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Mehrwertsteuerpflicht – Wer muss Mehrwertsteuer (MWST) abrechnen?

aktualisiert am 23. Juni 2023

Grundsätzlich ist jeder/jede, der eine gewerbliche oder berufliche selbständige Tätigkeit ausübt, mehrwersteuerpflichtig ab einem jährlichen Umsatz von CHF 100’000.-. Dies gilt für selbständige Privatpersonen (z.B. Einzelunternehmen oder Kollektivgesellschaften) sowie für Kapitalgesellschaften (z.B. GmbH und AG.). Der Steuersatz beträgt 7.7 %, wobei Ausnahmen für tiefere Sätze bestehen.

Von der Mehrwertsteuerpflicht gibt es diverse Ausnahmen. Einerseits ist man erst ab einem gewissen Umsatz resp. einem gewissen Steuerbetrag mehrwertsteuerpflichtig, andererseits sind diverse Tätigkeiten von der MWST ausgenommen.

Umsatzgrenze von CHF 100’000.-

Wer einen jährlichen Umsatz von weniger als CHF 100’000.- erwirtschaftet, ist grundsätzlich von der MWST-Pflicht befreit. Folglich muss keine MWST-Anmeldung vorgenommen werden. Eine freiwillige MWST-Anmeldung ist jedoch jederzeit möglich.

Wenn keine MWST-Anmeldung vorgenommen wurde, darf das Unternehmen auch keine MWST auf den gestellten Rechnungen aufführen oder diese abrechnen. Eine Rückforderung der Vorsteuer ist ebenfalls nicht möglich (die Vorsteuer ist die durch das Unternehmen automatisch bezahlte MWST bei Einkäufen, Dienstleistungen oder sonstigen Investitionen).

Wird eine freiwillige MWST-Anmeldung vorgenommen, ist man einem Unternehmen mit einem Umsatz von über CHF 100’000.- in Bezug auf die Rechnungstellung und MWST-Abrechnung gleichgestellt. Bei der Anmeldung kann die MWST-pflichtige Person zudem ( bis zu gewissen Umsatzgrenzen) wählen, ob sie die Mehrwertsteuer mit der effektiven Methode oder mittels der Saldosteuersatzmethode abrechnen möchte. Welche Abrechnungsmethode die vorteilhaftere für das Unternehmen ist, muss im Einzelfall geprüft werden.

Zusammenfassend:
Ab dem Überschreiten der Grenze von CHF 100’000.- Jahresumsatz muss die MWST-Anmeldung vorgenommen werden. Ist der Umsatz tiefer, kanns ich eine freiwillige Anmeldung insbesondere bei grossen Investitionen des Unternehmens oder regelmässigen Kosten lohnen. Idealerweise klären Sie dies zusammen mit einem erfahrenen Berater ab.

Ausnahmen und Befreiungen

Abgesehen von diesen Umsatz- und Steuerbetragsgrenzen gibt es eine umfangreiche Liste von Steuerausnahmen und Steuerbefreiungen. Beispiele für Ausnahmen sind die Leistungen von Ärzten, Physiotherapeuten, Unterrichtsdienstleistungen, Kinderbetreuung durch Institutionen oder die Eintrittspreise in Museen und Zoos.  Ob ein neu gegründetes Unternehmen unter eine Ausnahme oder Befreiung fällt, ist im Einzelfall zu prüfen.

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388 Kommentare zu “Mehrwertsteuerpflicht – Wer muss Mehrwertsteuer (MWST) abrechnen?

  1. Sehr geehrte Damen und Herren

    Ich bin ein Baufachmann und arbeite als Bauführer in einer KMU. Die Arbeitsauslastung ist eher schwach und die Preise sind im Keller.
    In unserer Gegend überspannt ein Landwirt mit seinem Bruder den Bogen. Diese beiden ruinieren die Bauwirtschaft in dem sie zu Tiefstpreisen Bagger- und Baumeisterarbeiten ausführen. Wie ist es möglich, dass diese beiden sich unter ihrem Namen als Lohnunternehmer ausweisen. Sie haben 4 Bagger und vilele weitere Baumaschinen. Den Diesel beziehen sie zu besseren Konditionen über den Landwirtschaftsberieb. Seit Jahren untergraben sie dabei das Baugewerbe. Sie bezahlen keine WwSt obwohl sie pro Jahr minderstens Fr. 200’000.- bis 300’000.- Fr. Umsatz machen.

    Ist das Korrekt?

    Mit besten Grüssen ein
    KMU Bauführer

    • guten Tag
      ich musste mein Ferienhaus infolge Wasserschaden abbrechen und nun habe ich mit einem Kollegen ein neues gebaut,
      Frage: muss ich auch für die gefahrenen Kilometer welcher mein Kollege verrechnet MWST bezahlen?
      Das ganze Haus kommt etwa auf 140’000.–

  2. wir sind ein fussballclub und unterhalten eine clubbeiz. kann mir jemand sagen, ab welchem umsatz wir mwst-pflichtig sind?

  3. Sehr geehrte Damen und Herren
    bin selbständig mit 2 Coiffeuse die nicht 100% arbeiten.
    Da Konkurrenz sehr gross ist leider auch Arbeit zurück
    Wie sieht aus mit MWST.? Ist per Saldo abrechnen vielleicht besser ?

    Mit freundlichen Grüssen

    Donatella Hoti

    • Guten Tag

      Dies besprechen Sie am besten direkt mit einem Treuhänder. Welche Abrechnungsmethode für Sie besser ist, hängt von mehreren Faktoren ab.

      Freundliche Grüsse

      Walter Regli

  4. Sehr geehrte Damen und Herren
    Ich mache neben meiner Anstellung als Sekretärin auch hin und wieder Übersetzungen.
    Die Beträge für diese Übersetzungen sind nicht höher als Fr. 100.00 – Fr. 150.00 / Jahr.
    Muss ich eine MWST beantragen oder kann ich Rechnungen für die Übersetzungen
    ohne MWST ausstellen?
    Besten Dank.
    Freundliche Grüsse
    Suncana Sipek

  5. Wir sind im ersten Jahr von der MwSt. Pflicht befreit. Wenn wir im laufe des Jahres merken, dass wir über 100’000.- Umsatz machen, sind wir verpflichtet, uns anzumelden. Ich nehme an, wir müssen dann die Steuern für bereits erbrachte Dienstleistungen des gesamten Jahres nachzahlen, korrekt?

    • Guten Tag Herr Zweifel

      Wichtig ist, dass Sie nach 3 Monaten eine Hochrechnung vornehmen. Sofern Sie aufgrund dieser Hochrechnung die MWST-Grenze von CHF 100’000.- umsatztechnisch erreichen oder Nahe an die besagte Grenze kommen, empfehlen wir Ihnen sich umgehehend bei der ESTV anzumelden. Sie können sodann wählen, ob Sie rückwirkend die MWST bezahlen oder neu starten möchten.

      Freundliche Grüsse

      Deborah Rosser

        • Guten Tag

          Das ist korrekt. Sportvereine sind erst ab einem Umsatz von CHF 150’000.- MWST-Pflichtig. Dies jedoch nur, sofern sie nicht gewinnstrebig und ehrenamtlich geführt sind. Anderenfalls sind Sie von der MWST-Pflicht vollständig befreit.

          Freundliche Grüsse
          Deborah Rosser

    • Hallo
      ich bin seit 20 Jahren als selbständiger Allrounder tätig, immer unter der 100000.- Grenze.
      Da ich dieses Jahr einige Grossaufträge annehmen ( Sept/Okt/Nov )konnte (jedoch immer ohne MWST in der Offerte) werde ich wohl eher die 150’000.- im Jahr 2015 erreichen.
      Eine Anmeldung bei der MWst scheint für Kalenderjahr 2016 notwendig.

      Frage: Muss ich für Kalenderjahr 2015 die MWST nachbezahlen oder erst ab 01.01.2016 2016?

      Gruss

      • Guten Tag

        Falls die Umsatzgrenze im Jahr 2015 überschritten wird, muss die Anmeldung per 01.01.2016 erfolgen. Eine Nachzahlung der MWST für das Kalenderjahr 2015 ist nicht nötig.

        Freundliche Grüsse
        Deborah Rosser

  6. Guten Abend
    Wenn ich neben meiner Hauptberuflichen Tätigkeit Festartikel vermiete.
    Ich habe ausgaben von 600.- im Jahr und Einnahmen von ca. 1000.- muss ich dafür Mwst bezahlen oder kann ich trotzdem wenn ich will eine Nummer beantragen?

