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Vertretung von Zweigniederlassungen ausländischer Firmen

Eine Rechtseinheit im Ausland (z.B. eine GmbH) ist grundsätzlich befugt, Zweigniederlassungen in der Schweiz zu errichten. Es stellt sich die Frage, wie diese Zweigniederlassungen vertreten werden müssen.

Mindestens eine zur Vertretung befugte Person muss in der Schweiz einen Wohnsitz haben und mit dem Recht der geschäftlichen Vertretung bestellt werden. Der Bevollmächtigte muss ebenfalls im Handelsregister eingetragen werden. Die zur Vertretung befugte Person muss alle Arten von Rechtshandlungen vornehmen können, die der Betrieb der Zweigniederlassung mit sich bringen kann. Darunter fallen somit auch aussergewöhnliche Rechtshandlungen.

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