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Übertragung von Aktiven und Passiven durch Vermögensübertragung

Die Vermögensübertragung erlaubt die einfache Übertragung von Aktiven und Passiven eines Unternehmens als Ganzes. Dabei müssen die Formvorschriften der einzelnen Vermögensteile nicht beachtet werden. Das ist eine erheblich Erleichterung, wenn man viele unterschiedliche Vermögenswerte übertragen will.

Vermögensübertragung

Im Handelsrecht existieren verschiedene Möglichkeiten, Vermögensgegenstände von einem Unternehmen auf ein anderes zu übertragen. Eine Produktionsmaschine kann bspw. durch einen einfachen Kaufvertrag, Büroräumlichkeiten durch einen Grundstückskaufvertrag übertragen werden. Dabei gilt es zu beachten, dass den verschiedenen Vertragsarten besondere Formvorschriften zu beachten sind. So muss der Grundstückkaufvertrag durch einen Notar öffentlich beurkundet werden (Art. 216 OR). Möchte ein Unternehmen nun mehrere Vermögensgegenstände gleichzeitig verkaufen (z.B.: Verkauf einer Produktionshalle, in der noch Maschinen und andere Gegenstände stehen) so müsste nach Obligationenrecht jeder Vermögensgegenstand einzeln und unter Einhaltung der besonderen Formvorschriften übertragen werden (man spricht auch von Übertragung durch Singularsukzession).

Vermögensübertragung nach Fusionsgesetz

Um die Übertragung von Aktiven und Passiven für Unternehmen zu vereinfachen, wurde die Möglichkeit der Vermögensübertragung nach Fusionsgesetz geschaffen. Sie ermöglicht den Übergang von Vermögen oder Vermögensteilen als Ganzes, also ohne die Beachtung der geltenden Formvorschriften für die einzelnen Vermögensteile (Übertragung durch Universalsukzession). Dazu wird ein Inventar erstellt, welches die zu übertragenden Gegenstände des Aktiv- und Passivvermögens eindeutig bezeichnet (Art. 71 Abs. 1 lit. b FusG). Es gilt zu beachten, dass die Gegenleistung der Vermögensübertragung nicht aus Mitgliedschaftsrechten der übernehmenden Gesellschaft bestehen darf (z.B.: Aktien), da es sich sonst um eine Spaltung handelt, die anderen Rechtsvorschriften folgt.

Ablauf einer Vermögensübertragung

Der Übertragungsvorgang von Aktiven und Passiven gestaltet sich nach folgendem Ablauf:

  • Das oberste Leitungs- oder Verwaltungsorgan muss einen schriftlichen Übertragungsvertrag abschliessen.
  • Der zentrale Inhalt des Vertrages bildet das Inventar (Art. 71 FusG). Grundstücke, Wertpapiere und immaterielle Werte sind einzeln aufzuführen.
  • Es wird nun übertragen, was in diesem Inventar aufgeführt ist.
  • Die Vermögensübertragung muss beim Handelsregister angemeldet werden und sie wird mit der Eintragung im Handelsregister rechtswirksam. Sind Grundstücke im Inventar muss zusätzlich das Grundbuchamt informiert werden.
  • Die Gesellschafter müssen nachträglich über die Vermögensübertragung informiert werden. Die Information kann entweder im Anhang der Jahresrechnung oder an der Generalversammlung erfolgen (Art. 74 FusG).

Um den Schutz der Gläubiger zu garantieren, ist eine Vermögensübertragung nur dann zulässig, wenn das Inventar einen Aktivüberschuss ausweist (Art. 71 Abs. 2 FusG). Die Vermögensübertragung steht allen Organisationen offen, die im Handelsregister eingetragen sind.

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