Persönliche Haftung im Gesellschaftsrecht
Je nachdem welche Gesellschaftsform gewählt wurde, gestaltet sich die gesetzliche Regelung der Haftung sehr unterschiedlich. Darum sollte bei der Gründung auch der Fall bedacht werden, wer bei einem Konkurs der Gesellschaft wie haften würde.
Grosse Unterschiede bei der persönlichen Haftung
Die Wahl der Gesellschaftsform hat einen grossen Einfluss auf die Ausgestaltung der Haftung der Gesellschafter.
In einer Einzelfirma haftet der Inhaber persönlich für sämtliche Verbindlichkeiten des Einzelunternehmens mit seinem Privatvermögen.
Bei der Kollektivgesellschaft haften alle Kollektivgesellschafter solidarisch für Verbindlichkeiten ihrer Gesellschaft. Die Haftung ist subsidiär, unbeschränkt und solidarisch. Subsidiär, weil zuerst die Kollektivgesellschaft betrieben wird; unbeschränkt, weil die Höhe der Haftung eines Kollektivgesellschafters nicht begrenzt ist und solidarisch, weil der Betrag der Verbindlichkeiten gegenüber den Gläubigern nicht durch die Anzahl Gesellschafter geteilt wird sondern es möglich ist, gegenüber jedem einzelnen Gesellschafter den gesamten geschuldeten Betrag einzufordern. Man muss also auch bezahlen, wenn ein anderer Kollektivgesellschafter nicht zahlen kann.
Bei Verbindlichkeiten einer Gesellschaft mit beschränkter Haftung (GmbH) gegenüber ihren Gläubigern wird nur die GmbH betrieben, nicht aber die einzelnen Gesellschafter. Gemäss Art. 794 OR haftet für die Verbindlichkeiten nur das Gesellschaftsvermögen.
Bei der Aktiengesellschaft (AG) schliesslich ist die Situation ähnlich. Auch hier wird nur die juristische Person, also die Aktiengesellschaft betrieben und nicht die einzelnen Aktionäre. Dies ergibt sich auch schon aus Art. 680 Abs. 1 OR, der von den Aktionären nur die Liberierung der gezeichneten Aktien erfordert.
Strengere Vorschriften bei Geschäftsführung
Sofern man in der AG oder der GmbH Geschäftsführungsaufgaben wahrnimmt, haftet man eventuell aber doch. Diese Haftung ergibt sich aus den Bestimmungen in den Art. 752 ff. OR, die insbesondere bei Fehlverhalten des Verwaltungsrates zur Anwendung kommen können. Bei der GmbH ergibt sich die Verantwortlichkeit für Fehlverhalten aus dem Art. 827 OR, der auf die Regelungen im Aktienrecht verweist.
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Sie schreiben:
“Der Firmeninhaber ist alleiniger Eigentümer und wird betrieben, sofern die Einzelfirma ihre Schulden nicht bezahlen kann.”
In unten aufgeführten Links steht aber:
“Inhaber ist derjenige, der das Geschäft unter seiner alleinigen Verantwortung betreibt. Somit ist der Inhaber nicht unbedingt der Eigentümer, sondern lediglich der Geschäftsführer des Unternehmens.”
https://www.google.com/search?q=www.fr.ch%2Fsrc%2Ffiles%2Fdoc1%2Fen_info2.doc%E2%80%8E
oder hier:
http://webcache.googleusercontent.com/search?q=cache:0ACCI64gnfQJ:www.fr.ch/src/files/doc1/en_info2.doc+&cd=2&hl=de&ct=clnk
Ist es also möglich Inhaber und Eigentümer zu trennen?
Grüezi
Leider sind die Links nicht mehr zugänglich. Bei der Einzelunternehmung ist der Inhaber immer gleichzeitig auch Eigentümer der Firma und haftet unbeschränkt mit seinem Privatvermögen.
Bei der GmbH hingegen muss der Eigentümer (Gesellschafter) der Firma nicht unbedingt mit dem Geschäftsführer übereinstimmen. Es kann demnach auch sein, dass einer Person die GmbH gehört und eine andere Person die GmbH führt.
Freundliche Grüsse
Deborah Rosser