Vorhandrecht und Vorkaufsrecht: Wo liegt der Unterschied?
Eine Unterscheidung zwischen Vorhandrecht und Vorkaufsrecht ist nicht ganz einfach. Ein Vorhandfall tritt bereits ein, wenn der Aktionär beabsichtigt seine Aktien zu veräussern (Veräusserungsabsicht). Ein Vorkaufsfall tritt dagegen ein, wenn die Aktien an einen Dritten verkauft werden oder ein Kaufvertrag mit einem Dritten abgeschlossen wurde.
Die Unterscheidung zwischen Vorhandrecht und Vorkaufsrecht ist in der Praxis nicht ganz einfach, weil beide viele Ähnlichkeiten haben und deshalb oft auch gemeinsam in einem Aktionärbindungsvertrag (ABV) oder einem Gesellschaftervertrag bei der GmbH geregelt werden. Dennoch ist eine Unterscheidung sehr wichtig, weil es einige praxisrelevante Unterschiede gibt.
Vorhandrecht
Beim Vorhandrecht verpflichtet sich der Verkäufer (Aktionär A) seine Aktien zuerst einem Vorhandberechtigten anzubieten (Aktionär B). Der Vorhandfall tritt bereits ein, wenn der Aktionär beabsichtigt seine Aktien zu veräussern (Veräusserungsabsicht). In diesem Fall muss der Verkäufer dem Vorkaufsberechtigten eine Offerte zum Kauf unterbreiten. Sollte dieser ablehnen, ist der Verkäufer frei, die Aktien einem Dritten anzubieten. Die Parteien können auch weitere Fälle wie z.B. die Schenkungsabsicht unter dem Vorhandrecht vereinbaren.
Das Vorhandrecht geht bei Nichtausübung durch den Berechtigten nur für die jeweilige Veräusserungsabsicht unter. Kommt es nicht zu einem Verkauf der Aktien durch den Verkäufer, lebt das Vorhandrecht bei der nächsten Veräusserungsabsicht wieder auf.
Beispiel: A möchte seine Aktien seinem Onkel C verkaufen. Haben A und B in einem ABV ein Vorhandrecht vereinbart, muss A nun zuerst seinen Mitaktionär B über den geplanten Verkauf informieren und ihm eine Offerte machen. Nur wenn B ablehnt, darf C seinem Onkel ein Angebot zum Verkauf machen.
Vorkaufsrecht
Ein Vorkaufsrecht tritt dagegen ein, wenn die Aktien an einen Dritten verkauft werden, der Kaufvertrag mit dem Dritten abgeschlossen wurde oder zumindest ein Entwurf vorliegt. Der Vorkaufsberechtigte hat dabei das Recht, die Aktien zum gleichen Preis oder zu einem höheren Preis als mit dem Dritten vereinbart worden ist zu kaufen. Das Vorkaufsrecht geht im Gegensatz zum Vorhandrecht unter, wenn es nicht ausgeübt wird.
Kaufpreisbestimmung
Zur Bestimmung des Kaufpreises gibt es verschiedene Methoden. In der Praxis wird häufig die Praktikermethode verwendet. Eine Übersicht findet man in diesem Blogbeitrag.
Aktienkapital 100’000.–
Aktienverteilung A49%/B49%/C2%
Nun hat A das Vorhandsrecht über die Aktien C
Bereits 4 Monate nach der Gründung will Ich “C mit 2’000.– ” meine Aktien an B statt an A verkaufen z.B. mit einem überhöhten Preis z.B. von 10’000.–
Wie weit ist ein “Vorhandsrecht” gültig.
Guten Tag
Diese Frage kann nicht beantwortet werden ohne den Aktionärbindungsvertrag zu studieren. Grundsätzlich dürfte aber A verlangen, dass die Aktien aufgrund des vereinbarten Vorkaufsrecht an ihn veräussert werden. Normalerweise wird in einem Aktionärbindungsvertrag auch der Preis bzw. die Berechnungsart des Verkaufspreises festgelegt.
Freundliche Grüsse
Mario Koller