Sozialversicherungen der Einzelfirma
Sozialversicherungen sind bei Selbständigerwerbenden schon bei der Gründung ein wichtiges Thema. Es folgt ein kurzer Überblick zu wichtigsten Punkten, die beim Start in die Selbständigkeit beachtet werden müssen.
AHV
Die Sozialversicherungsbehörden unterscheiden bei den Sozialversicherungen zwischen Unselbständigerwerbenden und Selbständigerwerbenden.
- Bei Unselbständigerwerbenden kümmert sich der Arbeitgeber um die Sozialversicherungen der Arbeitnehmenden.
- Selbständig Erwerbende (Inhaber einer Einzelfirma), müssen sich hingegen selber bei der jeweiligen AHV-Ausgleichskasse anmelden. Diese klärt dann ab, ob man als selbständig im Sinne des Sozialversicherungsrechts gilt oder nicht. Die Kriterien dafür hat die AHV in einem Merkblatt für Selbständigerwerbende festgehalten.
Da beim Einzelunternehmer der Gewinn auch gleich dem Lohn entspricht zahlt man auf den gesamten Gewinn der Einzelfirma AHV-Beiträge (im Unterschied zur GmbH, welche nur auf den Lohn, nicht aber auf den Gewinnanteil der Gesellschafter AHV- Beiträge abrechnet).
Altersvorsorge
Sowohl bei der 2. Säule (BVG) als auch bei der 3. Säule (3a/3b) ist der Einzelunternehmer frei, die für ihn passendste Lösung zu wählen oder auch auf eine Versicherung zu verzichten.
Arbeitslosigkeit (Arbeitslosenversicherung)
Gegen Arbeitslosigkeit können sich Selbständigerwerbende auch freiwillig nicht versichern, dafür sind auch keine Beiträge zu bezahlen.
Weitere Sozialversicherungen
Sämtliche weiteren Versicherungen sind für Einzelfirmen nicht obligatorisch. Freiwillig kann ein Selbständigerwerbender eine Unfallversicherung (bei der SUVA oder bei Privaten) und eine Krankentaggeldversicherung abschliessen. Dies empfiehlt sich in den meisten Fällen, da der Einzelunternehmer im Falle eines Unfalls oder bei Krankheit seinem Erwerb nicht mehr nachgehen kann und entsprechende Einkommenseinbussen anderweitig überbrücken muss.
Im Übrigen sind je nach Geschäft neben den Sozialversicherungen zusätzliche private Versicherungen empfehlenswert, z.B. eine Haftpflichtversicherung oder eine Rechtsschutzversicherung.
Guten Tag.
Ich bin bei einer Firma Vollzeit angestellt.
Als Nebenbeschäftigung gehe ich als Freelancer arbeiten.
Bis dato wured ich im Nebenamt als Angestellter behandelt, nun eben als Freelancer.
Somit muss ich auch Rechnung stellen, statt eine Lohnabrechnung zu erhalten.
Bin ich nun Selbstständig im Nebenamt?
Was soll ich tun? Einzelfirma im Nebenamt?
Was passiert mit den Steuern?
Ich bin grad ein wenig Überfordert, da ich das Einkommen aus dem Nebenerwerb unbedingt benötige und dort nicht “austreten” möchte.
Danke für Ihren Rat und herzliche Grüsse
Ueli Wittwer
Guten Tag
Ich habe mehrere Kunden, einer davon macht 30-40% meines Umsatzes aus, die SVA Zürich will aber meine Selbständigkeit nicht anerkennen. Sie behauptet, ein Beratungsmandat, das fortwährend läuft, sei kein Mandat. So ein Witz. Wie kann ich mich gegen diese Beamtenwillkür wehren?
Grüezi Herr Reich
Die SVA wird eine Verfügung erlassen, gegen welche Sie innert der auf der Verfügung genannten Frist Beschwerde erheben können. Prinzipiell empfehlen wir Ihnen auch Investitionsbelege, Kundenrechnungen, Offerten, Verträge, Visitenkarten, Briefpapier etc. einzureichen. Sie müssen belegen, dass Sie Ihre Tätigkeit auf eigenes Risiko ausüben, über eine entsprechende Arbeitsorganisation verfügen und öffentlich auftreten.
Freundliche Grüsse
Deborah Rosser
Guten Tag
Ich bin eine Einzelfirma im Baugewerbe. Seit beginn arbeite ich bei einer anderen Firma im Stundenlohn. Die AHV/SUVA hat mich deswegen als nicht selbstständig eingestuft und somit muss der Auftraggeber das Soziale abrechnen. Doch er weigert sich und will das nicht. Jetzt stehe ich da mit viel arbeit aber ohne Versicherung und die arbeit bei ihm möchte ich nicht verlieren, da gut bezahltes Geld. Wie kann ich vorgehen, damit ich trotzdem selber abrechnen kann? Oder das mich AHV/SUVA trotzdem als selbständig einstuft? Ich wäre sehr sehr froh um eine antwort.
