Verwaltungsrat: Entschädigung (Honorar, Vergütung)
Das Gesetz legt nicht fest, wieviel Verwaltungsräte einer AG verdienen sollten, obwohl dies verschiedentlich kritisiert wurde. Häufig besteht zwischen den Verwaltungsräten und den Gesellschaften, für welche sie tätig sind, ein Schuldverhältnis.
Liegt ein Schuldverhältnis vor, müssen Leistungen an die Verwaltungsräte als Aufwand zulasten der Erfolgsrechnung ausgerichtet werden. Grundlage dafür ist eine Statutenbestimmung, welche die Bemessung und Ausrichtung einer Entschädigung der Generalversammlung oder dem Verwaltungsrat selber zuweist. Zum Teil ist die Grundlage auch nur in einem Arbeitsvertrag oder einem Auftrag zwischen der Gesellschaft und dem Verwaltungsrat enthalten. Aus steuer- und sozialversicherungsrechtlicher Sicht werden solche Entschädigungen als Lohn aus unselbständiger Erwerbstätigkeit behandelt.
Sofern der Verwaltungsrat seine Entlöhnung selber festlegt, kann darin freilich ein Insichgeschäft erblickt werden. Das Verwaltungsratshonorar ist rechtmässig, wenn dessen Höhe entweder die Generalversammlung genehmigt oder es den Aktionären bekannt gegeben wird und sich mehr oder weniger in der marktüblichen Höhe für eine entsprechende Gesellschaft bewegt. Bemessungskriterien für die Vergütung sind:
-persönliche Leistung
-die Stellung innerhalb des VR
-das persönliche Risiko
-die Minderung der beruflichen Einkünfte
Überrissene Verwaltungratshonorare können von den Aktionären oder der Gesellschaft mittels der Rückerstattungsklage nach Art. 678 OR zurückgefordert werden.
Wichtig: Die feste Vergütung (“Entschädigung”, “Honorar”, “Lohn”) ist von den Gewinnbeteiligungen durch Tantièmen und Aktien klar abzugrenzen. Der Verwaltungsrat einer AG muss aber nicht zwingend Aktionär derselben sein.
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