    Gruss P,Roth

    • Grüezi Herr Roth

      Eine MWST-Pflicht haben Sie erst ab einem Umsatz von CHF 100’000.- im Jahr. Sie können sich jedoch jederzeit freiwillig der MWST unterstellen und eine MWST-Nummber bei der ESTV beantragen.

      Freundliche Grüsse

      Deborah Rosser

  7. Guten Abend,

    Im Rahmen eines Vereins (im Handelsregister eingetragen + MwSt. Nr. beantragt) wollen die Firmenmitglieder Dienstleistungen vertreiben.

    Der Verein ist ein neutrales Organ welches im Kontakt mit dem Endkunden steht. Der neutrale Expertenrat prüft die Bedürfnisse der Kunden und offeriert die Leistungen seiner Mitglieder oder Dritter wenn kein Vereinsmitglied kompetent oder verfügbar ist.

    Die Rechnung für die Dienstleistung wird über den Verein gestellt (Dienstleistung + Marge = Rechnungsbetrag). Die Vereinsmitglieder oder die Dritten welche die Leistung erbringen sind Subunternehmer des Vereins.

    FRAGE: wie kann verhindert werden, dass der Verein UND der Subuntenehmer MwSt verrechnen?

    Freundliche Grüsse

    Daniel

    • Guten Tag

      Wenn beide Unternehmen MWST-Pflichtig sind, müssen auch beide Unternehmen eine entsprechende MWST verrechnen. Der Subunternehmer kann jedoch dem Verein Rechnung stellen. Falls der Verein über die effektive Mehrwertsteuermethode abrechnet, kann er die bezahlte Vorsteuer des Subunternehmers abziehen. Falls der Verein jedoch die Saldosteuersatzmethode gewählt hat, ist diese bereits im Steuersatz berücksichtigt. Der Verein kann sodann seinerseits an die Endkunden eine entsprechende Rechnung stellen.

      Freundliche Grüsse

      Deborah Rosser

      • Sehr geehrte Frau Rosser,

        Vielen Dank für Ihre ausführliche Antwort die mir im prinzip ausreicht.
        Allerdings wundere ich mich über die beiden Ausdrücke die Sie verwenden: “effektive Abrechnungsmethode” und “Saldosteuersatzmethode”.
        Auf dieser Seite der ESTV http://www.estv.admin.ch/mwst/themen/00156/index.html?lang=de findet man den Ausdruck “Saldosteuersatz” wieder aber nicht “effektive Abrechnungsmethode” oder ähnlich.

        Liegt hier ein Fehler vor oder verstehe ich noch etwas nicht?

        Freundliche Grüsse

        • Sehr geehrter Herr Hadrian

          Der Link verweist nur auf die Saldosteuersätze. Die effektive Abrechnungsmethode wird deshalb nicht erwähnt, weil es sich hier um die “normale” Abrechnungsmethode der ESTV handelt.
          Bei der effektiven Methode können nur die effektiven Vorsteuern geltend gemacht werden. Bei der Saldosteuersatzmethode wird jeweils ein Prozentsatz des Umsatzes (abhängig von der Branche) geltend gemacht.

          Freundliche Grüsse

          Deborah Rosser

  8. Guten Abend,

    da mein Umsatz geringer als 100.000 CHF liegt, bin ich von der Mwstpflicht befreit. Muss ich auf Rechnungen darauf hinweisen, dass ich Kleinunternehmer bin, wenn ich ins Ausland Dienstleistungen anbiete oder reicht Nettorechnung aus?

    Vielen Dank

  9. Ich habe im Jahr 1979 einen Film geerbt, welcher seinerzeit keinen besonderen Wert darstellte. Nun kann ich die Rechte dieses Sportfilms, welcher heute eine Rarität ist, verkaufen, da noch Urheberrecht besteht. Ich bin eine Privatperson.Muss ich für diesen einmaligen Verkauf Mehrwertsteuer bezahlen?

    • In Deutschland wurde eine Arbeitsleistung (Keine Ware nur Arbeitsstunden) getätigt. Wird die Rechnung mit MWST oder ohne verrechnet?
      Wie ist es wenn wir für eine Deutsche Firma in der Schweiz Arbeitsleistungen tätigen. Wird mit oder ohne MWST verrechnet?

      • Guten Tag

        Ob die Dienstleistung mit oder ohne Mehrwertsteuer verrechnet wird hängt vom Ort ab, wo die Dienstleistung erbracht wird. Die Mehrwertsteuer wird nur auf Inlanddienstleistungen erhoben. Als Ort der Dienstleistung gilt der Ort, an dem der Empfänger der Dienstleistung den Sitz hat. Wenn also die Firma, für die Sie tätig sind, ihren Sitz in Deutschland hat, so wird die Rechnung ohne Mehrwertsteuer erstellt. Liegt der Sitz hingegen in der Schweiz, so können Sie zusätzlich Mehrwertsteuer verrechnen. Von diesem Grundsatz kann es Ausnahmen geben wenn es sich beispielsweise um eine Dienstleistung von Reisebüros, Heilbehandlungen, gastgewerblichen Leistungen oder Personenbeförderungsdienstleistungen handelt.

        Freundliche Grüsse
        Luzia Bachofner

  10. Guten Abend
    Ich habe in den letzten Jahren meinen Umsatz im Salon steig gesteigert, durch die vermehrte Kundenanfrage stellte ich eine Person ein und somit wuchs der Umsatz im letzten jahr ueber 100000 . Somit wurde ich nachtraeglich Mehrwertsteuerpflichtig. da ich den Kunden keine Mehrwertsteuer aufgerechnet hatte stellt sich die Frage ob ich diese an die Estv vom 2013 voll bezahlen muss

    • Guten Tag

      Wenn die Umsatzgrenze von CHF 100’000.- erst im letzten Jahr (2013) erreicht wurde, müssen Sie sich per 1. Januar 2014 bei der ESTV anmelden und entsprechend MWST abliefern. Zudem dürfen Sie nicht vergessen, die MWST (grds. 8%) Ihren Kunden zu verrechnen.

      Freundliche Grüsse
      Deborah Rosser

  11. Sehr geehrte Startups.ch

    Ich habe eine Frage bzg. der Mwst. Seit 2 Jahren hab ich eine angemeldetes Einzelunternehmen (via Startups.ch gegründet) und ich bin damit auch zufrieden. Seit Anfang dieses Monates bin ich nun im Wholesale Business im Bereich CD Codes / Spielecodes tätig. Einerseits verkaufe ich die Codes vor allem an andere Grosshändler im Ausland. Meine Hauptkunden sind aus Polen, China und Dubai. Mir ist bewusst das ich bis 100’000 Fr. im Jahr nicht Mwst pflichtig bin und das habe ich bisher auch noch nicht erreicht. Weiter wird ein Teil der gekauften Codes via einem Marktplatz in Polen abgewickelt wo Endkunden / Händler aus aller Welt diese kaufen können. Somit ist meine Frage muss in diesem Fall dann auch Mwst. anmelden muss, da dies ja nicht Inlandgeschäfte sind.
    Oder muss ich hier ggf. Mwst. im Ausland bezahlen? Wäre super wenn ich hier ein wenig Licht ins dunkle erhalten würde. Ich möchte natürlich keinesfalls irgend ein Gesetz verletzen und so müsste ich ggf. das Geschäft aufgeben da es mit Mwst. nicht mehr rentabel wäre.

    Danke im vorraus für die Antwort

    Pascal

    • Guten Tag

      Aus Sicht der Schweiz haben Sie sich nicht bei der MWST anzumelden, wenn die CHF 100’000 Grenze nicht erreicht wird. Wenn die Codes aus der Schweiz verkauft werden, werden Sie nicht steuerpflichtig, da es sich beim Verkauf von Codes um Lieferungen handelt und der Ort der Lieferung da ist, wo die Sendung aufgegeben wird.

      Werden jedoch die Codes in Polen verkauft, so wird die Einzelfirma in Polen steuerpflichtig. Sie hat sich in Polen umsatzsteuerlich zu registrieren und 23 Prozent Umsatzsteuer abzuliefern.
      Dies deshalb, da der Ort der Leistung sich in Polen befindet, die Schweiz als Drittland gilt und bereits ab 1 Cent die Steuerpflicht entsteht.

      Wir empfehlen Ihnen, sich bezüglich genauerer Klärung der Angelegenheit mit einem Treuhänder in Verbindung zu setzen.

      Freundliche Grüsse
      Deborah Rosser

  12. Gute Tag
    Meine Frau arbeitet als Nagel-Desingerin. Nun kann sie sich bei einem Coiffeur Geschäft einmieten.

    Jetzt hat der Besitzer gesagt das, dass doch nicht so eifach sein wird. Er hatte bis jetzt MwSt bezahlt da er über 100´000 Umsatz hatte und will dies künftig nicht mehr in dem er seinen Umsatz unter 100´000 halten will.

