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MWST-Pflicht: Formvorschriften für Rechnungen und Quittungen

Für eine ordnungsgemässe Mehrwertsteuerabrechnung sind Rechnungen und Quittungen erforderlich, welche gesetzliche Vorgaben und formale Kriterien erfüllen. 

Eine Rechnung, welche die formellen Anforderungen zur Rechnungsstellung (MWST) erfüllt, ermöglicht in der Regel den Vorsteuerabzug.

Die Belege (Rechnungen/Quittungen) müssen dabei folgende Angaben enthalten:

1. Name, Adresse und MWST-Nummer des Leistungserbringers (Lieferanten)

2. Name und Geschäftsadresse des Empfängers (bei Kassenzetteln ab CHF 400.00)

3. Datum/Zeitraum der Lieferung- oder Dienstleistungserbringung

4. Genaue Bezeichnung der Lieferung oder Dienstleistung

5. Preis (Entgelt) der Lieferung oder Dienstleistung

6. Angewandter Mehrwertsteuersatz (z.B. 7.7%) und der konkrete MWST-Betrag, sofern nicht im Rechnungsbetrag enthalten

7. Signatur

Wir empfehlen daher immer eine korrekte Rechnung beim Leistungserbringer (Lieferanten) zu verlangen.

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26 Kommentare zu “MWST-Pflicht: Formvorschriften für Rechnungen und Quittungen

  1. Bei Kassenzetteln über CHF 400 reicht es, wenn ich (Restaurant) die Daten des Empfängers, Name und Geschäftsadresse, auf dem Kassenzettel schreibe oder muss ich eine separate Rechnung erstellen? Danke

  2. Wenn eine Firma weniger Umsatz als CHF 100.000 im Jahr hat, ist sie auch MwSt. befreit, kann auf alle Vorschriften verzichtet werden? Danke!

    • Guten Tag

      Sofern Sie weniger als CHF 100’000.- Umsatz erzielen, unterstehen Sie nicht der MWST und müssen deshalb auch keine MWST-Deklaration ausfüllen. Sie können sich trotzdem freiwillig der MWST unterstellen. Dies macht vor allem dann Sinn, wenn Sie hohe Vorsteuern haben, d.h. wiederkehrende Rechnungen mit MWST erhalten. Diese können Sie dann entsprechend von der verrechneten MWST in Abzug bringen.

      Freundliche Grüsse

      Deborah Rosser

  3. Guten Tag,

    zählen zu dem Begriff Kassenbeleg auch Restaurantquittungen? Diese könnten somit bis zu einem Betrag von 400 CHF ohne Rechnungsadresse ausgestellt werden.

    Danke im Voraus.

    Mit freundlichem Gruss

  4. Guten Tag,

    somit kann ich mir die Vorsteuer auf Quittungen von bis zu 400 Franken (inkl. MWST?) auch ziehen, wenn meine Firmierung nicht enthalten ist (z.B. Einkauf Büroeinrichtung im Möbelhaus)?

    Danke und Gruss
    SwiXionary

    • Guten Tag

      Ab einem Betrag von CHF 400.- muss der Firmenname sowie die Geschäftsadresse auf der Quittung enthalten sein. Auf Quittungen unter diesem Betrag ist dies nicht obligatorisch und Sie können die Vorsteuer auf dem Einkauf von Büroeinrichtungen im Möbelhaus abziehen.

      Freundliche Grüsse
      Nadja Mehmann

    • Guten Tag

      Die MWST ist auf dem Kaufbeleg ausgewiesen. Zudem wird oft ein Garantieschein erstellt (oft auch auf den Namen des Käufers) Weshalb die Firma keine Adresse des Käufers aufnimmt, können wir Ihnen nicht beantworten – da müssten Sie direkt die betreffende Unternehmung anfragen.

      Freundliche Grüsse
      Deborah Rosser

  5. Guten Tag, Reicht es bei Restaurantrechnungen über 400.- die Adresse aufzukleben, oder eine Visitenkarte anzuheften, oder ist die Ausstellung einer adressierten Rechnung durch das Restaurant zwingend erforderlich?

    • Guten Tag Frau Zürcher

      Grundsätzlich muss die Adresse des Empfängers auf der Quittung vermerkt sein. Im Zweifelsfalle empfehlen wir Ihnen jedoch, sich bei der ESTV zu erkundigen.

