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Mehrwertsteuerpflicht – Wer muss Mehrwertsteuer (MWST) abrechnen?

aktualisiert am 23. Juni 2023

Grundsätzlich ist jeder/jede, der eine gewerbliche oder berufliche selbständige Tätigkeit ausübt, mehrwersteuerpflichtig ab einem jährlichen Umsatz von CHF 100’000.-. Dies gilt für selbständige Privatpersonen (z.B. Einzelunternehmen oder Kollektivgesellschaften) sowie für Kapitalgesellschaften (z.B. GmbH und AG.). Der Steuersatz beträgt 7.7 %, wobei Ausnahmen für tiefere Sätze bestehen.

Von der Mehrwertsteuerpflicht gibt es diverse Ausnahmen. Einerseits ist man erst ab einem gewissen Umsatz resp. einem gewissen Steuerbetrag mehrwertsteuerpflichtig, andererseits sind diverse Tätigkeiten von der MWST ausgenommen.

Umsatzgrenze von CHF 100’000.-

Wer einen jährlichen Umsatz von weniger als CHF 100’000.- erwirtschaftet, ist grundsätzlich von der MWST-Pflicht befreit. Folglich muss keine MWST-Anmeldung vorgenommen werden. Eine freiwillige MWST-Anmeldung ist jedoch jederzeit möglich.

Wenn keine MWST-Anmeldung vorgenommen wurde, darf das Unternehmen auch keine MWST auf den gestellten Rechnungen aufführen oder diese abrechnen. Eine Rückforderung der Vorsteuer ist ebenfalls nicht möglich (die Vorsteuer ist die durch das Unternehmen automatisch bezahlte MWST bei Einkäufen, Dienstleistungen oder sonstigen Investitionen).

Wird eine freiwillige MWST-Anmeldung vorgenommen, ist man einem Unternehmen mit einem Umsatz von über CHF 100’000.- in Bezug auf die Rechnungstellung und MWST-Abrechnung gleichgestellt. Bei der Anmeldung kann die MWST-pflichtige Person zudem ( bis zu gewissen Umsatzgrenzen) wählen, ob sie die Mehrwertsteuer mit der effektiven Methode oder mittels der Saldosteuersatzmethode abrechnen möchte. Welche Abrechnungsmethode die vorteilhaftere für das Unternehmen ist, muss im Einzelfall geprüft werden.

Zusammenfassend:
Ab dem Überschreiten der Grenze von CHF 100’000.- Jahresumsatz muss die MWST-Anmeldung vorgenommen werden. Ist der Umsatz tiefer, kanns ich eine freiwillige Anmeldung insbesondere bei grossen Investitionen des Unternehmens oder regelmässigen Kosten lohnen. Idealerweise klären Sie dies zusammen mit einem erfahrenen Berater ab.

Ausnahmen und Befreiungen

Abgesehen von diesen Umsatz- und Steuerbetragsgrenzen gibt es eine umfangreiche Liste von Steuerausnahmen und Steuerbefreiungen. Beispiele für Ausnahmen sind die Leistungen von Ärzten, Physiotherapeuten, Unterrichtsdienstleistungen, Kinderbetreuung durch Institutionen oder die Eintrittspreise in Museen und Zoos.  Ob ein neu gegründetes Unternehmen unter eine Ausnahme oder Befreiung fällt, ist im Einzelfall zu prüfen.

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386 Kommentare zu “Mehrwertsteuerpflicht – Wer muss Mehrwertsteuer (MWST) abrechnen?

  1. Ich würde gerne ein Nebenjob ausüben mit einer Dienstleistung ohne Verkauf von Gütern, ich würde ca 3500 Franken damit im Monat verdienen, muss ich dafür eine MWST bezahlen, und mich als Einzelfirma anmelden? Gruss Robert Tatke

    • Guten Tag

      Sofern Ihr Jahresumsatz unter CHF 100’000 bleibt, sind Sie nicht mehrwertsteuerpflichtig und müssen aufgrund dessen keine Mehrwertsteuer entrichten, dürfen aber auch keine Ihren Kunden verrechnen. Der Eintrag als Einzelfirma ist – solange man nicht mehrwertsteuerpflichtig ist – freiwilliger Natur. Mehr Informationen zur Mehrwertsteuer finden Sie hier in unserem Blog.

      Freundliche Grüsse
      Simon Jakob

  2. Das s$Selbständigerwerbender muss ich ja ab CHF100’000 Mwst abrechnen. Falls ich darunterliegen, muss ich die Mwst nicht abrechnen, darf aber meinen Kunden auch keine verrechnen.

    Was mache ich in dem Fall, wenn ich nicht sicher bin, ob ich CHF100’000 erreichen werde oder nicht? Ich kann ja schlecht beim erreichen der Limite allen Kunden nachträglich die Mwst verrechen.

    Besten Dank für eure Hilfe,

    • Guten Tag

      Aufgrund dessen ist es essenziell, dass man die rechtzeitige Anmeldung für die Mehrwertsteuern nicht verpasst. Antworten zur Steuerpflicht finden Sie unter anderem hier. Ansonsten kann ich Ihnen gerne Findea AG empfehlen.

      Freundliche Grüsse
      Simon Jakob

  3. Guten Tag,

    Ich habe kürzlich einen kleinen Openair Event gemacht und mache weniger Umsatz als 100k pro Jahr. Ich erhalte von verschiedenen Firmen Rechnungen mit MWST. Meine Frage ist nun, da ich weniger als 100k mache und nicht mwst-pflichtig bin, ob die Firmen die Rechnungen mir ohne MWST ausstellen müssen oder ob das richtig ist und ich diese Zahlen muss?

    Ich wäre über Ihre Erklärung sehr froh.

    Besten Dank

    • Guten Tag

      Die MwSt haben Sie zu bezahlen, da Sie sich nicht der Mehrwertsteuer unterstellt haben. Würden Sie sich der Mehrwertsteuer unterstellen, so könnten Sie auf den bezahlten Rechnungen den Vorsteuerabzug geltend machen bzw. die bezahlte Mehrwertsteuer abziehen.

      Freundliche Grüsse
      Simon Jakob

  4. Wenn ich mit meiner Firma (GmbH) gerade knapp über 100’000.- Umsatz mache, lohnt es sich eine zweite GmbH zu gründen, einen Teil des Umsatzes dort abzuwickeln, um die MWST Pflicht zu umgehen?

