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Mitarbeiterbeteiligungspläne

Als Mittel zur Motivation von Angestellten gewinnen Mitarbeiterbeteiligungspläne zunehmend an Beliebtheit. Auch für Startups sind Mitarbeiterbeteiligungen interessant, da die Mitarbeiter auf liquiditätsschonende Weise an ein junges Unternehmen gebunden werden können.

Mitarbeiterbeteiligungspläne ermöglichen es den Angestellten eines Unternehmens an dessen Erfolg zu partizipieren. Wenn ein Geschäft erfolgreich ist, profitieren auch die Mitarbeiter. Aus diesem Grund haben sie einen Anreiz sich stärker anzustrengen und dem Unternehmen zum Erfolg zu verhelfen.

In den Beteiligungsplänen ist geregelt, unter welchen Bedingungen Beteiligungen an Mitarbeiter ausgegeben werden und wann diese wieder entzogen werden können. Es sind verschiedene Ausgestaltungsformen für die Mitarbeiterbeteiligungspläne denkbar, für gewöhnlich wird aber zwischen echten und unechten Mitarbeiterbeteiligungen unterschieden.

Echte Mitarbeiterbeteiligungen

Bei echten Mitarbeiterbeteiligungen wird der Mitarbeiter zum Aktionär des Arbeitgebers. Der Angestellte erhält entweder Aktien oder Optionen, welche ihn zum Bezug von Aktien berechtigen. In diesem Fall stehen dem Mitarbeiter die gleichen Rechte zu wie jedem anderen Aktionär. Er hat beispielsweise Anspruch auf eine Dividende sowie das Recht an der Generalversammlung teilzunehmen. Ein weiterer Vorteil echter Mitarbeiterbeteiligungen besteht darin, dass beim Verkauf der Anteile je nach Wohnsitzkanton und Veräusserungszeitpunkt ein steuerfreier Kapitalgewinn realisiert werden kann.

Unechte Mitarbeiterbeteiligungen

Bei einer unechten Mitarbeiterbeteiligung hingegen erhält der Mitarbeiter nicht direkt ein Anrecht auf Aktien, vielmehr wird ihm ein Anspruch auf ein «ökonomisches Abbild» einer Aktie eingeräumt. Man spricht in diesem Fall auch von sogenannten virtuellen Aktien oder «phantom shares». Anders als bei echten Mitarbeiterbeteiligungen wird der Mitarbeiter nicht selbst zu einem Aktionär, sondern lediglich wirtschaftlich einem solchen gleichgestellt. Der Mitarbeiter hat folglich keinen Anspruch auf Teilnahme an der Generalversammlung, aber ihm steht eine zur Dividende äquivalente Geldzahlung zu. Bei derartigen Zahlungen handelt es sich allerdings immer um einkommenssteuerpflichtige Lohnbestandteile.

Fazit

Häufig erhalten Mitarbeiterbeteiligungspläne auch eine sogenannte Vesting-Klausel. Diese sieht vor, dass der Mitarbeiter sich die Beteiligungsansprüche über eine bestimmte Dauer hinweg verdienen muss. Kündigt der Angestellte vor Ablauf der Vesting-Periode verfallen die Beteiligungsansprüche. Derartige Vesting-Klauseln und andere Ausgestaltungsmöglichkeiten machen Beteiligungspläne für Firmen besonders vorteilhaft. Ausserdem sind Mitarbeiterbeteiligungspläne ein gutes Mittel, um Angestellte zusätzlich zur Erbringung ihrer Bestleistung zu motivieren. Allerdings gilt es stets die einkommenssteuer- und sozialversicherungstechnischen Konsequenzen, die mit der Ausgabe von Mitarbeiterbeteiligungen verbunden sind, zu beachten.

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