Zweckumschreibung bei der Einzelfirma
Bei der Zweckumschreibung von Einzelunternehmen wird of versucht, den gleichen Inhalt wie bei Kapitalgesellschaften (GmbH/ AG) vorzusehen, was aber der Rechtsnatur von Einzelunternehmen widerspricht.
So darf der Zweck eines Einzelunternehmens keine Hinweise über die Möglichkeit der Fusion oder Spaltung mit anderen Unternehmen enthalten. Zulässig ist aber, dass Einzelunternehmen in der Zweckumschreibung vorsehen, dass sie Zweigniederlassungen errichten und Beteiligungen erwerben können.
Der Begriff “Gesellschaft” ist für Einzelunternehmen unzutreffend und somit sind Formulierungen wie “Die Gesellschaft kann …” nicht möglich.
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