    • Guten Tag,

      Rein theoretisch ginge so etwas. Ob unter dem Strich jedoch dann finanziell unter Berücksichtigung aller anderer Umstände besser dastehen würde, bezweifle ich jedoch stark.

      Freundliche Grüsse
      Simon Jakob

  5. Guten Tag

    Wie ist das, wenn man bis CHF 100’000 MWST befreit ist zahlt man dann die diferenz nach den CHF 100’000 an die MWST?

    Freundlichen Grüssen
    Angela

    • Guten Tag Angela

      Sobald die Schwelle von CHF 100’000 erreicht wurde, ist man verpflichtet, sich für das nächste Geschäftsjahr der Mehrwertsteuer zu unterstellen. D.h. die Differenz muss nicht bezahlt werden.

      Freundliche Grüsse
      Simon Jakob

  6. Guten Tag, Startups.ch Team,

    ich lese: Wer einen jährlichen Umsatz von weniger als CHF 100’000 im Inland erwirtschaftet, ist grundsätzlich von der MWST-Pflicht befreit.

    Bedeutet dies das man bei einer Wareneinfuhr über der privaten Freigrenze auch keine MwSt. bezahlen muss?

    In der EU scheint dies bei Warensendungen zwischen z.B. Ungarn und Deutschland möglich wenn man als Kleingewerbetreibender einzustufen ist. Deutschland max. 17.500 €.

    Wenn man in der EU die Waren mit einer Umsatz Steuer ID Nummer bezieht, also ein angemeldetes Gewerbe hat, ist eine MwSt. freie Versendung möglich und beim Verkauf ist keine MwSt. anzuführen.

    Kann dieser Vorteil auch zwischen EU und der Schweiz erziehlt werden, wenn ja wie muss die Firma in der Schweiz registriert sein?

    Vielen Dank für die Information.

    MfG

    Edgar

    • Guten Tag Edgar

      Bei der Einfuhr von Gütern in die Schweiz über der privaten Freigrenze muss die sog. Einfuhrumsatzsteuer (de facte die Mehrwertsteuer) entrichtet werden.

      Freundliche Grüsse
      Simon Jakob

  7. Guten Tag

    Ich bin selbständige Moderatorin. Ich komme jedoch (noch) nicht auf einen Umsatz von 100’000 pro Jahr. Bin ich von der Mehrwertsteuer befreit?

    Vielen Dank und freundliche Grüsse

    Roberta

    • Guten Tag Roberta

      Wenn Sie die Umsatzgrenze von CHF 100’000.00 nicht erreichen, sind Sie nicht MWST-pflichtig. Sie können sich jedoch freiwillig unterstellen lassen.
      Wenn Sie sich freiwillig unterstellt haben, müssen Sie die MWST in jedem Fall abrechnen.

      Bitte beachten Sie, dass ab dem 01.01.2018 das MWST – Gesetz teilweise revidiert wird. Neu ist der weltweit-erzielte Umsatz massgebend für die MWST-Pflicht.

      Freundliche Grüsse
      Nadja Mehmann

      • Liebe Frau Mehmann

        Vielen Dank für Ihre Antwort.

        Muss ich bei der Rechnungsstellung jeweils hinschreiben, dass diese Rechnung von der Mehrwertsteuer befreit ist?

        Ganz herzlichen Dank und freundliche Grüsse

        Roberta

        • Guten Tag Roberta

          Sie müssen nicht, es ist jedoch empfehlenswert. Es ist vor allem dann empfehlenswert, wenn Ihre Kunden selbst der Mehrwertsteuer unterstellt sind, da diese den Vorsteuerabzug geltend machen könn(t)en. Wenn Sie direkt auf der Rechnung deklarieren, dass Sie nicht der Mehrwertsteuer unterstellt sind, ersparen Sie sich Rückfragen Ihrer Kunden betreffend Mehrwertsteuern.

          Freundliche Grüsse
          Simon Jakob

  8. Guten Tag,

    ich bin Einzelunternehmer als Berater unterwegs. Fakturiere mehr als 100’000 EUR mit ausländischen Kunden, und weniger als 50’000 CHF in der Schweiz. Ich habe 2 Fragen:
    – bin ich mehrwertsteuerpflichtig?
    – wenn ja, der Steuersatz bezieht sich auf die Summe über den 100’000 CHF oder auf dem Gesamtumsatz?

    Vielen Dank und freundliche Grüsse
    Cosimo

    • Guten Tag

      Ab 2018 wird bei der Mehrwertsteuerpflicht auf das globale Einkommen abgestellt. D.h., in Ihrem Fall wären Sie für Ihre CHF 50’000 in der Schweiz mehrwertsteuerpflichtig. Die Mehrwertsteuer ist dann auf den gesamten in der Schweiz erzielten Umsatz anwendbar.

      Freundliche Grüsse
      Simon Jakob

  9. Guten Tag,

    ich biete Dienstleisungen, Studien und Arbeiten am Bund selber an. Sind diese Dienstleisungen der MWST befreit oder gilt auch hier die MWST Pflicht?

    Vielen Dank im Voraus,
    Pascal

    • Guten Tag

      Dies ist abhängig von der durchgeführten Leistung und kann aufgrund der vorliegenden Informationen nicht beantwortet werden.
      Am Besten kontaktieren Sie für die genau Abklärung Ihren Treuhänder.

      Freundliche Grüsse
      Nadja Mehmann

  10. Guten Tag

    Als selbständig erwerbender Grafiker erteile ich im Namen meiner Kunden, aber auf meine Rechnung Druckaufträge oder lizenziere Bilder im In- und Ausland. Werden diese Druck-/Lizenzkosten zu meinem Umsatz gezählt oder nicht? Wenn diese Kosten zu meinem Umsatz zählen, müsste ich wohl bald MwSt. bezahlen. Wenn nicht, möchte ich so lange wie möglich auf die MwSt-Pflicht verzichten.

    Vielen Dank für Ihre Antwort
    Thomas

  11. Guten Tag

    Ist es korrekt, dass wenn ich nicht der MwSt. unterstellt bin, ich dann in meinem Onlineshop die Steuer mit 0% ausweisen sollte / kann?

    Vielen Dank
    Dan

  12. Grüezi

    Ich unterrichte Wassergymnastik- (krankenkassenanerkannt) Wassergewöhnungs- und Kinderschwimmkurse.

