Societas Europaea
Die Schaffung einer Europäischen Gesellschaftsform (Societas Europaea) von supranationalem Charakter war lange Zeit nur ein europäisches Projekt.
Nachdem bereits mehrere Vorentwürfe dazu ergangen waren, konnte man sich schliesslich auf der Konferenz von Nizza im Jahr 2000 einigen, wobei zu bemerken ist, dass Unstimmigkeiten durch relative Einbettung der Gesellschaftsform in das jeweilige nationale Recht des Sitzstaates gelöst wurden (vgl. Verordnung (EG) Nr. 2157/2001 des Rates vom 8. Oktober 2001 über das Statut der Europäischen Gesellschaft (SE)).
Die Societas Europaea (SE) ist in erster Linie eine Rechtsform für Unternehmen, die in mehreren Mitgliedstaaten der EU tätig sein wollen oder dies bereits sind. Anlass zu Diskussionen gab insbesondere die Frage der Mitbestimmung. Dazu wurde eine Richtlinie erlassen, welche die Beteiligung der Arbeitnehmer/Innen bei Entscheidfragen der SE regelt (vgl. Richtlinie 2001/86/EG des Rates vom 8. Oktober 2001 zur Ergänzung des Statuts der Europäischen Gesellschaft hinsichtlich der Beteiligung der Arbeitnehmer).
Zur Gründung einer SE sind folgende Punkte zu beachten:
- Mindestkapital: € 120’000
- Sitz der Gesellschaft muss sich in einem EU-Mitgliedstaat befinden (Achtung: Schweiz ≠ EU-Mitglied).
- Im Firmennamen muss die Abkürzung “SE” enthalten sein.
- SE muss ins Handelsregister desjenigen Landes eingetragen werden, wo sich ihr Hauptsitz befindet.
- Mind. 2 Gesellschaften müssen vorhanden sein, die dem Recht verschiedener EU-Mitgliedstaaten unterstehen. Die Gründung erfolgt daher entweder durch Verschmelzung bestehender Gesellschaften, Errichtung einer Holding- oder Tochtergesellschaft durch mehrere Gesellschaften oder Umwandlung nationaler AG.
Obwohl man am Anfang dieser neuen Gesellschaftsform skeptisch gegenüberstand, ist ihr wohl ein grosser und zunehmender Erfolg beschieden. Leider ist die Gründung einer SE in der Schweiz mangels EU-Beitritt nicht möglich.
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Laut Wikipedia Eintrag muss der Sitz in einem EU Land oder EWR Land sein :”Sie muss ihren Sitz in einem Staat der EU oder des EWR haben, kann ihn aber jederzeit in einen anderen Mitgliedstaat verlegen.”