Ungültige AGB-Klauseln
Auch von einem Kunden rechtswirksam übernommene AGB (siehe dazu den Blogbeitrag vom 13. April 2012: Unwirksame AGB) können ungültig sein. Dies ist der Fall, wenn die AGB-Klauseln gegen zwingendes Recht verstossen.
Die gesetzlichen Bestimmungen zum Kaufvertrag (OR) sind weitgehend nicht zwingend, sondern dispositiver Natur und können somit vertraglich abgeändert werden. Allerdings sind beim Verfassen von AGB nebst dem OR noch weitere Gesetze zu beachten, die weitgehend zwingende Bestimmungen enthalten. Zu erwähnen sind namentlich folgende Gesetze:
- Konsumkreditgesetz (KKG)
- Datenschutzgesetz (DSG)
- Schuldbetreibungs- und Konkursrecht (SchKG)
- Bundesgesetz gegen den unlauteren Wettbewerb (UWG)
- Gerichtsstandsgesetz (GestG)
Hier seien einige typische zwingende Bestimmungen der aufgeführten Gesetze erwähnt, gegen welche mögliche Klauseln in AGB verstossen:
- Wird die Forderung zum Inkasso übergeben, so dürfen die Kosten des gewerblichen Inkassos nicht auf den Kunden überwälzt werden (Art. 27 Abs. 3 SchKG).
- Der Eigentumsvorbehalt ist nur wirksam, wenn er am Wohnsitz des Kunden im Register eingetragen wurde (Art. 715 ZGB).
- Die Weitergabe von Personendaten bedarf der Zustimmung des betroffenen Kunden (Art. 13 DSG).
- Für Verträge mit Konsumenten kann der Gerichtsstand nicht frei vereinbart werden (Art. 22 GestG).
Wer seine AGB ins Ausland liefert wird zudem nicht darum herumkommen, seine AGB vor Ort überprüfen zu lassen. Die in unserem Land gültigen AGB sind in unseren Nachbarstaaten aus Gründen des Konsumentenschutzes nämlich weitgehend unwirksam.