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Neues Firmenrecht: Wichtige Änderung im Namensrecht der Kollektivgesellschaft

In der Schweiz tritt am 1. Juli 2016 ein neues Firmenrecht in Kraft. Neu können auch Kollektiv-, Kommandit- und Kommanditaktiengesellschaften Fantasienamen haben und müssen nicht mehr – wie bisher – den Familiennamen des Gründers enthalten.

neues firmenrecht

Die Vorschriften zur Bildung der Firma bei Kollektiv-, Kommandit-, und Kommanditaktiengesellschaften werden aufgehoben. Neu gelten für alle Gesellschaften, mit Ausnahme des Einzelunternehmens, dieselben Vorschriften wie für die Bildung der Firma der AG, GmbH und Genossenschaft (vgl. Blogbeitrag zur Bildung der Firma bei der AG/GmbH/Genossenschaft).

Fantasienamen bei Personengesellschaften

Neu können Personengesellschaften wie z.B. die Kollektivgesellschaft Fantasienamen haben. Der Name darf aber nicht täuschend sein oder aus reinen Sachbegriffen bestehen.

Zum Fantasienamen muss immer die Rechtsform hinzugefügt werden, damit es nicht zu Missverständnissen kommt. Man kann bei der Rechtsform zwischen der Abkürzung und der ausgeschriebenen Form wählen. Bisher musste bei den Personengesellschaften auch immer der Familiennamen eines Gründers enthalten sein. Diese Regelung entfällt. Zusätze wie «& Co.» oder «und Partner» können weiterhin verwendet werden, die Rechtsform muss aber auch hier angegeben werden (z.B. Muster und Partner KlG)

Rechtsform Abk. Deutsch Abk. Französisch Abk. Italienisch
Kollektivgesellschaft KlG SNC SNC
Kommanditgesellschaft KmG SCm SAc
Kommanditaktiengesellschaft KmAG SCmA SAcA

Ausschliesslichkeit

Die Ausschliesslichkeit der Firmen gilt neu für die gesamte Schweiz. Dies bedeutet, dass sich die Firma eines neu eingetragenen Unternehmens deutlich von den bereits eingetragenen Firmen unterscheiden muss. Dagegen bleibt die Ausschliesslichkeit der Firma des Einzelunternehmens weiterhin örtlich beschränkt.

Dies bedeutet, dass nun auch die Gründer von Personengesellschaften eine Identitätsrecherche machen sollten, bevor sie die Gründungsdokumente beim Handelsregister einreichen.

Wer muss etwas ändern?

Bestehende Gesellschaften sind nicht verpflichtet etwas zu ändern. Dies empfiehlt sich jedoch sehr, wenn Sie den Schutz der Firma auf die ganze Schweiz ausdehnen oder die Gesellschaft auf eine unkomplizierte Nachfolgeregelung vorbereiten möchten. Der gesamtschweizerische Schutz der Firmenbezeichnung wird nur gewährleistet, wenn sie dem neuen Firmenrecht angepasst wird. Neu ist es zudem möglich, dass Herr Maier die Huber & Co übernimmt, dafür muss sie jedoch Huber & Co KlG oder Huber & Co Kollektivgesellschaft lauten. Bereits eingetragene Kollektiv-, Kommandit- oder Kommanditaktiengesellschaft können jedoch direkt nach dem 1. Juli eine neue Firma nach dem neuen Recht wählen.

Zwingend ist das neue Firmenrecht für alle Kollektivgesellschaften, die nach dem 1. Juli 2016 gegründet und im Handelsregister eingetragen werden.

Weshalb ein neues Firmenrecht?

Vor der Änderung des Firmenrechts mussten Personengesellschaften stets den Namen eines Gesellschafters in ihrer Firma tragen. Diese Regelung erschwerte eine Übergabe des Unternehmens an die nächste Generation, weil die Firma unter Umständen wieder angepasst werden musste. Politiker im Parlament verlangten deshalb eine neues Firmenrecht, damit ein Unternehmen die einmal gewählte Firma beibehalten kann, ungeachtet der Änderungen im Kreis der Gesellschafter oder der Rechtsform.

Möchten Sie die Firma ihres Unternehmens an das neue Recht anpassen und von der nationalen Ausschliesslichkeit profitieren? Die Juristinnen und Juristen von STARTUPS.CH bieten Handelsregisteränderungen effizient und kostengünstig an.

» Handelsregisteränderungen» Recht und Rechtsformen

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5 Kommentare zu “Neues Firmenrecht: Wichtige Änderung im Namensrecht der Kollektivgesellschaft

  1. Pingback: STARTUPS.CH – clever gründen » Blog Archive Wie lege ich den Firmennamen meiner Kollektivgesellschaft fest? - STARTUPS.CH

  2. Heisst das also dass man effektiv keinen Familiennamen mehr verwenden muss? Z.b. Newtec KIG würde genügen?
    Meine zweite Frage wäre: darf man als Kollektivgesellschaft mit diesem Namen auftreten auch wenn noch kein Handelsregister eingrag vorhanden ist?

    • Guten Tag.

      Genau, bei der Kollektivgesellschaft muss der Familienname nicht mehr Bestandteil des Firmennamens sein. Newtec KlG wäre daher möglich, sofern der Name nicht bereits von einer anderen Firma benutzt wird. Sobald Sie mit der Kollektivgesellschaft ein nach kaufmännischer Art geführtes Gewerbe betreiben ist ein Handelsregistereintrag obligatorisch.
      Den Firmennamen ist erst dann sicher bestätigt, wenn die Firma so im Handelsregister eingetragen ist. Wir würden Ihnen daher nicht empfehlen, bereits vorgängig mit dem Namen aufzutreten, da dieser sonst allenfalls nochmals geändert werden muss.
      Gerne können Sie die Gründung der Kollektivgesellschaft direkt über unser Online-Tool erfassen oder an einem unserer Standorte für ein persönliches Beratungsgespräch vorbeikommen.

      Freundliche Grüsse
      Luzia Bachofner

  3. Guten Tag zuasmmen.

    Muss ich denn nun das Kürzel KLG auch in meinem Logo präsent haben, oder reicht es, wenn dies im Briefkopf ersichtlich ist?

    Ich freue mich auf Feedback und sende beste Grüsse
    Samuel

    • Guten Tag

      Sie brauchen den Rechtsform-Zusatz “KLG” in Ihrem Logo nicht aufzuführen. Die korrekte Firmenbezeichnung (z.B. auf Rechnungen usw. aufzuführen) wird aber mit “KLG” geschrieben.

      Freundliche Grüsse
      Mario Koller

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