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Urheberrecht in a nutshell Teil 2 – Welche Rechte hat der Urheber?

Das Urheberrecht dient dazu Urheber und Künstler vor der unrechtmässigen Verwendung ihrer Werke zu schützen und diesen eine angemessene Entlöhnung zuzusichern. Erfahren Sie im Beitrag, welche Rechte ein Urheber nach Schweizer Recht hat.

Ab Schaffung eines Werkes bis 70 Jahre nach dem Tod des Urhebers (bzw. 50 Jahre bei Lichtbildern und Computerprogrammen) sind Werke nach Art. 1 ff. URG urheberrechtlich geschützt. Als Urheber wird die Person bezeichnet, die das betreffende Werk geschaffen hat. Dieser hat das ausschliessliche Recht zu bestimmen, ob wann und wie das Werk verwendet wird (Art. 10 Abs. 1 URG). Das bedeutet, das jedwede Verwendung eines Werkes das vorgängige Einverständnis des Urhebers voraus. Es werden primär die Nutzungsrechte sowie die Persönlichkeitsrechte unterschieden.

Die Nutzungsrechte

Als Nutzungsrechte werden all jene Ansprüche des Urhebers bezeichnet, welche zur Kommerzialisierung seines Werkes dienen. Erfasst werden sämtliche Nutzungen eines Werkes die über das gewöhnliche Ansehen oder Anhören hinausgehen. Zu den wichtigsten Ansprüchen zählen das Recht des Urhebers sein Werk zu vervielfältigen, dieses zu verbreiten und zur Verfügung zu stellen. Ebenfalls erfasst wird das Recht ein Werk zu vermieten oder zu veräussern. Nicht zuletzt steht es auch dem Urheber zu sein Werk im Radio oder Fernsehen zu senden. Besagte Anrechte können abgetreten oder lizenziert werden..

Die Persönlichkeitsrechte

Zu den Persönlichkeitsrechten gehören sämtliche Ansprüche, die den Urheber in seiner Person als Schöpfer schützen sollen. Die Urheberpersönlichkeitsrechte sind höchstpersönlicher Natur und können daher nicht auf jemand anderen übertragen werden (vgl. Art. 28 ZGB). Wesentlicher Ausfluss der Urheberpersönlichkeitsrechte ist der Anspruch des Urhebers auf Namensnennung. Das bedeutet, der Urheber hat das Recht beim Namen als Schöpfer eines Werkes genannt zu werden. Ferner steht es ihm auch zu, zu bestimmen, ob sein Werk überhaupt an die Öffentlichkeit gelangt. Dies wird auch als Recht auf Erstveröffentlichung bezeichnet. Das Recht auf Schutz vor Werkintegrität schützt den Urheber ausserdem vor der Erstellung oder Verschandelung seines Werks.

Territoriale Begrenzung

Dem Urheberrecht liegt der Grundsatz der Territorialität zugrunde. Das bedeutet, dass grundsätzlich immer das Recht jenes Staates anzuwenden ist, in dessen Gebiet der Urheberrechtschutz beansprucht wird oder in anderen Worten: in der Schweiz gilt Schweizer Urheberrecht. Allerdings gibt es international starke Bestrebungen das Urheberrecht zu harmonisieren.

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