MFG
Guten Tag Herr Eisner
Als Selbständigerwebender werden Sie von der Ausgleichskasse nur dann anerkannt, wenn Sie wesentliche Investitionen nachweisen können, auf eigene Rechnung und eigenes Risiko arbeiten. Dies tun Sie, wenn Sie fix bei einer Unternehmung im Stundenlohn arbeiten nicht. Sofern sich Ihr Auftraggeber weigert, die Sozialbeiträge für Sie abzuliefern, bleibt nur die Gründung einer GmbH. Anderenfalls müssten Sie gegenüber der Ausgleichskasse nachweisen, dass Sie über mehrere Auftraggeber verfügen und das wirtschaftliche Risiko tragen, damit Sie die notwendige Bestätigung erhalten.
Gerne sind wir Ihnen bei der Gründung einer GmbH behiflich. Am besten rechnen Sie Ihre persönliche Offerte gleich online.
Freundliche Grüsse
Deborah Rosser
Meine Einzelfirma (Hauterwerb) wirft im 2. Geschäftsjahr erstmals einen kleinen Gewinn ab. Spielt es aus Sicht der Sozialversicherungen einen Rolle ob ich mir monatlich einen sehr kleinen Lohn auszahle oder am Ende des Jahres 1 x einen grösseren Lohn auszahle?
Grüezi Herr Kamber
Meines Erachtens spielt dies keine Rolle, da bei der Einzelunternehmung sowieso alle Einnahmen versteuert werden müssen. Ein Lohn im eigentlichen Sinne gibt es nicht. Sie können lediglich Privatbezüge tätigen.
Freundliche Grüsse
Deborah Rosser
Guten Tag
Ich bin bereits als Einzelfirma (Schreinerei) tätig und beabsichtige eine zweite Einzelfirma zu gründen mit der ich im Detailhandel tätig werden möchte. Ich bin ja schon seit der ersten Firma bei der AHV angemeldet. Wie verhält sich das jetzt wenn eine zweite Einzelfirma gegründet wird.
Freundliche Grüsse
B. Kransz
Grüezi Herr Kransz
Sie müssen die Ausgleichskasse über Ihre neue Tätigkeit informieren und allenfalls auch für die Detailshandelstätigkeit den Nachweis über die selbständige Erwerbstätigkeit erbringen.
Gerne unterstützen wir Sie bei Ihrer Firmengründung. Sie können entweder online eine Offerte rechnen oder ein Beratungsgespräch an einem unserer Standorte vereinbaren.
Freundliche Grüsse
Deborah Rosser
Hallo,
Wenn ich nebst meiner 100% Anstellung abends noch Handel treibe mit einem gewissen gewinn, kann ich oder muss ich dann dies auch bei der AHV als Einzelunternehmen melden? Oder geht dies neben einem 100% pensum gar nicht? Den Handel treibe ich hinter einem Firmennamen welcher den Familiennamen enthält habe aber noch nichts angemeldet. Mache dies eben in der Freiziet.
Guten Tag
Sobald Sie mit dem Handel einen Gewinn von 2’300.- CHF/Jahr oder mehr erzielen müssen Sie für dieses Einkommen auch Sozialversicherungsabgaben leisten. D.h. die Anmeldung bei der kantonalen Ausgleichkasse als Selbständiger im Nebenerwerb ist Pflicht. Unter folgendem Link finden Sie alle Adressen der Ausgleichskassen sowie die notwendigen Formulare.
Freundliche Grüsse
Luzia Bachofner
Ich arbeite 20% in einer Festanstellung und sonst selbstständig als Kosmetikerin. Für beide Jobs werden normal AHV, etc Beiträge gezahlt.
Ich bin nun schwanger und wollte wissen, ob ich für beide Jobs nach der geburt die 80% erwerbsausfallentschädigung bekomme?
Danke
Guten Tag
Grundsätzlich erhalten Sie bei beiden Anstellungen die 80% Erwerbsausfallentschädigung.
Bitte setzen Sie sich mit der zuständigen kantonalen Ausgleichskasse in Verbindung, um die notwendigen Schritte in die Wege zu leiten, resp. das relevante Formular auszufüllen.
Freundliche Grüsse
Luzia Bachofner
Meine Frau betreibt ein Einzelunternehmen das bis jetzt noch keinen Gewinn resp. für sie auch noch keinen Lohn abwirft. Bei der Gründung wurde sie aber von der AHV als Selbstständig eingestuft. Wir fragen uns nun das für sie als Ehefrau von Nachteil ist wenn sie solange das nicht besser läuft nichts in die AHV einzahlen wird. Wäre es besser das Geschäft nur im Nebenerwerb zu betreiben?
Guten Tag Daniel
Solange Sie selbst Beiträge in die AHV einzahlen, entstehen keine Beitragslücken. Ist Ihre Frau nicht erwerbstätig, so werden ihre Beiträge als bezahlt erachtet, wenn der Ehepartner erwerbstätig ist und seine Beiträge – zusammen mit denjenigen des Arbeitgebers – mindestens CHF 956.- ausmachen. Anderenfalls steht es Ihrer Frau frei, den Mindestbeitag von CHF 480.- zu bezahlen. Dies kann sie auch freiwillig tun, um Deckungslücken zu vermeiden.