    Er meinte das wenn meine Frau jetzt als selbständige (getrente Buchhaltung) in seinem Coiffeur Geschäft arbeite der gesamt Umsatz beider Geschäfte Ausschlag sei um MwSt pflichtig zu sein Da beide Geschäfte unter einem Dach sei.

    Ist das so?

    Mit freundlichen Grüssen
    Patrick Roth

    • Guten Tag Herr Roth

      Es kommt ein wenig darauf an. Wenn Ihre Frau als Selbständigerwerbende arbeitet und im Coiffeursalon lediglich eingemietet ist, dann wird auch ihre MWST separat verrechnet, da es sich um zwei getrennte Unternehmen handelt. Wenn Sie hingegen beim Coiffeur als Naildesignerin angestellt ist, wird der Umsatz zusammengerechnet und fliesst in die Berechnung der Umsatzgrenze von CHF 100’000.- mit ein.

      Falls Ihre Frau noch Hilfe beim Handelsregistereintrag oder der Gründung der Gesellschaft benötigt, stehen wir Ihnen gerne zur Verfügung. Sie können entweder online Ihre Offerte rechnen oder ein Beratungsgespräch an einem unserer Standorte vereinbaren.

      Freundliche Grüsse
      Deborah Rosser

  13. Guten Tag

    Ich habe eine Einzelfirma und bin nicht MwSt pflichitg, ich lasse aktuell ein paar Aufträge im Bereich Webdesign in Deutschland erstellen. Nun will mir der deutsche Dienstleister die MwSt von 19% verrechnen. Ist das korrekt so?

    Freundliche Grüsse
    Patrick

    • Genau nach dieser Frage habe ich gegoogelt und landete hier. Ich habe meine private Website in Hamburg (ich wohne in Bern) machen lassen, aber bei meiner Rechnung fehlt die Mehrwertsteuer. Hat die Firma nun einen Fehler gemacht, oder können/dürfen sie die MwSt nicht verrechnen?

      Freundliche Grüsse
      Brigitte

      • Dieser Frage schließe ich mich an: muss ich als Selbsständiger mit Wohnsitz Basel für Dienstleistungen aus Deutschland Mehrwertsteuer zahlen?
        Danke für die Hilfe!

      • Guten Tag Brigitte

        Umsätze von unter CHF 100’000.- unterliegen nicht der MWST. Vielleicht unterliegt die Firma welche ihre Webseite erstellt hat, gar nicht der MWST, da die generierten Umsätze kleiner sind. Zudem unterliegen Dienstleistungen aus dem Ausland nicht der MWST. Auch Dienstleistungen, welche im Ausland erbracht werden, unterliegen nicht der Schweizerischen MWST.

        Freundliche Grüsse
        Deborah Rosser

  14. Grüezi

    Wir haben eine GmbH und das Mwst Modell mit pauschal 6%…. Sind wir auch auf Erträge Mwst pflichtig, welche normalerweise nicht Mwst pflichtigen sind? Dienstleistungen im Bereich der Universitären Lehre ( externer Lehrauftrag im Honorarempfang) sind von der Mwst. befreit…?

    • Guten Tag

      Für die Mehrwertsteuer relevant sind nur jene Beträge, die mehrwertsteuerpflichtig sind. Falls eine Dienstleistung von der Mehrwertsteuer befreit ist darf auf diese Leistung auch keine Mehrwertsteuer verrechnet werden.
      Bei der Angabe des Umsatzes müssen Sie demnach nur den mehrwertsteuerrelevanten Umsatz angeben.

      Freundliche Grüsse
      Luzia Bachofner

  15. Guten Tag
    Ich spiele mit dem Gedanken eine Liegenschaft zu kaufen. Dazu macht es Sinn eine GmbH od. AG zu gründen. Ab Fr. 100’000.00 wird man MwSt.-pflichtig. Sind Mieteinnahmen bis Fr. 100’000.00 nun befreit?
    Danke für Ihre Anwort.
    Gruss
    R. Bracher

    • Guten Tag Herr Bracher

      Die Mieteinnahmen sind gemäss Art. 21 Abs. 2 Ziff. 21 des Mehrwertsteuergesetzes von der Mehrwertsteuer befreit.
      Gerne unterstützen wir Sie bei der Gründung Ihrer AG oder GmbH – rechnen Sie jetzt die Offerte und schicken Sie die Bestellung ab. Innerhalb von 24 Stunden (werktags) wird sich jemand aus unserem Juristenteam mit Ihnen in Verbindung setzen um die Gründung und das weitere Vorgehen zu besprechen sowie Ihnen die notwendigen Unterlagen zusenden. Ebenfalls stehen wir Ihnen an unseren Standorten auch für ein persönliches Beratungsgespräch zur Verfügung.

      Freundliche Grüsse
      Luzia Bachofner

  16. Guten Tag

    Ich bin dabei einen IT Dienstleister aufzubauen. Das Konzept ist folgendes: wir beziehen Fremdleistungen (ausschliesslich Dienstleistungen) im Ausland in Form von Entwicklungspackages. Diese werden dann in der Schweiz leicht anpasst/optimiert und anschliessend unter anderem ins Ausland exportiert.

    Zu meiner Frage:

    – Für den Export fällt keine MWST (8%) an und muss somit auch nicht auf die Rechnung?

    – Die Fremdleistungen beziehen wir von einem ausländischen Unternehmen, welches keinen Sitz in der Schweiz oder EU hat- muss ich eine Bezugssteuer entrichtet werden?

    – Welche Methode wäre die geeignetste- Saldo oder effektiv?

    Danke für eure Hilfe!

    • Guten Tag

      Sie liegen richtig. Beim Export fällt keine MWST an und muss deshalb nicht auf die Rechnung.
      Für die Fremdleistungen unterliegen Sie der Bezugssteuer. Damit Sie diese zurückfordern können, empfehle ich Ihnen unbedingt die effektive Methode zu wählen.

      Freundliche Grüsse
      Nadja Mehmann

  17. Ich bin mit meiner GmbH Untermieterin in einem Bürolokal. Ich habe mit dem Mieter des Büros eine Vereinbarung getroffen, dass ich anstelle einer Miete 20% meines Umsatzes an ihn weitergebe. Ich rechne die MWST in der Saldosteuersatz Methode ab.

    Wie kann ich nun verhindern, dass ich auf die 20% auch MWST abgeben muss. Kann man diesen Betrag irgendwo wieder abziehen?

    Liebe Grüsse, N. Wälchli

    • Guten Tag Frau Wälchli

      Die MWST ist auf dem gesamten in der Schweiz erwirtschafteten Umsatz abzuliefern. Die Verwendung des Umsatzes ist daher von keiner Bedeutung.

      Wenn Sie mit der effektiven Methode abrechnen würden, Ihr Mieter auf der Miete MWST zahlt und er auch der MWST unterstellt ist, könnten Sie die Vorsteuer abziehen.

      Freundliche Grüsse
      Nadja Mehmann

  18. Guten Abend

    ich habe meinen Wohnsitz in der Schweiz und bin dabei, einen Autorenvertrag mit einem Verlag aus Deutschland abzuschliessen. Nun habe ich eine Aufforderung bekommen, mitzuteilen, ob ich mehrwertsteuerpflichtig bin. Ich vermute nicht, da ich noch keine Einkünfte aus dieser Tätigkeit habe (auch dann wären das weit unter 100000 im Jahr).
    Darüber hinaus wollen sie eine internationale VAT Nummer wissen, die sei notwendig, um LIzenzen ins Ausland verkaufen zu dürfen. Wo bekomme ich diese Nummer?

    Vielen Dank im voraus und freundliche Grüsse
    Thomas

    • Guten Tag Thomas

      Mehrwertsteuerpflichtig werden Sie erst ab einem Umsatz im Inland von CHF 100’000.-. Sie können sich jedoch auch mit einem niedrigeren Umsatz bei der MWST anmelden. Da dies, in Ihrem Fall, von Ihren Auftraggebern oder Kunden erwartet wird, würde dies sicherlich Sinn machen.

      Grundsätzlich existieren nur MWST Nummern von den einzelnen Ländern. Wenn Sie sich also bei der MWST in der Schweiz anmelden, sollte dies ausreichen.

      Falls Sie noch weitere Fragen haben, können Sie gerne hier ein Beratungsgespräch vereinbaren.

