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Welche Versicherungen sind obligatorisch, bei welcher Rechtsform und wie hoch sind die Beitragssätze?

aktualisiert am 19. Dezember 2012
Obligatorisch sind in erster Linie die Sozialversicherungen. Es gibt aber eine Vielzahl von Versicherungen. Je nach Rechtsform gibt es Unterschiede:

Inhaber einer Einzel- oder Kollektivfirma sind von weiten Teilen der Versicherungspflicht ausgenommen. Bei ihnen werden lediglich die Beiträge für die Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung (AHV und IV) fällig.

Anders sieht es bei einer Kapitalgesellschaft (AG / GmbH) aus: Als arbeitender Inhaber einer Kapitalgesellschaft (GmbH / AG) unterstehen Sie der gleichen Sozialversicherungsplicht wie ein normaler Arbeitnehmer. Neben der AHV/IV und Arbeitslosenversicherung (ALV) gehören dazu auch die obligatorische Unfallversicherung sowie die berufliche Vorsorge nach BVG. Die BVG-Pflicht gilt, wenn der Jahreslohn über CHF 20’880.- ist. Dies gilt auch für den mitarbeitenden Ehepartner. Fällt der Lohn geringer aus, steht es ihnen frei ihn im Rahmen einer überobligatorischen Deckung zu versichern.

Folgende Beiträge sind mit Stand 2012 jeweils vom Arbeitgeber und Arbeitnehmer zu begleichen.

AHV/IV/EO sowie Erwerbsersatzordnung auf den ganzen Lohn 5,15 % / 5,15 %

(Speziell: Die EO ist die Erwerbsausfallentschädigung für Militärpflichtige und zugleich die Mutterschaftsentschädigung)

ALV beansprucht Beiträge von 1,1 % / 1,1 %  bis zu einem Jahreslohn von max. CHF 126 000. –

FAK, Familienausgleichskasse, Beiträge auf den ganzen Jahreslohn. Die Höhe ist kantonal unterschiedlich (z. B. Kanton Zürich: 1,2 % nur vom Arbeitgeber zu bezahlen)

UVG für Betriebsunfall (BU) zahlt der Arbeitgeber und Nichtbetriebsunfall (NBU) der Arbeitnehmer. NBU wird ab einem Arbeitspensum von 8 Stunden obligatorisch mitversichert. Jeweils bis zum maximalen Lohn von CHF 126 000.-. Die BU-Sätze divergieren von ca. 0.1% – 4% und die NBU-Sätze von ca. 1% – 1.7%.

Bei der Beruflichen Vorsorge nach Gesetz gilt ein max. anrechenbarer Lohn von CHF 83 520. – abzüglich Koordinationsabzug von CHF 24 360. Dies ergibt den max. versicherbaren Lohn von CHF 59 160. – davon sind 7 – 18 % Sparbeiträge zuzüglich Beiträge für Risikoversicherung zu entrichten. Der Arbeitgeber zahlt mindestens die Hälfte davon.

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18 Kommentare zu “Welche Versicherungen sind obligatorisch, bei welcher Rechtsform und wie hoch sind die Beitragssätze?

  1. Sehr guter Beitrag.

    Ich bin auch gerade mich mit meinen Wohnungen selbstständig zu machen und da komm ich einfach nicht herum mich selber über die Versicherungen und Beiträge zu informieren. Steuerberater hin oder her…

    • Guten Tag

      Der Abschluss einer Betriebshaftpflichtversicherung ist – wie auch einer Privathaftpflichtversicherung – freiwilliger Natur. Jedoch ist sie insbesondere bei der Einzelfirma dringend anzuraten.

      Freundliche Grüsse
      Simon Jakob

      • Guten Abend

        Das heisst dass die erst und zweite säule, sowie UVG und BVG (ab eienm einkommen über 21 K) als obligatorisch gelten? Was ist das min. das man sich selber als Gehalt Einzahlen muss? Ist es möglich keinen Gehalt zu beziehen bei einer ein Mann GmbH?