    Sind alle diese Bereiche, bei einen Umsatz von Sfr. 100000.- MwSTpflichtig?

    Vielen Dank für Ihre kurze Rückantwort

    Damaris

  13. Guten Tag,

    Ich habe eine GmbH und arbeite als Beraterin hauptsächlich im Ausland. Ich fakturiere mehr als 100’000 CHF (in verschiedenen Währungen) an ausländischen Kunden, bin ich mehrwertsteuerpflichtig?

    Vielen Dank!
    Freundliche Grüsse,
    Marci Weller

    • Guten Tag Frau Weller

      Sie stellen die Frage zum richtigen Zeitpunkt! Ab 1. Januar 2018 wird bei der Mehrwertsteuerpflicht neuerdings auf den globalen Umsatz abgestellt. D.h. Sie sollten sich ab 1. Januar 2018 bei der Mehrwertsteuer anmelden.

      Freundliche Grüsse
      Simon Jakob

  14. Guten Tag

    Bis jetzt habe ich als selbstständig Erwerbende nie einen Umsatz über 100’000.- erreicht. Dieses Jahr habe ich nun einen Umsatz über 100’000.-. Muss ich mich bei der MWST rückwirkend anmelden? Aber wie ist es dann mit den Kundenrechnungen, muss ich da im nachhinein noch mwst anfordern? Oder muss ich mich erst für das kommende neue Geschäftsjahr anmelden?
    Besten Dank für eine Antwort.

    • Guten Tag

      Auf jeden Fall sollten Sie sich ab 1. Januar 2018 für die Mehrwertsteuern anmelden. Sofern Sie in den ersten drei Monaten dieses Jahres (Januar bis März) unter CHF 25’000 Umsatz geblieben sind, sind Sie verpflichtet sich nun ab 1. Januar 2018 bei der Mehrwertsteuer anzumelden. Haben Sie in den ersten Monaten die Umsatzlimite von CHF 25’000 überschritten, so müssten Sie theoretisch rückwirkend ab 1. April 2017 Mehrwertsteuer zahlen. Bestenfalls analysieren Sie dies mit einem Treuhänder. Findea AG, unsere Schwestergesellschaft, kann ich da sehr empfehlen.

      Freundliche Grüsse
      Simon Jakob

  15. Hallo
    Ich bin angestellt (90%) bei eine Metallbau-Firma
    Ich würde gerne ein Nebenjob ausüben als Privatperson mit einer Dienstleistung (Beratung, Technische Zeichnungen, Werkstattpläne usw). ich würde ca 2000.- Franken damit im Monat verdienen, dürfe ich Rechnungen stellen an die Kunden auch wenn Unternehmer sind? muss ich dafür eine MWST bezahlen und mich als Einzelfirma anmelden?
    Vielen Dank
    Geri

  16. Hallo, Ich selbststaendige Marketing Beraterin und verkaufe zudem einige selbst hergestellte Produkte (Handtaschen). Mein Jahresumsatz ist unter 100.000 CHF und ich rechne keine Umsatzsteuer/Mehrwertsteuer ab. Nun hat ein deutscher Online Market Place, auf dem ich meine Taschen anbiete mich um meine Umsatzsteuernummer gebeten und meint er kann meine Produkte nur akzeptieren, wenn ich eine Umsatzsteuernummer habe. Diese sollte ich haben auch ohne Umsatzsteuer. Stimmt dies? Sobald ich eine Umsatzsteuernummer beantrage, muss ich doch Umsatzsteuer hinzurechnen und abfuehren, oder?
    Herzlichen Dank fuer Ihre Hilfe!

  17. Guten Tag

    Was empfehlen Sie, wenn ich plane ein alkoholisches Getränk aus DE zu importieren und in der Schweiz zu vertreiben. Der Vertrieb wird keines Falls CHF 100’000 pro Jahr abwerfen. Der Vertrieb wird an ausgewählte Gastrobetriebe erfolgen. Dies wäre nur eine Nebentätigkeit – ich bin 100% Angestellter.

    Vielen Dank für Ihre Antwort.

    Freundliche Grüsse

    K. Rünzi

    • Guten Tag Herr Rünzi

      Grundsätzlich wären Sie in dieser Situation nicht mehrwertsteuerpflichtig. Warum sich eine freiwillige Unterstellung lohnen könnte, finden Sie hier.

      Freundliche Grüsse
      Simon Jakob

  18. Guten Tag,

    Ich habe eine Einzelfirma. Ist der Umsatz von im Ausland erbrachten Dienstleistungen (als Personalberater) der MwSt-pflichtige Grenze von 100 000 CHF angerechnet oder meine Dienstleistungen im Inland sollen 100 000 (ohne den Umsatzt vom Ausland) überschreiten, um steurpflichtig zu sein? Und ich werde am Ende des Jahres einen Umsatz von knapp 101 000 CHF haben. Soll ich mich unbedingt bei der ESTV melden, wenn ich für 2018 wahscheinlich einen Umsatz von weniger als 100 000 hätte?

    Vielen Dank und freundliche Grüsse
    Viktor

    • Guten Tag

      Bis Ende Jahr ist der massgebende Umsatz für die MWST-Pflicht, jener welcher in der Schweiz erzielt wurde. Ab 01.01.2018 wird jedoch der globale Umsatz massgebend sein (In- + Ausland).
      Wenn Sie die Umsatzgrenze erreichen, sind Sie verpflichtet, sich im folgenden Geschäftsjahr der MWST zu unterstellen. Erreichen Sie 2018 die Umsatzgrenze von CHF 100’000 müssen Sie sich auf das Geschäftsjahr 2019 der MWST unterstellen.

      Freundliche Grüsse
      Nadja Mehmann

  19. Guten Abend,

    ich gehöre nun auch zu den Inhabern einer Einzelfirma, die feststellt, dass sie für das Jahr 2016 hätte Mehrwertsteuer einfordern und abgeben sollen. Ich kann diese Summe nicht selbst tragen, daher meine Frage:

    1. Wie geht man dabei am besten vor? Gibt es erpropte Formen, damit es meine Kunden einigermassen schlucken… Was bedeutet das denn für sie konkret?

    2. Für das Jahr 2017 habe ich die Zahlen noch nicht, muss ich trotzdem pro forma direkt die Mehrwertsteuer einfordern, um auf Nummer sicher zu gehen und alles in einem Aufwasch machen zu können? Oder bin ich nun sowieso auf immer und ewig MwSt.-pflichtig?