      Freundliche Grüsse
      Nadja Mehmann

  19. Ich verkaufe neben meiner Beruflichen Tätigkeit T-shirts und möchte dies auch weiter ausüben bzw irgendwann in geraumer Zeit in den Professionelleren Bereich wechseln.
    Das heisst also, wen ich keine 100’000sfr im Jahr Umsatz einnehme bin ich von der Mwst befreit. Dies gilt auch wen ich Produkte ins Ausland verkaufe? (China,Amerika etc)

    Danke für die Antwort.

    • Guten Tag

      Für die Mehrwertsteuer ist nur der Umsatz im Inland, d.h. in der Schweiz relevant. Wenn dieser Umsatz CHF 100’000.- pro Jahr übersteigt muss man sich der Mehrwertsteuer unterstellen. Ansonsten ist die Unterstellung freiwillig, kann aber durchaus Sinn machen, wenn man z.B. hohe Investitionen hat, bei welchen man den Vorsteuerabzug geltend machen könnte. Ebenfalls ist der Eintrag im Handelsregister Pflicht ab einem Umsatz von CHF 100’000.-.

      Freundliche Grüsse
      Luzia Bachofner

  20. Guten Abend

    Ich habe seit zwei Jahren eine Firma. Im ersten Jahr haben wir einen Umsatz unter 100’000.- erzielt. Jetzt aber im zweiten Jahr werden wir einen Umsatz knapp über 100’000.- erzielen. Das heisst wir müssen uns anmelden für das Jahr 2016. aber was geschieht wenn ich in dem Jahr 2016 eine Umsatz unter den 100’000.- erziele? Weil ich das selbst Steuern kann und eigentlich auch lieber unter dieser Grenze halten möchte, nimmt mich das wunder. Kann mir da jemand helfen? Weil wenn wir einen Unsatz von 102’000.- erzielen fahren wir schlechter als wenn der Umsatz auf 98’000.- ausfällt.

    Vielen Dank

    Adrian

    • Guten Abend Adrian

      Sofern Sie im 2015 die Umsatzgrenze von CHF 100’000.- überschritten haben, müssen Sie sich zwingend für die MWST im 2016 anmelden. Wenn Sie die Umsatzgrenze im 2016 dann unterschreiten, können Sie sich auf 2017 wieder abmelden. Die MWST für das Jahr 2016 muss aber trotzdem entrichtet werden.

      Freundliche Grüsse
      Deborah Rosser

  21. Guten Tag
    Ich habe ein Unternehmen gegründet im Mai 2015 und mich weder für die MWST angemeldet noch MWST verrechnet, da ich dachte wir erreichen dem Umsatz von 100’000 im ersten Jahr nicht. Nun nach 7 Monaten haben wir den Umsatz dennoch erreicht. Muss ich jetzt nachträglich die MWST für 2015 abliefern obwohl ich keine verrechnet habe? Oder reicht es wenn ich mich jetzt fürs 2016 anmelde und ab 2016 die MWST verrechne?
    Vielen Dank

    • Guten Tag

      Grundsätzlich sind Sie MWST pflichtig ab dem Moment in dem Sie die Umsatzgrenze übersteigt. Ob Sie diese ausweisen oder nicht spielt hier keine Rolle. Ich empfehle Ihnen unbedingt einen Treuhänder zu kontaktieren, der Sie bei diesem Prozess unterstützt.

      Freundliche Grüsse
      Nadja Mehmann

  22. Guten Tag
    Wenn ein nicht gewinnorientierter Verein (Status Kultuszweck) einen Jahresumsatz von 150’000-200’000.- macht, 2/3 seiner Einkünfte aber über Spenden und Stiftungszuwendungen bezieht, ist er dann trotzdem Mwst-Pflichtig? Auch wenn der Verein Produkte die Mwst-Pflichtig sind, gerade mal pro Jahr auf eine Summe von 40’000.- kommt? Besten Dank und herzliche Grüsse,
    Maria

    • Guten Tag Maria

      Nein der Verein (nicht gewinnstrebig) ist für die Mitgliederbeiträge nicht MWST-pflichtig. Diese Beiträge sind gesetzlich von der MWST befreit. ( Art. 21 Abs. 2 Ziff. 13 MWSTG)

      Somit müssen Sie sich nur bei der MWST Anmelden, wenn Sie mit dem Verkauf von Vereinsprodukten o.ä. CHF 100’000.00 übersteigen.

      Freundliche Grüsse
      Nadja Mehmann

  23. Ich habe folgende Frage. Ich verkaufe Software Produkte über Paypal. Nur ein kleiner Prozentsatz davon in der Schweiz und bin nun über den 100’000 CHF Umsatz gekommen. Sind für die MWST nur der Umsatz für die in der Schweiz verkauften Produkte relevant oder auch die im Ausland verkauften Produkte?
    Falls ja, wie sieht es mit der MWST im Ausland aus, falls man MWST Pflichtig ist? Muss man dann für jedes Land die MWST separat bezahlen?

    • Guten Tag

      Für die MWST ist der Umsatz den Sie im Inland erzielen massgebend. Das heisst, wenn die in der Schweiz verkauften Produkte CHF 100’000.- nicht übersteigen, sind Sie nicht MWST pflichtig.

      Für die MWST im Ausland empfehle ich Ihnen jeweils Kontakt mit der dortigen Behörde oder einem Anwalt aufzunehmen, da jedes Land sein eigenes Gesetz hat.

      Freundliche Grüsse
      Nadja Mehmann

  24. Guten Tag

    Ich bin bei der Mwst mit 5.2 % angemeldet. Nun habe ich aber Ende Jahr die 100000 nicht erreicht und schon für das erste Halbjahr bezahlt. Muss ich nun trotzdem das 2te Halbjahr bezahlen oder wir mir etwas zurückerstattet?

    Vielen Dank

    • Guten Tag Helmut

      Wenn Sie sich freiwillig der MWST unterstellen, ist die MWST in jedem Fall abzuführen. Unabhängig davon, ob die Umsatzgrenze von CHF 100’000.- erreicht wurde oder nicht.
      Sie können sich aber unter Einhaltung der erforderlichen Fristen im kommenden Jahr wieder von der MWST abmelden.

      Freundliche Grüsse
      Deborah Rosser

  25. Guten Tag
    Ich hab eine Frage. Ich bin der MwSt unterstellt und importiere Stoff aus dem Ausland (DE).
    Wenn ich jetzt eine Nähmaschine importiere, die aber nicht weiterverkauft sondern für die Fertigung der Ware bestimmt ist, wie kann ich das dann verrechnen? Einfach als Vorsteuer abziehen?

    Und was ist mit einer Maschine, die ich schon vor der Gründung privat besitzt habe? Kann ich da auch noch was abziehen?

    Vielen Dank!

    Liebe Grüße

    Michi

    • Guten Tag Michi

      Bei allen Produkten, welche Sie einkaufen, haben Sie die Möglichkeit, die MWSt zurückzufordern (Vorsteuerabzug). Dies unabhängig davon, ob Sie die Produkte weiterverkaufen oder selbst gebrauchen. Bei der Maschine, welche Sie noch als Privatperson gekauft haben und daher noch nicht der Mehrwertsteuer unterstellt waren, besteht keine Möglichkeit, die Vorsteuer geltend zu machen.

      Freundliche Grüsse
      Luzia Bachofner

  26. Hallo, ich verkaufe meine Beratungsdienstleistung von der Schweiz aus u.a. nach Deutschland, wo ich auch zum Teil vor Ort die Dienstleistung erbringe. Fuer welche Leistungen/Umsatz gilt dann die 100.000 Gernze?

    • Guten Tag

      Die Grenze von CHF 100’000.- gilt nur für Leistungen, welche in der Schweiz erbracht wurden. Wurde die Leistung in Deutschland erbracht, ist keine MWST zu verrechnen.

      Freundliche Grüsse
      Deborah Rosser

      • Guten Tag

        Ob eine Dienstleistung mehrwertsteuerpflichtig ist oder nicht hängt vom Umsatz ab, der erzielt wird. Sie sind erst zur Anmeldung der MWST verpflichtet, wenn der Umsatz innerhalb der Schweiz CHF 100’000.- übersteigt. Sofern Sie Ihre Dienstleistungen ausserhalb der Schweiz anbieten, unterliegen diese nicht der Schweizer Mehrwertsteuer. Grundsätzlich kann daher eine Einzelunternehmung mit Sitz in der Schweiz gegründet werden. Auch diese ist aber erst ab einem Umsatz von CHF 100’000.- im Handelsregister einzutragen. Wir empfehlen jedoch eine freiwillige Eintragung, sofern Sie diese Umsatzgrenze nicht erreichen sollten, da dies ein Zeichen der Professionalität darstellt.

        Gerne sind wir Ihnen bei der Eintragung Ihrer Einzelfirma im Handelsregister behilflich. Sie können entweder online eine Offerte rechnen oder ein Beratungsgespräch an einem unserer Standorte vereinbaren.