Freundliche Grüsse
Deborah Rosser
Guten Tag,
ich hätte da eine Frage.
Ich habe eine Einzelfirma und 3 Angestellte.
Bei den Angestellten ziehe ich ja die erforderlichen Ahv Beiträge und so weiter ab. Sehe ich das richtig dass ich dies bei mir nicht machen muss sondern eigentlich den Bruttolohn auszahlen kann da ich ja am Schluss auch auf den Gewinn AHV-pflichtig bin? Oder soll ich trotzdem jeden Monat von meinem Lohn den ich mir auszahle AHV abziehen?
Besten Dank für Ihre Antwort
Guten Tag
Das sehen Sie grundsätzlich korrekt. Wie Sie die Rechnung der Ausgleichskasse zahlen, ist Ihnen überlassen.
Es ist auf jeden Fall sinnvoll, monatliche Rückstellungen zu machen. Aber nicht zwingend notwendig.
Freundliche Grüsse
Nadja Mehmann
Guten Tag, ich habe per April 2016 eine Einzelunternehmung gegründet.
Mir ist nicht klar was ich auf der Lohndeklaration für die AHV(Also der AHV pflichtige Lohn) bezüglich meiner Einzelunternehmung nun angeben muss? Die Aktonozahlungen habe ich alle schon geleistet auf Grund einer Schätzung, die aber völlig daneben lag. 🙂
Muss ich die Privatbezüge angeben, oder die Rechnungstotalsumme der Rechnungen welche ich gestellt habe? Ich hatte ja anfangs sehr viele Auslagen, die den Umsatz eigentlich direkt verschlungen haben und daher gar nich so viel “verdient” daher ist mir dies nun nich klar was auf die Deklaration muss. Den Jahresabschluss habe ich natürlich noch nicht, gehe davon aus, dass es daher nicht Gewinnabhängig ist.
Danke für eine Rückmeldung.
Guten Tag Jacqueline
Bei der Ausgleichskasse werden die Beiträge auf Ihrem Gewinn abgerechnet. Um diesen zu eruieren, empfehlen wir eine einfache Buchhaltung zu führen. Vorlagen für eine einfache Buchhaltung finden Sie in unseren Musterdokumenten zum Geschäftsaufbau.
Freundliche Grüsse
Brenda Schönenberger
Wir sind aktuell dabei mit mehreren Aktionären eine Unternehmung zu gründen. Ein Teil unseres Investment soll sein, dass wir uns für rund 6 Monate keinen Lohn ausbezahlen. Jedoch sind einige Familienväter und somit ist es sehr wichtig, dass wir alle von Anfang an entsprechend versichert sind gegen Unfall, Invalidität (so zB auch in der Pensionskasse, Witwenrente etc.).
Gibt es da Möglichkeiten, allenfalls auch via privaten Versicherungen für die Zeit, bis wir uns Lohn bezahlen?
Besten Dank für Antwort
Guten Tag Herr Schuler
Die Beiträge der AHV/IV/EO werden als Prozentsatz auf den Lohn abgerechnet. Wichtig ist, dass Sie den Jahresmitgliedsbeitrag einzahlen, damit es nicht zu Versicherungslücken kommt. Eine Unfallversicherung können Sie über einen privaten Versicherer abschliessen sowie auch weitere Versicherungslösungen wie zum Beispiel eine Säule 3b. Wir empfehlen Ihnen den Versicherungscheck bei der AXA Winterthur zu machen.
Freundliche Grüsse
Brenda Schönenberger
Sehr geehrte Damen und Herren
Bin seit 2010 zu 100% als Einzelunternehmen tätig. Nun habe ich seit März 2017 keine Aufträge mehr. Da ich schon länger als 4 Jahre keine Arbeitslosenversicherungs-Beiträge bezahlt habe, erhalte ich, laut Arbeitslosenversicherung, auch keine Taggelder.
Was raten Sie Einzelunternehmer betreffend Arbeitslosenversicherung?
Besten Dank für Ihre Antwort.
Guten Tag
Leider ist es tatsächlich so, dass Sie sich während der Selbständigkeit nicht gegen Arbeitslosigkeit versichern können. Grundsätzlich ist es am einfachsten, wenn Sie während dieser Zeit privat sparen.
Freundliche Grüsse
Nadja Mehmann
Guten Tag, ich bin momentan zu 100% als Mechaniker in einer Firma mit 3 Aktiengesellschaften (3 Abteilungen) angestellt. Im Nebenamt bin ich im Stundenlohn (ca.15-20%) bei der Gemeinde tätig (Einkommen weniger als 17000.-/Jahr.)
Auf Anfang 2018 werde ich meinen Elterlichen Landwirtschaftsbetrieb übernehmen, dieser Lastet mich zu ca. 50% aus, bei der Gemeinde werde ich unverändert im Stundenlohn angestellt bleiben (ca. 15-20%). Meine Stelle als Mechaniker werde ich künden, möchte jedoch im Stundenlohn (dabei wäre ich Rechnungssteller) als Selbstständiger noch ca. 30% in den 3 Firmen (3-Rechnungsadressen) arbeiten.