    Danke für jede Antwort.

    Viele Grüsse,

    Mini

  20. Die Änderung welche am 1.1.2018 in Kraft tritt (https://www.estv.admin.ch/estv/de/home/mehrwertsteuer/fachinformationen/revmwstg.html) macht mich unsicher.

    Ich verkaufe digitale Produkte und lasse den ganzen Zahlungsprozess (Rechnung usw.) inkl. Mehrwertsteuerabrechnung von einem Dienstleister in der EU erledigen welcher die MWST anteilsmässig an die verschiedenen Länder überweist (auch in die Schweiz).
    Ich bekomme lediglich eine Auszahlung mit einem Beleg jeden Monat. Ich habe einen Umsatz von mehr als 100’000CHF.

    Muss ich mich jetzt auch anmelden und wenn Ja, wie verhindere ich dass ich 2x Mwst abliefere? Das Gesetz wäre ja dann überhaupt nicht mehr kompatibel mit der EU. Dort zahlt man wo der Kunde wohnt….

    • ok, ich habe folgendes im Gesetz gesehen:

      “Dienstleistungen, deren Ort sich nach Artikel 8 Absatz 1 im Inland befindet;
      nicht von der Steuerpflicht befreit ist jedoch, wer Telekommunikations-
      oder elektronische Dienstleistungen an nicht steuerpflichtige
      Empfänger und Empfängerinnen erbringt, ”

      Da in meinem Fall praktisch alle Kunden steuern bezahlen (es gibt ja kaum ein Land das keine Steuern einfordert), würde ich mich in diesem Fall nicht für die Mwst anmelden. Ist das Richtig?

  21. Guten Abend

    Als wir damals ein Start Up gründeten hatten wir die Vermutung das wir die 100k Umsatz erreichen werden und meldeten uns bei der MwSt. an. Mittlerweile wissen wir das wir uns, leider, verplant haben und erreichen die 100k nicht und haben sie auch nie erreicht. Daher werden wir uns wieder abmelden. Nun stellt sich die Frage ob wir die bereits bezahlten Abgaben zurück fordern können?

    Besten Dank für Ihre Hilfe!

    Viele Grüsse

    Christian

    • Guten Tag

      Die bezahlten Abgaben können grundsätzlich nicht zurückgefordert werden. Praktische Hilfe bei der Umsetzung oder der Abmeldung erhalten Sie von unserer Schwestergesellschaft, der Findea AG.

      Freundliche Grüsse

  22. Hallo

    Ich hatte im Jahr 2016 über 100000fr. Umsatz gemacht. Bin ich das Jahr 2017 pflichtig die mwst zubezahlen und bei mwst anzumelden.

    Und muss ich für 2016 auch mwst begleichen oder gilt das für 2017.

    Danke für antwort

    • Guten Tag

      Sofern Sie im Jahre 2016 die Umsatzgrenze von CHF 100’000 überschritten haben, sind Sie für das Jahr 2017 steuerpflichtig. Ob auch für 2016, hängt davon ab, ob Sie sich bereits früher hätten anmelden müssen. Dies muss anhand Ihrer Buchhaltung analysiert werden. Ich empfehle Ihnen in diesem Sinne mit Findea AG Kontakt aufzunehmen.

      Freundliche Grüsse
      Simon Jakob

  23. Ok, wenn mein Umsatz also unter CHF100’000 liegt bin ich nicht MWST Pflichtg.

    Muss ich auf meinen Rechnungen vermerken, dass ich nicht MWST-Pflichtig bin? Oder MWST 0% angeben?

    • Guten Tag

      Die Pflicht zur Anmeldung ist dann gegeben, wenn man objektiv gesehen annehmen muss, auf 12 Monate über 100’000.- CHF Umsatz zu generieren. Sie dürfen auf Ihren Rechnungen keine MWSt ausweisen, wenn Sie nicht angemeldet sind. Der Klarheit halber, dürfte es durchaus eine gute Idee sein auf den Rechnungen zu vermerken, dass keine MWSt erhoben wird.

      Freundliche Grüsse
      Mario Koller

  24. Guten Abend

    Fallbsp:

    Unternehmen nicht MWST Pflichtig.
    Voraussehbar auch im neuen Jahr geringer Umsatz (unter 100’000CHF)

    im zweiten Geschäftsjahr nach 3 Monaten: Umsatz 19’000CHF
    (Hochrechnung 76’000CHF) somit nicht Pflichtig bis Ende des Geschätsjahres.

    Im Frühling/ Sommer kommt ein Kunde und möchte eine grössere Materiallieferung haben, 60’000CHF.

    Der Umsatz ist nun bereits im Sommer über 100’000CHF. Diese Rechnung kann ohne MWST verrechnet werden, richtig?

    Kann nun trotzdem noch jeder X grosse Auftrag angenommen werden ohne dafür MWST zu verrechnen bis zum Ende des Geschäftsjahres?

    • Guten Tag

      Die Befreiung von der Steuerpflicht aufgrund des geringen Umsatzes endet, sobald das Total der im letzten Geschäftsjahr erzielten Umsätze die Umsatzgrenze von CHF 100’000.- erreicht hat oder absehbar ist, dass diese Grenze innerhalb von 12 Monaten nach der Aufnahme oder Ausweitung der unternehmerischen Tätigkeit überschritten wird. Somit können Sie die Rechnung, vorausgesetzt die unternehmerische Tätigkeit wurde nicht ausgeweitet, noch ohne MWSt ausstellen.

      Freundliche Grüsse
      Mario Koller

  25. Hallo,

    ich produziere in der Schweiz und exportiere nun zu Amazon in D. Jetzt gibt es die Möglichkeit am paneuropäischen Handel teilzunehmen. Dazu benötige ich eine Umsatzsteuernummer. Wo bekomme ich die? Und unterstelle ich mich damit auch unter 100’000 der Mehrwertsteuer? Ist es sinnvoll, oder welche Kosten sind zu erwarten?

    • Guten Tag

      Die Umsatzsteuernummer entspricht in der Schweiz der Unternehmensidentifikationsnummer (UID). Wenn Sie im Handelsregister eingetragen sind, haben Sie diese bereits (CHE-…).

      Es kann sinnvoll sein, Sie bei der MWST zu unterstellen. Dies kann jedoch nicht mit ohne einige fehlende Informationen beurteilt werden.