        Freundliche Grüsse
        Deborah Rosser

  27. Hallo
    Ich habe eine AG “geerbt” und habe selber eine GmbH. Beide Firmen erbringen mehr oder weniger die gleichen Dienstleistungen. Jede Firma für sich erreicht den Umsatz von 100’000 pro Jahr nicht, zusammen aber schon. Da mir mittlerweile aber beide zu 100 % gehören: wird da der Umsatz von beiden Firmen zusammengezählt für die Bestimmung der MWST-Pflicht?

    Danke für die Antwort.
    Lieber Gruss
    Antonina

    • Guten Tag Antonina

      Für die MWST wird jedes Unternehmen mit einer eigenen MWST Nummer separat begutachtet. Wenn Sie somit zwei Unternehmen haben und diese nicht mit einer MWST Nummer verbunden sind, werden die Umsätze jeder einzelnen Rechtspersönlichkeit separat betrachtet.

      Freundliche Grüsse
      Nadja Mehmann

  28. Guten Tag

    Ich bin pensioniert und arbeite als selbständiger Berater mit einem Umsatz von unter CHF 100’000. So weit so gut.
    Nun verkaufe ich nebenbei auch grossformatige Bilder, deren Druck und Montage von einer Firma durchgeführt wterden, welche mir dafür eine MWSt verlangt.
    Muss ich diese Kosten in meiner Rechnung an den Käufer ausweisen?
    Und was gilt es sonst noch zu beachten?
    Besten Dank für Ihre Antwort und freunliche Grüsse

    • Guten Tag

      Solange Sie nicht bei der Mehrwertsteuerbehörde angemeldet und unterstellt sind dürfen Sie auf Ihren Rechnungen keine Mehrwertsteuer ausweisen. In diesem Falle tragen Sie als “Endkunde” die Mehrwertsteuer. Eine Unterstellung bei der Mehrwertsteuer ist ab einem mehrwertsteuerpflichtigen Umsatz von CHF 100’000.-/Jahr obligatorisch. Sofern der relevante Umsatz darunter liegt besteht die Möglichkeit, sich freiwillig der Mehrwertsteuer zu unterstellen. In diesem Fall könnten Sie dann Ihren Kunden ebenfalls eine Mehrwertsteuer verrechnen.

      Freundliche Grüsse
      Luzia Bachofner

  29. guten tag,
    ich bin gerade dabei eine einzelunternehmung die nicht mwst-pflichtig ist (unter 100K Umsatz) zu gründen. ich biete nur dienstleistungen von mir und keine produkte an. nun meine kunden sind zwar kleinstunternehmen wo aber sicherlich der eine oder andere mwst pflichtig sein wird. wie muss ich meine stunden verrechnen damit korrekt läuft? reicht ein zusatz mit firma xy ist nicht mwst-pflichtig, oder mwst inkl…oder was ist in diesem fall richtig? danke für eine rückmeldung

    • Guten Tag

      Solange Sie nicht bei der Mehrwertsteuer angemeldet sind sollte auf der Rechnung gar keine Mehrwertsteuer angegeben werden, weder inkl. noch exkl. Am einfachsten führen Sie einfach den Rechnungsbetrag auf, z.B. CHF 100.-.

      Freundliche Grüsse
      Luzia Bachofner

  30. Guten Tag,
    Wie müsste man vorgehen wenn man seine Dienstleistungen als Virtueller Assistent Unternehmen ausserhalb der Schweiz anbieten möchte (in der EU). Benötige ich eine UID als Virtueller Assistent, oder kann ich auch als „privat Person“ eine Rechnung ohne MwSt. ausstellen? Die Dienstleistungen werden über Internet erbracht, z.B. Buchhaltung, Homepage verwaltung, Backoffice usw. Diese Dienstleistungen werden von verschiedenen Orten aus von mir erbracht da ich mich auf Weltreise befinde, aber meine Adresse natürlich noch in der Schweiz habe. Vielen Dank für Ihre Hilfe.
    sonnigen Gruß
    Alex Coors

    • Guten Tag

      Ob eine Dienstleistung mehrwertsteuerpflichtig ist oder nicht hängt vom Umsatz ab, der erzielt wird. Sie sind erst zur Anmeldung der MWST verpflichtet, wenn der Umsatz innerhalb der Schweiz CHF 100’000.- übersteigt. Sofern Sie Ihre Dienstleistungen ausserhalb der Schweiz anbieten, unterliegen diese nicht der Schweizer Mehrwertsteuer. Grundsätzlich kann daher eine Einzelunternehmung mit Sitz in der Schweiz gegründet werden. Auch diese ist aber erst ab einem Umsatz von CHF 100’000.- im Handelsregister einzutragen. Wir empfehlen jedoch eine freiwillige Eintragung, sofern Sie diese Umsatzgrenze nicht erreichen sollten, da dies ein Zeichen der Professionalität darstellt.

      Gerne sind wir Ihnen bei der Eintragung Ihrer Einzelfirma im Handelsregister behilflich. Sie können entweder online eine Offerte rechnen oder ein Beratungsgespräch an einem unserer Standorte vereinbaren.

      Freundliche Grüsse
      Deborah Rosser

  31. Guten Tag,

    Ich verkaufe IT Dienstleistungen in der Schweiz und konnte bisher meinen Umsatz immer knapp unter 100k halten`als Einzelfirma.

    Nun, habe ich aber einen Kollegen in Deutschland, der mir hin und wieder etwas Arbeit abnehmen kann. Das heisst, ich werde dieses Jahr die 100k überschreiten, das was drüber geht, geht jedoch an meinen Kollegen in Deutschland als “Dienstleistung für dritte”, also ich gebe Aufträge weiter, verrechne es aber hier im Inland.

    Ist hier der 100k Umsatz massgebend oder gibt es da eine Mischrechnung, da ich nicht alles selber erledige?

    Zusätzlich bin ich Mitinhaber einer GmbH. Wäre das rechtlich in Ordnung, wenn ich allenfalls Aufträge hin und her schriebe, damit ich als Einzelfirma drunter bleibe oder wäre dies nicht rechtens?

    Grüsse, Martin

    • Guten Tag Martin

      Für die Umsatzgrenze der MWST ist der Umsatz innerhalb der Schweiz massgebend. Der Umsatz, welcher Sie im Ausland erzielen, ist für die MWST-Pflicht nicht entscheidend.
      Ich würde Ihnen aber empfehlen, die freiwillige Unterstellung ins Auge zu fassen. Da Sie so auf der sicheren Seite wären.

      Wenn Leistungen zwischen den beiden Unternehmen (GmbH & Einzelfirma) erbracht werden, müssen diese zum selben Preis verrechnet werden, wie wenn sie an einen Dritten erbracht werden würde. Ansonsten könnte dies steuerliche Problemstellungen hervorrufen.

      Ich empfehle Ihnen aber, bezüglich dieser Thematik mit einem Treuhänder in Kontakt zu treten. Er kann Ihnen die möglichen Varianten genau aufzeigen.

      Freundliche Grüsse
      Nadja Mehmann

  32. Guten Tag
    Wenn ich als Einzelunternehmer Ware aus dem Ausland beziehe und diese in der Schweiz verkaufe, muss ich so auch MwSt bezahlen (Unter 100t)? Weil ich hatte schon mehrmals Ware erhalten und bekam dann eine MwSt Rechnung von der DHL.
    Beste Grüsse
    Michael Luchs

    • Grüezi Herr luchs

      Sofern Waren in die Schweiz importiert werden, muss am Zoll die Schweizer MWST enrichtet werden – Sie erhalten jedoch die MWST aus dem Ausland wieder zurück.
      Dies unabhängig davon, ob Sie selbst der MWST unterliegen oder nicht.

      Freundliche Grüsse
      Deborah Rosser

  33. Guten Tag
    Ich arbeite im Network Marketing als selbständiger Berater und bekomme Provisionen vom In-und Ausland. Nun ist dieser Gesamtumsatz inkl. Produktverkauf knapp über 100’000.– gestiegen. Bin ich nun MWST pflichtig?
    Besten Dank für Ihre Hilfe.
    Freundliche Grüsse
    Karin

  34. Guten Tag

    Wenn ich mit meiner Firma online Dienstleistungen vermittle, via meinen webplatform, und Kunden aus der EU meinen Vermittlungsdienste kaufen, muss ich dann MwSt oder andere Abgaben liefern, in die Ländern wo meine Kunden sitzen?

    Freundliche Grüsse,
    Olof Krantz

    • Guten Tag Herr Krantz

      Wenn Sie eine Dienstleistung exportieren, ist diese Leistung MWST befreit.
      Wie es mit der MWST im jeweiligen Land geregelt ist, müssten Sie direkt vor Ort abklären. Am Besten fragen Sie auf der Steuerbehörde im Exportland nach.