      Freundliche Grüsse
      Deborah Rosser

  6. Hallo, sehr interessant! Wenn die MwSt auf jedem Beleg ausgewiesen werden muss, warum tut die Post das denn nicht?

    • Guten Tag

      Die Beförderungsdienstleistungen der Schweizerischen Post sind von der MWST ausgenommen. Das heisst, dass die Post keine MWST auf den Belegen, welche für Bsp. den Briefversand sind, aufführen darf.

      Freundliche Grüsse
      Nadja Mehmann

      • So ein Quatsch! Die Post ist genauso MwSt pflichtig wie DHL oder UPS, seit das Monopol gefallen ist. Wenn Sie mit der Post eine Rechnungsbeziehung haben, ist die MwSt auch auf den Rechnungen ausgewiesen.

        • Guten Tag Herr Meier

          Die Post erbringt Beförderungsleistungen. Nach Art. 21 Abs. 2 Ziff. 1 MWSTG ist die Beförderung von Gegenständen, die unter die reservierten Dienste nach Artikel 3 des Postgesetzes vom 30. April 1997 fallen, von der Steuer ausgenommen. Dies sind namentlich adressierte Briefpostsendungen und Pakete bis 2kg. Deshalb wird da auch keine Mehrwertsteuer ausgewiesen. Die Antwort von Frau Mehmann war daher korrekt.

          Freundliche Grüsse
          Deborah Rosser

  7. Guten Tag

    Wenn ich eine Einzelfirma betreibe und Saldobesteuerung angemeldet habe, gehe ich dann richtig in der Annahme, dass diese Formvorschriften nicht gelten für die Vorsteuern?

    Wie sieht es aus mit Quittungen? Reichen im Notfall (Quittung verloren) auch die Belastungsanzeigen auf dem Bankkonto oder der Kreditkartenauszug für kleinere Ausgaben (Mittagessen etc)?
    Vorsteuer muss man ja sowieso keine einbuchen.

    Vielen Dank!

    • Guten Tag

      Korrekt.
      Wenn Sie mit der Saldosteuersatzmethode bei der MWST angemeldet sind, können Sie keine Vorsteuer geltend machen. Das heisst somit auch, dass Sie keine Quittungen oder Rechnungen von Ihren Investitionen der MWST Behörde vorweisen müssen.

      Freundliche Grüsse
      Nadja Mehmann

  8. Guten Tag,
    wie ist die Handhabung / Anforderungen bzgl. Beförderungsdienstleistungen (ausschliesslich im Inland) von z.B. Taxi’s oder Uber-Fahrern?
    Müssen ordentliche Quittungen erstellt werden, welche die MWst ausweisen?
    Teilweise wird auch über Apps mittlerweile abgerechnet, wie kann ich sicherstellen das ich als Unternehmen mir die Vorsteuer daraus abziehen kann? Welche Anforderungen an die Quittungen gelten speziell bei Taxi’s oder ähnlichen Dienstleistern wie z.B Uber?

    Beste Grüsse
    S.Förster

    • Guten Tag

      Es gibt keine speziell an das Taxigewerbe gerichteten Mehrwertsteuerbestimmungen. Eine Beratung bezüglich MWSt können Sie gerne bei unserem Treuhandunternehmen, der Findea AG buchen.

  9. Wir verkaufen Artikel nach Gewicht. Muss das Gewicht explizit auf der Rechnung stehen oder genügt die Bezeichnung des Artikels und der Preis?

    • Guten Tag

      Auf der Rechnung muss grundsätzlich folgendes ersichtlich sein: Namen und Adresse des Leistungserbringers, MwSt Nummer des Leistungserbringers, Name und Adresse des Leistungsempfängers, Datum der Lieferung, Gegenstand und Umfang der Lieferung, das Entgelt und der MwSt Betrag. Ich würde Ihnen folglich empfehlen, den Umfang der Lieferung (d.h. auch das Gewicht der Ware) möglichst genau auf der Abrechnung aufzuführen.

      Freundliche Grüsse
      Nicole Eberle

  10. Guten Tag

    Sind für das ESTV auch Sammelbelege ausreichend für die mwst? Als Beispiel eine wiederkehrende Dienstleistung, welche den Kunden monatlich via Kreditkarte belastet wird: Auszahlungsbeleg des Kreditkartendienstleisters zum Belegen der eingezogenen MWST?

    • Guten Tag

      Grundsätzlich ist davon auszugehen, dass dies genügen würde, sofern ersichtlich ist, um welchen Monat es sich handelt. Abschliessend kann dies jedoch nicht beantwortet werden, weshalb ich Ihnen rate, dies direkt bei der ESTV abzuklären.

      Freundliche Grüsse
      Hana Janacek

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