Treuepflicht und Konkurrenzverbot in einer GmbH
Da die GmbH nur einen kleinen Kreis von Beteiligten umfasst, unterliegen die Gesellschafter einer Treuepflicht sowie einem Konkurrenzverbot.
Treuepflicht und Konkurrenzverbot
Die Bestimmungen zum Konkurrenzverbot sowie zur Treuepflicht finden sich in Artikel 803 des Obligationenrechts. Die Treuepflicht umfasst verschiedene Aspekte. Ein wichtiger Aspekt ist dabei die Verpflichtung der Gesellschafter zur Wahrung der Geschäftsgeheimnisse. Diese Verpflichtung ist notwendig, da die Gesellschafter weitgehende Auskunfts- und Einsichtsrechte haben und die Gesellschaft dadurch enormen Schaden nehmen könnte, sofern dieses Wissen nach aussen dringt. Die Gesellschafter haben alles zu unterlassen, was die Interessen der Gesellschaft beeinträchtigt.
Ein anderer Aspekt ist das Konkurrenzverbot. Nicht erlaubt ist somit die Ausübung einer konkurrierenden wirtschaftlichen Tätigkeit. Das Konkurrenzverbot betrifft allerdings nur geschäftsführende Gesellschafter. Es empfiehlt sich, statuarische oder arbeitsrechtliche Konkurrenzverbote zu beschliessen bzw. zu vereinbaren.
Sofern alle übrigen Gesellschafter schriftlich zustimmen, darf ein Gesellschafter eine Tätigkeit ausüben, die gegen die Treuepflicht oder ein allfälliges Konkurrenzverbot verstösst. Allerdings kann statuarisch auch vorgesehen sein, dass die Gesellschafterversammlung für einen solchen Beschluss zuständig ist.
Liegt eine Verletzung der gesetzlichen Treuepflicht oder eines Konkurrenzverbotes vor und entsteht dadurch ein Schaden, so kann die Gesellschaft eine Schadenersatzklage erheben. Da der Nachweis eines Schadens häufig schwierig ist, können in den Statuen auch Konventionalstrafen vorgesehen werden.
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Der zweite Teilsatz von Art. 803 Abs. 2 OR meint: “Insbesondere dürfen sie (die Gesellschafter) nicht Geschäfte betreiben, die ihnen zum besonderen Vorteil gereichen und durch die der Zweck der Gesellschaft beeinträchtigt würde.” Bezieht sich dieser Teilsatz dementsprechend immer noch auf die Treuepflicht der Gesellschafter (denn im dritten Satz wird erst das Konkurrenzverbot angesprochen)?
Falls ja, dann ist es sehr verwirrend, wenn man Art. 536 OR vom Wortlaut her zum Vergleich heranzieht: “Kein Gesellschafter darf zu seinem besonderen Vorteile Geschäfte betreiben, durch die der Zweck der Gesellschaft vereitelt oder beeinträchtigt würde.”
Bei diesen zwei von mir zitierten Aussagen handelt es sich praktisch um den gleichen Inhalt. Bei der einfachen Gesellschaft statuiert die Aussage gemäss Art. 536 OR jedoch das Konkurrenzverbot.
Können Sie mir helfen?
Guten Tag
Art. 803 Abs. 2 beschreibt die Treuepflicht der Gesellschafter und Geschäftsführer. Die Treuepflicht bei der GmbH wurde bewusst flexibel gestaltet.
Geschäftsführer, auch Gesellschafter welche gleichzeitig Geschäftsführer sind, unterstehen aber normalerweise auch bei der GmbH einem Konkurrenzverbot. Es kann jedoch in den Statuten vereinbart werden, dass eine konkurrenzierende Tätigkeit unter gewissen Umständen zulässig ist.
Freundliche Grüsse
Nadja Mehmann
Was heisst das genau: “Das Konkurrenzverbot betrifft allerdings nur geschäftsführende Gesellschafter.” ???
Wenn ich im HR eingetragen bin als Geschäftsführer bin ich dann auch Gesellschafter oder nicht? und falls nicht gilt das in diesem Fall für mich nicht?
Gruss
Thomy
Guten Tag
Dieser Satz bedeutet, dass das Konkurrenzverbot nur gilt, wenn Sie Gesellschafter UND Geschäftsführer sind.
Gesellschafter sind Sie nur dann, wenn Sie Stammanteile besitzen. Sind Sie also im Handelsregister “nur” als Geschäftsführer eingetragen sind, sind Sie nicht automatisch Gesellschafter.
Freundliche Grüsse
Nadja Mehmann
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Wenn man nicht mehr Geschäftsführer jedoch Gesellschafter ist, wie ist die Treuepflicht zu verstehen. Man darf “keine Geschäfte betreiben, die ihnen zum besonderen Vorteil gereichen und durch die der Zweck der Gesellschaft beeinträchtigt würde.“
Kann ich dann nicht ein neues Business im gleichen Bereich öffnen? Auch wenn ich in diesem Bereich Erfahrung habe und ausgebildet bin?
Wenn weitere Gesellschafter meine Stammanteile bewusst nicht kaufen wollen, und ich trotzdem arbeiten möchte, ist mir das Gründen eines gleichen Geschäfts untersagt? und bin ich gezwungen zu warten, bis meine Stammanteile von den Gesellschafter gekauft werden?
