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Pflichten der Arbeitgeberin – Was sollte man als Arbeitgeber beachten?

Die Pflichten der Arbeitgeberin gliedern sich in eine Lohnzahlungspflicht und eine Fürsorgepflicht. Die Fürsorgepflicht hat weitere wichtige Unterpflichten wie z.B. der Schutz der Gesundheit des Arbeitnehmers. Erfahren Sie in diesem Beitrag was man als Arbeitgeber beachten sollte.

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Lohnzahlungspflicht

Die Lohnzahlungspflicht ist Hauptpflicht der Arbeitgeberin und bildet das Gegenstück zur Arbeitspflicht des Arbeitnehmers. Der Lohn kann aus einem Geldlohn oder Naturallohn bestehen. Dieser kann weiter fix oder variabel sein. Dazu kommen Lohnzulagen wie z.B. Kinder-, Schmutz- oder Schichtzulagen.

Naturallohn kann aus Kost und Logis, Trinkgeldern oder der Abgabe von Waren bestehen. Nicht erlaubt ist eine Verpflichtung zum Bezug von Waren aus dem Firmenladen als Lohnbestandteil (sog. Truck-Verbot). Die freiwillige Möglichkeit zum Einkauf im Firmenladen mit Mitarbeiterrabatt ist dagegen zulässig.

Die Arbeitgeberin hat eine Lohnfortzahlungspflicht bei Krankheit, Unfall, Erfüllung gesetzlicher Pflichten oder Schwangerschaft des Arbeitnehmers. Diese Pflicht besteht nur in einem Arbeitsverhältnis, welches länger als 3 Monate dauert und auch nicht während der Probezeit. In der Praxis verwendet man bestimmte Skalen wie z.B. die Zürcher Skala, die im 1. Dienstjahr eine Lohnfortzahlungspflicht von 3 Wochen vorsieht.

Fürsorgepflicht

Zur Fürsorgepflicht der Arbeitgeberin gehören der Schutz der Persönlichkeit, der Schutz des Vermögens und die Förderung des wirtschaftlichen Fortkommens. Der Schutz der Persönlichkeit ist sehr weit und beinhaltet einen allgemeinen Schutz, einen Schutz der Gesundheit und einen Schutz der Sittlichkeit.

Der Allgemeine Schutz umfasst den Schutz der persönlichen und beruflichen Ehre des Arbeitnehmers. Daneben ist auch die Geheim- und Privatsphäre geschützt. Der Arbeitnehmer ist auch vor Mobbing zu schützen. Der Schutz der Gesundheit umfasst den Schutz von Leben und Gesundheit sowie der Wahrung der körperlichen und geistigen Integrität. Schliesslich beinhaltet der Schutz der Sittlichkeit die Gleichstellung von Mann und Frau sowie den Schutz vor sexueller Belästigung.

Der Persönlichkeitsschutz wirkt auch als Schranke des Weisungsrechts der Arbeitgeberin (vgl. Blogbeitrag).

Weitere Pflichten der Arbeitgeberin im Arbeitsgesetz

Die oben beschriebenen Schutzpflichten des Obligationenrechts gelten für alle Arbeitnehmer. Daneben gibt es aber auch umfangreiche Schutzbestimmungen im Arbeitsgesetz wie z.B. Wöchentliche Höchstarbeitszeiten, Ruhezeiten, Nachtarbeit oder der Sonderschutz für Jugendliche. Diese Bestimmungen gelten aber nur für Arbeitnehmer, die vom Arbeitsgesetz erfasst sind.

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