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Persönliche Haftung im Gesellschaftsrecht

Je nachdem welche Gesellschaftsform gewählt wurde, gestaltet sich die gesetzliche Regelung der Haftung sehr unterschiedlich. Darum sollte bei der Gründung auch der Fall bedacht werden, wer bei einem Konkurs der Gesellschaft wie haften würde.

Haftung

Grosse Unterschiede bei der persönlichen Haftung

Die Wahl der Gesellschaftsform hat einen grossen Einfluss auf die Ausgestaltung der Haftung der Gesellschafter. In einer Einzelfirma haftet der Inhaber persönlich und unbeschränkt für sämtliche Verbindlichkeiten des Einzelunternehmens. Der Firmeninhaber ist alleiniger Eigentümer und wird betrieben, sofern die Einzelfirma ihre Schulden nicht bezahlen kann.
Bei der Kollektivgesellschaft haften alle Kollektivgesellschafter für Verbindlichkeiten ihrer Gesellschaft. Die Haftung ist subsidiär, unbeschränkt und solidarisch. Subsidiär, weil zuerst die Kollektivgesellschaft betrieben wird; unbeschränkt, weil die Höhe der Haftung eines Kollektivgesellschafters nicht begrenzt ist und solidarisch, weil der Betrag der Verbindlichkeiten gegenüber den Gläubigern nicht durch die Anzahl Gesellschafter geteilt wird sondern es möglich ist, gegenüber jedem einzelnen Gesellschafter den gesamten geschuldeten Betrag einzufordern. Man muss also auch bezahlen, wenn ein anderer Kollektivgesellschafter nicht zahlen kann.
Bei Verbindlichkeiten einer GmbH gegenüber ihren Gläubigern wird nur die GmbH betrieben, nicht aber die einzelnen Gesellschafter. Gemäss Art. 772 Abs. 1 und Art 794 OR haftet für die Verbindlichkeiten nur das Gesellschaftsvermögen.
Bei der AG schliesslich ist die Situation ähnlich. Auch hier wird nur die juristische Person, also die Aktiengesellschaft betrieben und nicht die einzelnen Aktionäre. Dies ergibt sich auch schon aus Art. 680 Abs. 1 OR, der von den Aktionären nur die Liberierung der gezeichneten Aktien erfordert.

Strengere Vorschriften bei Geschäftsführung

Sofern man in der AG oder der GmbH Geschäftsführungsaufgaben wahrnimmt, haftet man eventuell aber doch. Diese Haftung ergibt sich aus den Bestimmungen in den Art. 752ff. OR, die insbesondere bei Fehlverhalten des Verwaltungsrates zur Anwendung kommen können. Bei der GmbH ergibt sich die Verantwortlichkeit für Fehlverhalten aus dem Art. 827 OR, der auf die Regelungen im Aktienrecht verweist.

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3 Kommentare zu “Persönliche Haftung im Gesellschaftsrecht

  1. Sie schreiben:
    “Der Firmeninhaber ist alleiniger Eigentümer und wird betrieben, sofern die Einzelfirma ihre Schulden nicht bezahlen kann.”
    In unten aufgeführten Links steht aber:
    “Inhaber ist derjenige, der das Geschäft unter seiner alleinigen Verantwortung betreibt. Somit ist der Inhaber nicht unbedingt der Eigentümer, sondern lediglich der Geschäftsführer des Unternehmens.”

    https://www.google.com/search?q=www.fr.ch%2Fsrc%2Ffiles%2Fdoc1%2Fen_info2.doc%E2%80%8E

    oder hier:

    http://webcache.googleusercontent.com/search?q=cache:0ACCI64gnfQJ:www.fr.ch/src/files/doc1/en_info2.doc+&cd=2&hl=de&ct=clnk

    • Grüezi

      Leider sind die Links nicht mehr zugänglich. Bei der Einzelunternehmung ist der Inhaber immer gleichzeitig auch Eigentümer der Firma und haftet unbeschränkt mit seinem Privatvermögen.
      Bei der GmbH hingegen muss der Eigentümer (Gesellschafter) der Firma nicht unbedingt mit dem Geschäftsführer übereinstimmen. Es kann demnach auch sein, dass einer Person die GmbH gehört und eine andere Person die GmbH führt.

      Freundliche Grüsse

      Deborah Rosser

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