namenaktien - STARTUPS.CH | STARTUPS.CH - clever gründen

  4. Pingback: Aktionärbindungsvertrag - STARTUPS.CH | STARTUPS.CH - clever gründen

  5. Pingback: Gründung einer Aktiengesellschaft mit Inhaberaktien - STARTUPS.CH | STARTUPS.CH - clever gründen

  6. Guten Tag

    Können Sie mir sagen, ob folgendes Szenario für die AG-Gründung korrekt ist?

    30’000.- Sfr. Inhaberaktien werden an bekannte gegeben.
    10’000.- Sfr. Sacheinlage (Auto)
    60’000.- Sfr. Namensaktie für mich selbst als Gründer. 20% sind liberiert -> 12’000.- Sfr.

    Somit sind 52’000. Sfr. liberiert und 48’000 nicht liberiert.

    Hab ich das richtig versanden?

    Besten Dank für Ihre Auskunft schon im Voraus!
    Freundliche Grüsse

    • Grüezi Herr Baumgartner

      Inhaberaktien müssen immer vollständig liberiert sein (Art. 683 OR). Die Namenaktien können nur teilliberiert sein (jedoch mind. zu 20%) (Art. 632 OR).
      Für die einzubringende Sacheinlage können auch Aktien (Inhaber- oder Namenaktien) ausgegeben werden. Sie müssen sich nun noch überlegen, welche Aktienart Sie ausgeben möchten.

      Gerne sind wir Ihnen bei der Gründung Ihrer Aktiengesellschaft behilflich. Sie können entweder online eine Offerte rechnen oder ein vorgängiges Beratungsgespräch an einem unserer Standorte vereinbaren.

      Freundliche Grüsse

      Deborah Rosser

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