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Revision des Handelsregisterrechts – Was ist neu?

Im Zuge der Modernisierung des Handelsregisterrechts hat der Bundesrat die neuen Bestimmungen über das Handelsregister auf den 1. Januar 2021 in Kraft gesetzt. Die neuen Vorschriften sehen Erleichterungen für die Gesellschaften, wie die Abschaffung der “Stampa-Erklärung”, sowie eine Entlastung der Wirtschaft durch die Kürzung der Gebühren vor.

Erleichterungen

Bis anhin mussten die Gründer bzw. Gesellschafter in einer sogenannten “Stampa-Erklärung” feststellen, dass keine anderen Sacheinlagen und Sachübernahmen als die in den Belegen genannten  bestehen. Künftig wird diese Erklärung als separater Beleg abgeschafft. Die Feststellung erfolgt neu in der öffentlichen Urkunde über den Errichtungsakt (nHRegV 44 Bst. g Ziff. 4).

Unter geltendem Recht können lediglich zwei Mitglieder des obersten Leitungs- oder Verwaltungsorgans (i.d.R. Geschäftsführer oder Verwaltungsräte) oder ein Mitglied mit Einzelzeichnungsberechtigung die Anmeldung unterzeichnen. Neu kann die Anmeldung zudem durch bevollmächtigte Drittpersonen, wie zum Beispiel Rechtsanwälte, Treuhänder oder Notare erfolgen (nHRegV 17 Abs. 1 Bst. b). So ist es ausreichend, wenn die Gründer einer GmbH ihrem Anwalt eine Vollmacht erteilen und dieser dann die Anmeldung unterschrieben einreicht.

Wenn man heute die Statuten einer Gesellschaft einsehen möchte, zahlt man je nach Kanton eine Gebühr und muss unter Umständen lange auf diese warten. In Zukunft werden Statuten, Stiftungsurkunden sowie weitere Belege und Anmeldungen im Internet gebührenfrei zugänglich gemacht (nHRegV 12). Des Weiteren darf das Handelsregisteramt die Zwecke einer Rechtseinheit nicht mehr kürzen. Diese Änderungen erhöhen die Transparenz der Handelsregistereinträge und erleichtern den Zugang zu weiteren Informationen über die im Handelsregister eingetragenen Rechtseinheiten.

Gebühren

Die Verordnung über die Gebühren für das Handelsregister (GebV-HReg) wurde totalrevidiert. Die Gebühren wurden insgesamt um rund einen Drittel gesenkt. Die Reduktion ist auf das neu eingeführte uneingeschränkte Kostendeckungs- und Äquivalenzprinzip zurückzuführen (nOR 941 Abs. 3). Dies hat beispielsweise bei der GmbH-Gründung zur Folge, dass deren Eintragung im Handelsregister neu lediglich CHF 420.00 statt bis anhin CHF 600.00 kosten wird (nGebV-HReg Gebührenansätze 1.3 Abs. 1).

Im Rahmen der Modernisierung des Handelsregisters wurden zahlreiche weitere Bestimmungen revidiert und angepasst. Weitere Informationen zur Revision des Handelsregisterrechts finden Sie hier.

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