Freundliche Grüsse
Margo Kubert
Guten Tag Frau Kubert
Sie dürfen keine Tätigkeit ausüben, welche der GmbH direkt schadet. Ein Konkurrenzverbot muss jedoch für dessen Gültigkeit in die Statuten aufgenommen werden.
Bei der Abtretung ist ebenfalls der Wortlaut der Statuten massgebend. Die Statuten können die Abtretung von Stammanteilen ohne Zustimmung der Gesellschafterversammlung in gewissen Situationen erlauben. Grundsätzlich haben Sie jedoch jederzeit das Recht aus wichtigem Grund auszutreten. Hierfür müssten Sie jedoch Ihren Antrag beim Gericht stellen.
Freundliche Grüsse
Nadja Mehmann
Ich habe als Geschäftsführer gekündet und will auch als Gesellschafter austreten, bin aber bis dahin Gesellschafter ohne GL Funktion.
Frage: Kann schon eine Kündigung als GL als Verstoss gegen die Treuepflicht verstanden werden? (Ich mein, dass ich gehe ist gegen die Interessen der Gesellschaft, so wird es mir zumindest ausgelegt.)
Liebe Grüsse
Reto
Guten Tag
Eine Kündigung ist an sich keine Verletzung der Treuepflicht nach Art. 803 OR. Es wäre aber denkbar, dass sich Ihre Kündigung aufgrund einer (weitergehenden) Statutenbestimmung oder eines unterzeichneten Gesellschaftervertrages auf Ihre Stellung als Gesellschafter auswirkt.
Freundliche Grüsse
Mario Koller
Hallo Zusammen.
Unterliege ich nach meinem Austritt als Geschäftsführer aus der GmbH, immer noch einem Konkurrenzverbot, solange ich als Gesellschafter in der GmbH nicht ausgetretten bin? Bezüglich Gründung einer neuen GmbH in der gleichen Branche?
Guten Tag
Dies hängt davon ab, was in den Statuten steht sowie im Gesellschafterbindungsvertrag vereinbart wurde.
Freundliche Grüsse
Lorena Belardo
Guten Tag
in unserer GmbH gibt es zwei Gesellschafter. Derjenige der im HR als Geschäftsführer eingetragen ist bin ich. Der andere Gesellschafter ist über seine andere GmbH als Gesellschafter beteiligt. Diese andere GmbH ist im selben Geschäftsfeld tätig, aktuell jedoch nicht aktiv am Markt.
Nun hat der andere Gesellschafter Mitte September um Austritt aus unserer Gesellschaft gebeten und ich habe dem Wunsch grundsätzlich zugestimmt, vorbehaltlich Klärung der Übertragung der Stammanteile.
Nun werden wir uns bei den Konditionen zu den Stammanteilen nicht einig und ich erhalte trotz gesetzter Fristen keine Antworten mehr von ihm. Ich weiss von gemeinsamen Bekannten, dass er seine andere GmbH am reaktivieren ist.
– Bestehen aus Sicht Treuepflicht Einschränkungen hinsichtlich der Reaktivierung der “alten” GmbH und einer Aufnahme der Geschäftstätigkeit im selben Geschäftsfeld?
– Welche Möglichkeiten habe ich um eine Aussprache zum das Thema Austritt zu forcieren? Ggf. eine a.o. Gesellschafterversammlung, gibt es eine Pflicht für Gesellschafter daran teilzunehmen?
Viele Grüsse
Alexander
Hallo
Grundsätzlich besteht für alle Gesellschafter eine gesetzliche Treuepflicht (Art. 803 OR).
Beispielsweise müssen Geschäfte unterlassen werden, welche der GmbH schaden könnten. Die Statuten oder ein Gesellschaftervertrag können auch ein Konkurrenzverbot vorsehen. Sollte die GmbH ihres Partners ihrem aktuellen Geschäft schaden, würde dies gegen die Treuepflicht verstossen.
Gemäss Art. 823 OR kann beim Gericht auf Ausschluss eines Gesellschafters geklagt werden. Allenfalls enthalten auch die Statuten Gründe für einen Ausschluss, der in einer Gesellschafterversammlung beschlossen werden könnte.
Freundliche Grüsse
Nicole Eberle
Guten Tag
Situation:
2 Gesellschaftler welche die gmbh zu 50% gehört wollen sich trennen.
Person A: Geschäftsführer und Inhaber (50%)
Person B: Angestellter und Inhaber (50%)
Ist Person B dem Konkurenzverbot unterstellt?
Wo müsste das gesetzlich geregelt sein (Statuten, Gesellschaftlervertrag)?
Was wenn niergendwo eine Klausel besteht?
In wiefern ist Person B im Konkurenzverbot?
Danke
Guten Tag
Ein Konkurrenzverbot ist grundsätzlich in den Statuten, in einem allfälligen Gesellschaftervertrag oder dem Arbeitsvertrag verankert. Wurde nirgends ein Konkurrenzverbot vereinbart, so besteht dieses in der Regel nicht.
Freundliche Grüsse
Hana Janacek