Geht das so? Akzeptieren die Sozialversicherungen das?
Was könnte Probleme verursachen?
Besten Dank im Voraus und freundliche Grüsse, Michael
Guten Tag Michael
Für die Anerkennung durch die SVA Ausgleichskasse Ihres Kantons als Selbständigerwerbender benötigen Sie – wie bereits richtig festgestellt – den Beleg, dass Sie über mindestens drei verschiedene Kunden verfügen. Deswegen sollte Ihrem Vorhaben nichts im Wege stehen.
Freundliche Grüsse
Simon Jakob
Guten Tag
Ich bin aktuell 100% als Informatiker angestellt und produziere mit 2 Kollegen (ebenfalls 100% angestellt) in der Freizeit als Nebenerwerb Videoproduktionen. Dies sind Imagevideos für Firmen oder einfach nur Drohnenaufnahmen, die wie dann verkaufen. Das Equipment haben wir aus eigener Tasche bezahlt und die Einnahmen auf meiner persönlichen Steuererklärung angegeben. Nun meine Frage: In naher Zukunft haben wir einen grösseren Auftrag (4000.- +) von einer Firma erhalten. Was sollten wir nun tun? Macht es Sinn, eine Firma zu gründen? Müssen wir betreffend AHV etwas beachten?
Freundliche Grüsse
Raphael
Guten Tag Raphael
Es ist ziemlich schwierig nur anhand Deiner gemachten Angaben Schlüsse ziehen bzw. Ratschläge geben zu können. Dafür wäre eine Rundumanalyse notwendig. Gerne kannst Du an einem unserer 20 Standorte einen Beratungstermin vereinbaren, wo wir sämtliche Punkte mit Dir im Detail besprechen können.
Grundsätzlich aber: Am ehesten macht es m.E. Sinn, eine GmbH zu gründen.
Freundliche Grüsse
Simon Jakob
Guten Tag
Ich habe für eine gemeinnützige Organisation jahrelang IT support geleistet. Jetzt darf ich eine einmalige Rechunug von bis zu CHF 3000 stellen. Da ab einem Einkommen von CHF 2’300.00/ Jahr bei der Ausgleichskasse anmelden und entsprechend Sozialbeiträge zahlen müssen, wo und wie viel muss Ich zahlen.
Vielen Dank
Mingme
Guten Tag
Aufgrund Ihrer Fragestellung gehe ich davon aus, dass Sie bislang nicht selbständig tätig sind. Diese Arbeiten werden von der Ausgleichskasse wohl als Lohnarbeit angesehen. Die Organisation wird also Ihre Sozialversicherungsbeiträge bezahlen und Ihnen einen Lohnausweis ausstellen müssen.
Freundliche Grüsse
Mario Koller
Guten Tag,
ich habe eine GmbH und keine Angestellte. Manchmal benötige ich jedoch das Knowhow meiner Freunde, die für mich dann quasi als externe Berater/Dienstleister arbeiten.
Einer meiner Freunde hat eine Einzelfirma im Nebenerwerb – er ist zu 100% in einer anderen Firma angestellt. Und einer meiner Freunde ist eine Privatperson – er ist ebenfalls zu 100% in einer anderen Firma angestellt.
Jetzt haben sie für mich ein paar Tage gearbeitet und ich möchte sie entlohnen. Es handelt sich hier um jeweils ca. 5k CHF. Beide haben nicht mehr als diese 5k in diesem Jahr dazuverdient.
Wie muss ich nun vorgehen, damit zum Einen die Mwst richtig behandelt wird und wie muss ich bzw. meine Freunde die SVA abrechnen? Soweit ich weiss, ist die Person mit der Einzelfirma bei solch geringen Beträgen nicht Mwst-pflichtig bzw. hat sich auch nicht dafür angemeldet.
Welche Beträge müssen in den Rechnungen meiner Partner wie ausgewiesen werden?
Vielen Dank für Ihren Tipp.
Freundliche Grüsse,
Stefan Güder
Sehr geehrter Herr Güder
Sofern Ihre Freunde von der SVA Ausgleichskasse als Selbständigerwerbende anerkannt sind, können diese Ihnen ganz einfach eine Rechnung stellen (sehr wahrscheinlich ohne MWST, da im Nebenerwerb). Sofern jedoch Ihre Freunde nicht anerkannt sind bzw. nicht selbständig Sozialversicherungsbeiträge abrechnen können, so handelt es sich um Löhne und Sie sind verpflichtet, diese bei der SVA zu deklarieren bzw. Sozialversicherungsbeiträge für Ihre Angestellten abzurechnen. Solange die jährliche Entschädigung unter CHF 2’300 liegt, kann auf die Abrechnung von AHV-Beiträgen jedoch verzichtet werden.
Freundliche Grüsse
Simon Jakob
Sehr geehrte Damen und Herren
Ich plane auf diesen Sommer, bei der einten Firma in einer Festanstellung 60% zu arbeiten, die restlichen 40% als selbstständig erwerbend (ca. 20% in einem Freelancer-Mandat bei einer anderen Firma). Frage:
Muss ich dafür eine GmbH gründen oder darf ich dies aus einer Einzelfirma heraus machen? Herzlichen Dank und mit freundlichem Gruss
Guten Tag
Sie müssen für Ihre Tätigkeit nicht zwingend eine GmbH gründen, eine Einzelfirma ist ausreichend.