      Am Besten wenden Sie sich hierfür an einen Treuhänder. Er kann Ihnen die verschiedenen Möglichkeiten aufzeigen und die genauen Kosten berechnen. Wenn Sie keinen Treuhänder haben, kann ich Ihnen gerne unsere Schwestergesellschaft Findea AG (www.findea.ch) empfehlen.

      Freundliche Grüsse
      Nadja Mehmann

  26. Guten Tag,
    Ich bin yogalehrerin mit einem eigenen Studio. Die Umsatzsteuergrenze von 100.000 habe ich noch lange nicht erreicht. Bis jetzt war das Mietobjekt Mehrwertsteuerfrei, nun wird jedoch das Mietobjekt ab märz der Mehrwertsteuer unterstellt. Muss ich diese entrichten wenn ich selbst die Mehrwertsteuergrenze nicht erreiche? Eine Umsatzsteuernummer habe ich bereits. Wenn ja, kann ich sie zum Jahresabschluss geltend machen auch wenn mein Umsatz unter 100.000 liegt? Wieviel bekommt man von der MwSt zurück?
    Besten Dank
    Stefanie Schmidt

    • Guten Tag Frau Schmidt

      Wenn Sie bei der MWST nicht angemeldet sind, müssen Sie die MWST auf dem Mietobjekt begleichen und erhalten sie nicht zurück erstattet.
      Sind Sie bei der MWST (effektive Methode) angemeldet, können Sie diese sogenannten Vorsteuer mit der eingenommenen MWST verrechnen und abziehen.

      Freundliche Grüsse
      Nadja Mehmann

  27. Hallo,

    ich erbringe seit 1.1.2018 freiberuflich Dienstleistungen für einen Unternehmer in D. Bin deutscher Staatsbürger, wohnhaft in CH mit B Bewilligung seit 11/2016, seit 09/17 Student, und in der Schweiz zu 30% Angestellt. Meine freiberufliche Tätigkeit ist bisher noch nicht gemeldet Die Umsätze aus der freiberuflichen Tätigkeit werden sicher unter 100.000 CHF liegen.

    Andere, aus Ländern innerhalb der EU operierende Dienstleister für den gleichen Auftraggeber rechnen mit ihm unter “Reverse Charge” ab und geben dazu ihre UID (EU-Umsatzsteueridentifikationsnummer) auf der Rechnung an.

    Meine Fragen:

    Wo sollte ich meine Tätigkeit anmelden (soweit ich das verstehe reicht SVA)?

    Brauche ich für das Reverse Charge Verfahren eine EU-UID und wenn ja, wie bekomme ich diese?

    Was schreibe ich auf die Rechnungen, wenn ich nicht UST-Pflichtig bin in der Schweiz (unter 100.000 CHF) und Reverse Charge gilt?

    Danke!

  28. Hallo zusammen

    ich werde ab diesem Monat auch nebenberuflich selbstständige IT-Dienstleistungen anbieten (Programmierung von Webapplikationen)

    Vermutlich werde ich die 2300 CHF überschreiten, daher werde ich mich bei der AHV anmelden.

    Vorerst habe ich jedoch erst einen Kunden, und dieser sitzt in Norwegen und wird mich immer mal wieder unregelmässig nach meiner Verfügbarkeit fragen. Rechnungsstellung, Auftragsannahme usw. obliegt jedoch allein mir.

    100’000 CHF werde ich auf der selbstständigen Basis niemals erreichen, daher bin ich sicher generell von der Mehrwertsteuer befreit.
    Meine Frage ist aber: Betrifft das auch den norwegischen Kunden? Wie sieht denn meine korrekte Rechnung an den Kunden aus? Umsatzsteuer? Mehrwertsteuer?

    Vielen Dank für die Antwort und freundliche Grüsse
    Tanja

    • Guten Tag

      Wir empfehlen Ihnen, mit der Anmeldung bei der Ausgleichskasse zuzuwarten, bis Sie mehrere Kundenbeziehungen nachweisen können. Die Ausgleichskassen verlangen normalerweise einen Nachweis von 3 verschiedenen Kundenbeziehungen mittels 3 bereits bezahlten Rechnungskopien. Wenn Sie bei der MWSt nicht angemeldet sind, dann dürfen Sie auch keine MWSt auf Ihren Rechnungen ausweisen. Egal ob inländische oder ausländische Kunden betroffen wären. Wenn Sie weitere Fragen zu Mehrwertsteuern oder Buchhaltung haben, dürfen Sie sich gerne an die Spezialisten der Findea AG wenden.

      Freundliche Grüsse
      Mario Koller

  29. Guten Tag,

    Ich würde gerne als Nebenerwerb ein selbst designtes Produkt (Produktion China) via Etsy oder andere Plattform verkaufen (nach Schweiz/Deutschland und USA).
    Reicht es wenn ich hierfür lediglich die Einnahmen und Ausgaben festhalte? Muss ich hierfür mich als Einzelfirma eintragen lassen? Bin ich MWST pflichtig? Muss sonst noch auf etwas geachtet werden? Jahresumsatz max. CHF 15’000

    Vielen Dank für Ihre Hilfe

    • Guten Tag

      Sind Sie als Einzelunternehmen tätig, genügt eine einfache Buchhaltung (Einnahmen/Ausgaben). Der Handelsregistereintrag ist grundsätzlich erst ab einem Umsatz von CHF 100’000.00 Pflicht. Jedoch kann es sinnvoll sein, sich freiwillig einzutragen, damit Sie eine UID Nummer erhalten.

      Ebenfalls sind Sie erst ab einem Umsatz von CHF 100’000.00 MWST-pflichtig. Darunter können Sie sich freiwillig anmelden. Dies kann, je nach Aufstellung des Unternehmens, sinnvoll sein.

      Wichtig ist, dass Sie sich bei der Ausgleichskasse anmelden. Ab einem Jahreseinkommen von CHF 2’300.00 im Nebenerwerb sind Sie verpflichtet Sozialbeiträge zu zahlen.

      Gerne beraten wir Sie bezüglich der Gründung des Einzelunternehmens. Sie können hier ein unverbindliches Beratungsgespräch in Ihrer Nähe vereinbaren oder eine kostenlose Offerte rechnen.

