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Was tun, wenn Mitarbeitende ihrer Arbeitspflicht nicht nachkommen?

Arbeitnehmende sind vertraglich verpflichtet, ihre Arbeitsleistung zu erbringen. Doch nicht immer kommen Mitarbeiter dieser Pflicht tatsächlich nach. Das Schweizer Obligationenrecht sieht verschiedene Möglichkeiten vor, die Arbeitgebenden erlauben, gegen die Nichterfüllung der Arbeitspflicht vorzugehen.  

Jeder Arbeitnehmende hat eine persönliche Arbeitspflicht, derzufolge er die vertraglich vereinbarte Arbeitsleistung zu erbringen hat. Aber was können Arbeitgebende tun, wenn Mitarbeitende ihrer Arbeitspflicht nicht nachkommen? Erfüllt ein Arbeitnehmender seine Arbeitspflicht überhaupt nicht oder nicht gehörig, kommen folgende Sanktionen in Betracht:

Verweigerung der Lohnzahlung

Wie die meisten Verträge zeichnet auch den Arbeitsvertrag der Austausch von Leistung und Gegenleistung aus. Die Arbeitsleistung wird durch Lohn entschädigt. Kommt der Arbeitnehmende seiner Arbeitspflicht jedoch nicht nach, kann der Arbeitgebende auch die Lohnzahlung verweigern. Dies allerdings nur, wenn der Arbeitnehmende überhaupt keine Leistung erbringt. Ist die Arbeit lediglich mangelhaft, muss der Lohn dennoch bezahlt werden.

Schadenersatzpflicht

Der Arbeitnehmende ist für den Schaden verantwortlich, den er oder sie dem Arbeitgebenden absichtlich oder fahrlässig verursacht. Diese Regelung gilt auch für Schäden, die durch eine mangelhafte oder fehlende Arbeitsleistung entstehen. Der Arbeitgebende ist deshalb berechtigt, Schadenersatz für die Nichterfüllung der Arbeitspflicht vom Arbeitnehmenden zu fordern.

Kündigung

Der Arbeitgebende kann das Arbeitsverhältnis aus wichtigen Gründen jederzeit fristlos auflösen. Eine fristlose Entlassung ist auch dann möglich, wenn der Arbeitnehmende seine Arbeitspflicht nicht erfüllt, wobei allerdings eine beharrliche Arbeitsverweigerung vorausgesetzt wird. Bei einer lediglich ungenügenden Arbeitsleistung kommt nur in Extremfällen eine fristlose Kündigung infrage.

Konventional- und Ordnungsstrafen

Sofern dies im Arbeitsvertrag oder in der Betriebsordnung entsprechend vorgesehen ist, kann der Arbeitgebende bei Nichterfüllung der Arbeitspflicht eine Konventionalstrafe vom Arbeitnehmenden erhältlich machen oder eine Ordnungsstrafe verhängen.

Erfüllungszwang

Theoretisch kann der Arbeitgebende bei Nichterbringung der Arbeitsleistung durch den Arbeitnehmenden auf Leistung klagen und die Arbeitspflicht auf dem Weg der Zwangsvollstreckung durchsetzen. Weil es jedoch wenig Sinn hat, jemanden zur Arbeit zu zwingen, ist diese Möglichkeit praktisch bedeutungslos.

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