Freundliche Grüsse
Lorena Belardo
Guten Tag, ich war bis März 2019 in einem festen Beschäftigungsverhältnis. Ich plane bis Ende des Jahres erneut in ein festes Beschäftigungsverhältnis (zumindest Teilzeitpensum) einzugehen. In der Zwischenzeit werde ich reisen und möchte gerne ein oder zwei kleine Coaching-Aufträge als Berater (je ca. 2 Tage) auf selbständiger Basis annehmen. Ein Auftrag würde beim Auftraggeber in Deutschland abgewickelt. Ich gehe davon aus, dass die Einnahmen je Auftrag bei ca. 2200 CHF (vor Abzug von Kosten) liegen werden. Welche Meldepflichten gelten für diese sehr kurzen selbständigen Tätigkeiten, abgesehen von der Deklaration in der Einkommenssteuererklärung? Gibt des einen Unterschied, wenn ein Teil der Einnahmen im EU-Ausland erwirtschaftet wurde? Die Tätigkeiten sind nicht auf Dauer angelegt. Muss trotzdem ein Gewerbe angemeldet werden? Vielen Dank vorab für Ihre Bemühungen.
Guten Tag
In diesem Fall müssen Sie bloss den selbständigen Erwerb bei der zuständigen Ausgleichskasse anmelden.
Freundliche Grüsse
Mario Koller
Guten Tag,
Seit 11 Jahren war ich in der GmbH meiner Frau als leitender Angestellter beschäftigt.
Parallel dazu habe ich in den letzten Jahren eine zweite Beschäftigung aufgebaut mit 70’000 Umsatz jährlich. Diese Beschäftigung lief unter der GmbH (korrekt eingtragen im Handelsregisterauszug) und wurde immer mit MwSt. verrechnet.
Leider wurde unser Mietvertrag (wichtig fürs Unternehmen) nicht verlängert und aus finanziellen Gründen ist es nicht möglich dasselbe Gechäft anderswo neu aufzubauen, was zwangsweise wegen mangelnder Einnahmen zur Insolvenz und Konkurs führen wird.
Inzwischen habe ich glücklicherweise einen guten Job erhalten und bin seit dem 1. Juli zu 50% angestellt, wobei das Pensum schrittweise erhöht wird, was mir zum einen Garantie auf Arbeitslosenversicherung garantiert, und zum anderen erlaubt meine Zweitbeschäftigung weiterzuführen.
Da die GmbH für diese Zweitbeschäftigung eigentlich nicht mehr dienlich ist, folgende Fragen:
Teilkonkurs der GmbH?
d.h. alles was mit dem ersten Geschäftszweig zu tun hatte wird konkurs angemeldet. Zweitbeschäftigung bleibt als GmbH vermerkt.
Vor- / Nachteile?
Konkurs der GmbH:
Falls Konkurs angemeldet werden muss, fallen darunter auch alle für die Zweitbeschäftigung benötigten Apparate, Computer und andere technische Geräte?
Weiterführung der Zweitbeschäftigung:
Macht es Sinn die GmbH weiterzuführen?
Muss ich eine Firma gründen oder kann ich als Privatperson agieren?
Verrechnung:
Nehmen wir an, ich würde als Privatperson agieren: kann ich meine gelieferten Leistungen den Kunden direkt verrechnen, diesmal ohne MwSt?
Muss ich dazu mich bei einer Ausgleichskasse anmelden, oder reicht die Angabe auf der Steuererklärung?
Arbeitslosengeld:
Da ich feststellen musste, dass ich trotz jahrelangem Einzahlens in die Arbeitslosenversicherung als leitender Angestellter (und Ehemann der Inhaberin der GmbH) keinen Anspruch auf Arbeitslosengeld habe, möchte ich mich so weit als möglich absichern.
In diesem Sinn: Falls ich meinen neuen Job verlieren sollte, so habe ich nach 6 Monaten im festen Arbeitsverhältnis erneut Anrecht auf Arbeitslosengeld ?
Kann mir dieses aufgrund meiner Zweitbeschäftigung aberkannt, bzw. modifiziert werden?
MfG
Guten Tag
Bei diesem Sachverhalt stellen sich diverse Fragen, welche wohl am besten im Rahmen eines persönlichen Gesprächs besprochen werden könnten. Ich bitte Sie in diesem Sinne einen Beratungstermin in Zürich oder Winterthur mittels folgendem Link buchen.
Freundliche Grüsse
Lorena Belardo
Guten Tag
Ich arbeite in einer 100% Stelle und bezahle dort alle Sozialleistungen die man zu zahlen hat. Nun habe ich eine Einzelfirma gegründet für ein Produkt das ich selber produziere und verkaufen möchte. Ich habe mich dabei bei der SVA angemeldet um als Eigenständig im Nebenerwerb anerkannt zu sein. Bzw. auch, um dann ausgaben bei den Steuern geltend zu machen.
