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Was für Rechte haben Vereinsmitglieder?

Vereine können die Rechte ihrer Mitglieder grundsätzlich frei in den Statuten bestimmen. Die gesetzlichen Rechte kann man in Mitwirkungs-, Vermögens- und Schutzrechte unterteilen. Auf diese wird in diesem Beitrag näher eingegangen.

rechte der vereinsmitglieder

Allen Vereinsmitgliedern stehen die gleichen Rechte und Pflichten zu (Art. 67 Abs. 1 ZGB). Von diesem Grundsatz kann der Verein jedoch abweichen und weniger oder zusätzliche Rechte, als diejenigen im Gesetz, in seinen Statuten vorsehen. Die gesetzlichen Regelungen, soweit sie nicht zwingend sind, kommen nur zum Einsatz, wenn die Statuten keine eigene Regelung vorsehen (sog. dispositive gesetzliche Regelungen).

Mitwirkungsrechte

Das wichtigste Mitwirkungsrecht ist das Stimmrecht, wobei jedem Mitglied eine Stimme zusteht (sog. Kopfstimmprinzip). Eine Abweichung vom Kopfstimmprinzip ist zulässig, muss jedoch sachlich durch den Vereinszweck gerechtfertigt und darf nicht willkürlich sein (zulässig wäre z.B. ein Entzug des Stimmrechts für Passivmitglieder).

Vermögensrechte

Viele Vereine sehen ein Benutzungsrecht an den Einrichtungen des Vereins (z.B. kostenlose Benutzung der Kletterhalle oder des Clubhauses) oder Vergünstigungen bei Veranstaltungen vor. Die Vermögensrechte sind im Gesetz nicht geregelt, aber grundsätzlich durch Aufnahme in die Statuten zulässig. Unzulässig wären dagegen Ausschüttungen von Dividenden an die Mitglieder, da dies der vorgeschriebenen ideellen, nichtwirtschaftlichen Zielsetzung des Vereins wiedersprechen würde (vgl. Blogbeitrag).

Schutzrechte

Die Vereinsmitglieder haben verschiedene Schutzrechte, die sich entweder aus den Statuten oder dem Gesetz ergeben. Besonders wichtig ist das Recht zur Anfechtung von gesetzes- oder statutenwidrigen Vereinsbeschlüssen (Art. 75 ZGB). Jedes Vereinsmitglied hat die Möglichkeit, eine Anfechtungsklage innerhalb eines Monates nach Kenntnis des Beschlusses einzureichen.

Eine Umwandlung des Vereinszweckes muss kein Vereinsmitglied akzeptieren (Art. 74 ZGB). Die Mitglieder haben die Wahl zwischen einer Anfechtung des Beschlusses oder dem sofortigem Austritt aus dem Verein.

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