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Umwandlung von Inhaberaktien in Namenaktien: das müssen Sie wissen (Teil 2)

Legaldefinition der wirtschaftlich berechtigen Person bei Unternehmen als Aktionären.

Mit dem neuen Gesetz wurde konkretisiert, wer als wirtschaftlich Berechtigter gilt, wenn es sich beim Aktionär um eine Gesellschaft oder ein börsenkotiertes Unternehmen handelt. Analog zu Art. 963 Abs. 2 OR ist dies, wer:

  • direkt oder indirekt die Mehrheit der Stimmrechte am meldepflichtigen Aktionär hält;
  • direkt oder indirekt über das Recht verfügt, die Mehrheit der Mitglieder des obersten Leitungs- oder Verwaltungsorgans des Aktionärs zu bestellen oder abzuberufen; oder
  • aufgrund der Statuten, der Stiftungsurkunde, eines Vertrags oder vergleichbarer Instrumente einen beherrschenden Einfluss auf den Aktionär ausüben kann.

Gibt es keine solche Person, wird die Meldepflicht dadurch erfüllt, dass dies der Gesellschaft gemeldet wird. Falls die Person, welche die obigen Voraussetzungen erfüllt, eine weitere börsenkotierte Gesellschaft ist, muss diese Tatsache sowie die Firma und der Sitz dieser Kapitalgesellschaft gemeldet werden.

Meldungen betreffend Änderungen des Vor- oder des Nachnamens oder der Adresse des wirtschaftlich Berechtigten müssen neu innert drei Monaten an die Gesellschaft erfolgen.

Strafrechtliche Änderungen

Auch das Strafgesetzbuch wird durch die neuen Bestimmungen ergänzt. Eine vorsätzliche Verletzung der gesellschaftsrechtlichen Pflicht zur Meldung von wirtschaftlich berechtigten Personen sowie vorsätzliche Verletzung der Pflichten zur Führung der Aktien- bzw. Anteilbücher und von Verzeichnissen wird neu mit einer Busse bis zu CHF 10‘000 bestraft. Auch droht der Gesellschaft bei Organisationmängeln ein Verfahren, in Folge dessen das Gericht gar die Auflösung und Liquidation der Gesellschaft anordnen kann.

Sie möchten Ihre Namenaktien umwandeln? Unsere Experten stehen Ihnen gerne zur Verfügung. Hier können Sie die Umwandlung direkt online bestellen. Ansonsten können Sie gerne über STARTUPS.CH einen Termin für ein Beratungsgespräch vereinbaren.

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2 Kommentare zu “Umwandlung von Inhaberaktien in Namenaktien: das müssen Sie wissen (Teil 2)

  1. Muss die Gesellschaft an einer Börse in der Schweiz cotiert sein? Oder auch an ausländischen Börsen wie z.B. MERJ auf den Seyschellen?

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