      Freundliche Grüsse
      Nadja Mehmann

  30. Guten Tag
    Ich führe eine Malerei und bin noch nicht MWST-Pflichtig, was ich auch auf den Rechnungen vermerke.
    Nun meine Frage, können meine Kunden den bezahlten Betrag trotzdem von den Steuern abziehen, trotz keiner MWST-Pflicht?
    Oder spielt das in diesem Fall gar keine Rolle?
    Vielen Dank schon im Voraus!

    Freundliche Grüsse
    François

    • Guten Tag

      Wenn Sie auf Ihren Endpreis keine MWSt aufschlagen, dann dürfen Ihre Kunden auch keine MWSt-Vorsteuern in der jeweiligen MWST-Abrechnung aufführen bzw. in Abzug bringen. Natürlich können aber Gewerbekunden Ihre Honorarforderung normal als Aufwand in der Erfolgsrechnung aufführen. Sollten Sie weitere Fragen zu den Themen Steuern und Buchhaltung haben, dürfen Sie sich gerne bei der Findea AG melden.

      Freundliche Grüsse
      Mario Koller

  31. Guten Tag,
    ich habe eine GmbH und erbringe Dienstleistungen, darunter auch Kurse. Nun habe ich gehört, dass Kurse nicht der MwSt unterliegen. Stimmt dies? Ich verrechne die MwSt.
    Besten Dank,
    Gabriel Fischer

    • Sehr geehrter Herr Fischer

      Sofern Ihre Kurse unter Art. 21 Abs. 2 MWSTG (Mehrwertsteuergesetz) fallen, wären diese grundsätzlich von der Steuer ausgenommen. Die lässt sich aber so nicht abschliessend beurteilen.

      Freundliche Grüsse
      Simon Jakob

  32. Hallo

    Wenn ich als Schweizer Kleinunternehmen weniger als CHF 100’000.- Jahresumsatz erziele und von einem anderen Unternehmen eine Rechnung mit der MWST darauf erhalte, muss ich die dann bezahlen oder muss das andere Unternehmen die MWST von der Rechnung entfernen, da mein Unternehmen noch nicht MWST Pflichtig ist.

    Besten Dank.

    • Guten Tag

      Sie müssen die MWSt bezahlen. Wenn Sie keine MWSt abrechnen, dann verhält es sich mit der MWSt so, wie wenn Sie als Privatperson Einkäufe tätigen. Sie müssen MWSt bezahlen, können diese aber weder weiterbelasten noch von den Steuern abziehen.

      Freundliche Grüsse
      Mario Koller

  33. Guten Tag

    Meine Freundin und ich sind grad an der Selständigkeit dran es zu aufbauen, Wir Bieten Haushaltshilfe an und möchten auch in Büroreinigung hinkommen.

    Die Frage von mir mwst von wan an? und müssen wir von anfang an unser Tätigkeit anmelden als unternehmen? Wir haben noch keine Werbung gestartet bzw noch keine aufträge sind alles noch am aufbauen möchten aber in den nächsten Tagen starten da wir jetzt soweit sind.
    MFG und auf schnelle Antwort

    • Guten Tag

      Bitte entschuldigen Sie die etwas verspätete Antwort.

      MWST-pflichtig sind Sie ab einem Umsatz von CHF 100’000.00 pro Jahr.
      Wissen Sie bereits mit welcher Rechtsform Sie die Tätigkeiten ausüben möchten?

      Gerne beraten wir Sie diesbezüglich in einem Gespräch in Ihrer Nähe. Im Gespräch können Ihnen die verschiedenen Rechtsformen erläutert werden und es können auch die weiteren offenen Fragestellungen geklärt werden.

      Freundliche Grüsse
      Nadja Mehmann

  34. guten tag

    ich habe ein kleines unternehmen, dass einiges aus italien bestellen möchte. nur, diese Liefern nur wenn ich eine mwstr. nr habe. die 100k erreiche ich nicht, ist auch nicht das ziel. Es läuft alles als Nebenerwerb.

    Nun zur frage, ich brauche daher eine MWStr. nr. kann ich diese beantragen auch wenn ich diese 100k nicht erreiche? Was passiert wenn ich diese mwstr. habe?

    Freundliche Grüsse
    sl

    • Guten Tag

      Bitte entschuldigen Sie die verspätete Antwort.

      Sie können sich freiwillig der Mehrwertsteuer unterstellen. Dies hat die Konsequenz, dass Sie eine Mehrwertsteuernummer erhalten, jedoch aber auch Mehrwertsteuer abrechnen müssen.

      Freundliche Grüsse
      Simon Jakob

  35. Hallo, unser Unternehmen ist MWST pflichtig. WIr haben mehrere Lieferanten, wenn wir dort Ware bestellen, müsste der Lieferant die MWST abziehen? Sonst würden wir ja die MWST doppelt bezahlen ist das richtig? Herzlichen Dank

    • Guten Tag

      Grundsätzlich hat Ihr Lieferant seine Listenpreise und schlägt darauf die MWST (Total 107.7%).
      Sie können die 7.7% MWST bei der Abrechnung, wenn Sie mit der effektiven Methode abrechnen, abziehen.

      Ob der Lieferant MWST-pflichtig ist, hat somit nur indirekt einen Einfluss, da seine Listenpreise die MWST der Einkaufspreise beinhaltet.

      Freundliche Grüsse
      Nadja Mehmann

  36. Hallo,
    wie ist das mit der Rechnungstellung bei einem Einzel-Unternehmen das unter 100k Umsatz macht und daher nicht MWST-pflichtig ist? Also konkret: Welchen Hinweis würde man auf der Rechnung machen?
    Man kann ja schlecht schreiben: Mein Unternehmen macht weniger als 100k, deshalb sind die Leistungen nicht MWST-pflichtig.
    Vielen Dank für Ihre Rückmeldung.
    Gruss,
    Timo

    • Guten Tag

      Sie schlagen einfach keine Mehrwertsteuer auf den Rechnungsbetrag. Sie brauchen keinen speziellen Hinweis anzubringen.

      Freundliche Grüsse
      Mario Koller

  37. Ich verrechne ca. 200’000 als Consultant pro Jahr.
    Kann ich 2 Firmen gründen und Rechnungen stellen um die Mwst zu umgehen?
    Spart sich mein Kunde dadurch die 8% und ich bin viel günstiger für ihn?

    • Guten Tag

      Dies entspricht grundsätzlich einer Rechtsumgehung und sollte so nicht durchgeführt werden.

      Wenn Sie verschiedene Dienstleistungen anbieten und diese über zwei verschiedene Gesellschaften abrechnen, wäre dies in Ordnung.

