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Mehrwertsteuerpflicht

Die Mehrwertsteuer ist eine allgemeine Verbrauchssteuer und belastet den Konsum aller Gegenstände und Dienstleistungen. Sie wird in allen Phasen der Produktion und der Verteilung sowie bei der Einfuhr erhoben (sog. Allphasensteuer).


 
Grundsätzlich ist jeder Unternehmer, der an  der Herstellung und Verteilung von Produkten mitwirkt oder Dienstleistungen erbringt, verpflichtet, Mehrwertsteuer für das vereinnahmte Entgelt zu entrichten. Der steuerpflichtige Unternehmer kann aber die vom Zulieferer (Waren oder Dienstleistungen) auf ihn überwälzte Steuerbeträge als Vorsteuer in Abzug bringen. Endgültiger Steuerträger ist somit der Endverbraucher.

In der Schweiz sind grundsätzlich alle Unternehmen unabhängig von ihrer Rechtsform mehrwertsteuerpflichtig. Beträgt der Umsatz aus steuerbaren Leistungen im Inland innerhalb eines Jahres weniger als CHF 100’000.– , muss keine Mehrwertsteuernummer beantragt werden.  Allerdings kann dann auch kein Vorsteuerabzug geltend gemacht werden.

Bei nicht gewinnstrebigen Sport- und Kulturvereinen sowie gemeinnützigen Institutionen beträgt die Umsatzgrenze CHF 150’000.–, welche die Mehrwertsteuerpflicht auslöst.

Normalerweise beträgt der Mehrwertsteuersatz 8%. Für bestimmte Leistungen zur Befriedigung der Grundbedürfnisse (z.B. Nahrungsmittel, Pflanzen, Medikamente, Druckerzeugnisse) besteht ein reduzierter Satz von 2.5%. Ein Sondersatz besteht für Beherbergungsleistungen (Unterkunft inkl. Frühstück): 3.8%.

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10 Kommentare zu “Mehrwertsteuerpflicht

  1. Pingback: MWST-Pflicht: Was für Pflichten bestehen konkret? | STARTUPS.CH - clever gründen

  2. Pingback: Mehrwertsteuernummer beantragen | STARTUPS.CH - clever gründen

  3. Ich habe gerade eine GmbH gegründet und erziele einen geschätzen Umsatz von ca. CHF 60’000. Wäre es Sinnvoll eine Mwst Nummer zu beantragen wen ich oft Waren importiere und darauf 7.6 % Mwst bezahle ?

    Ich Importiere eine Ware zu CHF 500 und zahle am Zoll CHF 38 Mwst. Verkauft wird die Ware zu CHF 1’000 wobei ich CHF 76 Mwst dazurechne. Der Mehrwert beträgt also CHF 500. Bin ich nun nicht doch auf diesem Betrag Mwst. pflichtig ?

    • Sehr geehrter Herr Straiton

      Wenn Sie eine MWST-Nr. haben, dann können Sie die Steuer Ihren Kunden weiter verrechnen. Bei fehlender MWST-Nr. dürfen Sie dem Kunden die MWST nicht belasten. Es ist Ihnen aber natürlich freigestellt das Produkt teurer zu machen, um die bezahlte MWST wieder zurück zu erhalten. Im Vergleich zu Ihren Konkurrenten werden Sie aber schlechter gestellt, da das Produkt teurer wurde.

  4. Guten Tag, Ich möchte eine Firma gründen, aber für das erste Geschäftsjahr habe ich einen sehr geringen Gewinn errechnet, voraussichtlich unter 20’000.- aber bestimmt nicht mehr als 100’000. Wie geht das mit den Steuern? Ich muss ja kein Handelsregistereintag machen, aber wie zahle ich meine Stuern? Muss ich das als Gewerbe anmelden? Danke für Ihre Hilfe. übrigens, werde meine Firma zu 80% bei startups gründen, aber möchte vorher mal alles geklärt haben und schauen ob es sicht lohnt.