      Freundliche Grüsse
      Nadja Mehmann

  35. Grüezi
    Ich gründe ein kleines Unternehmen im Bildungebereich mit einem Jahresumsatz unter 100’000.-. Ziel ist der Verkauf eines Produktes an öffentliche Schulen.

    -Einzelne Komponenten stammen aus dem Ausland, wofür mir bei der Einfuhr MWST verrechnet wird.
    -Das Produkt wird über einen bekannten Internetshop vertrieben.

    Muss dieser dafür wieder MWST bezahlen?

    Herzlichen Dank

    • Guten Tag Herr Beck

      Grundsätzlich ist für den Verkauf des Produktes nur MWST zu fakturieren und anschliessend zu bezahlen, wenn Sie sich auch bei der MWST anmelden. Dies ist erst ab einem Umsatz von CHF 100’000.- Pflicht. Sie können sich aber bei einem geringeren Umsatz freiwillig der MWST unterstellen. Diesfalls hätten Sie den Vorteil, dass Sie die bei der Einfuhr der Ware bezahlten Vorsteuern zurück erhalten resp. in Abzug bringen können. Gerne unterstützen wir Sie bei der Firmengründung. Sie können entweder online eine Offerte rechnen oder ein Beratungsgespräch an einem unserer Standorte vereinbaren.

      Freundliche Grüsse
      Deborah Rosser

  36. Hallo,

    Die Antworten auf die vielen Kommentare sind wirklich sehr hilfreich, gerne würde ich daher auch etwas fragen.

    1. Meine Umsätze sind derzeit unter Fr.100k jährlich womit ich nicht obligatorisch der MwSt unterstellt bin. Einen nicht so kleinen Teil meines Umsatzes mache ich jedoch mit Warenhandel, wobei meine Kunden Firmen sind, die Mwst abrechnen. Ist es korrekt, dass meine Kunden die (von mir bezahlte und damit implizit weiter verrechnete) Mwst auf diesen Waren nicht abziehen können und bei einem Kauf bei mir somit ziemlich stark benachteiligt sind?

    2. Angenommen ich entscheide mich auf das 3. Quartal dieses Jahres hin, mich freiwillig der Mwst zu unterstellen, wie mache ich es Verkäufen von Waren, welche ich in Vorquartalen gekauft habe – kann ich diese Mwst rückwirkend zurückfordern? Andernfallls würde ich die Mwst beim Verkauf ja entrichten müssen, ohne, dass ich diese je zum Abzug bringen konnte – ich würde also 2x zahlen.

    Komplexe Thematik, diese Mehrwertsteuer!

    Vielen Dank und freundliche Grüsse

    • Guten Tag
      Besten Dank für Ihre Anfrage.
      Genau das ist korrekt so – sofern auf Ihrem Rechnungen keine Mehrwertsteuer ausgewiesen ist (weil Sie der Mehrwertsteuer nicht unterstellt sind), so können Ihre Kunden diese nicht zurückfordern. Eine Rückforderung ist nur möglich, wenn diese auch entsprechend verrechnet wurde.
      Den Vorsteuerabzug, d.h. die Rückforderung der bezahlten Mehrwertsteuer ist möglich ab dem Zeitpunkt, bei welchem Sie bei der Mehrwertsteuerbehörde angemeldet wären. Eine Anmeldung ist jedoch auch bis zu drei Monaten rückwirkend möglich, d.h. Sie könnten sich per 2. Quartal anmelden und dann die Mehrwertsteuer zurückfordern. Bitte beachten Sie jedoch, dass auch die von Ihnen gestellten Rechnungen dann ab diesem Datum die Mehrwertsteuer ausweisen müssen. Je nachdem wäre es daher notwendig, gewisse Rechnungen nochmals auszustellen und den Kunden zusätzlich die 8% Mehrwertsteuer zu verrechnen.

      Freundliche Grüsse
      Luzia Bachofner

  37. Liebes Startup Team

    Leider habe ich trotz den super Ausführungen im Blog noch ein paar Fragen zur MWSt. Ich habe eine Einzelunternehmung und bin aufgrund des Unsatzes nicht der MWSt unterstellt:

    1. Ich importiere Geräte aus dem Ausland, auf welche ich bei der Einfuhr 8% entrichte. Wie ich verstehe, kann ich diese nicht rückfordern, ist das korrekt. Meine Endkunden sind bislang ausschliesslich Private. Bei gleicher Marge ist also der Endkundenpreis der gleiche nur offiziell jetzt ohne MWSt Ausweisung, wenn ich mich freiwillig der MWSt unterstelle inkl. Richtig? Verstehe ich es richtig, dass es bei diesem Modell dann für mich keinen Unterschied macht, ob ich mich der MWSt unterstelle oder nicht? Resp. hätte die freiwillige Unterstellung irgendwelche Nachteile (zusätzliche Steuern für mein Unternehmen, grosser Aufwand in der Abrechnung,…?)

    2. Nun möchte ich aber auch importierte Rohwaren von einem Schweizer Grosshändler kaufen und zusätzlich vertreiben. Macht es entweder beim Einkauf oder beim Verkauf dieser Rohwaren für den Händler oder mich resp. Den Endpreis für die Privaten einen Unterschied, ob ich mich freiwillig der Steuerpflicht unterstelle?

    Herzlichen Dank für Ihre Hilfe!
    Bruno

    • Guten Tag Bruno

      Sofern Sie nicht bei der Mehrwertsteuerbehörde angemeldet sind besteht für Sie keine Möglichkeit, die Mehrwertsteuer, welche Sie bezahlen, zurückzufordern. Sie sind mehrwertsteuertechnisch der Endkunde und müssen die 8% daher begleichen.
      Sofern Sie sich bei der Mehrwertsteuer unterstellen würden könnten Sie die Mehrwertsteuer weiterverrechnen. Konkret würde dies bedeuten, dass Sie auch Ihren Endkunden 8% Mehrwertsteuerzuschlag verrechnen. Gleichzeitig könnten Sie den sogenannten Vorsteueranzug geltend machen, d.h. die 8% Mehrwertsteuer, welche Sie bezahlen, könnten Sie bei der Eidgenössischen Steuerverwaltung zurückfordern.

      Freundliche Grüsse
      Luzia Bachofner

  38. Sehr geehrtes Startup Team

    Auch ich habe eine zusätzliche Frage zur MwSt. Meine GmbH wurde im Juni im Handelsregister eingetragen. Der Umsatz wird im ersten Geschäftsjahr voraussichtlich unter 100’000.- liegen. Operativ tätig werde ich erst am 1.9. Es wird ein reines Online Business welches Handel mit Wohnaccessoires betreibt. Ich habe jetzt die ersten Produktbestellungen getätigt. Meine Lieferanten stammen meist aus dem EU Raum. Bei allen enthielten die Rechnungen keine MwSt und mein Verständnis sagt mir dies ist auch korrekt so und ich brauche auch keine MwSt irgendwo anders auszuweisen oder zu bezahlen. Nun habe ich von einem Lieferanten jedoch folgenden Hinweis erhalten:
    Grüezi Herr Sommer

    Danke für Ihre Mail.

    Niemand ist von dieser Konsumentensteuer befreit! Wenn Ihre Kundin keine MwSt-Nr. beantragt, dann hat sie den gleichen Status wie wir als Privatperson und bezahlt beim Einkauf die Steuer trotzdem, kann sie aber nicht zurückfordern.

    Meine Empfehlung ist, dass sich AT CAROLINE’s GmbH umgehend freiwillig bei der ESTV anmeldet. Dies ist möglich auch wenn der Umsatz unter 100K liegt.

    Mit freundlichen Grüßen

    Ist diese Aussage korrekt und was ist Ihre Empfehlung?

    Vielen Dank im Voraus für Ihre Antwort und freundliche Grüsse
    Caroline Sp.

    • Hallo Caroline,

      Vielleicht kann auch ich weiterhelfen.

      Die Aussage ist eigentlich korrekt. Wenn Sie nicht bei der MWST angemeldet sind, können Sie diese nicht zum Abzug bringen. Und die CH-MWST schulden Sie unabhängig davon, wo Sie die Ware kaufen, genauso wie eine Privatperson.

      Es ist bloss die ausländische MWST, die Ihnen schon vom Lieferanten abgezogen wird und die nicht auf der Rechnung erscheint. Ihr ausländischer Lieferant kann Ihnen die CH-MWST in der Regel auch gar nicht in Rechnung stellen, das wird erst durch den Zollabwicklungsagenten gemacht, z.B. die Post oder Spedition. Achtung: Diese Rechnung kann teilweise auch erst nach der effektiven Warenlieferung eintreffen!