        Danke im Voraus

        Es grüsst Sie freundlich

        Alex

        • Guten Tag Alex

          Das ist korrekt. Ab einem Jahreseinkommen von CHF 21’000, sind Sie pensionskassenpflichtig. Gegen Berufsunfall müssen Sie sich ab dem ersten Franken Einkommen versichern lassen.
          Als Gesellschafter und Geschäftsführer haben Sie einen Sonderstatus und müssen sich kein Einkommen auszahlen. Sie können sich daher einen beliebigen Betrag oder gar kein Einkommen auszahlen.

          Freundliche Grüsse
          Nadja Mehmann

  2. Guten Tag
    Ich werde im Verlauf des Jahres ein Unternehmen gründen (Einzelfirma oder AG, noch nicht entschieden).
    Für die ersten Jahre der Aufbauphase plane ich keine Lohnzahlungen an mich, werde mich daher in beiden Formen nicht BVG-versichern. Nun bin ich angefragt worden für ein zusätzliches Verwaltungsratsmandat für ein grösseres Unternehmen. Das VR-Honorar wird den BVG-Minimum-Lohn deutlich übersteigen. Meine Frage: Würde ich damit BVG-pflichtig und müsste mich deswegen einer Pensionskasse anschliessen? Ich würde gerne vermeiden, dass man mir für das VR-Mandat auch noch BVG-Beiträge bezahlen müsste. Ist es da sinnvoller, eine Einzelfirma zu gründen?

    Vorab: Vielen Dank für Ihre wertvollen Beiträge.

    • Guten Tag

      Als selbständig Erwerbstätiger (Einzelunternehmer) können Sie sich keiner Pensionskasse anschliessen. Hierfür wäre eine sogenannte Aufangeinrichtung zuständig und diese Unterstellung ist freiwillig.
      Bei einer AG zählen Sie nicht als selbständig Erwerbstätiger aber als Arbeitnehmer. Aus diesem Grund müssen Sie, ab dem Zeitpunkt einer Einkommensauszahlung (mehr als 21’000 / Jahr), sich einer Pensionskasse unterstellen.

      Mit dem VR Mandat gehe ich jedoch nicht davon aus, dass Sie von der Ausgleichskasse als selbständig Erwerbstätig akzeptiert werden. Da dies als eine Scheinselbständigkeit interpretiert werden könnte.

      Gerne beraten wir Sie diesbezüglich in einem Beratungsgespräch in Ihrer Nähe.

      Freundliche Grüsse
      Nadja Mehmann

  3. Sehr geehrte Damen und Herrn,
    in einem Jahr plane ich eine GmbH im Bereich Consulting UND Implementation für kleine Firmen zu gründen. Parallel werde ich in Rente gehen. Ich habe nicht vor Angestellte zu haben. Ziel der Firma GMBH ist es mein Privatvermögen zu schützen, 2) mein Wissen an kleine Firmen weiterzugeben, 3) meine Kosten zu decken 4) mich weiterhin zu beschäftigen, auch als Freelancer. Werde von zu Hause aus arbeiten, mit dem Zug/bus reisen. Also Kosten minimieren.
    Nun zum Thema: Versicherung: Kann ich meine private Unfall, Krankenversicherungen brauchen, oder muss die GMBH die beiden abschließen?
    Haftpflicht und Rechtsschutz muss die GMBH abschließen? Korrekt?
    Wenn ich keinen Profit mache muss ich auch keine Pensionskasse abschließen, oder gilt die 21 000 Einkommens Regelung auch fuer GmbHs?