    • Grüezi Herr Gisinger

      Bei der MWST können Sie sich auch bei einem Umsatz von unter CHF 100’000.- freiwillig unterstellen. Dies lohnt sich insbesondere dann, wenn Sie viele Waren einkaufen und die bereits bezahlte Vorsteuer in Abzug bringen möchten oder aber, wenn Sie nicht wollen, dass Ihre Geschäftspartner merken, dass Sie unter CHF 100’000.- Umsatz erzielen.

      Bezüglich den Steuern ist bei der Gründung einer Einzelunternehmung der privaten Steuererklärung ein Hilfsblatt auszfüllen (Hilfsblatt A für Selbständigerwerbende). Dort können Sie Ihre Gewinne deklarieren und die Aufwände in Abzug bringen. Zudem lohnt sich ein Eintrag ins Handelsregister auch bei einem kleinen Umsatz, da ein solcher der Firma nicht nur ein Gesicht verleiht, sondern auch Professionalität. Gerne unterstützen wir Sie bei Ihrer Firmengründung! Zögern Sie nicht uns unter 052 269 30 80 oder info@startups.ch zu kontaktieren.

      Freundliche Grüsse

      Deborah Rosser

  5. Eine Frage,

    Meine Frau will sich Selbstständig machen.
    Sie ist Schneiderin, sie schneidert nach Mass aber nur Kleidung die vom Kunden bereits gekauft wurde.
    Also Ärmel kürzen, Hosen oder Röcke weiter oder enger machen, usw.
    Sie verkauft keine Kleidung.
    Sie hat keine Firma, sondern macht alles Zuhause.

    Da ihr Verdienst in keinem Fall 100’000 SFr. erreichen wird, braucht sie weder eine TVA No. noch sonstiges, denke ich.
    Sehe ich das richtig so ?

    Vielen Dank für Ihre Antwort.
    R. Reisewitz

    • Sehr geehrter Herr Reisewitz

      Mehrwertsteuerpflichtig wird man erst ab einem Jahresumsatz von CHF 100’000. Hingegen ist Ihre Frau dennoch verpflichtet, auf dem erzielten Gewinn Sozialversicherungsbeiträge abzurechnen sowie den Gewinn zu versteuern.

      Weitere Informationen zu den Sozialversicherungsbeiträgen bei der Einzelfirma finden Sie u.a. hier.

      Freundliche Grüsse
      Simon Jakob

  6. Guten Tag, wir sind im Begriff eine Firma zu gründen und sind uns der Umsätze in den ersten Jahren noch nicht bewusst. Würde es Sinn ergeben, dennoch bereits eine MsWt Nummer zu beantragen? Wir sind tätig allein im Erbringen von DL, also keine Vorsteuer, welche zum Abzug gebracht werden könnte. Sehe ich das richtig, dass wir eine MwSt Nummer haben könnten, die Abgaben dafür aber effektiv erst leisten müssen, sobald wir auch über CHF 100’000.- Umsatz generieren oder ist jede juristische Person, welche über eine MwSt Nummer verfügt, bereits verpflichtet die Abgaben zu leisten, auch wenn der Umsatz womöglich noch unter CHF 100’000.- liegt? Besten Dank und Grüsse, A. Hofer

    • Guten Tag

      Es macht grundsätzlich Sinn sich der freiwilligen MWST zu unterstellen, wenn die eigene Wettbewerbsfähigkeit gegenüber der steuerpflichtigen Konkurrenz leidet, weil man als nicht abrechnungspflichtiges Unternehmen keine Vorsteuer abziehen kann und in der Folge diese Vorbelastung in die Verkaufspreise einkalkulieren muss. Wenn Sie somit keine Vorsteuern aufweisen, die Sie in Abzug bringen könnten, und die Abnehmer Ihrer Dienstleistungen nicht darauf ausgerichtet sind, mit MWST-pflichtigen Unternehmen zusammenzuarbeiten, dann wäre eine freiwillige Unterstellung nicht zu empfehlen.

      Sobald Sie sich der MWST unterstellen und eine MWST-Nummer haben, sind Sie MWST-pflichtig, auch wenn Ihr Jahresumsatz unter CHF 100’000.00 ausfallen sollte.

      Freundliche Grüsse
      Hana Janacek

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