      Freundliche Grüsse
      Nadja Mehmann

  38. Guten Tag,

    Aufgrund geringen Umsatzes bin ich nicht MWST pflichtig, daneben arbeite ich zu 50% als Angestellter. Nachdem ich eine Rechnung an einen öffentlichen Auftraggeber ohne MWST-Nummer gestellt habe, erbittet dieser nun einen Nachweis meiner Selbtständigkeit gem. AHV. Ich stehe erst am Anfang meiner Tätigkeit und habe diesen noch nicht.

    Ist dieser Nachweis wirklich notwendig? Was hat die AHV mit der MWST-Nummer zu tun?

    Vielen Dank!

    • Guten Tag

      AHV hat grundsätzlich mit der Mehrwertsteuer nichts zu tun.

      Ihr Auftraggeber verlangt den Nachweis der Selbständigkeit, da dieser fürchtet, nachträglich sämtliche Sozialversicherungsbeiträge für Sie abrechnen zu müssen. Dies wäre nämlich der Fall, wenn die AHV Sie nicht als Selbständigerwerbender qualifizieren würde. Ich rate Ihnen aus diesem Grunde, sich demnächst bei der SVA Ihres Kantons anzumelden.

      Freundliche Grüsse
      Simon Jakob

  39. Guten Tag,

    Ich möchte mich bei der SVA als Selbstständige anmelden, weiss jedoch nicht, was meine UID Nummer ist oder ob ich überhaupt schon eine besitze (diese muss man bei der Anmeldung angeben). Könnten Sie mir sagen, wo und wie ich das herausfinde?

    Freundliche Grüsse und vielen Dank!

    • Guten Tag

      Die UID Nummer ist die sogenannte Unternehmensidentifikationsnummer (CHE-).
      Diese erhalten Sie bei der Anmeldung im Handelsregister, der Mehrwertsteuer oder bei der Ausgleichskasse.

      Sind Sie noch nirgends gemeldet, können Sie dieses Feld leer lassen. Eine UID Nummer wird Ihnen dann zugewiesen.

      Freundliche Grüsse
      Nadja Mehmann

  40. Hallo Startups Team,

    Ich als Privatperson, habe diverse Produkte verkauft und die in Rechnung gestellt. Dies war meine erste Bestellung und ich bin noch weit weg von den CHF 100k Umsatz. Nun wurde ich aber darauf aufmerksam gemacht, dass

    – Die MWST Nummer des Leistungserbringers fehlt oder nicht den gesetzlichen Darstellung entspricht
    – Der MWST Satz nicht aufgeführt ist

    Wie muss die Rechnung korrekterweise aussehen? Der Käufer verlangt eine Rechnung mit Einzahlungsschein. Es handelt sich dabei um einen Online Shop Verkauf! Weiss nicht ob dies eine Rolle spielt.

    Vielen Dank und freundliche Grüsse
    E. Bozkurt

    • Guten Tag Herr Bozkurt

      Sofern Sie nicht bei der Mehrwertsteuer angemeldet sind, dann dürfen Sie auch keine Mehrwertsteuer auf die Preise draufschlagen. In diesem Sinne stellen Sie Rechnung ohne Mehrwertsteuer.

      Freundliche Grüsse
      Simon Jakob

  41. Super Seite hier. Vielen Dank

    Ich habe auch eine Frage bez. MWST:

    Wir sind zwei Einzelfirmen im Bereich Architektur die ab und zu gemeinsame Aufträge bearbeiten. Eine Firma stellt Rechnung, das Honorar wird nach Stunden aufgeteilt.
    Beide Firmen sind MWST-Pflichtig mit je einer eigenen MWST-Nummer.

    fiktives Beispiel:
    Honorarsumme ist 10’000.-
    Beide Firmen haben je 50 Stunden gearbeitet. Jeder sollte also 5000.- erhalten

    Firma A stellt Rechnung an den Auftraggeber
    10’000.-
    770.- (7.7% MWST )
    10770.-

    Firma B stellt Firma A die Stunden in Rechnung
    5000
    385.- (7.7% MWST )
    5385.-

    Darf Firma A die 385.- bei der Vorsteuer zum Abzug bringen damit am Ende beide gleich viel verdient haben ?

  42. Hallo,
    ich bin MwSt.-pflichtig und habe die Saldosteuersatz-Methode gewählt.
    Meine Kundenrechnungen verrechne ich it 7.7% Aufschlag und führe den Saldosteuersatz (6.5%) ab.
    Meine Frage bezieht sich nun auf den Umgang mit meinen Ausgabenrechnungen.
    Wenn ich z.B. Arbeitsmittel beschaffe begleiche ich die Rechnungen incl. MwSt.

    Vorsteuerabzug kann ich ja aufgrund des Saldosteuersatzes nicht machen.
    Wie verhält es sich nun mit dem Abzug der Ausgaben vom Gewinn?
    Kann ich die Ausgabe inkl. oder exkl. MwSt-Betrag von meinem Gewinn abziehen (bei sofortiger Abschreibung)?

    Danke und viele Grüsse

    Michael

  43. Guten Tag

    Um ein Konto bei einem Grosshandel zu eröffnen benötige ich eine UID Nummer.
    Kann ich die einfach beim Bund lösen indem ich ein Einzelunternehmen anmelde, ohne eigentlich gross Geschäftstätigkeit ausüben zu wollen, oder erst später Umsatz generieren möchte?

  44. Guten Tag.

    1. Wie kann ich nachvollziehen, ob die rechnungsstellende Firma MwSt-pflichtig ist? Sind das die Unternehmen, die ich nicht im Zefix finde?

    2. Wenn ich eine Ware über einen Handwerker kaufe, die ihm mit MwSt verrechnet wurde, kann mir der Handwerker dann für die Ware nochmals MwSt draufschlagen oder darf er das nur für die zusätzlich geleisteten Dienste? Bsp. Fenster werden von Hersteller an Handwerker geliefert und verkauft 24’000 CHF inkl. MwSt. Dieser baut Fenster bei mir ein und verrechnet 24’000 plus 3’000CHF für Einbau. Nun setzt er mir 27’000 plus 7.7% MwSt in Rechnung. Ist das korrekt?