Frage: Ab welchem Zeitpunkt muss ich bei der SVA etwas bezahlen? Sobald ich Gewinn grösser CHF 2400.- mache?
Merci und Gruss Chris
Guten Tag
Sozialleistungen müssen bezahlt werden, sobald pro Arbeitgeber und pro Jahr CHF 2’300.- oder mehr Lohn ausbezahlt wird.
Freundliche Grüsse
Nicole Eberle
Hallo
Ich möchte im Nebenerwerb eine Einzelfirma gründen. Was ist da zu beachten? Ich möchte im Transport tätig sein und Touren fahren.
des weiteren wie ist es wenn ich jemanden Anstellen möchte der die routen fährt (stundenlohn /monatslohn) was gibt es da zu beachten? Welche kosten würden auf mich zu kommen?
Vielen Dank fürs Feedback
Guten Tag
Sofern Sie mit Ihrer Selbständigkeit einen AHV-pflichtigen Lohn erzielen, müssen Sie sich bei der Ausgleichskasse als Selbständigerwerbender anmelden. Der Handelsregistereintrag ist für eine Einzelfirma ab einem Jahresumsatz von CHF 100’000.- obligatorisch. Im Falle, dass Sie noch in einem Arbeitsverhältnis stehen, ist es ratsam, in Ihrem Arbeitsvertrag nachzulesen, ob Sie den Nebenerwerb melden müssen und ob ein Konkurrenzverbot vereinbart wurde.
Ihre Mitarbeiter müssen Sie ebenso bei der Ausgleichskasse anmelden, damit die Sozialversicherungen abgedeckt sind. Ausserdem ist es empfehlenswert, dass Sie schriftliche Arbeitsverträge aufsetzen.
Freundliche Grüsse
Lorena Belardo
Hallo Herr Regli
Ich habe eine Einzelfirma gegründet mit Eintrag ins Handelsregister.
Da ich auf dem Bau Arbeiten werde habe ich auch Bus mit Beschriftungen, Maschienen, Webseite, Werbematrial usw gekauft.Das Problem ist aber ich habe nur einen Privaten Auftraggeber und eine andre Firma für die ich im ersten Monat Arbeiten werde. Wird das Für die SVA Erklärung genügen ? Freundliche Grüsse Urs
Guten Tag
Sie müssen normalerweise mindestens drei verschiedene Auftraggeber nachweisen können, um von der Ausgleichskasse als selbständig Erwerbender angesehen zu werden. Wenn Sie dies bislang nicht vorweisen können, müssen Sie weitere Kunden akquirieren, wobei zu beachten ist, dass die Grösse der einzelnen Aufträge nicht entscheidend ist.
Freundliche Grüsse
Mario Koller
Guten Tag
Ich habe nun schon mehrere verschiedene Meinungen (auch von Treuhänder) bezüglich geschäftsmässig begründeten Aufwand bei Sozialversicherungen gehört. Einige meinen, dass bei einer Einzelfirma der Aufwand für die AHV/IV/EO und auch für die UVG und KTG auf das Konto “Privat” gebucht werden muss. Stimmt das so oder darf ich diesen Aufwand als Aufwand beim Gewinn abziehen? Ich habe übrigens keine Angestellte.
Danke im Voraus und freundliche Grüsse, J.Meyer
Guten Tag
Bei Fragen bezüglich der Führung der Buchhaltung ist Ihnen unsere Schwestergesellschaft, die Findea AG (www.findea.ch) gerne behilflich.
Freundliche Grüsse
Nicole Eberle
Guten Tag
Als erstes Danke schön für euer Angebot und die Untersctützung!
Ich bin selbstständige Schreinerin und 20% angestellt. Erfreulicherweise bin ich schwanger und nun daran die finanzielle Situation abzuklären. Nach der Geburt springt die AHV ein im Mutterschaftsurlaub, aber vor der Geburt ist es mir unklar. Ich werde nicht bis im 9. Monat arbeiten können, gibt es da noch was anderes als die Krankentaggeldversicherung? Die habe ich zur Zeit nicht.
Beste Grüsse
Dominique
Guten Tag
Ich rate Ihnen, sich mit Versicherungsfragen direkt an einen Versicherungsberater oder an die Ausgleichskasse zu wenden.
Freundliche Grüsse
Lorena Belardo
Guten Tag
Ich arbeite in meiner Einzelfirma und zahle entsprechend Sozialleistungen. Nun möchte ich meine Frau als Angestellte mit einem Lohn von CHF 2000 Brutto. Sie arbeitet noch in einem Unternehmen im Stundenlohn, so dass sie keine BVG Leistungen erhält. Nun stellt sich mir die Frage, was ist wenn ich meine Frau eines Tages nicht mehr halten könnte in meinem Betrieb, hätte Sie Anspruch auf Arbeitslosenentschädigung oder ist das ausgeschlossen da ich Entscheidungsträger im Unternehmen bin?
Wie sieht es auch wenn meine Frau die andere Arbeitsstelle verliert und nur bei mir angestellt wäre? Hätte sie so auch Anspruch auf Arbeitslosenentschädigung?
