Clever eine Firma gründen

Newsletter abonnieren


Blog

Unsere Juristen, Treuhänder und Berater kennen Ihre Anliegen aus zahlreichen persönlichen Beratungsgesprächen. Antworten zu den gängigsten Fragen finden Sie auf unserem Blog.
Navigieren Sie mit Hilfe der Kategoriensuche durch die verschiedenen Themen

Wann gelten Allgemeine Geschäftsbedingungen (AGB)?

Bei fast jedem Vertragsabschluss werden sie beigelegt: die Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB). Vom Kunden werden die Allgemeinen Geschäftsbedingungen in der Regel vorbehaltlos akzeptiert, denn kaum je ist es zumutbar, diese tatsächlich zu lesen.

Allgemeine Geschäftsbedingungen

Egal, ob Sie einen Kaufvertrag für ein neues Sofa abschliessen, sich ein Fitnessabo zulegen oder ein Facebook-Konto eröffnen, Sie werden Allgemeine Geschäftsbedingungen (AGB) unterzeichnen müssen. Aber was genau sind eigentlich AGB? Bei AGBs handelt es sich um Vertragsbedingungen, die sich durch drei Merkmale auszeichnen. Die Bedingungen sind:

  1. für eine Vielzahl von Verträgen geschaffen;
  2. von einer Partei vorformuliert und
  3. der anderen Partei einseitig vorgegeben worden.

Allgemeine Geschäftsbedingungen (AGB) gelten nicht immer

Anders als bei herkömmlichen Verträgen sind nicht beide Parteien in den Erlass der AGB involviert. Vielmehr werden die AGB durch eine einzelne Vertragspartei formuliert, die auf diesem Weg versucht, ihre Interessen durchzusetzen und Geschäftsrisiken auf den Vertragspartner abzuwälzen. Für Letzteren ist es vielfach nicht möglich bzw. zumutbar, den konkreten Inhalt der AGB zur Kenntnis zu nehmen. Bei gewissen internationalen Unternehmen oder Online-Dienstleistern wie Facebook oder Google würde es gar Tage dauern, die gesamten AGB zu lesen. Um dieser Problematik entgegenzuwirken, hat die Rechtslehre Kriterien entwickelt, um zu prüfen, ob AGB Geltung haben. Diese Kriterien sind:

  1. Einbezugskontrolle
  2. Geltungskontrolle
  3. Auslegungskontrolle
  4. Inhaltskontrolle

1. Einbezugskontrolle

In einem ersten Schritt wird geprüft, ob die AGB beim Vertragsabschluss einbezogen wurden. Massgeblich ist, ob der Verfasser die AGB der anderen Vertragspartei zur Kenntnis gebracht hat. Erforderlich ist, dass der Verfasser angemessen auf die AGB hingewiesen hat. Zudem muss der Vertragspartner noch vor Vertragsabschluss die Möglichkeit gehabt haben, die AGB zur Kenntnis zu nehmen. Es reicht beispielsweise nicht, wenn die AGB auf die Rückseite der Quittung gedruckt werden. In diesem Fall wurden die AGB dem Vertragspartner erst nach Vertragsabschluss zur Kenntnis gebracht, weshalb sie nicht Bestandteil des Vertrages wurden. Es muss dem Vertragspartner ausserdem zumutbar gewesen sein, die AGB zur Kenntnis zu nehmen. Das ist beispielsweise nicht der Fall, wenn die AGB derart klein gedruckt sind, dass sie nur schwer entziffert werden können.

2. Geltungskontrolle

Während es bei der Einbezugskontrolle darum geht zu prüfen, ob AGB als Ganzes Vertragsbestandteil geworden sind, wird bei der Geltungskontrolle die Geltung einzelner Bestimmungen geprüft. Eine Einzelbestimmung gilt beispielsweise dann nicht, wenn die Parteien eine abweichende Vereinbarung getroffen haben. Ausserdem bleibt eine AGB-Klausel unverbindlich, wenn der Empfänger vernünftigerweise nicht mit der Bestimmung rechnen musste.

3. Auslegungskontrolle

Im dritten Prüfungsschritt geht es darum, unklare oder uneindeutige AGB-Klauseln auszulegen. Zu diesem Zweck werden verschiedene Auslegungsgrundsätze herangezogen. Grundsätzlich ist eine AGB-Klausel so auszulegen, wie sie ein branchentypischer Vertragspartner verstehen würde. Es ist ausserdem darauf zu achten, dass der Vertragspartner durch die AGB nicht schlechter gestellt wird als durch die Anwendung des dispositiven Rechts. Ein Gericht hat die Bestimmung zu Ungunsten des Verfassers auszulegen. Im Zweifelsfall soll derjenige Vertragspartner, der die AGB nicht verfasst hat, begünstigt werden.

4. Inhaltskontrolle

Bei der Inhaltskontrolle prüft ein Gericht, ob eine konkrete AGB-Bestimmung zu einem angemessenen Ausgleich der Parteiinteressen führt. Je grösser das Machtungleichgewicht zwischen den Vertragsparteien desto grösser die Gefahr, dass der Verfasser seine Machtposition missbraucht, um die Geschäftsrisiken auf die andere Vertragspartei abzuwälzen. Wie die Praxis zeigt, üben sich die Gerichte bei der Inhaltskontrolle in Zurückhaltung, denn sie verstösst grundsätzliche gegen den Grundsatz der Vertragsfreiheit, wonach Parteien im Rahmen des gesetzlich zulässigen selbst über den Abschluss und die Ausgestaltung des Vertrags entscheiden können.

Haben Sie eine innovative Geschäftsidee, die Sie gerne umsetzen möchten? Die Experten von STARTUPS.CH stehen Ihnen gerne zur Verfügung und begleiten Sie in berufliche Selbständigkeit.

Als Mompreneur starten: www.mom-preneur.ch

Als Dadpreneur starten: www.dad-preneur.ch

Als Seniorpreneur starten: www.senior-preneur.ch

Als Youngpreneur starten: www.young-preneur.ch

» Blog» Online gründen

Wollen Sie eine Firma gründen? STARTUPS.CH ist der Schweizer Marktleader im Bereich Firmengründungen. Wir bieten Neugründern eine persönliche Beratung vor Ort, Businessplanberatung und eine professionelle Online-Gründungsplattform.

Erfahren Sie hier 9 Gründe warum Sie Ihre Firmengründung über STARTUPS.CH realisieren sollten.

Neuer Kommentar

Ihre E-Mail-Adresse wird nicht veröffentlicht Pflichtfelder sind * markiert