    • Guten Tag
      1. Ob eine Firma MWST-pflichtig ist, können Sie im UID-Register (https://www.uid.admin.ch/Search.aspx) unter der Rubrik Ergänzung nachprüfen. Die Ergänzung «MWST» weist darauf hin, dass die Firma zur Abgabe der MWST verpflichtet ist. Diese können durchaus auch im Handelsregister eingetragen sein und sind folglich im Zefix aufzufinden.

      2. Ja das ist richtig, der Handwerker darf für seine erbrachte Leistung 7.7 % MWST verrechnen, wenn er der MWST unterstellt ist.

      Freundliche Grüsse
      Nadja Mehmann

  45. Guten Tag, Startups.ch Team,

    Ich bin Einzelunternehmer als Architekt. Mein Jahresumsatz ist unter 100.000 CHF und bin nicht MWST-pflichtig. Ich habe nur ausländischen Kunden (EU).

    Die AHV schickte mir die Berechnung mit den Akontobeiträge für Selbständigerwerbende und der Brief enthält eine UID-Nummer. Ich bin nicht im UID-Register oder im Handelsregister eingetragen.

    Fragen:

    – Erhalte ich die UID-nummer automatisch durch die AHV als Einzelunternehmen?

    – Soll ich die UID-Nummer in meine Rechnungen schreiben obwohl ich nicht MWST-Pflichttig bin?

    Vielen Dank und freundliche Grüsse

    Guillermo

    • Guten Tag Guillermo

      Die UID-Nummer erhalten Sie von der AHV automatisch, auch wenn Sie nicht im Handelsregister eingetragen sind. Sie dürfen diese gerne auch auf Ihren Rechnungen verwenden. Zwingend ist dies jedoch nicht.

      Freundliche Grüsse
      Simon Jakob

  46. Guten Tag

    Wir sind dabei einen Catering- und Lunchlieferservice aufzubauen in Form einer Einzelfirma.
    Wir erwarten vorläufig, dass der Umsatz unter CHF 100’000.– bleibt.
    Da wir aber auf alle Waren selber MwSt bezahlen, wäre für uns ein Vorsteuerabzug vielleicht interessant.
    Ist es möglich, MwSt auch unter der Grenze von CHF 100’000.– – sozusagen auf freiwilliger Basis – abzurechnen?

    Freundliche Grüsse
    Josef Rüttimann

    • Guten Tag

      Ja, das ist möglich. Um bezahlte Vorsteuern zurückfordern zu können – was besonders zum Zeitpunkt grösserer Investitionen bei niedrigen eigenen Umsätzen natürlich vorteilhaft ist – müssen Sie sich nach der effektiven Methode bei der MWSt anmelden.

      Freundliche Grüsse
      Mario Koller

  47. Guten Tag

    Ich habe im Jahr 2016 mit meinem Einzelunternehmen die Umsatzgrenze von CHF 100 000 um 4000 überschritten, wurde aber von meinem Treuhänder nicht informiert, dass ich mich fürs 2017 hätte bei der MwSt. anmelden müssen.

    Im Jahr 2017 ist der Umsatz wieder unter 100 000 gesunken und im Jahr 2018 wird er wieder wie gewohnt etwas unter 100 000 sein. Meinen Kunden, ich habe ein kleines Modelabel, habe ich nie MWst. auf die Kleider berechnet.

    Ab 2018 habe ich die Buchhaltung selber übernommen um eine bessere Kontrolle zu haben aber wieder ohne MWst. Ist das korrekt? Fürs nächste Jahr würde ich mich präventiv wohl bei der MWst. anmelden.

    Ich möchte es korrekt machen, kann mir aber nicht leisten fürs Jahr 2016 8000 Steuern nachzubezahlen.

    Was kann ich tun? Ich habe auch schon von einer Obergrenze von 108 000 gehört.

    Herzlichen Dank für Ihre Antwort

    Andrea

  48. Guten Tag

    Ich habe eine Frage bezüglich meinen Rechten und Pflichten, wenn ich nebst meiner 100% Festanstellung als Schreiner, Arbeiten gegen Geld verrichten möchte.

    Meine Arbeit beschränkt sich auf Arbeiten mit Holz. Aus Baumstämmen aus den Gärten der Kunden (bis jetzt Freunde und Bekannte), mache ich individuelle Gartenmöbel wie Bänke und Tische.

    Die Arbeiten möchte ich jedoch richtig in Rechnung stellen. Der Umsatz pro Jahr würde ca. 10’000.- betragen.

    Mein Anliegen besteht darin, die Arbeiten auszuführen, in Rechnung zu stellen und das Geld ordnungsgemäss zu versteuern.

    Mein Arbeitgeber ist über diese Arbeiten im Bilde. Eine Konkurrenzierung besteht nicht.

    Bin ich als Privatperson berechtigt, Rechnungen zu schreiben?

    Darf ich bei Arbeiten welche später die Versicherung übernehmen sollte eine Rechnung stellen?

    Ab wann macht es Sinn, das ganze unter einem Firmennamen zu führen?

    Muss nebst den Einkommenssteuern mit zusätzlichen Abzügen wie AHV, ALV, NBU, BVG gerechnet werden?

    Danke für Ihre Rückmeldung.

    Freundliche Grüsse

  49. Hallo

    Wir haben eine Firma mit aktuell nur ca 80’000 CHF Umsatz im Jahr (Materialvermietung), sind aber der MwSt unterstellt, damit wir Vorsteuerabzüge geltend machen können.

    Nun planen wir einen zweiten Geschäftsbereich (Beratungen bzw Interim Management), welcher sehr schnell einigen Umsatz machen wird und somit kommen wir sicher über die 100K im Jahr, was uns eh MwSt pflichtig halten wird.

    Nun die Frage. Ich habe aktuell 3 Kunden aquiriert, die in Deutschland, China und der Tschechischen Republik beheimatet sind. Die Dienstleistungen werden durch mich und eine unserer Prokuristinnen physisch teilweise in den entsprechenden Ländern, teilweise in unserem Büro in Zürich, jedoch auch in Drittländern erbracht. Die Bezahlung erfolgt teilweise in Tagessätzen und teilweise als Honorar.

    Sehe ich das richtig, dass hier die Empfängerort Regel zum tragen kommt, ich also die Rechnungen an diese 3 Kunden komplett ohne MwSt verrechne? Es wäre für mich ja kaum möglich abzugrenzen, wie viel der Dienstleistung in der Schweiz oder sonstwo “erbracht” wurde.

    Oder muss ich da noch etwas berücksichtigen?

    Viele Grüsse
    Mario

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