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Welche Sonderformen von Stiftungen sind zulässig?

Die klassische Stiftung verfolgt einen kulturellen oder ideellen Zweck. Daneben gibt es drei gesetzlich geregelte Sonderformen einer Stiftung, die jeweils unterschiedliche Zweckumschreibungen besitzen müssen, damit sie gültig errichtet werden können.

sonderformen von stiftungen

Die Grundform der klassischen Stiftung verfolgt einen kulturellen oder ideellen Zweck (vgl. Blogbeitrag zur klassischen Stiftung). Der Zweck bestimmt wie das gestiftete Vermögen einzusetzen ist und er darf deshalb auch nicht widerrechtlich oder unsittlich sein (vgl. Blogbeitrag). Neben der Grundform existieren drei gesetzlich geregelte Sonderformen, die jeweils einem besonderen Zweck dienen:

  • Familienstiftungen
  • Kirchliche Stiftungen
  • Personalvorsorgestiftungen

Die Form der Stiftung bestimmt der Stifter massgeblich durch den von ihm gewählten Stiftungszweck. Die Aufsichtsbehörde (vgl. Blogbeitrag) hat jedoch das letzte Wort und entscheidet aufgrund von objektiven Kriterien, ob mit dem Stiftungszweck eine klassische Stiftung oder eine der Sonderformen begründet wird.

Familienstiftung

Familienstiftungen dienen grundsätzlich der Unterstützung bedürftiger Familienangehöriger. Der Zweck ist eng umschrieben und darf nur der Bestreitung der Kosten der Erziehung, Ausstattung oder Unterstützung von Familienangehörigen dienen (Art. 335 Abs. 1 ZGB). Andere Zwecke sind nicht erlaubt und haben zur Folge, dass die Errichtung der Stiftung von Anfang an nichtig ist (Art. 52 Abs. 3 ZGB). Ist eine Familienstiftung nichtig, fällt das Vermögen an den Stifter zurück. Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichts besteht ein Verbot von Unterhalts- oder Genussstiftungen, die voraussetzungslos Leistungen an Familienmitglieder ausrichten.

Kirchliche Stiftung

Kirchliche Stiftungen sind stark eingeschränkt in ihrem zulässigen Zweck. Sie können lediglich einem religiösen Zweck in Verbindung mit bestimmten Religionsgemeinschaften dienen. Der kirchliche Zweck muss mittelbar oder unmittelbar dem Glauben Gott dienen. Soziale oder karitative Zwecke sind keine kirchlichen Zwecke, auch wenn sie von einer anerkannten Kirche wahrgenommen werden. Die Verbindung mit einer Religionsgemeinschaft muss so stark sein, dass die interne Aufsicht der Religionsgemeinschaft die Aufgaben der staatlichen Aufsicht wahrnimmt (Art. 87 Abs. 1 ZGB). Dabei geht es insbesondere um die Aufsicht über die zweckmässige Verwendung und die richtige Verwaltung des Stiftungsvermögens.

Personalvorsorgestiftung

Die Personalvorsorgestiftung ist heute die wichtigste Erscheinungsform der Stiftung. Die gesetzliche Regelung findet sich in Art. 89a ZGB und Art. 331 OR. Zusätzlich existiert eine ausführliche Spezialgesetzgebung für die Personalvorsorge der zweiten Säule (u.a. BVG und FZG). Der Zweck der Personalvorsorgestiftung ist die Erbringung vermögenswerter Leistungen an Arbeitnehmer oder deren Angehörige. Aufgrund des BVG muss jeder Arbeitgeber, der obligatorisch zu versichernde Arbeitnehmer beschäftigt, eine eigene berufliche Vorsorgeeinrichtung errichten oder sich einer Bestehenden anschliessen (Art. 11 Abs. 1 BVG). Als Rechtsform für eine Vorsorgeeinrichtung hat sich in der Praxis die Stiftung durchgesetzt.
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3 Kommentare zu “Welche Sonderformen von Stiftungen sind zulässig?

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