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Unlautere Werbemethoden – was Jungunternehmer beachten müssen

Wer seine Produkte verkaufen will, muss dafür Werbung machen. Allerdings gilt es zu beachten, dass unlautere Werbemethoden verboten sind. Was dies genau ist, erfahren Sie in unserem Blog.

Unlautere Werbemethoden

Unlautere Werbemethoden

Das Bundesgesetz gegen den unlauteren Wettbewerb verfolgt das Ziel, einen unverfälschten Wettbewerb im Sinne aller Beteiligten zu gewährleisten. Dies führt dazu, dass nicht jede Art der Werbung erlaubt ist. So werden einerseits die Konsumenten geschützt andererseits aber auch die Konkurrenten.
Artikel 3 UWG nennt die unlauteren Werbe- und Verkaufsmethoden sowie anderes widerrechtliches Verhalten. Dazu gehört:

  • Herabsetzung
  • Irreführung
  • Unzutreffende Titelberühmung
  • Schaffen von Verwechslungsgefahr
  • Vergleichende Werbung
  • Lockvogelpolitik
  • Täuschung durch Zugaben
  • Aussergewöhnlich aggressive Verkaufsmethoden
  • Täuschung der Konsumenten durch bewusste Verschleierung
  • Tatbestände im Zusammenhang mit Konsumentenkreditverträgen
  • Verschicken von Massenwerbung (Spam)
  • Irreführung durch Zustellung unbestellter Waren
  • Versand von Rechnungen für unbestellte Leistungen
  • Schneeball-, Lawinen- oder Pyramidensystem
  • Informationspflichten beim Fernabsatz
  • Gewinnspiele mit Kaufzwang
  • Tatbestand im Zusammenhang mit der Weitergabe von Daten und unerwünschter Werbung

Was ist unlauter?

Als unlauter und somit widerrechtlich wird jedes Verhalten verstanden, welches in täuschender oder anderer Weise gegen den Grundsatz von Treu und Glauben verstösst. Das unlautere Verhalten beeinflusst das Verhältnis zwischen Mitbewerbern oder zwischen Anbietern und Abnehmern.
Mit dem UWG haben die privaten Wettbewerbsteilnehmer eine Möglichkeit sich selber zu schützen und gegen Konkurrenten vorzugehen, die sich nicht an die Spielregeln halten.
Für Jungunternehmer gilt es verschiedene Faktoren zu beachten. Relevant dürfte unter anderem die Verwechslungsgefahr sein. Es ist unzulässig, dass Bezug auf den Mitbewerber genommen wird, sofern dadurch die Gefahr besteht, dass die eigene Leistungen und diejenigen des Konkurrenten vom Konsumenten nicht mehr voneinander unterschieden werden können. Eine Verwechslung ermöglichen beispielsweise Worte, Buchstaben, Zahlen, Bilder, Formen oder auch bestimmte Farben. Es ist also nicht zulässig, ein Signet oder eine Marke zu kopieren.
Ebenfalls unzulässig ist die vergleichende oder anlehnende Werbung. Bei der anlehnenden Werbung wird der Erfolg der Konkurrenten für das eigene Produkt ausgebeutet.

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