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Untermiete – Was gilt es zu beachten?

Gesellschaften in Untermietverhältnissen sind nicht selten anzutreffen. Gemäss Art. 262 Abs. 1 OR kann der Mieter mit Zustimmung der Vermieterin das Mietobjekt (z.B. eine Wohnung) an einen Dritten untervermieten.

Untermiete
 
Die Norm ist zwingend, weshalb ein Verbot der Untermiete im Mietvertrag zwischen Vermieterin und Mieter ungültig ist. Auf jeden Fall braucht es aber die Zustimmung der Vermieterin, welche sie aber nur in bestimmten Fällen verweigern darf (vgl. Art. 262 Abs. 2 OR). Der Vermieter darf seine Zustimmung dann verweigern, wenn die Untervermietung für ihn mit wesentlichen Nachteilen verbunden wäre. Dies ist z.B. der Fall, wenn die Mieterin ihre zweieinhalb Zimmerwohnung an fünf Untermieter vermieten würde. Ebenso darf die Zustimmung verweigert werden, wenn die Bedingungen des Untermietverhältnisses missbräuchlich sind. Das wird vorliegen, wenn die Mieterin das Mietobjekt zu erhöhten Preisen untervermietet. Solche liegen aber nicht bereits vor, wenn der Untermietzins teurer als der Hauptmietzins ist. Ein Aufschlag von zehn Prozent dürfte jedoch das Maximum sein. Kann der Untermieter gleichzeitig Möbel und Hausrat bentutzen, liegt der zulässige Aufschlag selbstverständlich höher. Die Vermieterin hat Anspruch über die Ausgestaltung der Untermiete orientiert zu werden und kann eine Kopie des Untermietvertrags verlangen. Verweigert der Vermieter ohne ernsthaften Grund die Untervermiete, kann die Mieterin ein Verfahren bei der Miet-Schlichtungsbehörde einleiten. Wird das Mietobjekt ohne Zustimmung des Vermieters untervermietet, riskiert die Mieterin eine Kündigung. Diese kann angefochten werden,wenn sie missbräuchlich erfolgt ist, d.h. wenn keine triftigen Gründe gegen eine Untermiete sprechen.

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4 Kommentare zu “Untermiete – Was gilt es zu beachten?

    • Guten Tag
      Grundsätzlich ist es dem Vermieter überlassen, ob ein Mietzinsdepot hinterlegt werden soll. Am besten wenden Sie sich mit Fragen zum Mietrecht einen einen entsprechenden Spezialisten.

      Freundliche Grüsse
      Nicole Eberle

  1. Guten Tag
    Wir (mein Ehemann und ich) haben vor kurzem eine GmbH (E-Commerce) gegründet. Aktuell wird das Wohnzimmer als Lagerraum genutzt. Wir möchten nun, dass die GmbH für diesen Raum eine Untermiete bezahlt.
    1) Darf man das?
    2) Wie berechnen wir die Untermiete? Mietpreis Wohnung durch Quadratmeter mal die Quadratmeter des Wohnzimmers?
    3) Steuerliche Aspekte: Soviel ich weiss, müssen wir die Untermiete “privat” nicht versteuern, da es ja lediglich die eigene Miete verringert ?!
    Freundliche Grüsse und vielen Dank für die Rückmeldung.
    S. Gisin

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