Guten Tag
Als Angestellte ist Ihre Frau sowohl bei ihrem aktuellen Arbeitgeber als auch bei Ihrer Firma für die Arbeitslosigkeit versichert.
Freundliche Grüsse
Lorena Belardo
Guten Tag
Ich habe seit 8 Jahren eine Einzelfirma und habe jedes Jahr Gewinn erwirtschaftet und immer viel AHV bezahlt. Dieses Jahr komme ich wegen Corona und Krankheit wahrscheinlich nicht auf den minimalen Gewinn für die minimalen AHV Zahlungen. Meine Frau hat dieses Jahr nicht arbeiten können. Was müssen wir machen, dass dieses Jahr keine Lücke entsteht? Müssen wir freiwillig einfach das doppelte Minimum einzahlen oder werden wir als nichterwerbstätig eingestuft und können über das Vermögen abrechnen? MfG
Guten Tag
Sie können jeweils die Mindestbeiträge einbezahlen.
Freundliche Grüsse
Kassra Palenzona
Ich habe vor, in der Schweiz eine GmbH zu gründen. Wohnhaft bin ich in DE. Meine Frau – wohnhaft in CH – ist Angestellte in einer anderen Firma. Sie soll GF der schweizer GmbH werden (und ich ggf. auch). Sie bleibt auch in der anderen Firma angestellt. Die GmbH soll ein startup sein, es ist noch nicht sicher, wie sich die Firma entwickelt. In DE bin ich übrigens in keinem anstellungsverhältnis (ebensowenig wie in CH) auch nicht selbständig (ich kümmere mich um unser Kind). Jetzt die grosse Frage: worauf ist zu achten? Ich habe gelesen, dass ich in CH sozialversicherungspflichtig würde. Was bedeutet das, wenn ich in DE (und CH und auch woanders) kein Einkommen habe? Meine Frau bezahlt ja bereits AHV etc. – wenn die GmbH erst einmal keine nennenswerten Umsätze erzielt und auch sie dort kein Gehalt beziehen würde – ändert sich für sie was? Muss die GmbH irgendwelche mindest-Arbeitgeberanteile bezahlen?
Guten Tag
Sie können gerne Ihre GmbH Gründung mit uns vornehmen. Dabei werden wir Sie auch zu den einzelnen Punkten beraten. https://www.startups.ch/de/services/firmengruendung
Freundliche Grüsse
Kassra Palenzona
Guten Tag
Ich bin aktuell arbeitslos, beziehe jedoch keine Bezüge und bin auch nicht beim Rav angemeldet. Aktuell bin ich auf Job Suche und möchte demnächst wieder Arbeiten.
Nun habe ich von einer Firma einen einmaligen Auftrag erhalten (IT Arbeiten) welcher sich auf unter 2’300 chf beläuft. Dies sollte nur ein einmalige Sache sein, da ich zukünftig nicht als selbständiger arbeiten möchte.
Da ich unter 2’300 Gewinn im Jahr sein werde (habe auch keine Ausgaben) muss ich mich nicht anmelden, eine angabe des gewinns auf der steuererklärung reicht soweit ich weiss.
Kann ich den Auftrag ausführen und bin anschliessend immer noch arbeitslosenversichert falls ich trotzdem kein Job finde, da ich nicht als einzelunternehmen angemeldet bin? Was bedeutet es wenn ich nach dem Auftrag verunfalle oder invalid werde bevor ich einen Job finde?
Besten Dank für die Auskunft
Guten Tag
Dies schauen Sie am besten mit Ihrem RAV Berater an.
Freundliche Grüsse
Kassra Palenzona
Guten Tag
Ich bin zu 40% in einer Firma tätig und will mich nebenerwerblich selbstständig machen zu 50%. Es handelt sich um eine Einzelfirma. Muss ich nun für die Einzelfirma 100% Ahv abgaben bezahlen oder nur 59%?
Guten Tag
Sie müssen sich bei der Ausgleichskasse anmelden und AHV Beiträge auf den Gewinn Ihrer Einzelfirma zahlen.
Freundliche Grüsse
Kassra Palenzona
Guten Tag
Ich möchte online Baby Artikel verkaufen (Instagram), bin momentan nicht berufstätig, auch nicht beim RAV angemeldet.
Ich denke, dass mein Gewinn anfangs nicht über CHF 2300 im Jahr sein wird.
Muss ich mich irgendwo als Einzelfirma anmelden?
Vielen Dank.
Guten Tag
Sie müssen sich erst ab Fr. 100’000.– Umsatz als Einzelfirma im Handelsregister eintragen lassen. Unterhalb dieser Schwelle ist der HR-Eintrag freiwillig.
Vom Einkommen aus einer nebenberuflich ausgeübten selbstständigen Erwerbstätigkeit, das 2300 Franken im Kalenderjahr nicht übersteigt, werden die AHV-Beiträge nur auf Verlangen des Versicherten erhoben (Art. 19 AHV-Verordnung).
Wenn Sie die Schwelle von Fr. 2’300.– nicht überschreiten, müssten sie auch nicht mit der Ausgleichskasse abrechnen.