      Nur wenn Sie bei der MWST angemeldet sind, können Sie diese bezahlte MWST zurück erhalten.

      Sofern Sie gleich viel einkaufen wie Sie verkaufen, nichts in Mobiliar oder Maschinen investieren, und Ihre Käufer hauptsächlich Private sind, bringt eine Anmeldung bei der MWST praktisch keine Vorteile.

      Dies trifft selten zu. Als Warenhändler lohnt sich eine Anmeldung fast immer. Und eine freiwillige Anmeldung ist an keinen Umsatz gebunden.

      Grüsse,
      Viktor

    • Guten Tag

      Sofern Sie sich freiwillig bei der Mehrwertsteuer anmelden und nach der effektiven Abrechnungsmethode abrechnen können Sie die MWST, welche Sie bezahlen müssen auf die Produkte von der eidgenössischen Steuerverwaltung zurückfordern. Auch wenn Sie im Ausland einkaufen, kann die MWST verrechnet werden, die Abwicklung erfolgt dann über den Zoll.
      Von daher kann es auf alle Fälle Sinn machen, dass Sie sich bei der Mehrwertsteuer anmelden, obwohl der Umsatz von CHF 100’000.- noch nicht erreicht wird.

      Freundliche Grüsse
      Luzia Bachofner

  39. Hallo

    Ich bin als Hypnpsetherapeutin selbständig. Da meine Praxiseinnahmen von 2015 knapp die 100000,-CHF überschreiten wissen wir jetzt nicht genau ob ich Mwst.pflichtig bin?
    2016 sieht es schon wieder ganz anders aus, da liegen die Einnahmen bis jetzt unter die 100000,-CHF.
    Müsste ich für 2015 die Mwst. nachzahlen??? Und bin ich als Hypnosetherapeutin Mwst.pflichtig???
    Selbstständig bin ich seit 2014 und da lagen die Einnahmen unter 100000,-CHF.

    Vielen Dank für Ihre Auskunft.
    Herzlichen Gruss Mona

    • Guten Tag Mona

      Die MWST Pflicht bezieht sich auf das vorhergehende Geschäftsjahr. Das heisst, da Sie im Jahr 2015 über der Umsatzgrenze CHF 100’000.00 lagen, sind Sie für das Geschäftsjahr 2016 MWST-pflichtig.

      Die Hypnosetherapie ist grunsätzlich nicht eine von der MWST ausgenommene Leistung.

      Freundliche Grüsse
      Nadja Mehmann

      • Liebe Frau Mehmann

        Vielen Dank für die rasche Antwort.
        Können Sie mir vielleicht noch eine Frage beantworten? Das heisst also, wenn ich für 2016 noch keine MwSt. bezahle, muss ich die dann nachzahlen, für alle Kunden die ich bis jetzt hatte? Und wenn die Einnahmen für 2016 unter den 100000,- CHF bleiben, wie verhält es sich dann? Meine Buchhalterin hat das leider versäumt in Erfahrung zu bringen und ich kenne mich mit dem Steuerrecht in der Schweiz nicht aus!

        Vielen Dank und ein wunderschönes Wochenende.

        Herzlichst Mona Carabelli

        • Guten Tag Frau Carabelli

          Das ist korrekt. Grundsätzlich hätten Sie sich per 1. Januar 2016 anmelden müssen und müssen für dieses Jahr auch MWST bezahlen, unabhängig davon, ob Sie in diesem Jahr die Schwelle von CHF 100’000.- erreichen oder nicht.
          Wir empfehlen Ihnen mit der ESTV Kontakt aufzunehmen und die Angelegenheit zu klären.

          Freundliche Grüsse
          Deborah Rosser

  40. Guten Tag
    Ich hätte eine Frage bezüglich Rechnungen, die von Privatpersonen an Firmen ausgestellt werden.
    Hierzu muss ich kurz die Sachlage schildern: ich habe als Privatperson eine Kapitaleinlage in eine kleine AG gemacht, um die Konkursmasse einer anderen Firma aufzukaufen. Bereits nach einigen Wochen mussten sich aber unsere Wege trennen. Nun kann mir die AG mein Kapital nicht zurückzahlen. Wir haben aber eine schriftliche Vereinbarung, in der klar ein Eigentumsübergang der Konkursmasse an mich bei Nichtbezahlung der Schuld abgemacht wurde. Ich bin jetzt laut Vereinbarung seit einer Woche Eigentümer der Konkursmasse. Wenn ich also zu meinem Geld kommen möchte, muss ich diese Maschinen und andere materiellen Güter verkaufen. Diese Güter können aber nur für Firmen von Interesse sein. Und diese wollen sicherlich alle eine Rechnung. Daher meine Frage: wie muss/kann ich das mit der MwSt. regeln? Oder bin ich in diesem Fall von der MwSt.-Pflicht befreit? Der Gesamterlös würde zwischen 100.000-120.000 CHF liegen.
    Ich bedanke mich bereits im Voraus herzlichst für Eure Antwort.
    LG Giovanni

    • Guten Tag Giovanni

      Als Privatperson unterstehen Sie nicht der Mehrwertsteuer. Eine freiwillige Anmeldung können Sie als Einzelfirma tätigen. Ab einem Umsatz von CHF 100’000.-/ Jahr ist die Anmeldung beim der Mehrwertsteuerbehörde als auch einen Eintrag ins Handelsregisteramt Pflicht. Falls der Umsatz also dies übersteigt und Sie dies kommerziell machen so sind Sie als Einzelfirma tätig und müssen daher die Eintragungen/Anmeldungen vornehmen. Falls der Umsatz unter dieser Grenze liegt können Sie die Rechnung ohne MWST stellen.

      Freundliche Grüsse
      Luzia Bachofner

      • Guten Tag Frau Bachofner

        Vielen Dank für die rasche Antwort. Können Sie mir vielleicht noch eine Frage beantworten?
        Ich bin keine Einzelfirma und möchte auch keine Gründen. Ich möchte den Verkauf nicht kommerziell machen, sondern nur bis ich die Konkursmasse wieder los bin und mein Geld wieder habe. Muss ich mich hierfür bei der Steuerbehörde anmelden?
        Nochmals vielen Dank im Voraus
        Freundliche Grüsse
        Giovanni

        • Guten Tag Giovanni

          Grundsätzlich sind Sie ein Einzelunternehmen sobald Sie eine Tätigkeit aufnehmen und nicht in einem Angestelltenverhältnis sind. Das Einzelunternehmen muss jedoch erst ab einem Umsatz von CHF 100’000 im Handelsregister eingetragen werden.
          Jedoch müssten Sie sich bei der Ausgleichskasse (AHV) als selbständig Erwerbstätiger anmelden. Und ebenfalls Ihr Einkommen mit dem Einzelunternehmen den Steuern angeben.

          Freundliche Grüsse
          Nadja Mehmann

  41. Pingback: STARTUPS.CH – clever gründen Mehrwertsteuer: Anpassung der Saldosteuersätze auf den 01.01.2015 - STARTUPS.CH - clever gründen

  42. Guten Tag,

    Mein Fall ist etwas komplizierter, hoffe jedoch, dass Sie mir helfen koennen.

    Wir verkaufen Produkte an eine Schweizer Unternehmung, die Verrechnung erfolgt demnach an deren Schweizer Niederlassung. Nun hat dieser Kunde jedoch ein Lagerhaus im Ausland, das von einer Logistikfirma in deren Auftrag betrieben wird.
    Wir wurden beauftragt, die Produkte an jenes Lagerhaus im Ausland zu senden.
    Die Lieferadresse ist in etwa wie folgt:

    Kunde
    c/o Logistikfirma

    In der Regel sind Exportlieferungen ja von der MWST ausgenommen. Trifft dies auch zu, wenn die Verrechnung, wie in diesem Fall, im Inland erfolgt? Gibt es in diesem Fall weitere Punkte zu beachten?

    Fuer Ihre Auskunft bedanke ich mich im Voraus.

    Freundliche Gruesse,
    Benedikt Bernet

  43. Guten Tag,
    Ich bin Friseur und habe mich soeben selbständig gemacht (Bei der AHV Angemeldet). Jetzt habe ich mich bei einem Salon der Mehrwertsteuerpflichtig ist eingemietet. ICh habe eigene Kasse .Nun sagt mir der Besitzer, dass ich mich freiwillig der Mehrwertsteuer unterstellen sollte, da die Umsätze “mehrwertsteuertechnisch” im Geschäft zusammengererchnet würden und ich daher ebenfalls Mehrwertsteurpflichtig sei. Stimmt das?

