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Die wichtigsten Unterschiede der GmbH zur AG

Zwischen den beiden Gesellschaftsformen GmbH und AG bestehen viele Gemeinsamkeiten, jedoch auch einige Unterschiede. Die wichtigsten Unterschiede werden nachfolgend zusammengefasst.

Unterschiede der GmbH zur AG

Die wichtigsten Unterschiede zwischen der GmbH und der AG

  • Mindestkapital und Mindesteinzahlung: Das Stammkapital der GmbH beträgt CHF 20’000.00 und muss vollständig einbezahlt bzw. liberiert sein. Bei der AG beläuft sich das Aktienkapital auf CHF 100’000.00. Die Mindestliberierung beträgt 20%, wobei der Mindestbetrag bei CHF 50’000.00 liegt. Das höhere Mindestkapital der AG wirkt sich besser auf die Kreditwürdigkeit und die Kapitalbeschaffung aus.
  • Mindestnennwert der Stammanteile/Aktien: Der Nennwert der Stammanteile muss bei der GmbH mind. CHF 100.00 betragen. Bei der AG liegt der Mindestnennwert einer Aktie aktuell bei 1 Rappen betragen. Ab dem 1. Januar 2023 wird diese Untergrenze für Aktien aufgehoben und ein Wert von grösser als null zulässig sein.
  • Den Aktionären einer AG kommen von Gesetzes neben der Liberierungspflicht der Aktien keine weiteren Pflichten zu. Die Gesellschafter einer GmbH können statutarisch mit Nebenleistungs- und Nachschusspflichten sowie Konkurrenzverboten belegt werden.
  • Bei der AG kann das Kapital mittels ordentlicher, genehmigter und bedingter Kapitalerhöhung erhöht werden. Am 1. Januar 2023 wird ausserdem das Institut des Kapitalbands eingeführt. Demgegenüber ist bei der GmbH nur die ordentliche Kapitalerhöhung zulässig.
  • Unterschiedliche Regelung der Geschäftsführung: Die GmbH folgt dem Prinzip der Selbstorganschaft, was bedeutet, dass die Gesellschafter die Geschäftsführung grundsätzlich selber wahrnehmen. Bei der AG besteht eine Kompetenzvermutung zugunsten des Verwaltungsrates. Den Aktionären kommt entsprechend keine Geschäftsführungskompetenz zu.
  • Fehlende Anonymität bei der GmbH: Die Gesellschafter sind mit Name, Wohnsitz und Nennwert ihrer Stammanteile im Handelsregister publiziert. Dies führt dazu, dass sämtliche Stammanteilsübertragungen im Handelsregister publiziert werden müssen. Die Aktionäre einer AG hingegen sind anonym, weshalb die Übertragung von Aktien ohne Mitwirkung des Handelsregisteramtes vorgenommen werden können.
  • Die Übertragung der Mitgliedschaft ist unterschiedlich ausgestaltet (Form, Zustimmung).
  • Austritt und Ausschluss sind unterschiedlich geregelt. Aktionäre können grundsätzlich nicht aus der AG ausgeschlossen werden. Dagegen besteht bei der GmbH die Möglichkeit, einen unliebsamen Gesellschafter mittels Klage aus der GmbH auszuschliessen.

aa

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