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Welches Betreibungsamt ist zuständig?

Der gesetzliche Betreibungsort ist zwingend. Es gilt der Grundsatz der Einheit des Betreibungsortes. Eine Ausnahme gilt für im Ausland wohnende Schuldner, welche in der Schweiz zur Erfüllung einer Verbindlichkeit ein Spezialdomizil gewählt haben. Diese können am Ort des Spezialdomizils betrieben werden (SchKG 50 II). Ein Betreibungsamt gibt es aber nicht in jeder Gemeinde.


 

Im Normalfall ist der Schuldner aber an seinem (schweizerischen) Wohnsitz zu betreiben bzw. am Sitz, wenn es sich um eine juristische Person oder eine betreibungsfähige Personengesellschaft handelt (SchKG 46).

Besondere Betreibungsorte:

  • Aufenthaltsort: Schuldner, die weder in der Schwiez noch im Ausland einen festen Wohnsitz haben, können an ihrem schweizerischen Aufenthaltsort betrieben werden (SchKG 48). Es muss sich um einen Aufenthaltsort i.S.v. ZGB 24 II handeln. Bloss zufällige Anwesenheit an einem Ort genügt nicht.
  • Geschäftsniederlassung: Wegen des Grundsatzes der Einheit des Betreibungsortes begründet die Geschäftsniederlassung eines in der Schweiz domizilierten Schuldners keinen Betreibungsort. Nur der Schuldner mit Wohnsitz im Ausland kann am Ort seiner (schweizerischen) Geschäftsniederlassung betrieben werden, allerdings nur für Forderungen, die gegenüber der Niederlassung bestehen (SchKG 50 I).
  • Spezialdomizil (Wahl- oder Rechtsdomizil): Ob dieser Betreibungsort tatsächlich begründet wurde, ist nach dem ausdrücklichen oder sich aus den Umständen ergebenden Parteiwillen nach Vertrauensprinzip zu ermitteln. Das gewählte Spezialdomizil muss nicht mit dem vereinbarten Erfüllungsort übereinstimmen. Der Schuldner muss Wohnsitz im Ausland haben (SchKG 50 II). Nach der Praxis ist die Bestimmung auch bei Fehlen eines festen Wohnsitzes anwendbar.

Da nicht jede Gemeinde ein eigenes Betreibungsamt führt, kann es sein, dass das zuständige Betreibungsamt nicht an der selben Ortschaft wie der Schuldner ansässig ist. Im Kanton Zürich schafft hier die Hompepage des Betreibungsinspektorats ZH Abhilfe. Durch Eingabe der PLZ, Ortschaft oder Strasse wird das zuständige Amt sogleich angezeigt.

Unzuständige Betreibungsämter reichen die gestellten Betreibungsbegehren von Amtes wegen den zuständigen Ämtern weiter (vgl. SchKG 32 II). Um zeitliche Verzögerungen zu vermeiden, sollte der Gläubiger das Betreibungsbegehren beim zuständigen Betreibungsamt stellen.

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