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Steuerpflicht der Verwaltungsräte mit Wohnsitz im Ausland

Mitglieder des Verwaltungsrats oder der Geschäftsleitung von juristischen Personen mit Sitz oder tatsächlicher Verwaltung in der Schweiz, welche Wohnsitz im Ausland haben, unterliegen in der Schweiz einer beschränkten Steuerpflicht.


 
Dasselbe gilt bei ausländischen Unternehmen, die in der Schweiz eine Betriebsstätte unterhalten. Besteuert werden Sitzungsgelder, Tantiemen, feste Entschädigungen und ähnliche Leistungen (DBG 5 I b). Erfasst werden diese Einkünfte im Quellensteuerverfahren gemäss DBG 91 ff.

Dies gilt aber nur, wenn die betreffenden Personen in der Schweiz weder steuerrechtlichen Wohnsitz noch Aufenthalt haben. Die Steuerpflicht dieses Personenkreises ergibt sich aus der Grundnorm in DBG 5 und nicht aus den Vorschriften über das Quellensteuerverfahren.
 

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Ein Kommentar zu “Steuerpflicht der Verwaltungsräte mit Wohnsitz im Ausland

  1. ich habe eine Einzefirma in den USA gegründet
    (info: damit ich dort im Immobiliengesschäft arbeiten kann, ist das ein Muss)
    Meine Fragen:
    1. wie ist es mit der Doppelbesteuerung zw. den USA & Schweiz?
    2. ist es für mich evtl. von Vorteil, in der Schweiz eine GmbH zu gründen und
    lasse die GmbH die Aufträge an die Einzelfirma geben?
    3. Welche Rechten & Pflichten habe ich als Schweizerbürger (Privatperson / GmbH), wenn ich in den USA eine Einzelfirma habe?
    4. Gibt es im Raum Innerschweiz (Luzer/Zug) Treuhänder oder Steuerberater, die sich mit diesem Thema gut auskennen?
    5. Welche weiteren Ratschläge können Sie mir noch geben & gibt es evtl. noch etwas, worauf ich mich unbedingt achten muss?

    Vielen Dank für Ihre Antwort.

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