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Urheberrecht in a nutshell Teil 1 – Was ist geschützt?

Das Urheberrecht dient dazu Urheber und Künstler vor der unrechtmässigen Verwendung ihrer Werke zu schützen und diesen eine angemessene Entlöhnung zuzusichern. Erfahren Sie im Beitrag, was genau dem Schutz des Schweizer Urheberrecht unterliegt.

Grundlage des Schweizer Urheberrechts bildet das Bundesgesetz über das Urheberrecht und verwandte Schutzrechte (Urheberrechtsgesetz, URG) sowie die dazugehörige Verordnung (URV). Geschützt sind Werke, namentlich geistige Schöpfungen der Literatur oder Kunst mit individuellem Charakter (Art. 1 URG).

Geistige Schöpfung

Damit ein Werk den Schutz des Urheberrechts geniesst, muss es sich dabei um eine geistige Schöpfung handeln. Das bedeutet, dass Werk ist Ausdruck eines menschlichen Gedankens. Nicht geschützt sind Werke die durch Tiere (z.B. Malerei eines Affen) oder automatisch durch Maschinen geschaffen wurden (z.B. automatisches Radarbild bei Geschwindigkeitsübertretung).

Werk der Literatur oder Kunst

Schutzobjekt des Urheberrechts sind Werke der Literatur oder Kunst, ungeachtet deren Wert oder Zweck. Art. 2 URG enthält eine Liste von Werken, welche urheberrechtlich geschützt sind. Dazu zählen literarische wissenschaftliche und andere Sprachwerke; Werke der Musik und andere akustische Werke; Werke der bildenden Kunst (insb. Malerei, Bildhauerei oder Graphik); Werke mit wissenschaftlichem oder technischem Inhalt (z.B. Zeichnungen, Pläne, Karten oder plastische Darstellungen); Werke der Baukunst; Werke der angewandten Kunst; fotografische, filmische und andere visuelle oder audiovisuelle Werke sowie choreographische Werke und Pantomimen. Ferner werden auch Computerprogramme vom Urheberrechtsschutz erfasst (Abs. 3).

Individueller Charakter

Nicht zuletzt muss ein Werk einen individuellen Charakter aufweisen damit dieses in den Schutz des Urheberrechts kommt. Vorausgesetzt wird die Einzigartigkeit bzw. statistische Einmaligkeit eines Werkes. Während beispielsweise ein herkömmliches Sofa nicht geschützt ist, kann eine aussergewöhnliche Sitzgelegenheit mit speziellem Muster unter Umständen Urheberrechtsschutz geniessen. In der Praxis ist es oftmals schwierig zu bestimmten, ob dieses Kriterium erfüllt ist. Gerichtsstreitigkeiten über die Entstehung des Urheberrechtsschutzes sind daher keine Seltenheit. Das URG kennt seit dem 1. April 2020 eine Ausnahme vom Erfordernis des individuellen Charakters. Fotografische Wiedergaben und mit einem der Fotografie ähnlichen Verfahren hergestellte Wiedergaben dreidimensionaler Objekte gelten als Werke, auch wenn sie keinen individuellen Charakter haben (Art. 2 Abs. 3bis URG). Heutzutage sind folglich sämtliche Fotos unabhängig von ihrem Motiv urheberrechtlich geschützt (sog. Lichtbildschutz).

Nicht geschützte Werke

Der Gesetzgeber hat in Art. 5 URG eine Reihe von Werken aufgeführt, welche keinen Urheberrechtsschutz geniessen. Nicht geschützt sind Gesetze, Verordnungen, völkerrechtliche Verträge und andere amtliche Erlasse; Zahlungsmittel; Entscheide, Protokolle und Berichte von Behörden und öffentlichen Verwaltungen sowie Patentschriften und veröffentlichte Patentgesuche (Abs. 1). Ebenfalls keinen Patentschutz geniessen amtliche oder gesetzlich geforderte Sammlungen und Übersetzungen besagter Werke (Abs. 2).

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