    Mit freundlichen Gruessen. N. Gerspach (Kanton Genf)

    • Guten Tag Herr Gerspach

      Wenn Sie bereits Renten beziehen, müssen keine Beiträge an die Pensionskasse mehr eingezahlt werden. Bei der AHV geniessen Sie dann ebenfalls einen Freibetrag auf Lohnzahlungen. Versicherungen, welche die Unternehmung schützen sollen, müssen auch von ihr abgeschlossen werden. Die Betriebshaftpflichtversicherung beispielsweise wird von der Gesellschaft abgeschlossen. Sie sollten sich von einem Versicherungsberater Ihrer Wahl umfassend beraten lassen, um den Übergang möglichst optimal zu gestalten.

      Freundliche Grüsse
      Mario Koller

  4. Guten Tag Startups.ch Team

    Ich habe letztes Jahr eine GmbH im Handelsregister eingetragen und seither war die Firma jedoch inaktiv. Gemäss ihrem Artikel habe ich verstanden, dass meine Firma von der BVG Pflicht befreit ist, da keinerlei Löhne ausgezahlt wurden und auch kein Einkommen erfolgt ist. Stimmt das?

    Muss ich eine Unfallversicherung abschliessen, auch wenn die Firma bis auf weiteres inaktiv sein wird?

    Ich würde mich sehr über eine Antwort von Ihnen freuen.

    Freundliche Grüsse

    Natalie G.

    • Guten Tag

      Solange die GmbH keine Löhne auszahlt, müssen Sie weder Pensionskassenbeiträge leisten noch eine Unfallversicherung abschliessen.

      Freundliche Grüsse
      Simon Jakob

  5. Wenn die GmbH keine Löhne zahlt, und auch keine Unfallversicherung hat. Wer zahlt dann die Behandlungskosten bei einem Beinbruch während der Arbeitszeit ?

    Danke und Gruss
    Peter

    • Guten Tag

      Der Arbeitgeber ist verpflichtet eine Unfallversicherung abzuschliessen. Sämtliche in der Schweiz beschäftigten Arbeitnehmer, einschliesslich der Heimarbeiter, Lernende, Praktikanten, Volontäre sowie der in Lehr- oder Invalidenwerkstätten tätigen Personen müssen versichert werden. Der Versicherte hat Anspruch auf die zweckmässige Behandlung der Unfallfolgen, nämlich auf die ambulante Behandlung durch den Arzt, die vom Arzt oder Zahnarzt verordneten Arzneimittel und Analysen und die Behandlung, Verpflegung und Unterkunft in der allgemeinen Abteilung eines Spitals. Die Höhe des Lohnes spielt hierfür keine Rolle, dieser wird beispielsweise bei der Berechnung einer Rente herangezogen.

      Freundliche Grüsse
      Mario Koller

  6. Guten Tag
    Ich bin grad am Überlegen, ob ich eine Einmann-GmbH gründen soll.
    Bei einer Nettolohnzahlung von 2’000 (Brutto ist entsprechend höher) bin ich ja dann nebst dem üblichen SVA-Zeugs auch dem BVG unterstellt. Dito dem UVG.
    Meine Frage: Muss ich im Kanton Zürich obligatorisch eine Krankentaggeldversicherung abschliessen und wenn ja, wer zahlt da? AG/AN oder nur AG oder nur AN?
    Vielen Dank und freundliche Grüsse
    Hanspeter

  7. Ich bin zu 80% bei einer AG angestellt und da auch unfallversichert.
    Nun habe ich vor kurzem eine GmbH gegründet. Aktuell zahle ich mir aber keinen Lohn aus und arbeite auch nur im Nebengewerbe für die GmbH. Muss ich dennoch eine Unfallversicherung für die GmbH abschliessen oder reicht die Unfallversicherung der AG aus?

    • Guten Tag

      Grundsätzlich reicht die Unfallversicherung Ihres Arbeitgebers, sofern Sie auch für Nichtbetriebsunfälle versichert sind. Damit aber Ihr Lohn aus Ihrer Tätigkeit bei der GmbH unfallversichert ist, brauchen Sie eine zusätzliche Unfallversicherung. Am besten kontaktieren Sie Ihre Unfallversicherung.

      Freundliche Grüsse

      Kassra Palenzona

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