    • Guten Tag

      Das ist korrekt. Da Sie mit dem Salon einheitlich auftreten, wird aus Sicht der ESTV gesamthaft abgerechnet, obwohl Sie eigene Rechnungen stellen. Aufgrund des Gesamtumsatzes, müssen Sie sich demzufolge bei der MWST-Behörde anmelden.

      Bitte beachten Sie noch folgenden Link bezüglich Selbständigkeit mittels Stuhlmiete in einem Salon.

      Freundliche Grüsse
      Burcin Bülbül

  44. Guten Tag,
    dies ist ein sehr interessanter Artikel. Gern würde ich dazu noch eine Rückfrage senden:
    Wenn man als Schweizer Unternehmer Leistungen an einen Unternehmer in Deutschland erbringt (z.B. Websiten-Inhalte erstellen), so gibt es für den Abnehmer in Deutschland eine sogenannte “Reverse Charge” Regelung. D.h. die Rechnung des Schweizer Unternehmers wird immer ohne MWST ausgestellt, aber der deutsche Unternehmer muss von der Rechnungssumme aus eigener Tasche 19% deutsche MWST an das deutsche Steueramt abführen.
    Hier meine Frage: wenn der Schweizer Unternehmer nun nach Art. 10 Abs. 2 Bst. a MWSTG von der Steuerpflicht befreit ist, muss dann der deutsche Unternehmer trotzdem noch die 19% abführen? Denn der Kunde möchte mit dieser Argumentation eine niedrigere Rechnungssumme verhandeln.
    Vielen Dank.
    Freundliche Grüsse
    Marc

    • Guten Tag Marc

      Da die Dienstleistung von einem Schweizer Unternehmen an ein Deutsches Unternehmen erbracht wird, geht die Steuerschuld an den Empfänger über (Empfängerprinzip).

      Das heisst, wenn das Deutsche Unternehmen steuerpflichtig ist, ist dieses verpflichtet die Deutsche MWST abzuliefern.

      Freundliche Grüsse
      Nadja Mehmann

      • Guten Tag,

        Vielen Dank für Ihre freundliche Antwort.

        Nur zur Sicherheit nachgefragt: Das gilt auch, wenn die Dienstleistung von einem Schweizer Selbständigerwerbenden erbracht wird, nicht von einem Unternehmen / Gesellschaft? (Und auch der Abnehmer keine Gesellschaft sondern ein Selbständigerwerbender ist, allerdings dieser mit MWST-Pflicht in Deutschland)?

        Nochmals vielen Dank
        und freundliche Grüsse

        Mark

  45. Hallo

    Ich habe mich vor Kurzem selbständig gemacht mit einer Einzelunternehmung und biete Webdesign an. Ich werde vorläufig sicher unter einem Jahresumsatz von CHF 100’000.- bleiben und bin somit nicht MWST-pflichtig.

    Dank Ihrem Blog weiss ich auch, dass ich auf den Rechnung für die Kunden nur den Nettobetrag ausweisen soll (ohne inkl. oder exkl. MWST).

    Meine Frage ist nun: Muss ich auf meiner Website (oder auch auf Offerten), z. B. in den AGBs ausweisen, dass meine Unternehmung nicht MWST-pflichtig ist? Oder reicht es, wenn ich das nur auf eine gezielte Anfrage von Kunden mitteile und das ansonsten nirgends schriftlich erwähne?

    Gibt es irgendwelche Vorteile, wenn man sich freiwillig der MWST unterstellt?

    Besten Dank und viele Grüsse
    Nicole

    • Guten Tag Nicole

      Grundsätzlich müssen Sie nicht darauf hinweisen, dass Sie nicht MWST unterstellt sind. Die Regel ist, wenn Sie auf der Rechnung nur den Nettobetrag haben, sind Sie nicht der MWST unterstellt, ohne dies noch explizit erwähnen zu müssen.

      Grosser Vorteil bei der freiwilligen Unterstellung ist, dass Sie (bei der effektiven Methode) die Vorsteuer (MWST auf Ihren Investitionen) geltend machen und so “abziehen” können. Weiterer Vorteil ist, dass Ihre Kunden keinen Hinweis darauf haben, wie hoch Ihr Umsatz ist.

      Freundliche Grüsse
      Nadja Mehmann

  46. Guten Tag

    Mein Freund ist gelernter Metallbauer & 100% arbeitstätig. Nebenbei macht er ab und zu private Aufträge wie z.B. Balkongeländer. Der Umsatz übersteigt aber niemals die Fr. 100’000.- ab welchem man mehrwertsteuerpflichtig ist.
    Wird im diesem Fall der Gewinn aus diesen Aufträgen über die “kantonale Besteuerung natürlicher Personen” abgerechnet oder muss er anderweitig etwas deklarieren?

    Besten dank & Gruss
    Sandra

    • Guten Tag Sandra

      Im Nebenerwerb müssen ab einem Einkommen von CHF 2’300.00 Sozialbeiträge bezahlt werden. Des weiteren wären die Beträge in der privaten Steuererklärung aufzuführen.

      Freundliche Grüsse
      Nadja Mehmann

  47. Wenn ich einen Onlineshop betreiben möchte und vorallem Deutschland als Zielmarkt habe. Wie muss ich die Mehrwertsteuer beim Betreiben des Shops mit Kundenfokus Deutschland abrechnen und wie sieht es mit der Befreiung bis 100000.- aus?

    • Guten Tag

      Der Warenversand ins Ausland ist steuerfrei, d.h. Sie belasten keine MWST-Zuschläge auf den Preis (vgl. Art. 23 MWSTG). Die Umsatzgrenze von CHF 100’000.- bezieht sich auf die Umsätze im Inland (also in der Schweiz). Bei weiteren treuhänderischen Fragen bitten wir Sie, unsere Schwestergesellschaft Findea AG zu kontaktieren.

      Freundliche Grüsse
      Burcin Bülbül

  48. Guten Tag
    Habe erfahren, dass ich meine Imkerei (Hobby) den Steuern angeben muss, da ich Honig verkaufe. Kann ich dort auch meinen “Lohn” angeben?
    Ab welchem Umsatzbetrag muss ich MWSt. bezahlen?
    Besten Dank für die Antworten.
    Freundliche Grüsse
    Tobias S.

    • Guten Tag Tobias

      Es scheint, als ob Sie als selbständig Erwerbstätig betrachtet werden. Dann müssen Sie sämtlichen Gewinn inkl. Einkommen bei Ihrer privaten Steuererklärung angeben.

      Am Besten wenden Sie sich jedoch hierfür an einen Treuhänder. Gerne kann ich Ihnen unsere Schwestergesellschaft Findea AG empfehlen.

      Freundliche Grüsse
      Nadja Mehmann

    • Hallo Nera

      Mehrwertsteuerpflichtig ist man ab einem jährlichen Umsatz von CHF 100’000. Man kann sich jedoch auch freiwillig der Mehrwertsteuer unterstellen. Je nach Methode wird vierteljährlich oder halbjährlich abgerechnet.

      Freundliche Grüsse
      Simon Jakob

  49. Guten Tag

    Wir arbeiten seit 5 Jahren als Gartenfirma (Einzelunternehmen) und müssen nun dieses Jahr 2017 zum ersten Mal MwSt bezahlen. Wie geht man da vor mit den langjährigen Kunden? Sollen wir ein kurzes Informationsschreiben erfassen? Dürfen wir auf den Endbetrag unserer Rechnungen jetzt einfach 8% MwSt draufschlagen, ist das rechtlich OK?
    Der Stundenpreis erhöht sich ja jetzt um 8%, dass heisst wir sind teurer geworden und der Kunde muss das einfach akzeptieren?

    Vielen Dank für Ihre Antwort.

    Freundliche Grüsse.
    Claudia

    • Hallo Claudia

      Ihre mehrwertsteuerrechtlichen Annahmen sind korrekt. Auf Rechnungen die im Jahre 2017 ausgestellt werden, muss die Mehrwertsteuer ausgewiesen sein.

      Ihre Frage bezieht sich jedoch eher aufs Vertragsrecht. Es kommt auf die individuellen Abreden mit Ihren Kunden ab, beispielsweise ob sich der Stundenansatz inklusive Mehrwertsteuer versteht oder nicht oder ob bei jedem neuen Auftrag ein neuer Vertrag unterzeichnet wird, etc. Ohnehin wird es mehrwertsteuerpflichtigen Kunden egal sein, ob Sie die Mehrwertsteuer obendrauf schlagen, da diese Kunden – wie Sie übrigens auch – den Vorsteuerabzug geltend machen können.

      Freundliche Grüsse
      Simon Jakob

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