Freundliche Grüsse
MLaw Beat Schüpbach
Guten Abend
Ich habe anfangs Jahr mit einer ‘Teil-Selbständigkeit’ angefangen und habe mich noch nicht bei der AHV als Einzelfirma angemeldet. Nun ziehe ich vom Kanton Bern nach Kanton Aargau um. Muss ich mich noch bei der AHV des Kantons Bern für bis Ende Mai anmelden und danach beim Kanton Aargau vom 1. Juni an nochmals anmelden?
Oder wird das ähnlich angeschaut wie bei der Steuerbehörde? Stand Ende Jahr und zahle nur am neuen Ort AHV?
Guten Tag
Wir raten Ihnen, sich zwecks Klärung dieser Rechtsfragen direkt mit der AHV-Ausgleichskasse des Kantons Bern bzw. Aargau in Verbindung zu setzen. Letztendlich sind die Verwaltungsverfügungen der Ausgleichskassen von Bedeutung.»
Freundliche Grüsse
MLaw Beat Schüpbach
Guten Tag
Muss oder soll ich als selbstständig erwerbender (40%-60% Pensum als Einzelfirma) eine zusätzliche Berufsunfall- & Nichtberufsunfallversicherung abschliessen oder kann ich dies über meine Krankenkasse als Privatperson abwickeln lassen?
(wie zB. die Taggeldversicherung)
Guten Tag
Als Selbständigerwerbender sind sie grundsätzlich nicht verpflichtet, sich gegen Unfall versichern zu lassen. Falls Sie bereits über ihre Krankenversicherung gegen Unfall versichert sind, sollte dies ausreichend sein. Für weitergehende Informationen rate ich Ihnen, sich von einem Versicherungsberater detaillierter beraten zu lassen.
Freundliche Grüsse
Simon Husi
Hallo,
ich erbitte Ihre Hilfe zu folgendem Sachverhalt. Ich bin Unternehmer in Deutschland mit einer GmbH & Co. KG und ich beabsichtige in der Schweiz eine weitere Unternehmung zu gründen, welche keinen geschäftlichen Zusammenhang zu meiner aktuellen Unternehmung in Deutschland hat.
1: kann ich ein Einzelunternehmen in der Schweiz gründen ohne einen Wohnsitz in der Schweiz zu haben?
2: wenn nein, bin ich mit den Einkünften aus meiner deutschen Unternehmung auch in der Schweiz vollumfänglich AHV pflichtig, sofern ich dort gemeldet bin, oder nur mit den Gewinnen als Einzelunternehmer in der Schweiz?
3. wenn ja, gibt es einen AHV Höchstsatz und eine Beitragsbemessungsgrenze?
4. für meine Unternehmung in Deutschland bin ich mindestens 2 Tage im Büro in Dtl., hat das einen Einfluss auf die AHV-Pflicht?
5. wenn nein, wie wäre 4. mit Wohnsitz in Deutschland (Status – Grenzgänger)
Herzlichen Dank für die Hilfe!
Guten Tag
Grundsätzlich kann ein Einzelunternehmen im Schweizer Handelsregister eingetragen werden, obschon der jeweilige Firmeninhaber keinen Wohnsitz in der Schweiz hat. Die AHV-Beiträge basieren auf einer steigenden Skala, die aktuell einen Höchstsatz von 10% kennt, der ab einem Einkommen von CHF 57’400.- pro Jahr geschuldet ist. Detaillierte Angaben finden Sie unter folgendem Link: https://www.ahv-iv.ch/p/2.02.d
Freundliche Grüsse
Simon Husi
Guten Abend,
Ich bin 100% angestellt und habe nebenbei eine Einzelfirma für IT-Support. Aktuell habe ich zwei Kunden und komme über das Minimum von 2300.-. Ich werde mich als nächstes bei der SVA melden. Gibt es für mich irgendwelche Nachteile oder Folgen, wenn die SVA meine Selbstständigkeit nicht anerkennt?
Vielen Dank!
Guten Tag
Sofern Sie von der SVA nicht als selbständig erwerbstätige Person anerkennt werden, könnten Ihre Auftraggeber allenfalls verpflichtet werden, die entsprechenden Sozialversicherungsbeiträge zu leisten.
Freundliche Grüsse
Simon Husi
Guten Tag
Im Juni 2023 habe ich eine Einzelfirma gegründet und arbeite als Freelancer für die Sozialdienste. Jetzt anerkennt die Ausgleichskasse mich als selbständigerwerbend nicht und schreibt, dass mein Auftraggeber von den ausbezahlten Entscheidungen die entsprechende AHV-Beiträge bezahlen muss.
Ich werde eine Einsprache gegen die Verfügungen machen.
Können Sie mir bitte mitteilen was ich tun soll um als selbständigerwerbend anerkannt zu werden? Alle Freelancer im Sozialbereich die ich kenne hatten kein Problem damit aber sie hatten eine GmbH gegründet.
Besten Dank.
Sehr geehrte Frau Nufer
Die AHV verfügt über festgelegte Kriterien zur Beurteilung. Am besten wenden Sie sich diesbezüglich direkt an die AHV selbst.
Beste Grüsse
Manuele Spaar