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Gegenseitige Pflichten im Arbeitsvertrag

Die Pflichten von Arbeitgebenden und -nehmenden im Rahmen eines Arbeitsvertrages werden im nachfolgenden Blogbeitrag erläutert.

Pflichten der arbeitnehmenden Partei 

Diese können in drei Kategorien eingeteilt werden. Es handelt sich um die generelle Arbeitspflicht, die Treue- und Sorgfaltspflicht sowie individuelle Vertragspflichten.
Zur generellen Arbeitspflicht gehören die Pflicht zur persönlichen Arbeitsleistung, die Pflicht zur Leistung von Überstunden bzw. Überzeit sowie die Pflicht zur Befolgung von Weisungen.

Bestandteil der Treue- und Sorgfaltspflicht sind die Pflicht zur sorgfältigen Arbeit, die Pflicht zur Wahrung der Interessen der Arbeitgeberin sowie die Rechenschafts- und Herausgabepflicht.

Individuelle Vertragspflichten können unterschiedlicher Natur sein. Mögliche Pflichten sind beispielsweise die Pflicht zur Meldung von Nebentätigkeiten, die Pflicht zur Abtretung von Erfindungen oder die Pflicht zur Weiterbildung.

Pflichten der arbeitgebenden Partei

Diese umfassen die Lohnzahlungs- sowie die Fürsorgepflicht.

Die Lohnzahlungspflicht ist die Hauptpflicht der Arbeitgeberin. Der Lohn kann aus einem Geld- oder Naturallohn bestehen. Dieser kann fix oder variabel sein. Dazu kommen Lohnzulagen sowie Gratifikationen. Zu beachten gilt es, dass beim Naturallohn das Truck-Verbot gilt. Dies bedeutet, dass der Arbeitnehmer nicht zum Bezug von bestimmten Waren aus dem Firmenladen verpflichtet werden darf, sofern dies ein Lohnbestandteil darstellen würde. Die freiwillige Möglichkeit zum Einkauf im Firmenladen mit Mitarbeiterrabatt ist dagegen zulässig.

Zur Fürsorgepflicht gehören der Schutz der Persönlichkeit, der Schutz des Vermögens sowie die Förderung des wirtschaftlichen Fortkommens.

 

   

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4 Kommentare zu “Gegenseitige Pflichten im Arbeitsvertrag

    • Grüezi

      Da Mazedonien nicht zur EU gehört, ist es leider nicht ganz so einfach, eine Aufenthalts- und Arbeitsbewilligung zu erhalten. So muss beispielsweise nachgewiesen werden, dass kein Schweizer Arbeitnehmer mit den selben Qualifikationen gefunden werden konnte (Inländervorrang). Zudem müssen branchenübliche Lohn- und Arbeitsbedingungen eingehalten werden. Des Weiteren müssen auch persönliche Voraussetzungen des Arbeitnehmers erfüllt werden (Führungskraft, Spezialist, Hochschulabschluss, Personen mit besonderen beruflichen Kenntnissen, etc). Sind diese Bedingungen nicht erfüllt, wird die Aufenthalts- und Arbeitsgenehmigung höchstwahrscheinlich nicht erteilt.

      Freundliche Grüsse

      Deborah Rosser

  1. Pingback: STARTUPS.CH – clever gründen » Blog Archive Arbeitnehmer oder Gesellschafter: Wichtiger Unterschied in der Praxis

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